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Konsumcannabisgesetz-Bußgeldkatalog - Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Bereich des Konsumcannabisgesetzes
- Brandenburg -

Vom 21. Oktober 2024
(ABl. Nr. 44 vom 06.11.2024 S. 1091)


Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Bußgeldkatalog (Anlage) ist als Richtlinie für die zuständige Verwaltungsbehörde bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes ( KCanG) anzuwenden.

1.2 Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit nach § 1 Satz 2 der Brandenburgischen Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 45).

1.3 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, insbesondere bei zukünftigen Änderungen des Konsumcannabisgesetzes oder der aufgrund des Konsumcannabisgesetzes erlassenen Vorschriften, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.

2 Begriffsbestimmung

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

3 Bußgeldverfahren

3.1 Der Bußgeldkatalog sieht entweder Regel- oder Rahmensätze für die Bußgeldhöhe für Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz vor. Damit soll ein einheitlicher Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße erreicht werden.

3.2 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.

3.3 In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Soweit nach §§ 56 ff. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist § 56 Absatz 1 OWiG zu beachten. Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Absatz 1 Satz 1, § 57 und § 58 Absatz 1 OWiG verwiesen.

4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist ( § 41 Absatz 1 OWiG).

4.2 Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird. Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 OWiG wird in diesem Fall nur das Strafgesetz angewendet. Wird jedoch eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ( § 21 Absatz 2 OWiG).

4.3 Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( §§ 40, 41 Absatz 1 OWiG).

5 Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen

5.1 Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind zu verdoppeln, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich verwarnt worden ist. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelrahmensätze zu halbieren.

5.2 Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.

5.3 Die Regel- und Rahmensätze stellen eine Orientierung dar, die Höhe des Bußgelds ist letztlich abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Dabei kann neben den konkreten Tatumständen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch die finanzielle Situation der betroffenen Person ausschlaggebend sein.

