Änderungstext
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Weinrechts-DVO BW
- Baden-Württemberg -
Vom 7. November 2025
(GBl. vom 21.11.2025 Nr. 110)
Es wird verordnet aufgrund von
Die Weinrechts-DVO BW vom 20. August 2016 (GBl. S. 513), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Zuständig nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung sind die Gemeinden.
(7) Zuständig nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 dieser Verordnung sind die unteren Landwirtschaftsbehörden."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "acht" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder erfolgt die Wiederbepflanzung nach Ablauf der Drei-Jahresfrist gemäß Absatz 2, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie der zu bepflanzenden Fläche, die im Betrieb des Antragstellers belegen sein muss, enthält. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Vordruck einzureichen. | "(3) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder soll die Wiederbepflanzung nach Ablauf der Acht-Jahresfrist nach Absatz 2 erfolgen, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie die zu bepflanzende Fläche, die im Betrieb des Antragstellers belegen sein muss, enthält. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des fünften auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Vordruck einzureichen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, wird auf ein Ar und die Mindestparzellengröße," gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter "oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 01.09.2022 S. 137), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1468 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Bei der Fördermaßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sind die nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 48) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sanktionsregelungen anzuwenden. | "(5) Bei der Fördermaßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 48) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sanktionsregelungen anzuwenden. Bei Verfahren nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 werden Kürzungen und Sanktionen entsprechend der Weinförderverordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 317) geändert worden ist, durchgeführt." |
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "1308/2013" die Wörter "oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115" eingefügt.
5. In § 5a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" durch die Wörter "nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Klassifizierung der Rebsorten (zu § 8 des Weingesetzes) (1) Die für die Herstellung von Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassenen Rebsorten sind in der Rebsortenklassifizierung (Anlage 1) festgelegt. Für die Weinherstellung zugelassen sind ferner in der Rebsortenklassifizierung nicht enthaltene Rebsorten, deren Anbaueignung durch das Verfahren gemäß Absatz 2 geprüft wird. (2) Die Eignung von Rebsorten für die bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg im Hinblick auf eine spätere Rebsortenklassifizierung und deren Verwendung zur Herstellung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung wird im Rahmen von Anbaueignungsprüfungen geprüft. Die zuständigen Stellen führen jeweils eine Sortenliste, welche zum 1. Januar eines Jahres aktualisiert wird. Rebsorten, die in den Sortenlisten geführt werden, dürfen im Rahmen einer Anbaueignungsprüfung angebaut werden. Ferner können Weine aus diesen Rebsorten als Qualitätswein oder als Prädikatswein eingestuft werden. Die Herstellung von Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätslikörwein b. A. darf analog erfolgen. (3) Flächen der Anbaueignungsprüfung von Rebsorten gemäß Absatz 2 werden in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei geführt und entsprechend gekennzeichnet. (4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Union keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme einer Rebsorte in die Rebsortenklassifizierung auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Rebsorte hergestellt wurde. Für die im Sortenregister des Bundessortenamtes eingetragenen zugelassenen Rebsorten sowie für Rebsorten nach § 55 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 entsprechend. | " § 6 Klassifizierung der Rebsorten (zu § 8 des Weingesetzes) (1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichten Liste der in Deutschland klassifizierten Rebsorten. Eine Klassifizierung weiterer Rebsorten kann nach Anhörung des Rebsortenausschusses und einer Meldung an die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft erfolgen. In Anlage 1 sind die zulässigen synonymen Bezeichnungen von Rebsorten aufgeführt. (2) Zur Herstellung von Weinen mit geografischer Angabe (geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung) dürfen ausschließlich solche klassifizierten Keltertraubensorten verwendet werden, die in den jeweiligen Produktspezifikationen aufgeführt sind." |
§ 10 Rebsortenverzeichnis
(zu § 17 Absatz 4 des Weingesetzes)Die für die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. geeigneten Rebsorten sind in dem Rebsortenverzeichnis (Anlage 4) festgesetzt.
