SchädlingsbekämpfungsV - Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
- Berlin -
Vom 16. August 2011
(GVBl. Nr. 21 vom 30.08.2011 S. 440; 22.04.2026 S. 180 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2127-1
Auf Grund des § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind
Gemeinschaftseinrichtungen sind
(2) Pflichtige Personen im Sinne dieser Verordnung sind
(3) Bekämpfung im Sinne dieser Verordnung ist das Ergreifen von Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebiet, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.
(4) Fachkraft im Sinne dieser Verordnung ist, wer
§ 2 Pflichten und Vorbeugungsmaßnahmen der Schädlingsbekämpfung
(1) Stellt eine pflichtige Person einen Befall mit Gesundheitsschädlingen fest, hat sie unverzüglich dies dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und eine Fachkraft mit der Bekämpfung zu beauftragen.
(2) Das Gesundheitsamt ermittelt das Ausmaß des Befalls und bestimmt eine Frist, innerhalb der die Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge durchgeführt werden muss. Kommt die pflichtige Person der Pflicht zur Beauftragung einer Fachkraft nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Gesundheitsamt selbst eine Fachkraft mit der Bekämpfung beauftragen. Das Gesundheitsamt kann gegenüber der pflichtigen Person weitere Maßnahmen einschließlich der Beseitigung von Sicherungsmängeln anordnen. Sind Lebensmittelbetriebe betroffen, ordnet das Gesundheitsamt die Maßnahmen in Abstimmung mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt an. Die Kosten, die durch eine Fachkraft oder durch Anordnungen des Gesundheitsamtes entstehen, hat die pflichtige Person zu tragen.
(3) Die pflichtige Person hat dem Gesundheitsamt nach Abschluss der Bekämpfung eine Bescheinigung der beauftragten Fachkraft über die eingesetzten Mittel und Verfahren sowie das Ergebnis der Bekämpfung vorzulegen. Das Ergebnis der Bekämpfung wird von dem Gesundheitsamt kontrolliert.
(4) Die pflichtige Person ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt und der beauftragten Fachkraft Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen sowie sonstigen umschlossenen Räumen zu gewähren und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn das Gesundheitsamt auf andere Weise als durch eine Anzeige der pflichtigen Person Kenntnis vom Befall mit Gesundheitsschädlingen erlangt.
(6) Die pflichtige Person hat das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von Gesundheitsschädlingen durch Beseitigung von Sicherungsmängeln in Abhängigkeit von den Lebensgewohnheiten der Gesundheitsschädlinge und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu verhindern. Insbesondere hat die pflichtige Person
(7) Die Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben unberührt.
§ 3 Großflächige Bekämpfung bei Rattenbefall
Bei Rattenbefall in einem zusammenhängenden Gebiet, der durch Einzelanordnungen nach § 2 Absatz 2 nicht oder nicht umgehend zu beheben ist, kann das zuständige Gesundheitsamt für das befallene Gebiet eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anordnen. Die Anordnung kann öffentlich bekannt gegeben werden. Die Kosten der Bekämpfung haben die pflichtige Person oder gesamtschuldnerisch die pflichtigen Personen zu tragen. § 2 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Bekämpfungsmittel und -verfahren
Die Fachkraft darf zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nur solche Mittel und Verfahren anwenden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Fachkraft hat die Gebrauchsanweisung zu befolgen.
§ 5 Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen
(1) Die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
(2) Die Mittel zur Rattenbekämpfung sind für Mensch und Nicht-Zieltiere verdeckt und verschleppungssicher sowie gegebenenfalls witterungsbeständig in Köderdepots auszubringen.
(3) In Bekämpfungsgebieten sind gut sichtbar Warnhinweise mit folgenden Angaben anzubringen:
(4) Die Fachkraft hat mit der pflichtigen Person die Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen.
(5) Zugängliche Rattenkadaver sind laufend und Köderreste unverzüglich nach Abschluss der Bekämpfung einzusammeln und gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen von der Fachkraft zu entsorgen. Die Warnhinweise sind nach Abschluss der Bekämpfung zu entfernen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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