6 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Bußgeldkatalog Anlage


Lfd. Nummer Vorschrift Verstoß Adressat Regel- oder Rahmensatz
1. § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a KCanG Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 KCanG mehr als 25 g und bis zu 30 g Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist Personen ab 14 Jahren
( § 12 Absatz 1 OWiG)
250 bis 1.000 Euro
2. § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b KCanG Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 KCanG insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt Personen ab 14 Jahren 250 bis 1.000 Euro
3. § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KCanG Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 KCanG Cannabis in militärischen Bereichen besitzt Personen ab 14 Jahren 250 bis 1.000 Euro
4. § 36 Absatz 1 Nummer 2 KCanG Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 KCanG Cannabis in militärischen Bereichen anbaut Personen ab 14 Jahren 500 bis 1.200 Euro
5. § 36 Absatz 1 Nummer 3 KCanG Wer entgegen § 4 Absatz 2 KCanG Cannabissamen einführt Personen ab 14 Jahren 100 bis 30.000 Euro
6. § 36 Absatz 1 Nummer 4 Alternative 1 KCanG Wer entgegen § 5 Absatz 1 KCanG Cannabis konsumiert Personen ab 14 Jahren 300 bis 1.000 Euro
7. § 36 Absatz 1 Nummer 4 Alternative 2 KCanG Wer entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 KCanG Cannabis in der Öffentlichkeit konsumiert Personen ab 14 Jahren 50 bis 500 Euro
8. § 36 Absatz 1 Nummer 4 Alternative 3 KCanG Wer entgegen § 5 Absatz 3 KCanG Cannabis in militärischen Bereichen der Bundeswehr konsumiert Personen ab 14 Jahren 50 bis 300 Euro
9. § 36 Absatz 1 Nummer 5 KCanG Wer entgegen § 6 KCanG für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt Personen ab 14 Jahren 150 bis 30.000 Euro
10. § 36 Absatz 1 Nummer 6 Alternative 1 KCanG Wer entgegen § 10 Absatz 1 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt Personen ab 14 Jahren 250 bis 750 Euro
11. § 36 Absatz 1 Nummer 6 Alternative 2 KCanG Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt Anbauvereinigungen 250 bis 1.000 Euro
12. § 36 Absatz 1 Nummer 7 KCanG Wer entgegen § 11 Absatz 6 KCanG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht Anbauvereinigungen 50 bis 250 Euro
13. § 36 Absatz 1 Nummer 8 KCanG Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 KCanG zuwiderhandelt Anbauvereinigungen 50 bis 5.000 Euro
14. § 36 Absatz 1 Nummer 9 KCanG Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 KCanG Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist Personen ab 14 Jahren 200 Euro
15. § 36 Absatz 1 Nummer 10 KCanG Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 KCanG jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt Anbauvereinigungen 200 Euro
16. § 36 Absatz 1 Nummer 11 KCanG Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 KCanG die Selbstauskunft nicht aufbewahrt Anbauvereinigungen 100 Euro
17. § 36 Absatz 1 Nummer 12 KCanG Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 KCanG geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt Anbauvereinigungen 1.000 Euro pro Beschäftigten
18. § 36 Absatz 1 Nummer 13 KCanG Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 KCanG sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind Anbauvereinigungen 1.000 Euro pro Beschäftigten
19. § 36 Absatz 1 Nummer 13a KCanG Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 KCanG ein Nichtmitglied beauftragt Anbauvereinigungen 1.000 Euro pro Beschäftigten
20. § 36 Absatz 1 Nummer 15 KCanG Wer entgegen § 18 Absatz 3 KCanG nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet Anbauvereinigungen 200 bis 30.000 Euro
21. § 36 Absatz 1 Nummer 16 Alternative 1 KCanG Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt Anbauvereinigungen 500 bis 750 Euro
22. § 36 Absatz 1 Nummer 16 Alternative 2 KCanG Wer entgegen § 20 Absatz 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt Anbauvereinigungen 500 bis 750 Euro
23. § 36 Absatz 1 Nummer 17 KCanG Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt Anbauvereinigungen 150 Euro
24. § 36 Absatz 1 Nummer 18 KCanG Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 KCanG Cannabis versendet oder liefert Anbauvereinigungen 100 bis 15.000 Euro
25. § 36 Absatz 1 Nummer 19 KCanG Wer entgegen § 20 Absatz 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt Anbauvereinigungen 150 Euro
26. § 36 Absatz 1 Nummer 20 KCanG Wer entgegen § 20 Absatz 3 KCanG Samen oder Stecklinge weitergibt Anbauvereinigungen 200 bis 20.000 Euro
27. § 36 Absatz 1 Nummer 21 KCanG Wer entgegen § 20 Absatz 5 KCanG Stecklinge versendet oder liefert Anbauvereinigungen 200 bis 20.000 Euro
28. § 36 Absatz 1 Nummer 22 KCanG Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 KCanG Cannabis weitergibt Anbauvereinigungen 200 bis 5.000 Euro
29. § 36 Absatz 1 Nummer 23 KCanG Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 KCanG Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt Anbauvereinigungen 200 bis 20.000 Euro
30. § 36 Absatz 1 Nummer 24 KCanG Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt Anbauvereinigungen 200 bis 750 Euro
31. § 36 Absatz 1 Nummer 25 KCanG Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 KCanG einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt Anbauvereinigungen 50 bis 250 Euro
32. § 36 Absatz 1 Nummer 26 KCanG Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 KCanG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Anbauvereinigungen 50 bis 250 Euro
33. § 36 Absatz 1 Nummer 27 KCanG Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 KCanG eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt Anbauvereinigungen 50 bis 250 Euro
34. § 36 Absatz 1 Nummer 28 KCanG Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 KCanG ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert Anbauvereinigungen 200 bis 750 Euro
35. § 36 Absatz 1 Nummer 29 KCanG Wer entgegen § 22 Absatz 2 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt Anbauvereinigungen 200 bis 30.000 Euro
36. § 36 Absatz 1 Nummer 30 KCanG Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 KCanG einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt Anbauvereinigungen 50 bis 250 Euro
37. § 36 Absatz 1 Nummer 31 KCanG Wer entgegen § 23 Absatz 1 KCanG Zutritt gewährt Anbauvereinigungen 200 bis 750 Euro
38. § 36 Absatz 1 Nummer 32 KCanG Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 KCanG das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht Anbauvereinigungen 50 bis 250 Euro
39. § 36 Absatz 1 Nummer 33 KCanG Wer entgegen § 23 Absatz 3 KCanG Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt Anbauvereinigungen 50 bis 250 Euro
40. § 36 Absatz 1 Nummer 34 KCanG Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 KCanG eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt Anbauvereinigungen 50 bis 250 Euro
41. § 36 Absatz 1 Nummer 35 KCanG Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 KCanG eine dort genannte Maßnahme nicht duldet Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder 50 bis 10.000 Euro
42. § 36 Absatz 1 Nummer 36 KCanG Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 KCanG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder 50 bis 250 Euro


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