12 Absatz 2 Satz 2
Trauben von in der Rebsortenklassifizierung nicht enthaltenen Rebsorten, deren Anbaueignung in diesen Anbaugebieten im Rahmen von Anbaueignungsprüfungen gemäß § 6 Absatz 2 geprüft wird, dürfen zur Herstellung von Landwein verwendet werden.
und 13
§ 13 Wein ohne Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe
(zu § 8 des Weingesetzes)Zur Herstellung von Wein sind in Baden-Württemberg auf Flächen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Weingesetzes alle für die Weinherstellung geeigneten Rebsorten zugelassen.
werden aufgehoben.
8. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes) (1) Als Träger von Prämiierungen inländischer Erzeugnisse im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt
Die in Satz 1 genannten Weinbauverbände können die vom Land geschaffene Marke ≫ARTVINUM≪ im Rahmen ihrer Weinprämiierung nutzen, solange dieser Begriff nach Markenrecht geschützt ist. (2) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt
Die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung der Gütezeichen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. (3) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung wird anerkannt das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg (QZBW). (4) Das QZBW kann genutzt werden, wenn das Erzeugnis aus Baden-Württemberg ein Gütezeichen gemäß Absatz 2 oder mindestens 3,0 Punkte bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung erlangt hat. | " § 16 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes) (1) Als Träger von Prämiierungen inländischer Erzeugnisse im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt
Die in Satz 1 genannten Weinbauverbände können die vom Land geschaffene Marke "ARTVINUM" im Rahmen ihrer Weinprämiierung nutzen, solange dieser Begriff nach Markenrecht geschützt ist. (2) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt
Die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung der Gütezeichen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. (3) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg (BIOZBW). (4) Die in Absatz 3 benannten Gütezeichen können genutzt werden, wenn das Erzeugnis aus Baden-Württemberg ein Gütezeichen nach Absatz 2 oder mindestens 3,0 Punkte bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung erlangt hat. |
| § 16a Schutzgemeinschaft (zu § 22g des Weingesetzes) (1) Der Weinbauverband Württemberg e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen
(2) Der Badische Weinbauverband e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen
| § 16a Schutzgemeinschaft (zu § 22g des Weingesetzes) (1) Der Weinbauverband Württemberg e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen
(2) Der Badische Weinbauverband e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen
|
§ 24 Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 30 Absatz 2 und 3 der WeinÜberwachungsverordnung)(1) Die Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme zu erstatten. Sie wird der Weinüberwachung auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
(2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und spätestens zwei Werktage vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten.
(3) Es wird zugelassen, dass
- eine jeweils für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember geltende vorherige Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1), die zuletzt durch delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- eine für die Süßungsvorgänge eines Weinjahrgangs geltende vorherige Meldung nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
erstattet wird.
wird aufgehoben.
10. § 25 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Säuerung (zu § 13 Absatz 9 der Weinverordnung) Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf in Jahren mit außergewöhnlichem Witterungsverlauf eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden. Das Ministerium stellt fest, ob der außergewöhnliche Witterungsverlauf, der für die Zulassung der ausnahmsweisen Säuerung erforderlich ist, vorliegt. | " § 25 Schutz von Rebflächen vor Krankheiten (zu § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummern 5 und 11 PflSchG, §§ 2 und 4 Absatz 2 der Reblausverordnung) (1) Die zuständige Behörde kann als anbau- und kulturtechnische Maßnahme zur Bekämpfung von Schädlingen
anordnen, dass die Reben einschließlich des Wurzelstocks und der vorhandenen Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen sind. Dies gilt für jegliche mit Reben bewachsene Fläche. Wird einer behördlichen Anordnung nicht binnen angemessener Frist entsprochen, ist die zuständige Behörde zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Besitzer der Fläche. (2) Es dürfen nur Unterlagsreben, die nach § 4 Absatz 2 der Reblausverordnung nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. Das Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt." |
11. § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
12. Die Anlage 1 (Zugelassene Synonyme von Rebsorten) wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage 1 Rebsortenklassifizierung für die Weinherstellung zugelassene Rebsorten
(zu § 6)1. bestimmtes Anbaugebiet Baden
Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Traubenfarbe Acolon - N Auxerrois - B Bacchus - B Baron - N Bronner - B Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco B Cabernet Carbon - N Cabernet Cortis - N Cabernet Cubin - N Cabernet Dorio - N Cabernet Dorsa - N Cabernet Franc - N Cabernet Mitos - N Cabernet Sauvignon - N Chardonnay - B Chenin Blanc - B Dakapo - N Deckrot - N Dornfelder - N Dunkelfelder - N Findling - B Freisamer - B Blauer Frühburgunder N Frühburgunder Gewürztraminer - Rs Roter Gutedel Gutedel, Chasselas R Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas B Helios - B Johanniter - B Kerner - B Lagrein - N Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch N Merlot - N Merzling - B Monarch - N Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier N Müller-Thurgau Rivaner B Muscaris - B Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat B Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat R Muskat Ottonel - B Nobling - B Palas - N Perle - Rs Blauer Portugieser Portugieser N Prior - N Regent - N Weißer Riesling Riesling, Klingelberger, Rheinriesling, Riesling renano B Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio G Saint Laurent St. Laurent N Sauvignon blanc Fumé blanc, Muskat Silvaner B Scheurebe - B Grüner Silvaner Silvaner B Solaris - B Souvignier Gris - G Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero N Syrah Shiraz N Tauberschwarz - N Tempranillo - N Roter Traminer Clevner (Roter Traminer), Traminer R Blauer Trollinger Trollinger N Viognier Viogne B Blauer Zweigelt - N B = Blanc (Weiß),
N = Noir (Schwarz),
G = Gris (Grau),
R = Rouge (Rot),
Rs = Rosé (Rosa)2. bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Traubenfarbe Acolon - N Auxerrois - B Bacchus - B Baron - N Bronner - B Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco B Cabernet Carbon - N Cabernet Cortis - N Cabernet Cubin - N Cabernet Dorio - N Cabernet Dorsa - N Cabernet Franc - N Cabernet Mitos - N Cabernet Sauvignon - N Chardonnay - B Dornfelder - N Dunkelfelder - N Ehrenfelser - B Blauer Frühburgunder Frühburgunder N Gewürztraminer - Rs Roter Gutedel Gutedel, Chasselas R Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas B Hegel - N Helfensteiner - N Helios - B Heroldrebe - N Hölder - B Johanniter - B Juwel - B Kerner - B Lagrein - N Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch N Malbec - N Merlot - N Merzling - B Monarch - N Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier N Müller-Thurgau Rivaner B Muscaris - B Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat B Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat R Muskat Ottonel - B Muskat-Trollinger - N Nebbiolo - N Palas - N Perle - Rs Roter Riesling - R Blauer Portugieser Portugieser N Pinotage - N Prior - N Regent - N Weißer Riesling Riesling B Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio G Saint Laurent St. Laurent N Sangiovese - N Sauvignon blanc Fumé blanc, Muskat Silvaner B Sauvignon Cita - B Sauvignon Gryn - B Sauvignon Sary - B Scheurebe - B Silcher - B Solaris - B Souvignier Gris - B Syrah Shiraz N Blauer Silvaner Silvaner B Grüner Silvaner Silvaner B Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Clevner, Samtrot, Pinot noir, Pinot nero N Tauberschwarz - N Tempranillo - N Roter Traminer Traminer R Blauer Trollinger Trollinger N Schwarzer Urban - N Viognier Viogne B Blauer Zweigelt Zweigelt N B = Blanc (Weiß),
N = Noir (Schwarz),
