Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Bayern -
Vom 9. August 2012
(GVBl. Nr. 16 vom 31.08.2012 S. 424)
Auf Grund von § 23 Abs. 5 und 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I S.1622), in Verbindung mit § 6 der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30, BayRS 2126-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 625), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen ( MedHygV) vom 1. Dezember 2010 (GVBl S. 817, BayRS 2126-1-2-UG) wird wie folgt geändert:
1. § § 1 und 2 werden durch folgende neue §§ 1 und 2 und folgenden § 2a ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterliegen als Einrichtungen
| " § 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen. (2) Diese Verordnung gilt für
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| § 2 Pflichten der Einrichtungen
Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, allgemein anerkannten Regeln der Hygiene, die für die jeweiligen Einrichtungen und die dort vorgenommenen Tätigkeiten bestehen, zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen. Sie haben zu gewährleisten, dass die personellfachlichen, betrieblichorganisatorischen sowie baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene geschaffen und die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden. Diese Regeln können sich insbesondere ergeben aus den Empfehlungen der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Hiervon unberührt bleiben die Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG, den medizinprodukterechtlichen Regelungen, dem Transfusionsgesetz, den arzneimittel-, apotheken-, transplantations-, arbeitsschutz- und berufsrechtlichen Regelungen. | § 2 Pflichten der Einrichtungen
Die Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben zu gewährleisten, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden personellfachlichen, betrieblichorganisatorischen sowie baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und Infektionsprävention geschaffen und die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beachtet worden sind. Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben darüber hinaus zu gewährleisten, dass die Beschäftigten regelmäßig über die Bedeutung eines vollständigen und ausreichenden Impfschutzes zur Verhütung nosokomialer Infektionen nach den Empfehlungen der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission aufgeklärt werden. Die Verpflichtungen nach § 23 Abs. 3 bis 5 und § 36 Abs. 1 und 2 IfSG, nach den medizinprodukterechtlichen Regelungen, dem Transfusionsgesetz sowie den arzneimittel-, apotheken-, transplantations-, arbeitsschutz- und berufsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. |
| § 2a Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb
(1) Baulichfunktionelle Anlagen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden. (2) Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und für Einrichtungen für ambulantes Operieren, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch die Krankenhaushygienikerin oder den Krankenhaushygieniker zu bewerten. Zugleich ist die zuständige Gesundheitsbehörde über das Bauvorhaben zu informieren." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung entfällt.
bb) In Satz 1 werden die Worte" Nrn. 1 bis 5" durch die Worte "Abs. 2 Nrn. 1 bis 7" ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ", Bewohner von Pflegeeinrichtungen" gestrichen.
dd) In Satz 3 werden das Wort " krankenhausspezifischen" durch das Wort "einrichtungsspezifischen" und die Worte "des Krankenhauses" durch die Worte "der jeweiligen Einrichtung" ersetzt.
ee) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"4Auch Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 werden zur Erstellung von Hygieneplänen verpflichtet; Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 gelten entsprechend."
b) Abs. 2
(2) Die Leiter von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen nach § 1 Nr. 4 haben zur Einhaltung ihrer Pflichten nach § 2 im Sinn der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention geeignete Hygieneorganisationsstrukturen und geeignete, auf einer Risikobewertung beruhende innerbetriebliche Verfahrensregelungen zur Infektionshygiene vorzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere
- eine Hygienekommission zu bilden (§ 4) und
- geeignete Hygienefortbildungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen.
Die Leiter von Krankenhäusern sowie Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen haben zusätzlich insbesondere
- sich durch Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker beraten zu lassen (§ 5),
- hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte zu bestellen (§ 6),
- Hygienefachkräfte zu beschäftigen (§ 7) und Hygienebeauftragte in der Pflege zu beschäftigen (§ 8 Abs. 1).
