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Vollzugshinweise zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen
- Bayern -
Vom 26. August 2021
(BayMBl. Nr. 696 vom 29.09.2021)
Gl.-Nr.: 2010-U
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. August 2021, Az. 42c-G8900-2021/8-1
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) erlässt zum Vollzug der Art. 10, 14, 15, 19, 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der §§ 39, 39a, 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) und des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) folgende Hinweise:
1. Rechtsgrundlagen, Verwaltungsvorschriften, sonstige Informationen
1.1 Internationales Recht und EU-Recht
1.2 Bundesrecht
1.3 Landesrecht
2. Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Lebensmittel
2.1 Ermittlung der tatbestandlichen Voraussetzungen
Die für den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - KBLV) ermittelt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB (Information durch die Behörde) und des Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 (Information durch den Lebensmittelunternehmer) gegeben sind, also insbesondere:
Die Ermittlungsergebnisse werden im QM-Dokument FB-LM-K03-18 "Ermittlungsbericht Lebensmittelereignis (LME) / Gesundheitsgefährdende Lebensmittel (LM) / Schnellwarnsystem (SWS) LM" eingetragen und über die jeweilige Aufsichtsbehörde an das StMUV weitergeleitet. Die jeweilige Aufsichtsbehörde achtet bei Weiterleitung des Ermittlungsberichts darauf, dass sämtliche Felder des Ermittlungsberichts sorgfältig ausgefüllt sind. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB um eine Soll-Vorschrift handelt, sind nur im Ausnahmefall Gründe denkbar, von einer Information der Öffentlichkeit abzusehen, beispielsweise wenn alle betroffenen Verbraucher persönlich bekannt sind, erfolgreich kontaktiert wurden und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde. Insbesondere genügen allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht, um von der Information der Öffentlichkeit abzusehen. Etwaige im Einzelfall bestehende konkrete Gründe für eine Verneinung der Information der Öffentlichkeit sind nachvollziehbar im Ermittlungsbericht zu dokumentieren. Bei der Abarbeitung und Dokumentation ist auf eine klare Unterscheidung der Begrifflichkeiten "Rücknahme" und "Rückruf" zu achten. Eine Rücknahme (Lebensmittel hat Verbraucher beziehungsweise Verwender noch nicht erreicht) ersetzt keinen Rückruf (Lebensmittel hat Verbraucher beziehungsweise Verwender bereits erreicht oder könnte ihn bereits erreicht haben).
2.2 Gesundheitsschädliche Lebensmittel
Ein gesundheitsschädliches Lebensmittel liegt dann vor, wenn es nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002 unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4 als nicht sicher bewertet wurde. In diesem Fall entspricht das Lebensmittel nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 und es liegt ein Risiko für die menschliche Gesundheit im Sinne des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 vor. Kann darüber hinaus die Chargenvermutung des Art. 14 Abs. 6 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht widerlegt werden, gilt die gesamte Charge als nicht sicher. Beispielhaft soll auf zwei Fallkonstellationen näher eingegangen werden.
2.2.1 Fremdkörperfälle
Wird der Fremdkörper im Rahmen einer amtlichen Untersuchung an einem ungeöffneten, verpackten Lebensmittel festgestellt, gilt zunächst die widerlegliche Chargenvermutung des Art. 14 Abs. 6 VO (EG) Nr. 178/2002. Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Darlegungslast für die Widerlegung im konkreten Fall. Da die Eintragsquelle bei Fremdkörpern regelmäßig Gegenstand von Maßnahmen zur Ursachenermittlung des Lebensmittelunternehmers ist, soll die zuständige Behörde ihm unverzüglich eine unter Berücksichtigung der Gefahrenlage möglichst kurze Frist vorgeben, innerhalb derer er die Chargenvermutung widerlegen kann. Gründe für eine Widerlegung der Chargenvermutung können beispielsweise sein (Aufzählung nicht abschließend, Gesamtbetrachtung notwendig):
Wenn die Vermutung innerhalb der Frist seitens des Lebensmittelunternehmers nicht widerlegt werden kann, gilt die gesamte Charge als Lebensmittel, das den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht entspricht. Wird der Fremdkörper durch eine Verbraucherbeschwerde bekannt, gilt folgendes: Der Lebensmittelunternehmer ergreift Maßnahmen zur Ursachenermittlung (zum Beispiel Ermittlungen im Betrieb, Analyse des Fremdkörpers, Ermittlung weiterer Verbraucherbeschwerden), um zu klären, ob er ein nicht sicheres Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat. Wenn davon auszugehen ist, dass das von ihm in den Verkehr gebrachte Lebensmittel nicht sicher war, und der Lebensmittelunternehmer kann die Chargenvermutung nicht widerlegen, gilt die gesamte Charge als Lebensmittel, das den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht entspricht.
2.2.2 Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit für Verbraucher
Auf die Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit für die Verbraucher kommt es regelmäßig nicht an. Eine Information der Öffentlichkeit ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Gesundheitsschädlichkeit offensichtlich erkennbar ist und eine Gefahr für die Verbraucher sicher ausgeschlossen werden kann.
2.3 Produkt kann den Verbraucher bereits erreicht haben
Eine Informationspflicht des Lebensmittelunternehmers besteht, wenn er nicht zuverlässig ausschließen kann, dass das Produkt den Verbraucher (unabhängig vom Aufenthaltsort) erreicht hat. Der Lebensmittelunternehmer trägt hierfür die Darlegungslast. Auch geringe Mengen, die an den Verbraucher möglicherweise oder tatsächlich abgegeben wurden, erfüllen das Tatbestandsmerkmal. Das Tatbestandsmerkmal liegt nicht vor, wenn das Produkt zwar in Verkehr gebracht wurde (zum Beispiel an Zentrallager), jedoch noch nicht im Zugriff der Verbraucher ist.
2.4 Noch bestehende Gefährdungslage beziehungsweise Abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Verbrauchsdatum
Es ist stets zu prüfen, ob die einmal eingetretene Gefährdungslage durch ein gesundheitsschädliches Produkt, das den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, noch fortbesteht. Eine Information der Öffentlichkeit ist bis zum Ablauf eines Haltbarkeitsdatums in der Regel erforderlich. Bei der Frage, ob auch nach Ablauf des MHD oder Verbrauchsdatums noch eine Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, sind die Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel Art des Lebensmittels, Art der Gefahr, Dauer der Überschreitung des MHD, Erkennbarkeit von Beschaffenheitsabweichungen für die Verbraucher, Verzehrs- und Lagerungsgewohnheiten, Hinweise auf Verbraucherbeschwerden) zu berücksichtigen.
2.5 Information durch den Lebensmittelunternehmer
Die Information der Verbraucher über gesundheitsschädliche Lebensmittel, die den Verbraucher bereits erreicht haben oder erreicht haben könnten, ist primär eine Pflicht des Lebensmittelunternehmers (vergleiche Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002). Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 nimmt sämtliche Lebensmittelunternehmer in die Pflicht, die das Lebensmittel eingeführt, erzeugt, verarbeitet, hergestellt oder vertrieben haben. Die für den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder KBLV) trägt durch geeignete Maßnahmen Sorge dafür, dass die betroffenen Lebensmittelunternehmer diesen Pflichten nachkommen. Hierzu gehört auch die Durchsetzung mittels Anordnungen, Art. 138 Abs. 2 Buchst. g VO (EU) 2017/625. Im Hinblick auf die Auswahl zwischen verschiedenen möglichen Lebensmittelunternehmern kann auf die Grundsätze der Störerauswahl zurückgegriffen werden. Demnach werden vorrangig diejenigen Lebensmittelunternehmer in die Pflicht genommen, die die Gefahrenlage am schnellsten und wirksamsten beseitigen können. Soweit dafür mehrere Lebensmittelunternehmer in Frage kommen, kann eine Auswahl nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen. Maßgebliche Kriterien für eine Auswahl können beispielsweise sein, wer die zeitlich letzte Ursache für die Gefahr gesetzt hat, wer die Gefahr verschuldet hat, das Maß der Verursachung, die bestehenden zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Störern und die finanzielle Leistungsfähigkeit des zur Gefahrenbeseitigung verpflichteten Störers. In der Regel hat der Hersteller für eine effektive und genaue Information der Öffentlichkeit zu sorgen, daneben kommen auch Verarbeiter oder Inverkehrbringer in Betracht (zum Beispiel wenn bei Eigenmarken der Hersteller auf der Verpackung nicht erkennbar ist, oder wenn die Nennung der Vertriebswege und die konkrete Form der Abgabe für eine effektive und genaue Verbraucherinformation von Relevanz ist). Sofern absehbar ist, dass der in einem anderen Mitgliedstaat sitzende Hersteller nicht von sich aus für eine effektive und genaue Information der Öffentlichkeit in Deutschland sorgt, hat in der Regel der Erstinverkehrbringer für eine effektive und genaue Information der Öffentlichkeit zu sorgen. Daneben kommen auch Verarbeiter oder weitere Inverkehrbringer in Betracht (zum Beispiel wenn die Nennung der Vertriebswege und die konkrete Form der Abgabe für eine effektive und genaue Verbraucherinformation von Relevanz ist). Die Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittelunternehmer hat die Verbraucher genau und effektiv zu unterrichten. Das bedeutet, dass alle potentiell betroffenen Verbraucher unverzüglich die notwendigen Informationen erhalten sollen. Eine effektive und genaue Unterrichtung der Verbraucher setzt in der Regel voraus, dass der Lebensmittelunternehmer eine Pressemitteilung veröffentlicht und den Abnehmern einen Aushang zur Verfügung stellt. Pressemitteilung und Aushang müssen alle für die Verbraucher wichtigen Informationen enthalten. Auf die Information des Lebensmittelunternehmers ist behördlicherseits durch Einstellung der Pressemitteilung auf www.lebensmittelwarnung.de hinzuweisen. Der Lebensmittelunternehmer hat zu diesem Zweck die Pressemitteilung den Behörden zur Verfügung zu stellen.
2.5.1 Genauigkeit
Der Lebensmittelunternehmer muss die Verbraucher "genau" informieren. Zu den erforderlichen Bestandteilen einer Pressemitteilung gehören eine genaue Beschreibung und ein Farbfoto des Lebensmittels, Informationen zu den Vertriebswegen, Informationen zur von dem Lebensmittel ausgehenden Gefahr sowie den möglichen Auswirkungen bei Verzehr des Lebensmittels (vergleiche Anlage 1 "Muster Pressemitteilung/Aushang Lebensmittelunternehmer"). Hierfür sollen die Textbausteine des Robert Koch-Instituts (RKI) verwendet werden (vergleiche Anlage 2 "Textbausteine des Robert Koch-Instituts"). Soweit kein Textbaustein des RKI vorliegt, sind die möglichen Auswirkungen der Gefahr zu beschreiben.
2.5.2 Effektivität
Der Lebensmittelunternehmer muss die Verbraucher "effektiv" über den Grund für die Rücknahme informieren. Die Information ist umso effektiver, je mehr Verbraucher durch sie erreicht werden. Die Pressemitteilung ist vom Lebensmittelunternehmer an die im Vertriebsgebiet des Lebensmittels relevanten Medien (Zeitungen, TV, Hörfunk) sowie Nachrichtenagenturen (zum Beispiel dpa) zu versenden. Das Versenden ausschließlich an Nachrichtenagenturen ist grundsätzlich nicht ausreichend. Geeignete aktuelle Presseverteiler sind bei den Pressestellen der jeweiligen Behörden verfügbar und dem Lebensmittelunternehmer bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Diese entbinden die zuständigen Behörden jedoch nicht von der Pflicht, die im konkreten Fall im Vertriebsgebiet relevanten Medien zu ermitteln. Die veröffentlichte Pressemitteilung sowie ein Übermittlungsnachweis an die Medien sind zu verlangen. Sofern der Lebensmittelunternehmer über regelmäßig genutzte Kanäle an die Verbraucher herantritt (zum Beispiel Homepage, Newsletter, Social Media wie Facebook oder Twitter), hat er die Information der Öffentlichkeit auch über diese Kanäle zu verbreiten. Bezüglich des Inhalts gilt das zum Mindestinhalt der Pressemitteilung Ausgeführte entsprechend. Die Darstellung muss an einer für die Verbraucher gut wahrnehmbaren Stelle erfolgen.
