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BayWeinRAV - Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 21. Juli 2020
(GVBl. Nr. 22 vom 11.08.2020 S. 410; 21.11.2023 S. 629 23)
Gl.-Nr.: 7821-6-V
Es erlassen auf Grund
folgende Verordnung:
Teil 1
Weinbaugebiet
§ 1 Weinbaugebiet Bayern
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Das Weinbaugebiet Bayern besteht aus den jeweils zulässigerweise mit Keltertrauben bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen im Bayerischen Staatsgebiet. Das Gebiet von geschützten geografischen Herkunftsangaben ist über die Produktspezifikation abzugrenzen.
(2) Die Flächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen.
Teil 2
Pflanzgenehmigungen
§ 2 Vereinfachtes Verfahren bei Wiederbepflanzung
(zu § 6 des Weingesetzes)
(1) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, sofern die Rodung im selben Weinwirtschaftsjahr innerhalb der in § 12 Abs. 1 genannten Frist der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.
(2) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder soll die Wiederbepflanzung erst nach Ablauf der Drei-Jahresfrist gemäß Abs. 1 erfolgen, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. Der Antrag muss Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie der zu bepflanzenden Fläche, die im Betrieb des Antragstellers gelegen sein muss, enthalten. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Formular bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzureichen.
§ 3 Meldung von Flächen für den Hausgebrauch
(zu § 7e Abs. 2 des Weingesetzes)
Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind und eine Größe von 100 m2 überschreiten, sind zu dem auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung folgenden 31. Mai der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Teil 3
Anbauregeln
§ 4 Branchenverbände und Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
(zu § 1 Abs. 3 Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV und § 22g des Weingesetzes)
(1) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 der AgrarMSV können im Erzeugnisbereich Wein Branchenverbände anerkannt werden.
(2) Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen können anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertreten, die für das Gebiet, auf das sich der Herkunftsschutz bezieht, hinreichend repräsentativ im Sinne des § 22g Abs. 3 des Weingesetzes sind.
§ 5 Umstrukturierung und Umstellung
(zu § 8 der Weinverordnung )
Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, beträgt 1 Ar. Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, beträgt 5 Ar.
§ 6 Klassifizierung von Rebsorten
(zu § 8 des Weingesetzes)
(1) Zur Herstellung von Wein sind die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts genannten sowie die in anderen EU-Mitgliedstaaten klassifizierten Rebsorten zugelassen. In Anlage 1 sind die zulässige Verwendung von synonymen Sortenbezeichnungen sowie weitere zur Herstellung von Wein zulässige Rebsorten festgelegt.
(2) In Anlage 1 werden weitere Rebsorten aufgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.
(3) In Anlage 1 können auf Antrag nur solche Keltertraubensorten aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Der Antrag kann von Erzeugern, deren berufsständischen Vertretungen, Erzeugergemeinschaften und Branchenverbänden gestellt werden. Nachweise über die Klassifizierungsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen zu erbringen.
Teil 4
Rebenbewirtschaftung
§ 7 Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken
(zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Eigentümer und Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet
unverzüglich zu entfernen. Drieschen sind Weinberge, in denen die ordnungsgemäße Pflege, insbesondere Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege, Rebschnitt oder Lese mindestens zwei Jahre unterblieben ist.
§ 8 Sicherheitsgürtel 23
(zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 11 PflSchG)
(1) Die zuständige Behörde kann zur Abgrenzung eines mit Reblaus befallenen Grundstücks oder Grundstücksteils (Reblausherd) einen Sicherheitsgürtel festlegen. Die Breite des Sicherheitsgürtels beträgt in der Regel nicht mehr als 15 Meter.
(2) Der Eigentümer und der Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet,
§ 9 Anbau von wurzelechten Reben
(zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 8 PflSchG)
Es dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. Das Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.
Teil 5
Hektarertrag, Kontrolle
§ 10 Hektarertrag, Übermengen, Destillation, Selbstversorgung
(zu § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bis 5 des Weingesetzes)
(1) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind, wird auf 90 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche und im bayerischen Teil der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg auf 110 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt. Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten geografischen Angabe mit Ausnahme der geschützten geografischen Angabe Regensburger Landwein sind, wird auf 110 hl Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt, sofern sie nicht gleichzeitig Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind.
(2) Bereits mit Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen bis zu 100 % der gelagerten Übermenge unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(3) In Fällen, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1.000 l Wein zu destillieren haben, kann an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden. § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Weingesetzes gilt entsprechend.
(4) Rebflächen von Weinbaubetrieben, die Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform angehören und ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, gelten als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes.
(5) Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. Abgebende Betriebe, die nicht ihre gesamte Ernte an einen Erzeugerzusammenschluss abliefern, haben der zuständigen Stelle mit der Erntemeldung die an andere abgegebenen Übermengen und die Empfänger zu melden.
(6) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen die in Abs. 4 genannten Zusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder an diese abgeben. Die Zusammenschlüsse melden der zuständigen Stelle mit der Traubenerntemeldung die Betriebe, die Übermengen zurückerhalten haben. Die jeweils zurückgegebenen Mengen und die Anzahl der volljährigen Familienmitglieder sind mitzuteilen.
(7) Die Abgabe von Übermengen zur Selbstversorgung der Familie nach Abs. 6 ist nur in Form von abgefülltem Wein an Mitglieder zulässig, die in dem Weinwirtschaftsjahr der Abgabe Trauben an den Zusammenschluss geliefert haben. Der abgegebene Wein muss in der Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung erfasst, auf Flaschen abgefüllt und mit einem Etikett versehen werden, das folgende Angaben enthält:
Des Weiteren sind auf dem Etikett folgende Angaben erforderlich:
§ 11 Abschreibeverfahren
(zu § 31 der Wein-Überwachungsverordnung )
(1) Zur Kontrolle der zulässigen Vermarktungsmenge sind von den Betrieben während der Zeit vom 1. August bis 31. Juli (Weinwirtschaftsjahr) die Geschäftsvorfälle in fortlaufend nummerierten Aufzeichnungen, die übereinstimmend mit der Kellerbuchführung eigenverantwortlich fortzuschreiben sind, festzuhalten.
(2) Die Aufzeichnungen müssen die Empfänger, die gelieferte Weinmenge, den Erntejahrgang des Weines und die Nummer des Begleitpapiers enthalten. Die Abgabe von Kleinmengen bis zu 100 Einheiten von je höchstens einem Liter kann zusammengefasst werden.
(3) Die Mengen, die als Federweißer abgegeben oder in Hecken- oder Straußwirtschaften ausgeschenkt werden, sind täglich summiert in die fortlaufenden Aufzeichnungen einzubeziehen.
(4) Die Aufzeichnungen sind jeweils zum 31. Juli durch Addition aller im zurückliegenden Weinwirtschaftsjahr abgegebenen Weinmengen abzuschließen.
(5) Die Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Sie sind mindestens fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 12 Änderungsmeldungen
(zu § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung )
(1) Vorgenommene Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen sind der zuständigen Stelle bis zum jeweils folgenden 31. Mai zu melden.
(2) Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung sind der zuständigen Stelle zusammen mit den Meldungen nach Abs. 1 Änderungen bezüglich der Gesamtrebfläche und der Ertragsrebfläche des Betriebs mitzuteilen.
Teil 6
Weinbereitung
§ 13 Handlese 23
(zu § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 4 Nr. 2 des Weingesetzes)
(1) Zur Sicherung der Qualität muss die Lese von Trauben, deren Erzeugnis später das Prädikat Auslese oder Eiswein zuerkannt werden soll, von Hand erfolgen.
(2) Der Begriff "fränkisch trocken" ist Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Franken" vorbehalten. Der für die Erzeugung verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,3 % vol aufweisen. Der Wein hat einen maximalen Gehalt an vergärbarem Zucker von 4 g je Liter.
Teil 7
Kontrolle von Weinen mit geschützter geografischer Angabe und Erzeugnissen mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres
§ 14 Kontrollverfahren für Weine mit geschützter geografischer Angabe
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)
Weine mit geschützter geografischer Angabe werden stichprobenartig einer sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit sowie einer analytischen Kontrolle unterzogen.
§ 15 Betriebsnummer
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
Erzeugern und Abfüllern eines Weines mit geschützter geografischer Angabe, eines Erzeugnisses mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Betriebsnummer entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt.
§ 16 Meldepflichten
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
Die Erzeugung und die Abfüllung eines Weines mit geschützter geografischer Angabe, eines Erzeugnisses mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der zuständigen Behörde jährlich vorab zu melden. Die Meldung kann zusammen mit der Meldung über önologische Verfahren nach § 30 der Wein-Überwachungsverordnung erfolgen.
§ 17 Aufnahme in das Kontrollsystem, Anerkennung
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
(1) In ein Kontrollsystem aufgenommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes ist, wem eine Betriebsnummer erteilt wurde und wer die Meldung nach § 16 abgegeben hat.
(2) Anerkannt und ermächtigt im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/274 ist, wem eine Betriebsnummer erteilt wurde und wer die Meldung nach § 16 abgegeben hat.
Teil 8
Anforderungen an die Verwendung bestimmter Behältnisformen
§ 18 Bocksbeutelweine
(zu § 33a der Weinverordnung)
(1) Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen von Rebflächen stammen, auf denen der Hektarhöchstertrag höchstens 99 hl beträgt und die innerhalb einer Gemeinde liegen.
(2) Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen bei der Sinnenprüfung gemäß § 24 der Weinverordnung die Mindestpunktzahl 2,0 erreichen.
Teil 9
Bezeichnungen
§ 19 Lagen und kleinere geografische Einheiten
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen.
(2) Antragsberechtigt sind
(3) Der Antrag für die Eintragung einer Lage ist in fünffacher Fertigung bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Lage ganz oder überwiegend liegt.
(4) Der Antrag muss enthalten
gebildet werden kann.
(5) Dem Antrag sind fünf Karten im Maßstab 1 : 2.500 oder 1 : 5.000 beizufügen, aus denen die Grundstücke und Flurnummern ersichtlich sind, für die der Lagename eingetragen werden soll. Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen.
(6) Die Gemeinde prüft, ob nach Abs. 2 Berechtigte den Antrag gestellt haben und ob die Angaben im Antrag zutreffen. Sie legt den Antrag in fünffacher Fertigung mit ihrer Stellungnahme unmittelbar der zuständigen Behörde vor. Erstreckt sich die einzutragende Lage auf das Gebiet anderer Gemeinden, müssen diese angehört werden.
(7) Ist der Antrag begründet, sind der Antrag und die Pläne mit dem Eintragungsvermerk zu versehen. Der Name der Lage ist unter Beifügung des mit dem Eintragungsvermerk versehenen Antrags und Plans in die Weinbergsrolle einzutragen. Je eine mit dem Eintragungsvermerk versehene Ausfertigung des Antrags und Plans ist der vorlegenden Gemeinde, der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Lage überwiegend liegt, und dem Antragsteller zu übersenden. Andere Kreisverwaltungsbehörden, auf deren Gebiet sich die Lage erstreckt, sind von der Eintragung zu unterrichten.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge auf Erweiterung bereits eingetragener Lagen entsprechend.
(9) Die Namen der erstmals eingetragenen Lagen sind amtlich bekanntzumachen.
(10) Im Liegenschaftskataster eingetragene, abgegrenzte kleinere geografische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Gewanne) können auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen werden. Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Antragsberechtigten darf ein Antrag auch von Erzeugern gestellt werden, die im Besitz mindestens eines Flurstücks innerhalb des Gewannes sind. Dem Antrag sind eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannnamen, eine Auflistung der vollumfänglich in dem Gewann belegenen Flurstücke und ein aktueller Flächen- und Nutzungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Flurstück in dem beantragten Gewann bewirtschaftet, beizufügen. Vom Antrag werden alle vollumfänglich in dem einzutragenden Gewann belegenen Flurstücke umfasst. Gelistete Flurstücke gehören vollumfänglich zu dem Gewann. Ein Flurstück kann nur einem Gewann zugeschrieben werden. Die Abs. 3 und 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 und 9 gelten entsprechend. Abweichend von Abs. 2 wird bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auf Antrag eines Berechtigten nach Satz 2 das gesamte Gewann mit allen vollumfänglich enthaltenen Flurstücken in die Weinbergsrolle eingetragen.
