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SchädlBekV - Schädlingsbekämpfungsverordnung
Verordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
- Berlin -
Vom 22. April 2026
(GVBl. Nr. 13 vom 08.05.2026 S. 178)
Archiv: 2011
Auf Grund des § 17 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 4. November 2025 (GVBl. S. 559) verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung der nachstehend genannten Gesundheitsschädlinge:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Besonders gefährdete Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind:
(2) Verantwortliche Person im Sinne dieser Verordnung ist:
(3) Bekämpfen im Sinne dieser Verordnung ist das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen gegen das Auftreten, gegen die Vermehrung und gegen die Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebiet, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.
(4) Fachkraft im Sinne dieser Verordnung ist, wer
(5) Zuständiges Bezirksamt ist dasjenige Bezirksamt, in dessen räumlichem Zuständigkeitsbereich ein Befall auftritt.
(6) Neuer Gesundheitsschädling ist ein Gesundheitsschädling nach § 2 Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Auftreten zum Erlasszeitpunkt dieser Verordnung im Land Berlin noch nicht bekannt war.
(7) Die Allgemeine Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen bezeichnet eine Bekämpfungsmaßnahme, die nicht von der verantwortlichen Person vorzunehmen ist, sondern durch das zuständige Bezirksamt koordiniert und durchgeführt oder beauftragt wird.
§ 3 Bekämpfungsmittel und -verfahren
(1) Zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen auf Grundlage dieser Verordnung oder von auf Grund dieser Verordnung ergangenen Anordnungen dürfen nur solche Bekämpfungsmittel und -verfahren eingesetzt werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannt worden sind.
(2) Der Einsatz weiterer Bekämpfungsmittel oder -verfahren darf von dem zuständigen Bezirksamt und mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde zur Bekämpfung zugelassen werden. Treten bei dem Verkehr mit der zuständigen Bundesoberbehörde Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf, ist unverzüglich die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung zu unterrichten.
§ 4 Sicherungs- und Entsorgungsmaßnahmen
(1) Die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden und die Gefährdung von Nicht-Zieltieren möglichst gering ist.
(2) Die zur Bekämpfung verwendeten Mittel sind so auszulegen, dass Dritte nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nur bedeckt und gesichert ausgelegt werden.
(3) In Bekämpfungsgebieten sind gut sichtbar Warnhinweise mit - soweit zutreffend - folgenden Angaben anzubringen:
(4) Die verantwortliche Fachkraft hat mit der verantwortlichen Person die Sicherungsmaßnahmen abzustimmen.
(5) Köderreste sind unverzüglich nach Abschluss der Bekämpfung einzusammeln und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Warnhinweise nach Absatz 3 sind nach Abschluss der Bekämpfung zu entfernen, jedoch nicht bevor sämtliche Köderreste aufgenommen sind.
(6) Unbeschadet der Vorgaben der vorstehenden Absätze sind bei der Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen etwaige Gebrauchsanweisungen oder sonstige Herstellervorgaben und tierschutzrechtliche Regelungen einzuhalten.
§ 5 Pflichten der verantwortlichen Person
(1) Stellt eine verantwortliche Person einen Befall mit Gesundheitsschädlingen nach § 1 Nummer 1 oder 2 fest oder erlangt sie auf andere Weise davon Kenntnis, so hat die verantwortliche Person vorbehaltlich des § 9 unverzüglich
Das Vorliegen eines Befalls und die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen richten sich je nach festgestelltem Gesundheitsschädling nach den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung.
(2) Die verantwortliche Person ist verpflichtet, den Dienstkräften des zuständigen Bezirksamts sowie mit der Bekämpfung beauftragten Fachkräften Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen sowie sonstigen umschlossenen Räumen zu gewähren und zu ermöglichen, erforderliche Auskünfte zu erteilen und Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden.
(3) Die verantwortliche Person hat dem Bezirksamt mitzuteilen:
§ 6 Befugnisse des Bezirksamtes
(1) Das zuständige Bezirksamt kann jederzeit ergänzende Anordnungen zur Durchführung der Bekämpfung erlassen.
(2) Das zuständige Bezirksamt kann über die reine Schädlingsbekämpfung hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen anordnen.
(3) Die Dienstkräfte des zuständigen Bezirksamts können jederzeit zum Zwecke eigener Ermittlungen des Befalls und der Kontrolle der Bekämpfung Grundstücke, Gebäude, Wohn- und Geschäftsräume sowie andere umbaute Räume betreten.
(4) Wenn das Bezirksamt auf andere Weise als durch die Anzeige nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Kenntnis eines Befalls erlangt, informiert es die verantwortliche Person über den Befall.
(5) Sind Lebensmittelbetriebe betroffen, so ordnet das handelnde Fachamt im Bezirksamt Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem für das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtswesen zuständigen Fachamt an.
(6) Erlangt das Bezirksamt Kenntnis von neuen Gesundheitsschädlingen, so kann es die notwendigen Maßnahmen anordnen.
Teil 2
Bekämpfung von Ratten
§ 7 Sicherungs- und Vorbeugungsmaßnahmen
(1) Die verantwortliche Person hat das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von Ratten durch die Beseitigung von Sicherheitsmängeln in Abhängigkeit der Lebensgewohnheiten der Ratten und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu verhindern. Hierzu gehört insbesondere:
(2) Tierkadaver sind von der verantwortlichen Person laufend zu entfernen oder entfernen zu lassen, um insbesondere eine Aufnahme der Kadaver durch Haus- oder Wildtiere zu verhindern, es sei denn diese können mit vertretbarem Aufwand nicht erreicht werden.
§ 8 Allgemeine Bekämpfung von Ratten
(1) Bei Vorliegen eines Rattenbefalls in einem zusammenhängenden Gebiet, welches den Verantwortungsbereich von mindestens zwei verantwortlichen Personen betrifft, und welcher nicht durch einzelne Maßnahmen der jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Absatz 1 bekämpft werden kann, kann das zuständige Bezirksamt für das befallene Gebiet eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen. Das Bezirksamt kann die Bekämpfung selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anordnung kann öffentlich bekannt gegeben werden. Für die Dauer der Anordnung der allgemeinen Bekämpfung sind die verantwortlichen Personen von den Pflichten des § 5 Absatz 1 befreit. Die Betroffenen haben die Bekämpfung zu dulden und den Dienstkräften des Bezirksamts und den von ihm beauftragten Fachkräften das Betreten der Grundstücke zu gestatten, soweit dies zur Vornahme der allgemeinen Bekämpfung notwendig ist. Die Kosten der Bekämpfung haben die verantwortlichen Personen gesamtschuldnerisch zu tragen.
(2) Das zuständige Bezirksamt kann in einem Gebiet, für das eine allgemeine Bekämpfung nach Absatz 1 angeordnet werden könnte, oder in einer von einem Rattenbefall betroffenen öffentlichen Fläche anordnen, dass das Füttern wildlebender oder verwilderter Tiere verboten ist, sofern das Futter nicht für Ratten unerreichbar ausgelegt wird. Das Verbot kann über die in Satz 1 genannten Flächen hinaus auf unmittelbar angrenzende Flächen erweitert werden, wenn bedingt durch das Futterangebot eine Verlagerung der Rattenpopulation zu besorgen ist. Die Anordnung kann öffentlich bekannt gegeben werden. Die Anordnung ist auf maximal zwölf Monate zu befristen, bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung kann diese jeweils um weitere zwölf Monate verlängert werden.
Teil 3
Bekämpfung von Ameisen, Schaben und Fliegen
§ 9 Ameisen, Schaben und Fliegen
Gesundheitsschädlinge im Sinne des § 1 Nummer 2 sind nur zu bekämpfen, wenn diese in besonders gefährdeten Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 auftreten. Gesundheitsschädlinge im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe c sind darüber hinaus nur zu bekämpfen, wenn diese in nicht nur unerheblicher Anzahl auftreten und ihr Auftreten im Zusammenhang mit hygienischen Missständen steht.
Teil 4
Bekämpfung der Asiatischen Tigermücke
§ 10 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen
Die Bevölkerung ist dazu aufgerufen:
§ 11 Monitoring
(1) Die zuständige Behörde kann ein Monitoring in Bezug auf die Asiatische Tigermücke betreiben.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde informiert in den Fällen, in denen im Rahmen eines Monitorings der Nachweis des Auftretens der Asiatischen Tigermücke erfolgt, das örtlich zuständige Bezirksamt sowie die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.
(3) Die Dienstkräfte der zuständigen Behörde können zur Erfüllung der Monitoringaufgaben nach Absatz 1 Grundstücke betreten, dort Fallen aufstellen und die Fallen regelmäßig kontrollieren. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen, wenn Hinweise es möglich erscheinen lassen, dass ein Auftreten der Asiatischen Tigermücke gegeben ist. Zudem bestehen die Befugnisse nach Satz 1 im Rahmen eines Monitoringprogramms auch ohne konkrete Hinweise auf das Auftreten der Asiatischen Tigermücke, sofern die im Rahmen des Monitoring-Programmes benannten Flächen ihrer Beschaffenheit nach ein Auftreten der Asiatischen Tigermücke begünstigen. Maßnahmen nach Satz 1 sind zu dulden.
§ 12 Tigermückenfundgebiet
(1) Das zuständige Bezirksamt kann ein Tigermückenfundgebiet anordnen, wenn das Auftreten von adulten Tieren, Larven oder Eiern der Asiatischen Tigermücke nachgewiesen ist. Das Gebiet ist räumlich zu begrenzen. Die Begrenzung erfolgt unter Berücksichtigung des Fundortes, der Biologie der Asiatischen Tigermücke und der Beschaffenheit des betroffenen Gebietes. Die Ausweisung ist zu befristen, längstens für einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen kann die Ausweisung verlängert werden. Die Feststellung und Aufhebung können öffentlich bekannt gegeben werden.
(2) In einem Tigermückenfundgebiet können weitere Maßnahmen zur Ermittlung der Tigermückenpopulation stattfinden. Das zuständige Bezirksamt kann vertiefte Ermittlungen der Tigermückenpopulation anstellen, insbesondere Grundstücke und bauliche Anlagen in Augenschein nehmen. Das Betreten von Wohnungen ist nicht gestattet. § 11 Absatz 3 Satz 1, 4 gilt entsprechend.
(3) Das zuständige Bezirksamt kann im Einzelfall oder mit der Anordnung des Tigermückenfundgebietes ergänzende Bekämpfungsmaßnahmen anordnen. Insbesondere können angeordnet werden:
§ 13 Allgemeine Bekämpfung der Asiatischen Tigermücke
Das zuständige Bezirksamt kann für ein Tigermückenfundgebiet eine allgemeine Bekämpfung der Asiatischen Tigermücke unabhängig vom Entwicklungszustand der Tiere nach den anerkannten Regeln der Technik anordnen, wenn eine etablierte Population nachgewiesen ist. Etabliert ist eine Population nach einer nachgewiesenen Überwinterung. Im Rahmen einer Bekämpfungsentscheidung sind die Vorteile der Bekämpfung unter Berücksichtigung der Gesundheitsgefahren durch die Asiatische Tigermücke im jeweiligen Tigermückenfundgebiet mit möglichen Umweltfolgen, insbesondere resultierend aus dem Eintrag der Bekämpfungsmittel in die Umwelt, abzuwägen. Das Bezirksamt kann die Bekämpfung selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anordnung kann öffentlich bekannt gegeben werden. Die Betroffenen haben die Bekämpfung zu dulden und den Dienstkräften des Bezirksamts und den von diesem beauftragten Fachkräften das Betreten der Grundstücke, soweit dies zur Vornahme der allgemeinen Bekämpfung notwendig ist, zu gestatten.
§ 14 Nichtanwendbarkeit von Vorschriften
§ 5 Absatz 2 und 3 und § 6 Absatz 1 bis 4, 6 finden auf diesen Teil dieser Verordnung keine Anwendung.
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, ist das Bezirksamt, in dessen räumlichem Zuständigkeitsbereich die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 16 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Durch die Regelungen dieser Verordnung bleiben die umweltschutz-, naturschutz-, bau-, lebensmittel-, abfallgefahrstoff- und tierschutzrechtlichen Vorschriften unberührt.
§ 17 Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 5 Absatz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (09.05.2026) für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vom 16. August 2011 (GVBl. S. 440) außer Kraft.
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