2.5.3 Ausnahme: Andere ausreichende Maßnahmen
Eine Information der Öffentlichkeit ist dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002 zu Folge nicht erforderlich, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ausreichen. Beispielhaft soll auf zwei Fallkonstellationen näher eingegangen werden:
2.6 Aushang durch den Einzelhandel
Der Einzelhandel trägt gemäß Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass er unter anderem an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller beziehungsweise der zuständigen Behörde mitarbeitet. Diese "Mitarbeit" umfasst unter anderem die Pflicht des vom Rückruf konkret betroffenen Einzelhandels, Aushänge zu Rückrufen von Lieferanten in seinen Filialen anzubringen und die Ware aus dem Verkauf zu nehmen. Der Aushang hat in der Regel für mindestens zwei Wochen an einer für die Kunden gut sichtbaren Stelle (zum Beispiel am Regal oder im Wartebereich der Kassen) und in einer gut wahrnehmbaren Gestaltung zu erfolgen. Der Aushang hat die wesentlichen Bestandteile der Information der Öffentlichkeit zu enthalten (Name des Produkts, Farbfoto, Nettofüllmenge, Charge beziehungsweise Losnummer, MHD beziehungsweise Verbrauchsdatum, gegebenenfalls Identitätskennzeichen, sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben, genauer Grund für den Rückruf, genaue Angabe möglicher Folgen eines Verzehrs des gesundheitsgefährdenden Lebensmittels; vergleiche "Muster Pressemitteilung/Aushang Lebensmittelunternehmer").
2.7 Einstellung der Pressemitteilung auf www.lebensmittelwarnung.de
Pressemitteilungen von bayerischen Lebensmittelunternehmern zur Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Lebensmittel werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als behördlicher Hinweis auf den Rückruf des Lebensmittelunternehmers in der Regel unverzüglich auf www.lebensmittelwarnung.de eingestellt. Die für den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder KBLV) beziehungsweise bei behördlicher Information, die für die Veröffentlichung zuständige Behörde, nimmt bezüglich der Einstellung einer Information der Öffentlichkeit auf www.lebensmittelwarnung.de frühzeitig Kontakt zum LGL auf (Schnellwarnkontaktstelle, schnellwarnungen@lgl.bayern.de), um einen reibungsfreien Ablauf zu gewährleisten.
2.8 Information der Öffentlichkeit durch die Behörde
2.8.1 Subsidiarität
Die Information durch den Lebensmittelunternehmer ist vorrangig gegenüber der Information durch die Behörde. Eine behördliche Information ist nur in den Fällen zulässig, in denen eine Information durch den Lebensmittelunternehmer nicht ebenso effektiv wäre ( § 40 Abs. 2 Satz 1 LFGB). Die für den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder KBLV) ermittelt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine behördliche Warnung vorliegen (siehe oben). Ist dies der Fall, nimmt sie frühestmöglich Kontakt mit dem Unternehmer auf und weist ihn auf seine Pflichten nach Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 sowie die Folgen bei Nichterfüllung (Information der Öffentlichkeit durch die im Einzelfall je nach Verbreitungsgrad zuständige Behörde, etwaige strafrechtliche Konsequenzen, vergleiche § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LFGB) hin. Dem Betrieb ist durch die zuständige Behörde grundsätzlich unverzüglich (vorab mündlich mit schriftlicher Bestätigung) gemäß Art. 138 Abs. 2 Buchst. g VO (EU) 2017/625 ein öffentlicher Rückruf anzuordnen. Sofern der Unternehmer nicht zu einer eigenen Warnung bereit ist, informiert die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die für die behördliche Information zuständige Behörde. Diese führt dann unverzüglich die Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB durch (vergleiche Anlage 3 "Muster Anhörungsschreiben"). Die im Rahmen der Anhörung zu setzende Frist für die Erfüllung der unternehmerischen Pflichten ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwere der drohenden Gefahr, zu bemessen. Generell ist im Bereich der Gefahrenabwehr bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln eine möglichst kurze Frist anzustreben.
