Bekanntmachung zur Verwendung und Kennzeichnung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe entsprechend den Vorgaben in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Inkrafttreten der Neunten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom 26. März 2007
(BAnz. Nr. 2 vom 29.03.2007 S. 3387)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt Folgendes bekannt:
I. Rechtlicher Rahmen
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 2 (Zusatzstoffverordnung), wurde die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 3 aufgehoben, wobei Artikel 16 dieser Richtlinie jedoch bis auf weiteres in Kraft bleibt, und die Nummern 2.1 ("Harnstoff und seine Derivate"), 3 ("Aminosäuren und ihre Salze") und 4 ("Analoge von Aminosäuren") des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung 4 gestrichen.
Gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Zusatzstoffverordnung darf ein Futtermittel-Zusatzstoff, der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in den Verkehr gebracht wurde (Alt-Futtermittel-Zusatzstoff), sowie ein in den Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführtes Erzeugnis (Alt-Bioprotein) weiterhin gemäß den Bedingungen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, die in den Richtlinien 70/524/EWG bzw. 82/471/EWG und ihren Durchführungsbestimmungen, einschließlich insbesondere der speziellen Kennzeichnungsvorschriften für Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, festgelegt sind, sofern die dort näher beschriebenen Voraussetzungen ("Notifizierung" und Eintrag der Stoffe in das Gemeinschaftsregister gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a und b der Zusatzstoffverordnung) erfüllt sind.
Artikel 10 Abs. 3 der Zusatzstoffverordnung bestimmt, dass Erzeugnisse, die in das Gemeinschaftsregister eingetragen werden, den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen, insbesondere den Artikeln 8, 9, 12, 13, 14 und 16, die unbeschadet besonderer Bedingungen für die Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und die Verwendung jedes Stoffs gemäß Artikel 10 Abs. 1 auf diese Erzeugnisse so anzuwenden sind, als wären sie gemäß Zusatzstoffverordnung zugelassen.
Das Gemeinschaftsregister ist im November 2005 erstellt worden und die jeweils aktuelle Version im Internet unter nachstehender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm
Demzufolge gelten die bisherigen Verkehrs- und Verwendungsbedingungen jedes einzelnen gemäß Richtlinie 70/524/EWG bzw. 82/471/EWG zugelassenen Alt-Futtermittel-Zusatzstoffs bzw. Alt-Bioproteins weiter, bis dieser bzw. dieses nach dem Zulassungsverfahren der Zusatzstoffverordnung neu zugelassen bzw. die bisherige Zulassung durch Verordnung widerrufen wurde (Artikel 10 Abs. 2 bzw. Abs. 5).
Soweit Artikel 10 Abs. 1 der Zusatzstoffverordnung unmittelbar Bezug nimmt auf die Verkehrs- und Verwendungsbedingungen der Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG, gilt dieses Richtlinienrecht bis auf weiteres insoweit durch die Zusatzstoffverordnung als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht weiter.
Durch die Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG und die Streichung der Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG ist eine Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht nicht mehr möglich.
Die nationalen Vorschriften in der Futtermittelverordnung 5, die auf den aufgehobenen bzw. gestrichenen Regelungen der genannten Richtlinien beruhen, wurden daher mit der Neunten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen 6 aus der Futtermittelverordnung ( FMV) gestrichen.
II. Für Alt-Futtermittel-Zusatzstoffe weiter geltende Regelungen der Richtlinie 70/524/EWG
Im Hinblick auf die Transparenz im Futtermittelsektor werden nachfolgend die Verkehrs- und Verwendungsbedingungen der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt, die bis auf Weiteres als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht für die "Alt-Futtermittel-Zusatzstoffe" anzuwenden sind:
- Die Zulassung eines Alt-Futtermittel-Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a oder b der FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
- In einem Mischfuttermittel dürfen nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Alt-Futtermittel-Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose enthalten sein.
Ein Mikroorganismus darf zusammen mit Leistungsförderern oder Alt-Futtermittel-Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem Mischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist ( § 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung).
- Leistungsförderer, Histomonostatika oder Kokzidiostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer und Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen beigefügt werden ( § 17 Abs. 4 FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung). Der Anteil der Vormischungen darf jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.
