Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vom 30. September 2016
(GVBl. Nr. 51 vom 07.10.2016)



Auf Grund des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 2 und 6, des § 6a Absatz 2, des § 8 Absatz 1, des § 17 Absatz 4, des § 22 Absatz 3, des § 24 Absatz 5 und des § 57a Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) § 6 Absatz 2 und 6 sowie § 8 Absatz 1 neu gefasst und § 6a Absatz 2 eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 29. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 18) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort "Gemeinden" jeweils das Komma und die Wörter "die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind" gestrichen.

b) In den Absätzen 3 und 4 werden nach dem Wort "Gemeinden" jeweils das Komma und die Wörter "die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind" gestrichen.

2. Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Wiederbepflanzung
(zu § 6 Absatz 5 des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf gerodeten Flächen vorgenommen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes oder eines anderen Betriebes genehmigen, wenn:

  1. die gerodete und die andere Fläche innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebietes oder des jeweiligen Landweingebietes liegt,
  2. die andere Fläche in räumlichem Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,
  3. die andere Fläche die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder von Landwein nach § 4 Absatz 1 und 2 der Weinverordnung erwarten lässt,
  4. die andere Fläche nicht frostgefährdet ist und
  5. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 85i Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung führt.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Fall der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche die Bedingungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erfüllt.

(5) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 4 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes sowie eine Verpflichtung des Antragstellers zur Rodung einer Rebfläche entsprechend der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechtes vor Ablauf des dritten Jahres nach Anpflanzung der neuen Reben beizufügen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch.

§ 3 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
(zu § 8a Absatz 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Für die zum Land Brandenburg gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen sowie für das Landweingebiet Brandenburger Landwein wird eine gemeinsame regionale Reserve an Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Die Gewährung von Neupflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag jeweils bis zum 31. Dezember voraus. Dem Antrag sind ein Pflanzplan mit genauem Aufmaß der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung beizufügen.

(3) Antragsberechtigt sind Rebflächennutzer, die einen Eigentumsnachweis oder mindestens einen zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen.

(4) Ein Pflanzrecht kann für Flächen gewährt werden, die gemäß § 4 der Weinverordnung für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet sind.

(5) Bei der Gewährung eines Pflanzrechtes werden Anträge für Flächen mit einer Hanglage in südlicher Richtung vorrangig berücksichtigt. Die Vergabe erfolgt durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Landesverbandes Gartenbau Brandenburg.

(6) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzrechte nicht auf der festgelegten Fläche oder im festgelegten Zeitraum, fallen sie wieder in die regionale Reserve zurück.

§ 4 Zugelassene Rebsorten
(zu § 8c, § 17 Absatz 4 und § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind die in Anlage 5 Spalte 5 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

(2) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie von Sächsischem Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 6 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

(3) Zur Herstellung von Wein und Brandenburger Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 7 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

" § 2 Wiederbepflanzung
(zu § 6 Absatz 2 und 6 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Der Erzeuger meldet die erfolgte Rodung innerhalb von vier Wochen an die zuständige Behörde.

(2) Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein und wurde kein Antrag nach Absatz 1 gestellt, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.

§ 3 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
(zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)

Die zuständige Behörde kann Antragstellern genehmigen, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 4 Zugelassene Rebsorten
(zu § 8 Absatz 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein sind die in Anlage 5 sowie die in der jeweils geltenden Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes aufgeführten Rebsorten zugelassen.

(2) Versuchsanlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden.
(3) Je Versuchsansteller soll nicht mehr als ein Anbaueignungsversuch mit der gleichen Rebsorte genehmigt werden. Je Anbaueignungsversuch beträgt die Versuchsfläche höchstens einen Hektar und es sind mindestens 300 Rebstöcke der zu prüfenden Rebsorte anzupflanzen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind in der Anlage 6 festgesetzt.

(3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sind in der Anlage 7 festgesetzt.

"(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind in der Anlage 6 festgesetzt.

(3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sind in der Anlage 7 festgesetzt."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind die in § 4 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Für die jährliche Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein führt die zuständige Behörde stichprobenweise eine analytische und eine organoleptische Untersuchung durch.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Behörde kontrolliert die Einhaltung der Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben aus" durch die Wörter "Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Zur Herstellung von Landwein sind die in § 4 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet."

5. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Einlagerung und kellerwirtschaftliche Behandlung
(zu § 5 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung)

Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des Eineinhalbfachen des zulässigen Hektarertrages als Tank-, Fass- oder Flaschenlager nachzuweisen.

" § 11 Auszeichnungen
(zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Auszeichnungen und ähnliche Angaben anerkennen, wenn diese in einem Wettbewerb entsprechend § 30 Absatz 1 bis 3 und 5 der Weinverordnung vergeben werden. Der Antragsteller legt mit dem Antrag eine Satzung zur Durchführung des Wettbewerbs zur Anerkennung vor.

(2) Soweit es sich um Auszeichnungen und ähnliche Angaben für Erzeugnisse der im Land Brandenburg belegenen Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen handelt, ergeht eine Anerkennung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde nur im Einvernehmen mit den Anbauverbänden dieser Anbaugebiete."

7. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VIII Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

8. § 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 der Wein-Überwachungsverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Absatz 1 Wiederbepflanzungen auf anderen als den gerodeten Flächen vornimmt,
  2. § 2 Absatz 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,
  3. § 2 Absatz 4 die Rodung einer Rehfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nicht vornimmt.
" § 20 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 der Wein-Überwachungsverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 und 3 die Meldungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet."

9. In Anlage 4 werden in der Spalte Stadt/Gemeinde die Wörter "Werder (Havel)" durch die Wörter "alle Städte und Gemeinden" ersetzt.

10. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 5
(zu § 4)

Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Landwein und Qualitätswein der im Land Brandenburg belegenen Teile der nach § 1 bestimmten Anbaugebiete zugelassen sind

Spalte 5: Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut

Spalte 6: Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie Landwein des Landweingebietes Sächsischer Landwein

Spalte 7: Wein und Landwein des Landweingebietes Brandenburger Landwein

Nr. Rebsorte Synonyme Traubenfarbe Saale-Unstrut Sachsen Brandenburg
1 Accent - schwarz x x
2 Acolon - schwarz x x x
3 Albalonga - weiß x x
4 Allegro - schwarz x x
5 Andre - schwarz x x x
6 Arnsburger - weiß x x
7 Auxerrois - weiß x x x
8 Bacchus - weiß x x x
9 Blauburger - schwarz x x
10 Bolero - schwarz x x
11 Bronner - weiß x x
12 Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Bianco weiß x x x
13 Cabernet Blanc - weiß x x
14 Cabernet Carbon - schwarz x x
15 Cabernet Carol - schwarz x x
16 Cabernet Cortis - schwarz x x x
17 Cabernet Cubin - schwarz x x
18 Cabernet Dorio - schwarz x x x
19 Cabernet Dorsa - schwarz x x x
20 Cabernet Franc - schwarz x x
21 Cabernet Jura schwarz x x
22 Cabernet Mitos - schwarz x x x
23 Cabernet Sauvignon - schwarz x x
24 Cabertin - schwarz x x
25 Chardonnay - weiß x x x
26 Dakapo - schwarz x x
27 Deckrot - schwarz x x
28 Domina - schwarz x x x
29 Dornfelder - schwarz x x x
30 Dunkelfelder - schwarz x x x
31 Ehrenbreitsteiner - weiß x x
32 Ehrenfelser - weiß x x
33 Roter Elbling - rot x x x
34 Weißer Elbling Elbling weiß x x x
35 Faberrebe Faber weiß x x x
36 Findling - weiß x x
37 Freisamer - weiß x x
38 Blauer Frühburgunder Frühburgunder schwarz x x x
39 Goldriesling - weiß x x
40 Roter Gutedel Chasselas Rouge rot x x x
41 Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas weiß x x x
42 Hegel - schwarz x x
43 Helfensteiner - schwarz x x
44 Helios - weiß x x x
45 Heroldrebe - schwarz x x
46 Hibemal - weiß x x
47 Hölder - weiß x x x
48 Huxelrebe - weiß x x x
49 Johatmiter - weiß x x x
50 Juwel - weiß x x
51 Kanzler - weiß x x
52 Kerner - weiß x x x
53 Kemling - weiß x x x
54 Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch schwarz x x x
55 Früher roter Malvasier Malvasier rot x x
56 Mariensteiner - weiss x x
57 Merlot - schwarz x x
58 Merzling - weiß x x x
59 Monarch - rot x x
60 Mono Muskat - weiß x x x
61 Muscaris - weiß x x
62 Muskat Ottonel - weiß x x x
63 Muskat-Trollinger - schwarz x x
64 Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat weiß x x x
65 Roter Muskateller - rot x x x
66 Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier schwarz x x x
67 Müller-Thurgau Rivaner weiß x x x
68 Neronet - schwarz x x
69 Nobling - weiß x x
70 Optima - weiß x x
71 Orion - weiß x x
72 Ortega - weiß x x x
73 Osteiner - weiß x x
74 Palas - schwarz x x
75 Perle - rot x x
76 Perle von Zala - weiß x x
77 Phoenix Phönix weiß x x x
78 Pinotin - schwarz x x
79 Piroso - rot x x
80 Blauer Portugieser Portugieser schwarz x x x
81 Prinzipal - weiß x x
82 Prior - schwarz x x
83 Regent - schwarz x x x
84 Regner - weiß x x
85 Reichensteiner - weiß x x
86 Rieslaner - weiß x x x
87 Roter Riesling - rot x x
88 Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling Renano weiß x x x
89 Rondo - schwarz x x x
90 Rotberger - schwarz x x
91 Rubinet - schwarz x x
92 Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio grau x x x
93 Saint Laurent - schwarz x x x
94 Saphira - weiß x x x
95 Sauvignon Blanc - weiß x x x
96 Scheurebe - weiß x x x
97 Schönburger - rose x x x
98 Siegerrebe - rose x x
99 Silcher - weiß x x
100 Blauer Silvaner - schwarz x x x
101 Grüner Silvaner Silvaner weiß x x
102 Sirius - weiß x x
103 Solaris - weiß x x x
104 Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrot schwarz x x x
105 Staufer - weiß x x
106 Tauberschwarz - schwarz x x
107 Roter Traminer Traminer, Gewürztraminer rose x x x
108 Blauer Trollinger Trollinger schwarz x x x
109 Grüner Veltliner Veltliner weiß x x x
110 Villaris - weiß x x
111 Würzer - weiß x x
112 Blauer Zweigelt Zweigelt schwarz x x x
113 Souvignier Gris - rose x
x = zugelassen
"Anlage 5
(zu § 4)

