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VwV Stärkung Ökolandbau - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Dezember 2025
(GABl. Nr. 12 vom 31.21.2025 S. 1172)
Az.: MLR210-8224-10/8-2


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1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungsziel

Das Land gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen mit dem Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Die Stärkung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg liegt im Interesse des Umwelt- und Ressourcenschutzes sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Förderung des ökologischen Landbaus ist ein Ziel der Landesregierung und Teil der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes und des Landes. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt ber. A131. L 318 vom 09.09.2021 S.5), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/405 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist, für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genannt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Zuwendungen werden gewährt nach

  1. der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2607 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geändert worden ist,
  2. den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO),
  3. dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz ( LVwVfG) sowie
  4. nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind insbesondere die §§ 48 bis 49a LVwVfG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2 Zweck der Zuwendung

Durch die Verwaltungsvorschrift werden die Agrarumweltleistungen der ökologischen Bewirtschaftung sowie die Transaktionskosten im Sinne von Artikel 2 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2022/2472, die mit der ökologischen Erzeugung verbunden sind, gefördert.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Der Erstempfänger ist der Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e. V. (LVEO), Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart. Die Zuwendungen sind in privatrechtlicher Form nach den Nummern 12.4 und 12.5 VV-LHO zu § 44 LHO vom Erstempfangenden an die Letztempfangenden weiterzuleiten.

3.2 Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind

  1. natürliche oder juristische Personen, die als Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2022/2472 in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg halten, oder beides und
  2. Unternehmergruppen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848, sofern sie als Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) 2022/2472 im Agrarsektor oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2472 in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg halten, oder beides.

3.3 Die Förderung ist ausgeschlossen für

  1. Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die nach Nummer 3.2 Buchstabe a eine Förderung beantragen und Mitglied in einer Unternehmergruppe nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848 sind,
  2. Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die gleichzeitig eine Förderung nach dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl Maßnahme D2 Ökolandbau beantragt haben,
  3. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472,
  4. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben und
  5. Unternehmen, die unabhängig von der gewählten Rechtsform nicht unter die Definition der Kleinstunternehmen, kleinen und mittlere Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 fallen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden den Letztempfängerinnen und Letztempfängern gewährt, die sich freiwillig verpflichtet haben, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden nach der Verordnung (EU) 2018/848 einzuführen oder beizubehalten und die diese eingegangene Verpflichtung nachweisen können.

4.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger müssen die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzung nach Nummer 4.1 durch die Vorlage einer Bescheinigung der Öko-Kontrollstelle, aus welcher

  1. die erfolgreich durchgeführte Öko-Kontrolle der Letztempfängerin und des Letztempfängers nach der Verordnung (EU) 2018/848 in dem Jahr, in dem die Zuwendung beantragt wird, mit der Anzahl der bewirtschafteten Fläche und Bienenvölker innerhalb des Kontrollverfahrens sowie
  2. das Bestehen eines Kontrollvertrags zwischen Letztempfängerin oder Letztempfänger und Öko-Kontrollstelle, der eine Laufzeit für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Zuwendung beantragt wird,

hervorgehen, nachweisen.

4.3 Flächen oder Bienenvölker, die sich außerhalb von Baden-Württemberg befinden, sind nicht förderfähig.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt und beträgt pauschal für Acker- und Grünlandflächen 50 Euro je Hektar und Jahr, für Gartenbau-, Obstbau-, Weinbau- und Gemüsebauflächen sowie für Streuobstflächen 150 Euro je Hektar und Jahr. Erzeugerinnen und Erzeuger mit ökologischer Bienenhaltung erhalten 7,50 Euro je Bienenvolk und Jahr.

5.2 Letztempfängerinnen und Letztempfänger nach Nummer 3.2 Buchstabe, a können pro Jahr jeweils eine Zuwendung von mindestens 50 Euro und höchstens 275 Euro erhalten.

5.3 Letztempfangende Unternehmergruppen nach Nummer 3.2 Buchstabe b können pro Jahr eine Zuwendung für Flächen und Bienenvölker in Baden-Württemberg von mindestens 50 Euro und

  1. höchstens 200 Euro pro Mitglied, das landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg hält, für Gruppen mit bis zu 50 Mitgliedern oder
  2. höchstens 150 Euro pro Mitglied, das landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg hält, für Gruppen mit mehr als 50 Mitgliedern

erhalten.

5.4 Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Landes. Eine auch anteilige Kürzung der Förderung ist je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel möglich. Die Förderung steht zudem unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.

5.5 Die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendungen ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Zuwendungen können nur für Verpflichtungen nach Nummer 4.1 gewährt werden, die über Folgendes hinausgehen:

  1. die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ-Standards) nach Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S.1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 01.09.2022 S. 137), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1468 (AM. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist,
  2. die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und für das Tierwohl sowie sonstige verpflichtende Anforderungen nach nationalem und Unionsrecht und
  3. die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

6.2 Es werden nur solche Zuwendungen gewährt, die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 einen Anreizeffekt haben.

6.3 Zuwendungen, die als staatliche Beihilfe nach Artikel 35 Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt werden, dürfen nicht mit Zahlungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten werden.