G = Gris (Grau),
R = Rouge (Rot),
Rs = Rosé (Rosa)
Neu:
"Anlage 1 Zugelassene Synonyme von Rebsorten
(zu § 6)
| Name der Rebsorte | Synonyme Bezeichnung | Traubenfarbe |
| Blauer Frühburgunder | Frühburgunder |
N |
| Blauer Limberger | Lemberger, Blaufränkisch |
N |
| Blauer Portugieser | Portugieser |
N |
| Blauer Silvaner | Silvaner |
B |
| Blauer Spätburgunder | Spätburgunder, Pinot noir; im Anbaugebiet Württemberg: Clevner, Samtrot, Pinot nero |
N |
| Blauer Trollinger | Trollinger; im Anbaugebiet Württemberg: Vernatsch, Schiava Grossa |
N |
| Blauer Zweigelt | Zweigelt |
N |
| Gelber Muskateller | Muskateller; im Anbaugebiet Württemberg: Moscato, Muscat |
B |
| Grüner Silvaner | Silvaner |
B |
| Grüner Veltliner | Veltliner |
B |
| Malbec | im Anbaugebiet Württemberg: Cot |
N |
| Müllerrebe | Schwarzriesling, Pinot Meunier |
N |
| Müller-Thurgau | Rivaner |
B |
| Primitivo* | Zinfandel |
N |
| Roter Gutedel | Gutedel, Chasselas |
R |
| Roter Muskateller | Muskateller; im Anbaugebiet Württemberg: Moscato, Muscat |
R |
| Roter Traminer | Gewürztraminer, Traminer; im Anbaugebiet Baden: Clevner (Roter Traminer) |
R |
| Ruländer | Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio |
G |
| Semillon | Semillon blanc |
B |
| Saint Laurent | St. Laurent |
N |
| Sauvignon blanc | Fumé blanc; im Anbaugebiet Württemberg: Muskat Silvaner |
B |
| Schwarzer Urban | im Anbaugebiet Württemberg: Urban, Blauer Urban |
N |
| Souvignier Gris | Souvignier gris |
G |
| Syrah | Shiraz |
N |
| Viognier | im Anbaugebiet Württemberg: Viogne |
B |
| Weißer Burgunder | Weißburgunder, Pinot blanc; im Anbaugebiet Württemberg: Pinot bianco |
B |
| Weißer Gutedel | Gutedel, Chasselas |
B |
| Weißer Riesling | Riesling; im Anbaugebiet Baden: Klingelberger; im Anbaugebiet Württemberg: Rheinriesling, Riesling renano |
B |
B = Blanc (Weiß), N = Noir (Schwarz), G = Gris (Grau), R = Rouge (Rot), Rs = Rosé (Rosa)
*= Nach Artikel 50 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz und die Kennzeichnung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, in Bezug auf Schutzanträge, das Einspruchsverfahren, Änderung und Löschung bei traditionellen Begriffen sowie in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor (ABl. L 009 vom 11.01.2019 S. 2, zuletzt ber. ABl. L 239 vom 28.09.2023 S. 46), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/28 (ABl. L, 2025/28, 15.1.2025) geändert worden ist, dürfen bestimmte Rebsorten und die dazugehörigen Synonyme nur für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. U. oder g. g. A) aus bestimmten Ländern verwendet werden. Die Rebsorte Primitivo darf angebaut, jedoch nur unter der synonymen Bezeichnung Zinfandel vermarktet werden."
Anlage 4 Verzeichnis der zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. geeigneten Rebsorten
(Rebsortenverzeichnis)
(zu § 10)1. Bestimmtes Anbaugebiet Baden
1.1Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Chenin Blanc, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Muscaris, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Sauvignon blanc, Souvignier Gris, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier
1.2Rotweinsorten:
Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Frühburgunder, Lagrein, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Tempranillo, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.
2. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
2.1Weißweinsorten:
Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Hölder, Johanniter, Juwel, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Muscaris, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Perle, Roter Riesling, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Scheurebe, Silcher, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Souvignier Gris, Roter Traminer, Viognier
2.2Rotweinsorten:
Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Lagrein, Blauer Limberger, Malbec, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Nebbiolo, Palas, Pinotage, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Sangiovese, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Tempranillo, Blauer Trollinger, Schwarzer Urban, Blauer Zweigelt.
wird aufgehoben.
14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (22.11.2025) in Kraft.
ID 252772
| ENDE |