Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Beleihungsverordnung
- Bayern -

Vom 12. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 515)



Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 6 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Die Fleischhygiene-Beleihungsverordnung ( FlHBelV) vom 2. Januar 2008 (GVBl. S. 8, BayRS 2125-6-2-U), die durch die Verordnung vom 17. Oktober 2012 (GVBl. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Freistaat Bayern überträgt der Hygiene- und Prüf-GmbH (Beliehene) in 85.256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1, ber. L 191 S. 1), die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck. "Der Freistaat Bayern überträgt der Hygiene- und Prüf-GmbH (Beliehene) in 85256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck:".

b) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die amtliche Überwachung gemäß Art. 4, Art. 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (AB1 EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, 2008 L 46 S. 51 ) in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. bin Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) zugelassenen Betrieben. "1. die amtliche Überwachung gemäß den Art. 4, 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben,"

c) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8 und § 10 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816, 1864) sowie "3. die amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 und 3, §§ 6 , 7, 8 und 10 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnungsowie".

2. § 2

§ 2 Aufgabenübertragung für das Gebiet des Landkreises Traunstein 12

Der Freistaat Bayern überträgt der Fleischhygiene Südostbayern GmbH (Beliehene) in 85256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Traunstein:

  1. die amtliche Überwachung gemäß Art. 4, Art. 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben.
  2. die amtliche Überwachung
    1. bei Hausschlachtungen einschließlich Schlachttieruntersuchung, Befreiung von der Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, Kennzeichnung und Probenahmen,
    2. bei der Verwendung erlegten Wildes für den privaten häuslichen Bereich einschließlich der Fleischuntersuchung und der Untersuchung auf Trichinen,
  3. die amtliche Überwachung nach §§ 5 bis 8 und § 10 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung sowie
  4. die Bestellung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten und die Übertragung von Aufgaben auf diese.

wird aufgehoben.

3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 2 und 3 und werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Kosten

Die Beliehenen tragen den ihnen durch die Wahrnehmung der in §§ 1 und 2 genannten Aufgaben entstehenden Aufwand selbst. Sie erheben für die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses.

§ 4 Vertragliche Gestaltung

Das Beleihungsverhältnis wird im Einzelnen in Verträgen zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige Landratsamt, sowie zwischen der Stadt Aschaffenburg und der jeweiligen Beliehenen geregelt. Die Verträge sind zeitlich zu befristen, längstens auf die Dauer von fünf Jahren.

" § 2 Kosten

Die Beliehene trägt den ihr durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben entstehenden Aufwand selbst. 2Sie erhebt für die Wahrnehmung der ihr nach § 1 übertragenen Aufgaben Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses.

§ 3 Vertragliche Gestaltung

Das Beleihungsverhältnis wird im Einzelnen durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck und der Beliehenen geregelt. 2Der Vertrag ist zeitlich zu befristen, längstens auf die Dauer von fünf Jahren."

4. Der bisherige § 5

§ 5 Verweisung

Soweit diese Verordnung auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 6 wird § 4.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE