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Verordnung zur Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes
- Berlin -

Vom 29. Oktober 2024
(GVBl. Nr. 35 vom 05.11.2024 S. 539)


§ 1 Bestimmung der Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis an Anbauvereinigungen

Zuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

§ 2 Begrenzung der Zahl der Anbauvereinigungen

Die Zahl der Anbauvereinigungen, die im Land Berlin eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.


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