2.8.2 Zuständigkeit für die behördliche Information der Öffentlichkeit
Die Zuständigkeit für die behördliche Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 und § 40 LFGB folgt aus den §§ 6 und 9 GesVSV und aus Art. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sofern die KBLV für ein Lebensmittelunternehmen nach § 9 GesVSV zuständig ist, ist sie auch zuständig für die Information der Öffentlichkeit ( § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GesVSV). Im Übrigen gilt folgende Aufteilung: Zuständig für die Information der Öffentlichkeit sind die Kreisverwaltungsbehörden, bei kreisübergreifenden Angelegenheiten die Regierungen, bei regierungsbezirksübergreifenden Angelegenheiten das StMUV ( § 6 Abs. 1 GesVSV).
3. Information der Öffentlichkeit in anderen Fällen
3.1 Futtermittel
3.1.1 Grundsatz
Gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 178/2002 unterrichtet das Unternehmen die Verwender des Futtermittels, das die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen. Futtermittel gelten gemäß Art. 15 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 als nicht sicher in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck, wenn davon auszugehen ist, dass sie die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können oder bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind. Bei der Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ist ebenfalls auf die Gesundheit von Mensch oder Tier beziehungsweise auf die Sicherheit der Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, abzustellen. Als Verwender sind diejenigen Personen anzusehen, die das Futtermittel an Tiere verfüttern, also bei Nutztieren in der Regel die Landwirte, bei Heimtieren die jeweiligen Tierhalter.
3.1.2 Rücknahme und Rückruf
Hat ein nicht sicheres Futtermittel die Verwender bereits erreicht, ist primär eine effektive und genaue Information über den Grund für die Rücknahme zu veranlassen, um die Verwender in die Lage zu versetzen, das Futtermittel zu vernichten (vergleiche Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002). 2Sollte dies zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichend sein, zum Beispiel wenn die Vernichtung der Ware durch den Verwender selbst mit Risiken verbunden ist oder wenn damit zu rechnen ist, dass der Verwender die Ware nicht vernichtet und damit Risiken verbunden sind, so ist ein Rückruf, das heißt eine Aufforderung zur Rückgabe der Ware erforderlich.
3.1.3 Mittel der Information der Öffentlichkeit
3.1.3.1 Futtermittel für Nutztiere
Futtermittel werden im Gegensatz zu Lebensmitteln in den weitaus meisten Fällen nicht an Endverbraucher, sondern an Geschäftskunden abgegeben (Landwirte, berufsmäßige Tierhalter etc.). Diese Personen sind über die gesetzlich vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit ermittelbar. Daher ist in der Regel sowohl für die Information über die Rücknahme, als auch den Rückruf eine direkte Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Verwendern möglich und ausreichend. Eine Information der Öffentlichkeit (Aushang, Pressemitteilung etc.) ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Falls im konkreten Einzelfall eine direkte Information der Verwender nicht oder nicht in der erforderlichen Kürze der Zeit möglich ist, kann von Futtermittelunternehmern eine Information der Öffentlichkeit verlangt werden.
3.1.3.2 Futtermittel für Heimtiere
Für den Fall, dass ein Futtermittel im Heimtierbereich vertrieben wurde, kann anders als bei Futtermitteln für Nutztiere nicht von einer Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme mit den Verwendern des Futtermittels ausgegangen werden, da eine Rückverfolgbarkeit bis zum Verbraucher in der Regel nicht besteht. In diesen Fällen hat eine Information der Verwender über die Rücknahme und erforderlichenfalls ein Rückruf mittels Aushang zu erfolgen. Die Erforderlichkeit einer Pressemitteilung des Futtermittelunternehmers ist im Einzelfall zu beurteilen. Auf die Möglichkeit eines behördlichen Hinweises auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion mittels behördlicher Pressemitteilung wird hingewiesen. Wenn von dem betreffenden Lebensmittel eine Gesundheitsgefahr für Menschen ausgeht (zum Beispiel Salmonellen auf getrockneten Schweineohren), so ist der Futtermittelunternehmer im Sinne einer genauen und effektiven Information zusätzlich zur Erstellung einer Pressemitteilung verpflichtet, auf die behördlicherseits hinzuweisen ist.