Rebsorten *, die zur Erzeugung von Wein, Landwein und Qualitätswein der im Land Brandenburg
belegenen Teile der nach § 1 abgegrenzten Anbaugebiete zugelassen sind

Nr. Rebsorte Synonyme Traubenfarbe
1 Accent - schwarz
2 Acolon - schwarz
3 Albalonga - weiß
4 Allegro - schwarz
5 André - schwarz
6 Arnsburger - weiß
7 Auxerrois - weiß
8 Bacchus - weiß
9 Blauburger - schwarz
10 Bolero - schwarz
11 Bronner - weiß
12 Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Bianco weiß
13 Cabernet Blanc - weiß
14 Cabernet Carbon - schwarz
15 Cabernet Cantor - schwarz
16 Cabernet Carol - schwarz
17 Cabernet Cortis - schwarz
18 Cabernet Cubin - schwarz
19 Cabernet Dorio - schwarz
20 Cabernet Dorsa - schwarz
21 Cabernet Franc - schwarz
22 Cabernet Jura - schwarz
23 Cabernet Mitos - schwarz
24 Cabernet Sauvignon - schwarz
25 Cabertin - schwarz
26 Chardonnay - weiß
27 Cal 6-04 - weiß
28 Dakapo - schwarz
29 Deckrot - schwarz
30 Domina - schwarz
31 Dornfelder - schwarz
32 Dunkelfelder - schwarz
33 Ehrenbreitsteiner - weiß
34 Ehrenfelser - weiß
35 Roter Elbling - rot
36 Weißer Elbling Elbling weiß
37 Faberrebe Faber weiß
38 Findling - weiß
39 Freisamer - weiß
40 Blauer Frühburgunder Frühburgunder, Pinot Madelaine, Pinot Noir Précose schwarz
41 Goldriesling - weiß
42 Roter Gutedel Chasselas Rouge rot
43 Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas weiß
44 Hegel - schwarz
45 Helfensteiner - schwarz
46 Helios - weiß
47 Heroldrebe - schwarz
48 Hibernal - weiß
49 Hölder - weiß
50 Huxelrebe - weiß
51 Johanniter - weiß
52 Juwel - weiß
53 Kanzler - weiß
54 Kerner - weiß
55 Kernling - weiß
56 Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch schwarz
57 Früher roter Malvasier Malvasier rot
58 Mariensteiner - weiss
59 Merlot - schwarz
60 Merzling - weiß
61 Monarch - rot
62 Morio Muskat - weiß
63 Muscaris - weiß
64 Muskat Ottonel - weiß
65 Muskat-Trollinger - schwarz
66 Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat weiß
67 Roter Muskateller - rot
68 Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier schwarz
69 Müller-Thurgau Rivaner weiß
70 Neronet - schwarz
71 Nobling - weiß
72 Optima - weiß
73 Orion - weiß
74 Ortega - weiß
75 Osteiner - weiß
76 Palas - schwarz
77 Perle - rot
78 Perle von Zala - weiß
79 Phoenix Phönix weiß
80 Pinotin - schwarz
81 Piroso - rot
82 Blauer Portugieser Portugieser schwarz
83 Prinzipal - weiß
84 Prior - schwarz
85 Regent - schwarz
86 Regner - weiß
87 Reichensteiner - weiß
88 Rieslaner - weiß
89 Riesel - weiß
90 Roter Riesling - rot
91 Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling Renano weiß
92 Rondo - schwarz
93 Rotberger - schwarz
94 Rubinet - schwarz
95 Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio grau
96 Saint Laurent - schwarz
97 Saphira - weiß
98 Sauvignon Blanc - weiß
99 Scheurebe - weiß
100 Schönburger - rose
101 Siegerrebe - rose
102 Silcher - weiß
103 Blauer Silvaner - schwarz
104 Grüner Silvaner Silvaner weiß
105 Sirius - weiß
106 Solaris - weiß
107 Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrot schwarz
108 Souvignier Gris - rose
109 Staufer - weiß
110 Tauberschwarz - schwarz
111 Roter Traminer Traminer, Gewürztraminer rose
112 Blauer Trollinger Trollinger schwarz
113 Grüner Veltliner Veltliner weiß
114 Villaris - weiß
115 Würzer - weiß
116 Blauer Zweigelt Zweigelt schwarz".

*) Die nach § 4 Absatz 1 zugelassenen Rebsorten sind für die Herstellung von Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. nur zulässig, wenn sie in eine Produktspezifikation nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen worden sind.


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 16/1596

ENDE