7 Verfahren

7.1 Zuständigkeit

  1. Die zuständige Bewilligungs- und Auszahlungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 2 Nummer 7 der Verordnung der Landesregierung über Vor-Ort-Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2025 (GBl. 2025 Nr.38).
  2. Für die Verwaltungskontrolle und die Vor-Ort-Kontrollen ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.

7.2 Antragstellung

  1. Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger stellen ihren Förderantrag mit den unter Nummer 4.2 genannten Nachweisen schriftlich oder in vereinfachter elektronischer Form durch Übermittlung eines unterschriebenen und eingescannten Antragsformulars per E-Mail bis spätestens 15. September des jeweiligen Förderjahres (Ausschlussfrist) beim Erstempfänger. Das Antragsformular sowie das Formular für die Bescheinigung der Öko-Kontrollstelle erhält bei den zugelassenen Öko-Kontrollstellen, beim Erstempfänger sowie bei den unteren Landwirtschaftsbehörden erhältlich.
  2. Der Erstempfänger beantragt die Zuwendung bis zum 31. Oktober des jeweiligen Förderjahres beim Regierungspräsidium Karlsruhe auf Grundlage der von ihm geprüften Förderanträge der Letztempfängerinnen und Letztempfänger. Der Erstempfänger prüft vor Beantragung der Zuwendung die Förderanträge der Letztempfängerinnen und Letztempfänger auf deren Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.

7.3 Bewilligung und Auszahlung

Die Zuwendung wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Jahr der Antragstellung oder spätestens im darauffolgenden Jahr nach Prüfung der über Nummer 4 hinausgehenden Voraussetzungen bewilligt und ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt an den Erstempfänger.

7.4 Weitergabe der Zuwendung

7.4.1 Die Weitergabe der Zuwendung des Erstempfängers an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger erfolgt durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags. Der Erstempfänger hat spätestens drei Wochen nach Erhalt der Zuwendung den Letztempfängerinnen und Letztempfängern die privatrechtlichen Verträge zur Weitergabe der Zuwendung zuzusenden.

7.4.2 In den privatrechtlichen Verträgen hat der Erstempfänger insbesondere zu regeln:

  1. die Art, Form und Höhe der Zuwendung,
  2. den Zuwendungszweck,
  3. die Finanzierungsart und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
  4. den Bewilligungszeitraum,
  5. die Anwendung der einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (insbesondere ANBest-P). Die Letztempfängerin oder der Letztempfänger der Zuwendung ist im Vertrag zur Anwendung der in Betracht kommenden Bestimmungen zu verpflichten, neben dem Erstempfänger auch für die Bewilligungsstelle ein Prüfungsrecht auszubedingen und auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen,
  6. die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag sowie die Anerkennung der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch die Letztempfängerinnen und Letztempfänger,
  7. die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.

7.5 Verwendungsnachweis

  1. Die zweckentsprechende Verwendung wird vom Erstempfänger gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe nachgewiesen durch die Vorlage eines Sachberichts. Der Sachbericht hat mindestens die Anzahl der zu gewährenden Zuwendungen an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger, deren Namen und Adressen, die Mitglieder der Unternehmensgruppen sowie die durch die Öko-Kontrollstelle zugeteilte Unternehmensnummer zu enthalten.
  2. Für die Letztempfängerinnen und Letztempfänger der Zuwendung gelten die Antragsunterlagen nach Nummer 7.2 Buchstabe a als Verwendungsnachweis.

7.6 Vor-Ort-Kontrollen

Die Vor-Ort-Kontrollen werden stichprobenhaft vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt. Die Auswahl der zu kontrollierenden Flächen erfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Öko-Kontrollbehörde.

8 Prüf- und Betretungsrechte

8.1 Den zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg sowie ihren Prüforganen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts- und Betriebsräumen sowie von Betriebsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von der zuwendungsempfangenden Person oder Unternehmergruppe die in Betracht kommenden Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger oder eine von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindern.

8.2 Unabhängig von Nummer 8.1 steht dem Landesrechnungshof das Prüfrecht nach den §§ 91, 94 und 95 LHO zu. Der Erstempfänger hat bei der Weitergabe der Zuwendung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 LHO auch bei den Letztempfängerinnen und Letztempfängern der Zuwendung hinzuweisen.

9 Sonstige Bestimmungen

9.1 Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einer Einzelbeihilfe nach dieser Verwaltungsvorschrift. Die Aufbewahrungsfrist beträgt beim Erstempfänger ab Bewilligung und bei den Letztempfängerinnen und Letztempfängern ab der Weiterleitung der bewilligten Zuschüsse an die Letztempfängerin und den Letztempfänger ebenfalls zehn Jahre.

9.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger werden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Freistellung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro bei Zuwendungsempfängerinnen und Letztempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission (https://webgate.ec.europa.eu) veröffentlicht werden.

9.3 Die auf Grundlage dieser Vorschrift eingegangenen Verpflichtungen nach Nummer 4.1 können angepasst werden, sofern sich die nach Nummer 6.1 Buchstaben a bis c genannten einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, Standards und Bedingungen ändern.

10 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2032 außer Kraft.

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