3.1.4 Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist für ganz Bayern die Regierung von Oberbayern ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 GesVSV).
3.2 Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel
Für die Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel gelten die Ausführungen unter Nr. 2 entsprechend. Rechtsgrundlage für eine behördliche Information der Öffentlichkeit ist insoweit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Die Zuständigkeit folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beziehungsweise § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GesVSV.
3.3 Tabakerzeugnisse
Für die Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Tabakerzeugnisse gelten die Ausführungen unter Nr. 2. entsprechend. Rechtsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Tabakerzeugnisse ist § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 TabakerzG. Die Zuständigkeit folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GesVSV.
3.4 Fälle des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 178/2002
Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 nennt zwei Kategorien von nicht sicheren Lebensmitteln. Zum einen solche, die gesundheitsschädlich sind (vergleiche zum Vorgehen Ausführungen zu Nr. 2), zum anderen solche, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Gemäß Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Liegt ein Lebensmittel vor, das nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 178/2002 beurteilt wurde, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
3.4.1 Pflichten des Lebensmittelunternehmers
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 178/2002 hat der verantwortliche Lebensmittelunternehmer unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen sind nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002 jedoch nur dann vorgesehen, "wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen". Da von Lebensmitteln, die nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 178/2002 beurteilt wurden, in Abgrenzung zu Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002 grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr ausgeht, ist diese Voraussetzung in der Regel nicht gegeben. Eine Beurteilung, ob eine öffentlichkeitswirksame Maßnahme dennoch geboten ist, hat in diesen Fällen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
3.4.2 Pflichten der Behörden
Die Pflicht der Behörden zur Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 und nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB knüpft an den hinreichenden Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, an. Ein solches liegt bei Fällen nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 178/2002 jedoch nicht vor. Infrage kommt jedoch eine Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LFGB. Da es sich hierbei nicht um eine Vorschrift zur Gefahrenabwehr im engeren Sinne handelt, ist eine Information der Öffentlichkeit jedoch an weitere Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ("nicht unerhebliche Menge", "längerer Zeitraum", Interessensabwägung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 LFGB, Anhörung). Auch hier gilt der Grundsatz der Subsidiarität ( § 40 Abs. 2 Satz 1 LFGB). Die Zuständigkeit folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beziehungsweise § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GesVSV.
4. Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
[Briefkopf mit Logo des Unternehmens]
Ort, Datum
[Name des Unternehmens] ruft [Name des Produkts] zurück
Aufgrund bestehender Gesundheitsgefahr ruft [Name des Unternehmens] den Artikel [Name des Produkts, Nettofüllmenge, Charge/Losnummer, MHD/Verbrauchsdatum, ggf. Identitätskennzeichen, sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben] zurück.
[Einfügung eines farbigen Produktfotos]
[Nähere Beschreibung der Vertriebswege, z.B. anhand einzelner Landkreise/Regierungsbezirke, "bayernweit", "bundesweit", sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Vertriebsangaben wie Nennung bestimmter Einzelhandelsketten]
Beispiel: Der Artikel wurde bundesweit über Filialen der Handelskette xy verkauft.
[Angabe des genauen Grundes für den Rückruf, z.B. Salmonellen/Listeria monocytogenes, Glassplitter, nicht gekennzeichnetes Allergen Haselnuss]
Beispiel: Bei dem Artikel wurden Salmonellen festgestellt.
[Genaue Angabe möglicher Folgen eines Verzehrs des gesundheitsgefährdenden Lebensmittels. Bei mikrobieller Verunreinigung sind für die Keime soweit vorhanden die Textbausteine des RKI1 zu verwenden. Soweit kein Textbaustein des RKI vorliegt, sind die möglichen Auswirkungen der Erkrankung zu beschreiben.]
Beispiel: Laut Robert-Koch-Institut äußert sich eine Salmonellen-Erkrankung innerhalb einiger Tage nach Infektion mit Durchfall, Bauchschmerzen und gelegentlich Erbrechen und leichtem Fieber. Die Beschwerden klingen in der Regel nach mehreren Tagen von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Salmonellen-Infektion hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll.
[Empfehlenswerte Ergänzung: Kunden, die den entsprechenden Artikel gekauft haben, können diesen gegen Erstattung des Kaufpreises selbstverständlich auch ohne Vorlage des Kassenbons in ihren Einkaufsstätten zurückgeben. Weitere
Informationen erhalten Sie bei unserem Kundenservice unter der Hotline Nr. xxx,
erreichbar von .. bis..., oder auf unserer Homepage unter www......]
[Anschrift, Kontaktdaten des Unternehmens]
Textvorschläge des Robert Koch-Instituts zur Verwendung bei öffentlichen Warnungen und Informationen zu Lebensmitteln, von denen eine Gesundheitsgefährdung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch mikrobielle Krankheitserreger ausgeht
Stand 11.07.2017
| Salmonellen
Eine Salmonellen-Erkrankung äußert sich innerhalb einiger Tage nach Infektion mit Durchfall, Bauchschmerzen und gelegentlich Erbrechen und leichtem Fieber. Die Beschwerden klingen in der Regel nach mehreren Tagen von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Salmonellen-Infektion hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. Weitere Informationen zum Krankheitserreger finden Sie hier: |
| Campylobacter
Eine Campylobacter-Erkrankung äußert sich meist innerhalb einiger Tage nach Infektion mit Durchfall, Bauchschmerzen und gelegentlich Fieber. Die Beschwerden klingen in der Regel nach mehreren Tagen von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Campylobacter-Infektion hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. Weitere Informationen zum Krankheitserreger finden Sie hier: |
| Escherichia coli (E.coli)
Die meisten E. coli-Stämme sind harmlose Besiedler des menschlichen Darms. Sie sind aber ein Hinweis auf eine Verunreinigung eines Lebensmittels. Daneben gibt es einige E. coli-Stämme, die Darminfektionen auslösen können. Eine E. coli-Erkrankung äußert sich innerhalb einiger Tage nach Beschwerden klingen in der Regel nach mehreren Tagen von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche E. coli-Infektion hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. |
| Enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC)
Eine EHEC- (Synonyme: STEC, VTEC) Erkrankung äußert sich meist innerhalb einer Woche nach Infektion mit Durchfall und Bauchkrämpfen. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe mit blutigen Durchfällen entwickeln. Selten kann es, vor allem bei Kleinkindern, in einem zweiten Krankheitsschub einige Tage nach Einsetzen des Durchfalls zu einem akuten Nierenversagen kommen. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche EHEC-Infektion hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. Weitere Informationen zum Krankheitserreger finden Sie hier: |
| Listerien
Eine Listerien-Erkrankung äußert sich meist innerhalb von 14 Tagen nach Infektion mit Durchfall und Fieber. Insbesondere Schwangere, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe mit Blutvergiftung und Hirnhautentzündung entwickeln. Bei Schwangeren kann, sogar ohne Symptome, das ungeborene Kind geschädigt werden. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Listerien-Infektion hinweisen. Schwangere, die dieses Lebensmittel gegessen haben, sollten sich auch ohne Symptome in ärztliche Behandlung begeben und sich beraten lassen. Für andere Personen ohne Symptome ist dies nicht sinnvoll. |
| Yersinien
Eine Yersinien-Erkrankung (Yersiniose) äußert sich meist innerhalb einiger Tage nach Infektion mit Bauchschmerzen, schmerzhaftem Stuhldrang, Durchfall und Fieber. Die Beschwerden klingen in der Regel nach mehreren Tagen von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Yersinien-Infektion hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. |
| Bacillus cereus
Der Erreger Bacillus cereus kann Giftstoffe bilden. In diesem Fall führt seine Aufnahme meist innerhalb von einigen Stunden plötzlich zu Übelkeit und Erbrechen oder Durchfall und Bauchkrämpfen. Die Beschwerden klingen in der Regel innerhalb eines Tages von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder und Senioren können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Bacilluscereus-Vergiftung hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. |
| Clostridium perfringens
Der Erreger Clostridium perfringens kann Giftstoffe bilden. In diesem Fall führt seine Aufnahme meist innerhalb eines Tages plötzlich zu Durchfall und Bauchkrämpfen. Die Beschwerden klingen in der Regel innerhalb eines Tages von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder und Senioren können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Clostridium perfringens-Vergiftung hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. |