Ergibt sich für einzelne Einrichtungen aus dem Berechnungsschlüssel zur Personal-Bedarfsermittlung der Empfehlungen ein Bedarf von lediglich bis zu 0,5 Hygienefachkräften, können diese Einrichtungen gemeinsam Hygienefachkräfte beschäftigen, wenn gewährleistet ist, dass der nach der Bedarfsermittlung im Mindestmaß erforderliche Anteil an Hygienefachkräften in jeder Einrichtung vorhanden ist. Einrichtungen nach § 1 Nr. 4 haben zusätzlich Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen zu beschäftigen (§ 8 Abs. 2).
wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Jedes Krankenhaus und jede Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung" durch die Worte "Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3" ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 6 werden die Worte "die Hygienebeauftragten" durch die Worte "mindestens eine Hygienebeauftragte oder ein Hygienebeauftragter" ersetzt.
cc) Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Abs. 2 und 3 werden durch folgende neue Abs. 2 und 3 und folgende Abs. 4 bis 7 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Einrichtungen nach § 1 Nr. 4 bilden eine Hygienekommission.
Die Leitung obliegt dem Träger der Einrichtung oder der Verwaltungsleitung.
Der Hygienekommission gehören als Mitglieder insbesondere an:
Sie können auch gemeinsame einrichtungsübergreifende Hygienekommissionen bilden. Aus welcher der beteiligten Einrichtungen jeweils die in Satz 3 genannten Mitglieder stammen, bestimmen die Träger der beteiligten Einrichtungen einvernehmlich. (3) Die Mitglieder der Einrichtungsleitung in der Hygienekommission nach Abs. 1 und 2 können zu ihrer Vertretung sachkompetente Vertreterinnen und Vertreter bestimmen. Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen insbesondere die Infektiologen, die technische Leitung, die Wirtschaftsleitung, die Leitung des Reinigungsdienstes, die Leitung der hauseigenen Apotheke oder die Leitung der das jeweilige Haus versorgenden Apotheke, weitere Ärztinnen und Ärzte sowie die Mitarbeitervertretung. | "(2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Einrichtung mit Arzneimitteln versorgt, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung sowie die Wirtschaftsleitung.
Die Hygienekommission kann zu ihrer fachlichen Beratung nach Bedarf weitere Fachkräfte hinzuziehen.
Zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen können Arbeitsgruppen gebildet werden.
(3) Die Hygienekommission hat insbesondere
(4) Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich ein, im Übrigen nach Bedarf. Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen, wird die Hygienekommission unverzüglich einberufen. (5) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Die Ergebnisse der Beratungen sind schriftlich aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. |
4. Es wird folgender neuer § 5 eingefügt:
" § 5 Ausstattung mit Fachpersonal
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker zu beschäftigen oder sich von diesen beraten zu lassen, sowie Hygienefachkräfte zu beschäftigen und hygienebeauftragte Ärztinnen und hygienebeauftragte Ärzte und Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.
(2) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zu benennen, die das ärztliche Personal zu klinischmikrobiologischen, klinischpharmazeutischen und klinischpharmakologischen Fragestellungen beraten und die Leitung der Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG unterstützen.
(3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2016 auch dann als Hygienefachkraft, als Krankenhaushygienikerin oder als Krankenhaushygieniker eingesetzt werden oder als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt oder als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der Pflege bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach §§ 6 bis 8 nicht erfüllt sind."
5. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "als approbierter Humanmediziner oder als approbierte Humanmedizinerin" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Worte" Abs. 1 Satz 1" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt und nach dem Wort "Infektionen" werden die Worte "und der Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs" eingefügt.
b) Abs. 2 wird durch folgenden neuen Abs. 2 und folgenden Abs. 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Jedes Krankenhaus sowie jede Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung soll hygienebeauftragte Ärztinnen oder hygienebeauftragte Ärzte berufen.
Der Bedarf an hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten hängt vom Infektionsrisiko innerhalb der Einrichtung ab.
(3) Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben für die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte insbesondere aus den Empfehlungen der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. | " (2) In den Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist sicherzustellen, dass eine Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker gewährleistet ist. Der Beratungsumfang muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten berücksichtigen und ist so zu bemessen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 gewährleistet ist. Krankenhäuser der zweiten und dritten Versorgungsstufe haben eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker hauptamtlich in Vollzeit zu beschäftigen.
Eine hauptamtliche Tätigkeit besteht, wenn der überwiegende Teil der Berufstätigkeit in dieser Funktion ausgeübt wird.
(3) Qualifiziert für die Wahrnehmung der Aufgaben in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist, wer
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§ 6 Hygienebeauftragte Ärzte(1) Den hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten obliegt es, in enger Zusammenarbeit und in Ergänzung mit dem Hygienefachpersonal die bereichsspezifischen Infektionsrisiken zu analysieren, bei der Erstellung des bereichsspezifischen Hygieneplans mitzuwirken, die notwendigen, auf ihren Verantwortungsbereich zugeschnittenen Hygienemaßnahmen umzusetzen und den Ursachen nosokomialer Infektionen nachzugehen, um möglichst zeitnah Maßnahmen einzuleiten.