(11) Die Verwendung eines Gewannnamens im Sinne des Abs. 10 auf dem Weinetikett setzt voraus, dass
Auf dem Bescheid der amtlichen Prüfung für Weine ergänzt die Prüfstelle den Hinweis, ob die Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 1 Nr. 1 bis 4 für die Verwendung des Gewannnamens erfüllt sind, sofern ein solcher angegeben wurde. Die Kontrollen zur Einhaltung der Kriterien erfolgen stichprobenartig durch die Weinkontrolle.
§ 20 Bereiche
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)
Die Bereiche werden von Amts wegen gebildet und deren Namen in die Weinbergsrolle eingetragen. § 19 Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 21 Löschungen in der Weinbergsrolle
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Die Eintragung einer nach § 19 Abs. 1 eingetragenen Lage oder einer nach § 19 Abs. 10 eingetragenen kleineren geografischen Einheit ist auf Antrag eines nach § 19 Abs. 2 Antragsberechtigten zu löschen oder zu ändern.
(2) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit ist von Amts wegen zu löschen, wenn
(3) Die Eintragung eines Bereichs ist von Amts wegen zu löschen, wenn
(4) § 19 Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 22 Geografische Angaben 23
(zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)
Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, darf bei Verwendung dieses Lagenamens nur der in Anlage 2 bestimmte Gemeindename angegeben werden.
§ 23 Gütezeichen, Auszeichnungen
(zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes)
Als Gütezeichen im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung wird für Erzeugnisse der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken ein vom Fränkischen Weinbauverband e. V., Würzburg, verliehenes Gütezeichen Franken zugelassen.
Teil 10
Buchführung
§ 24 Form der Buchführung
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.
§ 25 Moderne Buchführung
(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Unbeschadet der in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung genannten Voraussetzungen darf eine moderne Buchführung nur genehmigt werden, wenn
(2) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine genaue Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen von den Antragstellern anfordern.
(3) Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist eine Kontenübersicht in Form einer Liste zu erstellen. Diese ist fortlaufend zu aktualisieren.
(4) Alle im Lauf eines Kalendermonats durchgeführten Buchungen sind an dessen Ende zu dokumentieren. Zusammen mit dem Jahresabschluss sind für alle Konten Ausdrucke zu erstellen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen häufigere Ausdrucke verlangen.
§ 26 Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Das Buchführungsverfahren muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Buchführung bieten.
(2) Für jede Untersuchung eines Erzeugnisses ist ein Beleg handschriftlich oder maschinell zu erstellen. Die Belege sind vom Zeitpunkt der Erstellung an mindestens fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
(3) Jeder Analysenbefund ist mit einer Nummer zu versehen, die in einem Journal festgehalten werden muss. Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung müssen spätestens am übernächsten Arbeitstag seit ihrer Ermittlung eingegeben werden.
(4) Alle Eingaben sind zum Ende des jeweiligen Arbeitstages zu dokumentieren.
§ 27 Herbstbuch 23
(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)
Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
Teil 11
Begleitpapiere
§ 28 Zusätzliche Angaben
(zu § 23 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)
Ist für die Beförderung von
ein Begleitpapier auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.
§ 29 Begleitpapierkopien
(zu § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
Soweit bei der Beförderung der in § 28 genannten Erzeugnisse ein Begleitpapier auszustellen ist, hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person unverzüglich zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten. Bei einer Beförderung innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde genügt eine Kopie.
Teil 12
Absatzförderung
§ 30 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
( § 44 des Weingesetzes)
(1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben.
(2) Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle übersendet den Gemeinden jeweils zum Ende des Kalenderjahres einen Auszug des Rebflächenverzeichnisses der Weinbaukartei als Berechnungsgrundlage für die Abgabe. Die Gemeinden setzen die Abgabe nach der in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichneten Weinbergsfläche fest.
(3) Die Abgabe wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Sie ist in gleicher Weise fällig, wie die Grundsteuer des Abgabepflichtigen.
(4) Im Übrigen finden auf die Festsetzung und Beitreibung der Abgabe die für die Festsetzung und Beitreibung der Grundsteuer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Teil 13
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Zuständigkeiten
(1) Die Regierung von Unterfranken ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Erstellung des Untersuchungsbefunds nach § 23 Abs. 1 der Weinverordnung für Prädikatswein.
(3) Die Regierungen sind zuständige Behörde oder zuständige Stelle
(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde oder zuständige Stelle
(1) Ordnungswidrig nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. August 2020 in Kraft. Die Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl. S. 667, BayRS 7821-6-U/L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2015 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 12. August 2020 außer Kraft.
| Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1) |
Teil A
Weitere zulässige Rebsorten
| Sortenbezeichnung |
| Adelfränkisch |
| Affenthaler |
| Arinto |
| Blauer Kölner |
| Blütenmuskateller |
| Bukettrebe |
| Bukettsilvaner |
| Burgunder Fränkisch Kleiner |
| Cabernet Jura |
| Cal 1-28 |
| Donauriesling |
| Donauveltliner |
| Fontanara |
| Fr 207-70 |
| Gänsfüßer |
| Geisdutte |
| Gelber Orleans |
| Gelber Silvaner |
| Gf 52-42 |
| Grünfränkisch |
| Hartblau |
| Lämmerschwanz |
| Laurot |
| Mariensteiner |
| Mohrenkönigin |
| Pinot nova |
| Roter Silvaner |
| Satin noir |
| Sauvignac |
| Süßschwarz |
| Vogelfränkisch |
| Weißer Heunisch |
| Weißer Lagler |
| Weißer Metling |
| Weißer Räuschling |
Teil B
Sorten, für die synonyme Sortenbezeichnungen bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen
| Sortenbezeichnung | Synonym 1 | Synonym 2 | Synonym 3 | Synonym 4 |
| Auxerrois | Auxerrois blanc | Pinot auxerrois | ||
| Blauer Frühburgunder | Frühburgunder | Madeleine noir | Pinot Madeleine | |
| Blauer Limberger | Limberger | Lemberger | Blaufränkisch | |
| Blauer Portugieser | Portugieser | |||
| Blauer Silvaner | Silvaner | |||
| Blauer Spätburgunder | Spätburgunder | Pinot noir | Pinot nero | Samtrot |
| Blauer Trollinger | Trollinger | Vernatsch | ||
| Blauer Zweigelt | Zweigelt | Zweigeltrebe | Rotburger | |
| Cabernet Dorio | Dorio | |||
| Cabernet Dorsa | Dorsa | |||
| Cabernet Mitos | Mitos | |||
| Cabernet Cubin | Cubin | |||
| Früher roter Malvasier | Früher Malvasier | Malvasier | Malvoisie | |
| Gelber Muskateller | Muskateller | Moscato | Muscat | Muscat blanc |
| Goldriesling | ||||
| Grauer Burgunder | Ruländer | Pinot gris | Pinot grigio | Grauburgunder |
| Grüner Silvaner | Silvaner | Sylvaner | ||
| Grüner Veltliner | Veltliner | |||
| Huxelrebe | Huxel | |||
| Müllerrebe | Schwarzriesling | Pinot Meunier | ||
| Müller-Thurgau | Rivaner | |||
| Phönix | Phoenix | |||
| Rosa Chardonnay | Chardonnay | |||
| Roter Elbling | Elbling rouge | |||
| Roter Gutedel | Chasselas rouge | Fendant rouge | ||
| Roter Muskateller | Muskateller | Moscato | Muscat | |
| Roter Traminer | Traminer | Gewürztraminer | Clevner | |
| Sauvignon blanc | Muskat Silvaner | |||
| Siegerrebe | Sieger | |||
| Weißer Burgunder | Weißburgunder | Pinot blanc | Pinot bianco | |
| Weißer Elbling | Elbling | Kleinberger | ||
| Weißer Gutedel | Gutedel | Chasselas blanc | Chasselas | Fendant |
| Weißer Riesling | Riesling |
| Geografische Bezeichnungen | Anlage 2 23 23 (zu § 22) |
| Eingetragener Lagename | anzugebender Gemeindename | |||
| Bereich Churfranken | ||||