| Staphylococcus aureus
Der Erreger Staphylococcus aureus kann Giftstoffe bilden. In diesem Fall führt seine Aufnahme meist innerhalb von einigen Stunden plötzlich zu Übelkeit, Erbrechen, Bauchkrämpfen und Durchfall. Die Beschwerden klingen in der Regel innerhalb weniger Tage von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder und Senioren können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Staphylococcusaureus-Vergiftung hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. |
| Clostridium botulinum (Lebensmittel-Botulismus)
Durch Giftstoffe im Lebensmittel, die von Clostridiumbotulinum-Bakterien produziert werden, kann eine schwere Vergiftung (Lebensmittel-Botulismus) ausgelöst werden, welche lebensbedrohlich sein kann. Schon wenige Stunden nach Verzehr kann es zu beginnenden Lähmungen kommen, die sich als verschwommenes Sehen, das Sehen von Doppelbildern, Lichtscheue, Schluckstörungen und trockenem Mund äußern. Die Lähmungen können fortschreitend auch die Atem- und Herzmuskulatur betreffen. Eventuelle Frühsymptome sind Kopfschmerzen, Durchfälle und Erbrechen. Personen, die das betroffene Lebensmittel verzehrt haben und innerhalb von 36 Stunden nach dem Verzehr entsprechende Symptome entwickeln, sollten sich umgehend in ärztliche Behandlung begeben und den Verdacht auf Lebensmittel-Botulismus äußern. Eine frühe Diagnose und Behandlung kann Leben retten. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. |
| Norovirus
Eine Norovirus-Erkrankung äußert sich meist innerhalb von 10 bis 50 Stunden nach Infektion plötzlich mit heftigem Durchfall und schwallartigem Erbrechen, gelegentlich auch Fieber. Die Beschwerden klingen in der Regel nach wenigen Tagen von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder und Senioren können durch einen Flüssigkeitsmangel aufgrund der starken Brechdurchfälle schwerere Krankheitsverläufe mit ausgeprägtem Schwächegefühl und Schwindel entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Norovirus-Infektion hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll. Weitere Informationen zum Krankheitserreger finden Sie hier: |
Briefkopf Behörde
Name und Adresse des
Lebensmittelunternehmers
Wegen Eilbedürftigkeit
per Telefax/per E-Mail 1
Ort, Datum
Information der Öffentlichkeit
Anhörung gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB
hier: [Gefahr und Produktname]
Anlagen: [z.B. amtliches Gutachten, Muster Pressemitteilung Lebensmittelunternehmer, zur Gefahr passender Textbaustein des RKI, Presseverteiler]
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Produkt [Name des Produkts, Nettofüllmenge, Charge/Losnummer, MHD/Verbrauchsdatum, ggf. Identitätskennzeichen, sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben] wurde [Grund des Rückrufs] festgestellt.
[Nähere Ausführungen zur Gefährdungslage, insbesondere zur Einstufung des Produkts als gesundheitsschädlich gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 178/2002, zum Inverkehrbringensverbot gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ggf. zu Warnhinweisen auf der Verpackung gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 178/2002, zur Chargenvermutung gemäß Art. 14 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, zum Vertrieb an den Endverbraucher, ggf. unter Verweis auf das Gutachten]
Da das betreffende Erzeugnis den Verbraucher bereits erreicht hat bzw. erreicht haben könnte, haben Sie die Verbraucher unverzüglich effektiv und genau über den Grund der Rücknahme zu unterrichten ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Als Nachweis der von Ihnen durchgeführten Unterrichtung der Verbraucher übersenden Sie uns bitte bis
[Datum, Uhrzeit 2]
ein Exemplar der Pressemitteilung als PDF sowie einen Nachweis der Übersendung an die Medien per E-Mail an [E-Mail-Adresse der Behörde].
Hinweis:
Sofern der oben genannte Nachweis nicht fristgerecht vorliegt, wird eine behördliche Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
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1) Telefonische Ankündigung sowie Überprüfung des Empfangs wird empfohlen
2) Bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln ist aus Gründen der Gefahrenabwehr eine möglichst kurze Frist zu wählen, in der Regel noch am selben Tag
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