(2) Jedes Krankenhaus sowie jede Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung soll hygienebeauftragte Ärztinnen oder hygienebeauftragte Ärzte berufen. Der Bedarf an hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten hängt vom Infektionsrisiko innerhalb der Einrichtung ab.
(3) Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben für die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte insbesondere aus den Empfehlungen der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.
wird aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3 wird durch folgenden neuen Satz 3 und folgenden Satz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| Sie arbeiten eng mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker und den hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten zusammen. | "Hygienefachkräfte unterstehen der fachlichen Weisung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers. In den Krankenhäusern ohne hauptamtliche Krankenhaushygienikerin oder hauptamtlichen Krankenhaushygieniker sind die Hygienefachkräfte der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor unterstellt." |
b) Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der Bedarf an Hygienefachkräften hängt vom Infektionsrisiko innerhalb der Einrichtung ab. Als Orientierungsmaßstab werden die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention herangezogen.
(3) Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben für Hygienefachkräfte insbesondere aus den Empfehlungen der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. | "(2) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hygienefachkraft besitzt, wer über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung , Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder , Gesundheits- und Krankenpfleger" oder , Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder , Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt. Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben zur Qualifikation aus dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft, insbesondere den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.
(3) Bei der Ermittlung des Personalbedarfs für Hygienefachkräfte in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 ist das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Die Personalbedarfsermittlung ist auf der Grundlage dieser Risikobewertung gemäß der Empfehlung , Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorzunehmen und umzusetzen." |
8. Es wird folgender neuer § 8 eingefügt:
" § 8 Hygienebeauftragte Ärztin und hygienebeauftragter Arzt
(1) Aufgaben der hygienebeauftragten Ärztin oder des hygienebeauftragten Arztes sind:
Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist sie oder er im erforderlichen Umfang freizustellen.
(2) Als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer eine Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt erhalten hat, weisungsbefugt ist und an einer strukturierten curricularen Fortbildung zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt im Umfang von mindestens 40 Stunden teilgenommen hat.
(3) Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 5 und jede Einrichtung für ambulantes Operieren, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, hat mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen sollte für jede Fachabteilung eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt bestellt werden. Als Orientierungsmaßstab wird die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention , Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" herangezogen."
9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und in Pflegeeinrichtungen" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen" gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; die Worte "nach § 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten" werden gestrichen.
c) Abs. 2 wird durch folgenden neuen Abs. 2 und folgenden Abs. 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Zu den Aufgaben der Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen zählen insbesondere die Mitwirkung bei der Erstellung, Schulung und Umsetzung von Hygienestandards, die Mitwirkung bei der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen, die Unterrichtung der für die entsprechenden Bereiche Verantwortlichen über Verdachtsfälle sowie die Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen. Im Übrigen ergeben sich die Vorgaben für die Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen insbesondere aus den Empfehlungen der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 IfSG beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. | "(2) Als Hygienebeauftragte in der Pflege oder Hygienebeauftragter in der Pflege
darf nur bestellt werden, wer über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung , Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder , Gesundheits- und Krankenpfleger" oder , Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder , Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger' und über eine dreijährige Berufserfahrung verfügt. (3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 und jede Einrichtung für ambulantes Operieren, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, hat mindestens eine Hygienebeauftragte in der Pflege oder einen Hygienebeauftragten in der Pflege auf jeder Station zu bestellen. 2Im Übrigen richtet sich der Personalbedarf für Hygienebeauftragte in der Pflege nach dem Behandlungsspektrum der Einrichtung sowie nach dem Risikoprofil der dort behandelten Patientinnen und Patienten." |
10. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren sind nach § 23 Abs. 1 IfSG zu einer fortlaufenden, systematischen Erfassung, Analyse und Bewertung der vom Robert Koch-Institut festgelegten nosokomialen Infektionen und aufgetretenen Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen in ihrer Einrichtung mit überprüften Verfahren und einheitlichen Erfassungsmethoden verpflichtet. | "Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 haben nach § 23 Abs. 4 IfSG sicherzustellen, dass
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bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Leiterinnen und Leiter dieser Einrichtungen haben auch sicherzustellen, dass
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort "Aufgabe" wird durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
ee) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; die Worte "Satz 1 " werden durch die Worte" den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
ff) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
b) Es werden folgender neuer Abs. 2 und folgender Abs. 3 eingefügt:
" (2) Die Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach § 23 Abs. 4 IfSG hat mit geeigneten Verfahren, wie z.B. dem Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System (KISS), zu erfolgen.
