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VwV Stärkung Ökolandbau - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus
- Baden-Württemberg -
Vom 8. Dezember 2025
(GABl. Nr. 12 vom 31.21.2025 S. 1172)
Az.: MLR210-8224-10/8-2
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungsziel
Das Land gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen mit dem Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Die Stärkung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg liegt im Interesse des Umwelt- und Ressourcenschutzes sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Förderung des ökologischen Landbaus ist ein Ziel der Landesregierung und Teil der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes und des Landes. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt ber. A131. L 318 vom 09.09.2021 S.5), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/405 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist, für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genannt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden gewährt nach
1.3 Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind insbesondere die §§ 48 bis 49a LVwVfG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2 Zweck der Zuwendung
Durch die Verwaltungsvorschrift werden die Agrarumweltleistungen der ökologischen Bewirtschaftung sowie die Transaktionskosten im Sinne von Artikel 2 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2022/2472, die mit der ökologischen Erzeugung verbunden sind, gefördert.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Der Erstempfänger ist der Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e. V. (LVEO), Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart. Die Zuwendungen sind in privatrechtlicher Form nach den Nummern 12.4 und 12.5 VV-LHO zu § 44 LHO vom Erstempfangenden an die Letztempfangenden weiterzuleiten.
3.2 Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind
3.3 Die Förderung ist ausgeschlossen für
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden den Letztempfängerinnen und Letztempfängern gewährt, die sich freiwillig verpflichtet haben, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden nach der Verordnung (EU) 2018/848 einzuführen oder beizubehalten und die diese eingegangene Verpflichtung nachweisen können.
4.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger müssen die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzung nach Nummer 4.1 durch die Vorlage einer Bescheinigung der Öko-Kontrollstelle, aus welcher
hervorgehen, nachweisen.
4.3 Flächen oder Bienenvölker, die sich außerhalb von Baden-Württemberg befinden, sind nicht förderfähig.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt und beträgt pauschal für Acker- und Grünlandflächen 50 Euro je Hektar und Jahr, für Gartenbau-, Obstbau-, Weinbau- und Gemüsebauflächen sowie für Streuobstflächen 150 Euro je Hektar und Jahr. Erzeugerinnen und Erzeuger mit ökologischer Bienenhaltung erhalten 7,50 Euro je Bienenvolk und Jahr.
5.2 Letztempfängerinnen und Letztempfänger nach Nummer 3.2 Buchstabe, a können pro Jahr jeweils eine Zuwendung von mindestens 50 Euro und höchstens 275 Euro erhalten.
5.3 Letztempfangende Unternehmergruppen nach Nummer 3.2 Buchstabe b können pro Jahr eine Zuwendung für Flächen und Bienenvölker in Baden-Württemberg von mindestens 50 Euro und
erhalten.
5.4 Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln des Landes. Eine auch anteilige Kürzung der Förderung ist je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel möglich. Die Förderung steht zudem unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.
5.5 Die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendungen ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Zuwendungen können nur für Verpflichtungen nach Nummer 4.1 gewährt werden, die über Folgendes hinausgehen:
6.2 Es werden nur solche Zuwendungen gewährt, die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 einen Anreizeffekt haben.
6.3 Zuwendungen, die als staatliche Beihilfe nach Artikel 35 Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt werden, dürfen nicht mit Zahlungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten werden.
7 Verfahren
7.1 Zuständigkeit
7.2 Antragstellung
7.3 Bewilligung und Auszahlung
Die Zuwendung wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Jahr der Antragstellung oder spätestens im darauffolgenden Jahr nach Prüfung der über Nummer 4 hinausgehenden Voraussetzungen bewilligt und ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt an den Erstempfänger.
7.4 Weitergabe der Zuwendung
7.4.1 Die Weitergabe der Zuwendung des Erstempfängers an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger erfolgt durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags. Der Erstempfänger hat spätestens drei Wochen nach Erhalt der Zuwendung den Letztempfängerinnen und Letztempfängern die privatrechtlichen Verträge zur Weitergabe der Zuwendung zuzusenden.
7.4.2 In den privatrechtlichen Verträgen hat der Erstempfänger insbesondere zu regeln:
7.5 Verwendungsnachweis
7.6 Vor-Ort-Kontrollen
Die Vor-Ort-Kontrollen werden stichprobenhaft vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt. Die Auswahl der zu kontrollierenden Flächen erfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Öko-Kontrollbehörde.
8 Prüf- und Betretungsrechte
8.1 Den zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg sowie ihren Prüforganen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts- und Betriebsräumen sowie von Betriebsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von der zuwendungsempfangenden Person oder Unternehmergruppe die in Betracht kommenden Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger oder eine von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindern.
8.2 Unabhängig von Nummer 8.1 steht dem Landesrechnungshof das Prüfrecht nach den §§ 91, 94 und 95 LHO zu. Der Erstempfänger hat bei der Weitergabe der Zuwendung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 LHO auch bei den Letztempfängerinnen und Letztempfängern der Zuwendung hinzuweisen.
9 Sonstige Bestimmungen
9.1 Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einer Einzelbeihilfe nach dieser Verwaltungsvorschrift. Die Aufbewahrungsfrist beträgt beim Erstempfänger ab Bewilligung und bei den Letztempfängerinnen und Letztempfängern ab der Weiterleitung der bewilligten Zuschüsse an die Letztempfängerin und den Letztempfänger ebenfalls zehn Jahre.
9.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger werden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Freistellung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro bei Zuwendungsempfängerinnen und Letztempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission (https://webgate.ec.europa.eu) veröffentlicht werden.
9.3 Die auf Grundlage dieser Vorschrift eingegangenen Verpflichtungen nach Nummer 4.1 können angepasst werden, sofern sich die nach Nummer 6.1 Buchstaben a bis c genannten einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, Standards und Bedingungen ändern.
10 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2032 außer Kraft.
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