| Einzellagen | ||||
| Hochberg | Erlenbach a. Main | |||
| Mainhölle | Bürgstadt | |||
| Steingrübler | Miltenberg | |||
| Bereich Main Himmelreich | ||||
| Einzellage | ||||
| Krähenschnabel | Erlenbach b. Marktheidenfeld | |||
| Bereich Frankens Saalestück | ||||
| Großlage | ||||
| Burg | Hammelburg | |||
| Einzellage | ||||
| St. Klausen | Ramsthal | |||
| Bereich Mittelmain | ||||
| Großlagen | ||||
| Ravensburg | Thüngersheim | |||
| Roßtal | Karlstadt | |||
| Einzellagen | ||||
| Langenberg | Retzstadt | |||
| Weinsteig | Erlabrunn | |||
| Bereich MainSüden | ||||
| Großlagen | ||||
| Ewig Leben | Randersacker | |||
| Hofrat | Kitzingen | |||
| Ölspiel | Sommerhausen | |||
| Teufelstor | Eibelstadt | |||
| Einzellagen | ||||
| Heißer Stein | Buchbrunn | |||
| Sonnenberg | Marktbreit | |||
| Steinbach | Sommerhausen | |||
| Bereich Volkacher Mainschleife | ||||
| Großlagen | ||||
| Engelsberg | Sommerach | |||
| Honigberg | Dettelbach | |||
| Kirchberg | Volkach | |||
| Einzellagen | ||||
| Berg | Escherndorf | |||
| Berg-Rondell | Dettelbach | |||
| Eselsberg | Stammheim | |||
| Fürstenberg | Escherndorf | |||
| Kreuzberg | Nordheim a. Main | |||
| Rosenberg | Sommerach | |||
| Bereich Weinpanorama | ||||
| Steigerwald | ||||
| Großlage | ||||
| Zabelstein | Donnersdorf | |||
| Einzellagen | ||||
| Bimbacher Schlossgarten | Prichsenstadt | |||
| Köhler | Dingolshausen | |||
| Bereich Schwanberger Land | ||||
| Großlagen | ||||
| Burgweg | Iphofen | |||
| Schild | Abtswind | |||
| Schloßberg | Rödelsee | |||
| Einzellagen | ||||
| Mönchshütte | Iphofen | |||
| Schwanleite | Rödelsee | |||
| Vogelsang | Markt Einersheim | |||
| Bereich Abt Degen Weintal | ||||
| Großlage | ||||
| Kapellenberg | Zeil a. Main | |||
| Bereich Weinparadies | ||||
| Großlage | ||||
| Frankenberger Schloßstück | Ippesheim oder Weigenheim | |||
| Einzellage | ||||
| Herrschaftsberg | Ippesheim | |||
| Bereich Mittelfränkische | ||||
| Bocksbeutelstraße | ||||
| Großlage | ||||
| Burgberg | Ipsheim | |||
| Einzellage | ||||
| Altenberg | Ergersheim | |||
| Burg Hoheneck | Ipsheim | |||
| Rosenberg | Bad Windsheim | |||
| Eingetragener Lagename | anzugebender Gemeindename | |||
| Bereich Bayerischer | ||||
| Bodensee (g. U. Württemberg) | ||||
| Großlage | ||||
| Seegarten | Lindau | |||
| Einzellagen | ||||
| Sonnenbichl | Nonnenhorn | |||
| Spitalhalde | Lindau | |||
| Herbstbuch | Anlage 3 23 (zu § 27) |
| 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. | 9. |
|
Lfd. |
Datum oder |
Tank- |
Herkunft des Lesegutes Gemarkung Lage |
Lfd. Nr. |
Mostgewicht |
Säure |
Rebsorte/n |
Ertragsmenge Liter oder |
Die Erstmenge soll möglichst exakt ermittelt werden. Abweichungen können jedoch später in der Weinbuchführung berichtigt werden.
| 10. | 11. | 12. | 13. | 14. | 15. |
|
falls angereichert |
Zucker |
Tresterverwertung * |
Behandlung/Vermerke |
abgegebene |
Abgabe/Verkauf an: |
*) An Stelle des Einzelnachweises kann die Trester-Verwertung pauschal mit einer Gesamtmenge pro Erntejahr angegeben werden.
| (aufgehoben) | Anlage 4 23 |
| ENDE | |