Allgemeinverfügung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
- Brandenburg -

Vom 9. Januar 2009
(ABl. Nr. 4 vom 04.02.2009 S. 136)



Im Rahmen des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/ biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle erlässt das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) als zuständige Behörde für die Länder Brandenburg und Berlin folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Verwendung der in der Anlage genannten Farbstoffe, färbenden Naturmaterialien, Überzugsstoffe und Hilfsstoffe zum Färben von Eiern wird nach Maßgabe der Nummer 2 genehmigt.

2. Nebenbestimmungen:

2.1 Die Genehmigung ist jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis vier Wochen nach Ostern begrenzt.

2.2 Der Farbstoff E 172, Eisenoxide und -hydroxide (gelb, rot, schwarz), darf nur bis 31. Dezember 2013 verwendet werden.

3. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg beziehungsweise im Amtsblatt für Berlin in den jeweiligen Ländern als bekannt gegeben.

5. Diese Allgemeinverfügung und die Begründung können bei dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLU V) Brandenburg, Referat 22, Heinrich-Mann-Alle 103, 14473 Potsdam, eingesehen werden.

Gründe:

I.

Das MLUV ist gemäß § 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Kennzeichnung und Kontrolle des ökologischen Landbaus vom 27. August 1992 (GVBl. II S. 554) zuständige Behörde im Sinne der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für das Land Brandenburg.

Das MLUV ist weiterhin gemäß Artikel 6 des Landwirtschaftsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlins und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 165) als die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg zuständig für die Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ergebenden Ordnungsaufgaben im Land Berlin.

II.

Die Zulassung der Stoffe zum Färben von Ostereiern beruht auf Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres auf den Markt zu bringen, für den genannten Zeitraum die Verwendung natürlicher Farben und natürlicher Überzugsstoffe zulassen. Die Zulassung darf bis zum 31. Dezember 2013 synthetische Formen von Eisenoxiden und Eisenhydroxiden umfassen.

III.

Die Genehmigung erging, um die ausreichende Versorgung des Marktes mit traditionell gefärbten Eiern auch in ökologischer Qualität für einen begrenzten Zeitraum im Jahr zu ermöglichen. In Brandenburg/Berlin bezieht sich dieser Zeitraum auf das Osterfest. Nachdem ein Vorlauf für den Abverkauf durch den Einzelhandel erforderlich ist, wurde der Zeitraum vom 1. Januar bis vier Wochen nach Ostern für das In-Verkehr-Bringen festgelegt. Die Auswahl der Farbstoffe wurde auf traditionell verwendete Substanzen beschränkt, die zudem bis auf Eisenoxide beziehungsweise Eisenhydroxide natürlichen Ursprungs sind. Die Verwendung von Eisenoxiden beziehungsweise -hydroxiden konnte daher nur bis zum 31. Dezember 2013 zugelassen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

Für das Land Berlin:

Verwaltungsgericht Berlin,
Kirchstr. 7,
10557 Berlin

Für das Land Brandenburg:

Verwaltungsgericht Potsdam, Potsdam,
Allee nach Sanssouci 6,
14471 Potsdam,

Verwaltungsgericht Cottbus,
Vom-Stein-Str. 27,
03050 Cottbus

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder),
Logenstr. 6,
15230 Frankfurt (Oder).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis:

Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV), bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

Schubert

Abteilungsleiter Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz Brandenburg

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 Zulassung von Stoffen zum Färben von Eiern Anlage


E-Nummern Stoffe Anwendungsbedingungen

Farbstoffe

E 100 Curcumin (gelb, orange) nur natürlichen Ursprungs
E 101 Riboflavine (gelb, orange) nur natürlichen Ursprungs
E 120 Karmin (rot)  
E 132 Indigokarmin (blau) nur natürlichen Ursprungs
E 140 Chlorophyll (grün)  
El53 Pflanzenkohle (schwarz)  
E 160 a Karotine (orange)  
E 160 b Annatto (rot)  
E 160 c Paprikaextrakt (rot, orange)  
E 161 b Lutein (orange)  
E 162 Rote Bete (rot)  
E 163 Anthocyane (rot)  
E 172 Eisenoxide und -hydroxide (gelb, rot, schwarz) synthetische Varianten befristet bis 31.12.2013
Färbende Naturmaterialien
  färbendes Pflanzenmaterial einschließlich färbender Hölzer (z.B. Rot-, Gelb-, Sandelholz, Wurzeln der Färberröte, Walnussschalen, Mateteeblätter)  
Überzugsstoffe
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose (HPMC)  
  Kopal  
E 904 Schellack  
     
Hilfsstoffe
  Zitronensäure Säureregulator
  Ethanol Lösungs- und Desinfektionsmittel


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE