Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Berlin -

Vom 3. November 2015
(GVBl. Nr. 23 vom 07.11.2015 S. 391)



Auf Grund von § 8a Absatz 1 und 3, § 24 Absatz 5 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, auf Grund von § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, sowie auf Grund von § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 3, § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 387) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Herbstbuch
(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Für das Herbstbuch nach § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist das Muster aus der Anlage zu verwenden."

2. Der bisherige § 3 wird § 4.

3. Nach dem neuen § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Meldung zu Rebfläche, Ernte, Erzeugung und Bestand
(zu § 29 Abs. 1 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Nutzungsberechtigte von Rebflächen haben der zuständigen Behörde jährlich die Meldung über die vorgenommenen Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen, Neuanpflanzungen sowie sonstige Änderungen in Umfang und Bestand der Rebflächen des Betriebes zum Stichtag 31. Mai auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Meldung muss spätestens am 10. Tag des folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(2) Erntemeldungen und Erzeugungsmeldungen sind der zuständigen Behörde jährlich bis zum 1. Dezember auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. Erntemengen, die nach dem 1. Dezember eingebracht werden, sind der zuständigen Behörde unverzüglich auf den von ihr ausgegebenen Vordrucken zu melden.

(3) Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung sind jährlich zum Stichtag 31. Juli auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu übermitteln. Die Meldung muss spätestens am 7. Tag des folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde eingegangen sein."

4. Der bisherige § 4 wird § 6.

5. Nach dem neuen § 6 werden folgende §§ 7 bis 9 eingefügt:

" § 7 Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren
(zu § 24 Abs. 5 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Weinerzeuger, die Wein ohne geografische Angabe herstellen, bei dem die Angabe des Erntejahres (Jahrgangswein) oder die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten (Rebsortenwein) in die Kennzeichnung aufgenommen werden soll, haben vor Beginn der Herstellung bei der zuständigen Stelle eine Betriebsnummer zu beantragen.

(2) Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach Absatz 1 zugeteilt wurde, sind anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.07.2009 S. 80, L 248 vom 22.09.2010 S. 67, L 261 vom 05.10.2010 S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 210 vom 06.08.2013 S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Jahrgangs- und Rebsortenweine ist die zuständige Behörde befugt, die Angaben aus

  1. der Erntemeldung nach Artikel 8,
  2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,
  3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und
  4. den Begleitdokumenten nach Titel III

jeweils der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, ABl. L 31 vom 03.02.2010 S. 20), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 323 vom 04.12.2013 S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(4) Das Kontrollverfahren erfolgt im Rahmen der amtlichen Überwachung anhand von Stichproben.

(5) Die Abfüllung von Jahrgangs- und Rebsortenweinen ist der zuständigen Behörde vom Abfüller spätestens am ersten Werktag nach der Abfüllung anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss Angaben zur Menge des Weins unter Nennung der beabsichtigten Rebsorten- oder Jahrgangsangabe und zur Menge an Trauben und Wein aus eigener Erzeugung sowie bei zugekauftem Wein die Nummer des zugehörigen Begleitpapiers enthalten.

§ 8 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
(zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Für das Land Berlin wird eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen. Die Verwaltung der Reserve obliegt der für das Agrarrecht zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. November 2015 (Ausschlussfrist) voraus. Dem Antrag sind eine genaue Flächenangabe über den Umfang der Rebpflanzfläche und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Rebpflanzfläche beizufügen.

(3) Antragsberechtigt sind Rebflächennutzer, die einen Eigentumsnachweis oder einen aktuellen Nutzungsnachweis der Rebpflanzfläche erbringen können.

(4) Die Gewährung eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve erfolgt durch Verwaltungsakt und steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Pflanzungsrechte sollen vorrangig an Antragsteller gewährt werden, die

  1. über eine langfristige Nutzungsabsicht und -möglichkeit der Rebfläche verfügen und
  2. über eine berufliche Ausbildung oder langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Weinanbaus verfügen oder den Weinanbau zu schulischen Zwecken oder im Rahmen der Ausbildung betreiben oder betreiben wollen.

§ 9 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes)

(1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde durch Bescheid festgesetzt, erhoben und beigetrieben. Maßgebend für die Erhebung ist die am 1. Januar eines Kalenderjahres zur Weinbaukartei gemeldete Rebfläche des Abgabepflichtigen.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni eines Kalenderjahres fällig."

6. Der bisherige § 5 wird § 10 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde oder Stelle für alle Aufgaben der Weinüberwachung im Sinne dieser Verordnung und der Wein-Überwachungsverordnung ist das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt.

" § 10 Zuständigkeiten

(1) Die für die Weinkontrolle zuständige Behörde oder Stelle im Sinne dieser Verordnung und der Wein-Überwachungsverordnung bestimmt sich nach § 6 Nummer 1 der Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 675), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Übrigen ist zuständige Behörde oder Stelle die für das Agrarrecht zuständige Senatsverwaltung."

7. Der bisherige § 6 wird § 11.

8. Folgende Anlage wird angefügt:

Anlage
(zu § 3)

Herbstbuch


Name des Betriebes: _________________________________________________
Anschrift: _________________________________________________
Betriebsnummer: _________________________________________________
Jahrgang: _________________________________________________


Lfd.
Nr.
Datum der Ernte Herkunft Rebsorte(n) Erntemenge Mostgewicht
(°Oechsle)
Sonst.
Eintragung +
Unterschrift
Gemarkung Lage Trauben
(kg)
Maische
(kg/l)
Most
(l)

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Der mit Artikel 1 Nummer 5 eingefügte § 8 der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


ENDE