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Verwaltungsvorschrift ökologische Landbauverbände
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Gewährung von Zuwendungen an Verbände des ökologischen Landbaus
- Baden-Württemberg -
Vom 17. April 2014
(GABl. 2014, S. 240 aufgehoben)
(Red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Archiv: 2010
Az. 210-8224.06
1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendung sind die Vorschriften der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Das Land gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen mit dem Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Die Stärkung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg liegt im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und des Umweltschutzes. Hierdurch wird marktpolitischen Zielen Rechnung getragen. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1) über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen genannt werden. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendung sind die Vorschriften der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
2 Zweck der Zuwendung
Die Zuwendungen werden insbesondere gewährt für die Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben in folgenden Bereichen
Auf Ziffer 3.3 wird verwiesen.
3 Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift können nur badenwürttembergische Verbände des ökologischen Landbaus erhalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.2 Der Verband verpflichtet sich ferner gegenüber dem Land Baden-Württemberg
3.3 Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Zuwendungsempfänger andere öffentliche Zuwendungen - ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Landes (z.B. Förderung für Weiterbildungsmaßnahmen nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der ländlichen Weiterbildung) - in Anspruch genommen hat.
3.4 Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift schließt die Entgegennahme weiterer Zuwendungen für denselben Zuwendungszweck, für den Dritte unter Beteiligung oder im Interesse des jeweiligen Verbandes ein Vorhaben durchführen, aus.
3.5 Förderunschädlich sind zweckfreie Spenden.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen werden als Zuschuss zur institutionellen Förderung gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung). Nicht zuwendungsfähig sind
Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich wie folgt errechnet:
| Höchstbetrag | Weinbaufläche der Mitgliedsbetriebe in ha/4 + übrige Fläche der Mitgliedsbetriebe in ha/10 + Anzahl der Mitgliedsbetriebe) x Multiplikator in EUR |
Der Multiplikator wird für jedes Jahr vom Regierungspräsidium Karlsruhe nach den verfügbaren Haushaltsmitteln festgelegt.
5 Verfahren (in EUR)
5.1 Die Zuwendungen sind zum 1. Juni eines jeden Jahres beim Regierungspräsidium Karlsruhe unter Verwendung des von diesem vorgegebenen Vordrucks (Antrag) zu beantragen.
Dabei ist insbesondere in Ziffer 2 des Antrags die Anzahl der Mitgliedsbetriebe und -flächen zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres beizufügen.
5.2 Mit der ersten Antragstellung nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die Verbandssatzung sowie die Verbandsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung vorzulegen. Falls die Verbandssatzung / die Verbandsrichtlinie geändert wird, ist die neue Fassung der nächsten Antragstellung beizufügen.
5.3 Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
5.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft der Bewilligung in einem Betrag durch das Regierungspräsidium Karlsruhe.
5.5 Der Verwendungsnachweis ist vom Verband bis zum 1. Juli des auf den Antrag folgenden Jahres dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorzulegen. Im Verwendungsnachweis ist die endgültige Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die Bilanz und die Daten zur Erfolgskontrolle darzulegen. Eine Bewilligung der Zuwendung im Folgejahr ist in der Regel nicht möglich, wenn der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorliegt.
5.6 Die Bildung einer Betriebsmittelrücklage ist zulässig. Sie dient zum Ausgleich schwankender Erträge und zur Liquiditätssicherung. Ein zum Jahresende verbleibender Überschuss darf in die Betriebsmittelrücklage eingestellt werden, bis deren Gesamtbestand höchstens 15 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. Darüber hinausgehende Überschüsse unterliegen der Rückforderung nach den Bestimmungen der ANBest-I.
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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