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Bußgeldkatalog zum Konsumcannabisgesetz
- Berlin -
Vom 29. Oktober 2024
(ABl. Nr. 49 vom 22.11.2024 S. 3545)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, bestimmt der Senat:
1 - Bußgeldkatalog für das Konsumcannabisgesetz
Der Bußgeldkatalog ( Anlage) ist als Richtlinie von den zuständigen Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz ( KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 207) geändert worden ist, anzuwenden.
2 - Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße
2.1 - Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro (vergleiche § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und höchstens bis zu zehntausend oder bis zu dreißigtausend Euro (vergleiche § 36 Absatz 2 KCanG).
2.2 - Grundlage der Bemessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der die betroffene Person trifft ( § 17 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt ( § 17 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
2.3 - Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die betroffene Person aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen ( § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden ( § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
2.4 - Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, können eingezogen werden (vergleiche § 37 KCanG in Verbindung mit den §§ 22 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
2.5 - Die Einziehung des Wertes von Taterträgen richtet sich nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. November 2024 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 2034 außer Kraft.
| Anlage (zu Nummer 1) |
| Lfd. Nr. | § 36 Absatz 1 KCanG | Zuwiderhandlung | Adressat des Bußgeldbescheids | Regel- oder Rahmensatz (EURO) |
| 1 | Nummer 1 Buchstabe a | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 250- 1000 |
| 2 | Nummer 1 Buchstabe b | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 250- 1000 |
| 3 | Nummer 3 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 100-30000 |
| 4 | Nummer 4 erste Alternative | Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 300- 1000 |
| 5 | Nummer 4 zweite Alternative | Wer entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 250-500 |
| 6 | Nummer 5 | Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 500-30000 |
| 7 | Nummer 6 erste Alternative | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | 500-1000 | |
| 8 | Nummer 6 zweite Alternative | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Anbauvereinigungen | 500-1000 |
| 9 | Nummer 7 | Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht | Anbauvereinigungen | 50-250 |
| 10 | Nummer 8 | Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt | Anbauvereinigungen | 50-5000 |
| 11 | Nummer 9 | Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist | Personen ab 14 Jahren ( § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG) | 200 |
| 12 | Nummer 10 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt | Anbauvereinigungen | 200 |
| 13 | Nummer 11 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt | Anbauvereinigungen | 100 |
| 14 | Nummer 12 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt | Anbauvereinigungen | 1000 Euro pro beschäftigter Person |
| 15 | Nummer 13 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind | Anbauvereinigungen | 500 pro beauftragter Person |
| 16 | Nummer 13a | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt | Anbauvereinigungen | 1000 pro beauftragter Person |
| 17 | Nummer 15 | Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet | Anbauvereinigungen | 200-30000 |
| 18 | Nummer 16 erste Alternative | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 750 |
| 19 | Nummer 16 zweite Alternative | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 750 |
| 20 | Nummer 17 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 |
| 21 | Nummer 18 | Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 100-15000 |
| 22 | Nummer 19 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 |
| 23 | Nummer 20 | Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt | Anbauvereinigungen | 200-30000 |
| 24 | Nummer 21 | Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 200-30000 |
| 25 | Nummer 22 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt | Anbauvereinigungen | 200-5000 |
| 26 | Nummer 23 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt | Anbauvereinigungen | 200-30000 |
| 27 | Nummer 24 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt | Anbauvereinigungen | 200-750 |
| 28 | Nummer 25 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt | Anbauvereinigungen | 50-250 |
| 29 | Nummer 26 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht | Anbauvereinigungen | 50-250 |
| 30 | Nummer 27 | Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt | Anbauvereinigungen | 50-250 |
| 31 | Nummer 28 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert | Anbauvereinigungen | 200-750 |
| 32 | Nummer 29 | Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt | Anbauvereinigungen | 200-30000 |
| 33 | Nummer 30 | Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt | Anbauvereinigungen | 50-250 |
| 34 | Nummer 31 | Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt | Anbauvereinigungen | 1000 |
| 35 | Nummer 32 | Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht | Anbauvereinigungen | 50-250 |
| 36 | Nummer 33 | Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt | Anbauvereinigungen | 50-250 |
| 37 | Nummer 34 | Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. | Anbauvereinigungen | 50-250 |
| 38 | Nummer 35 | Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50-10000 |
| 39 | Nummer 36 | Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50-250 |
| ENDE | |