Abweichend davon darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, sofern die Zusammensetzung der Vormischung eine gleichmäßige Einmischung 7 erlaubt und dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 (Leistungsförderer, Kokzidiostatika und Histomonostatika) oder nach § 31a Abs. 2 (Vitamin A, Vitamin D, Kupfer o. Selen) der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist ( § 17 Abs. 6 FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung).
- Der Gehalt an Alt-Futtermittel-Zusatzstoffen in Mischfuttermitteln darf, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Mindestgehalt" oder "Höchstgehalte" festgesetzten Gehalte nicht unter- bzw. überschreiten.
Dies gilt entsprechend für die in § 17a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Spalte 6 der FMV in der am 23. März 2007 geltenden Fassung festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte ( § 17a Abs. 1 FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung). Bei der Berechnung der Höchstgehalte ist gemäß Anlage IV Nr. 1 der Zusatzstoffverordnung der natürliche Gehalt an Stoffen, die den Futtermittelzusatzstoffen identisch sind, in die Berechnung einzubeziehen.
- Bestimmte Alt-Futtermittel-Zusatzstoffe und unter Verwendung solcher hergestellte Vormischungen dürfen, außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken, nur wie folgt abgegeben werden:
- Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassene Herstellerbetriebe oder Handelsbetriebe, die Vormischungen herstellen oder in Verkehr bringen, und
- Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, nur an nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassene Herstellerbetriebe oder Handelsbetriebe, die Mischfuttermittel herstellen oder in den Verkehr bringen.
( § 20 Abs. 1 FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung).
Abweichend davon dürfen
- Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen auch an registrierte Herstellerbetriebe abgegeben werden, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatzstoffen für Heimtiere herstellen,
- Leistungsförderer oder Futtermittel-Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose auch an nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassene Herstellerbetriebe abgegeben werden, die Mischfuttermittel herstellen und eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der am 23. März 2007 geltenden Fassung besitzen, und
- Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen auch an registrierte Herstellerbetriebe abgegeben werden, die Mischfuttermittel herstellen und eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der am 23. März 2007 geltenden Fassung besitzen.
( § 20 Abs. 2 FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung).
III. Für Alt-Bioproteine weiter geltende Regelungen der Richtlinie 82/471/EWG
Im Hinblick auf die Transparenz im Futtermittelsektor werden nachfolgend die Verkehrs- und Verwendungsbedingungen der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt, die bis auf weiteres als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht für die "Alt-Bioproteine" anzuwenden sind:
- Die mit der Zusatzstoffverordnung als Futtermittel-Zusatzstoffe eingestuften Erzeugnisse der Funktionsgruppen "Harnstoff und seine Derivate" und "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" müssen beim Inverkehrbringen als Futtermittel-Zusatzstoff oder als Bestandteil von Vormischungen entsprechend den Regelungen der Zusatzstoffverordnung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 82/471/EWG gekennzeichnet werden.
Die Zugabe dieser Futtermittel-Zusatzstoffe ist bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln als Futtermittel-Zusatzstoff unter Verwendung der jeweiligen Bezeichnung aus dem Gemeinschaftsregister mit der zugesetzten Menge in Gewichtshundertteilen anzugeben.
Zweckmäßigerweise kann anstelle der Angabe der Gewichtshundertteile auch die Angabe der zugesetzten Menge in g/kg oder mg/ kg Mischfuttermittel angegeben werden.
Bei Mischfuttermitteln, die
- NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
- Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
- Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure,
- Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs enthalten, die für Milchkühe bestimmt sind, ist zusätzlich der prozentuale Gehalt des Methioninanalogs
anzugeben.
(§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 2a Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung).
- Bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die NPN-Verbindungen enthalten, ist die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 kg Lebendgewicht nicht überschritten werden darf,
- mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, anzugeben.
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3 FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung).
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1) ABl. EU Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 29, 2004 Nr. L 192 vom 29. Mai 2004, S. 34.
2) ABl. EU Nr. L 59 vom 5. März 2005, S. 8.
3) ABl. EG Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970, S. 1.
4) ABl. EG Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S. 8.
5) Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522)
6) BGBl. I S. 335
7) Dies ist ggf. im Zusammenhang mit Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 über Vorschriften für die Futtermittelhygiene bei der Zulassung des Herstellerbetriebes zu prüfen.