(3) Die Leiterinnen oder Leiter von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und dass Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind in der Patientenakte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss so gestaltet sein, dass es dem zuständigen Personal möglich ist, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen durchzuführen."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.
11. Es werden folgender neuer § 11 und folgende §§ 12 und 13 eingefügt:
" § 11 Datenschutz, Akteneinsichtsrecht
(1) Patientendaten einschließlich Daten, die gemäß § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen an die Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte, Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte in der Pflege weitergegeben werden, soweit dies zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Bedienen sich die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 bei der Ausstattung mit Fachpersonal (§ 5 Abs. 1) anderer Personen, ist sicherzustellen, dass die in Satz 1 genannten Daten bei deren Verarbeitung und Nutzung durch das Fachpersonal im Gewahrsam der Einrichtung verbleiben, soweit sich nicht auf Grund dieser Verordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift die Befugnis zur Übermittlung ergibt. Krankenhaushygienikerinnen, Krankenhaushygieniker, hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte, Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte in der Pflege haben das Recht, in Akten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 einschließlich der, auch in digitalisierter Form geführten, Patientenakten Einsicht zu nehmen und Daten zu erheben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen von dem in Abs. 1 genannten Fachpersonal verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung seiner Pflichten und Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. 2Die Regelung in Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind die Aufzeichnungen zur Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen nach § 23 Abs. 4 IfSG der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 darüber hinaus auch der hygienebeauftragten Ärztin oder dem hygienebeauftragten Arzt, der Hygienefachkraft und der Hygienekommission vorzulegen.
§ 12 Information und Schulung des Personals
(1) 1Das Hygienefachpersonal nach §§ 6 bis 9 ist verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Infektionshygiene vertraut zu machen und mindestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Dem Fachpersonal muss hierfür Gelegenheit zur Teilnahme an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Infektionshygiene gegeben werden.
(2) Die Leitung der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 hat das in der Patientenversorgung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung und § 23 Abs. 5 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu informieren. Die Kenntnisnahme der Information ist durch Unterschrift zu bestätigen. 3Dem in der Patientenversorgung tätigen Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 muss Gelegenheit zur Teilnahme an geeigneten infektionshygienischen Fortbildungsveranstaltungen gegeben werden.
§ 13 Sektorübergreifender Informationsaustausch
Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und mit Multiresistenzen erforderlich sind, an den Rettungsdienst, die aufnehmende Einrichtung oder die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt weiterzugeben."
12. Der bisherige § 10 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte " Nrn. 1 bis 5 " werden durch die Worte " Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 " ersetzt.
bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 haben bei Aufnahme ihrer Tätigkeit diese bei der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz anzuzeigen. 3Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre Tätigkeit schon aufgenommen haben, haben diese innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten bei der in Satz 2 genannten Behörde anzuzeigen."
b) In Abs. 2 werden die Worte "Nrn. 6 bis 11" durch die Worte "Abs. 2 Nr. 8" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Zahl " 11 " durch die Zahl " 8 " ersetzt.
d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 IfSG entsprechend. Danach sind die zuständigen Behörden berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Anlassbezogene Maßnahmen und Begehungen nach § 16 Abs. 1 IfSG bleiben hiervon unberührt. | "(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 IfSG gelten entsprechend." |
13. Es wird folgender § 15 eingefügt:
" § 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 73 Abs. 1 Nr. 24 If SG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
14. Der bisherige § 11 wird § 16; Abs. 2 und 3
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 am 1. Januar 2014 in Kraft.(3) Abweichend von Abs. 1 tritt § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 am 1. Januar 2014 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 müssen sich die Leiter von Krankenhäusern sowie Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen, die noch keine Hygienefachkräfte beschäftigen, durch Hygienefachkräfte beraten lassen.
werden aufgehoben und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
| ENDE |