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Bußgeldkatalog - Konsumcannabisgesetz (KCanG)
- Hessen -
Vom 24. Juni 2024
(Stanz.
Nr. 27 vom 01.07.2024 S. 610)
1. Begriffsbestimmung
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).
2. Anwendungsbereiche des Bußgeldkataloges
2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1-36 KCanG anzuwenden.
2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei zukünftigen Änderungen des Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3. Bußgeldverfahren
3.1 Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
3.2 Der Bußgeldkatalog sieht entweder Regel- oder Rahmensätze für die Bußgeldhöhe für Verstöße gegen das KCanG vor. Damit soll ein einheitlicher Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße erreicht werden.
3.3 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Abs. 1 Satz OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.
3.4 In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das KCanG nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Soweit nach §§ 56 ff. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist § 56 Abs. 1 OWiG zu beachten. Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2 sowie § 58 Abs. 1 OWiG verwiesen.
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG).
4.2 Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird. Nach § 21 Abs. 1 Satz OWiG wird in diesem Fall nur das Strafgesetz angewendet. Wird jedoch eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ( § 21 Abs. 2 OWiG).
4.3 Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( §§ 40, 41 Abs. 1 OWiG).
5. Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen
5.1 Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind zu verdoppeln, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich verwarnt worden ist. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelrahmensätze zu halbieren.
5.2 Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summer der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
5.3 Die Regel- und Rahmensätze stellen eine Orientierung dar, die Höhe des Bußgelds ist letztlich abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Dabei kann neben den konkreten Tatumständen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch die finanzielle Situation der betroffenen Person ausschlaggebend sein.
6. Bußgeldtatbestände
| Bußgeldvorschrift | Paragraf | Adressat | ||
| § 36 Abs. 1 Nr. 1a) | § 2 Abs. 1 Nr. 1 | Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 mehr als 25g und bis zu 30g Cannabis bei Blüten, blüten- nahen Blättern oder sonstigem Pflanzen- material der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 1 500 bis 1.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 1b) | § 2 Abs. 1 Nr. 1 | Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 mehr als 50g und bis zu 60g Cannabis bei Blüten, blüten- nahen Blättern oder sonstigem Pflanzen- material der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 2 500 bis 1.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 1c) | § 2 Abs. 1 Nr. 1 | Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 3 500 bis 1.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 2 | § 2 Abs. 1 Nr. 2 | Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 4 750 bis 1.250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 3 | § 4 Abs. 2 | Wer entgegen § 4 Abs. 2 Cannabissamen einführt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 5 100 bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 | § 5 Abs. 1 | Wer entgegen § 5 Abs. 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 6 1000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 | § 5 Abs. 2 | Wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 7 500 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 3 | § 5 Abs. 3 | Wer entgegen § 5 Abs. 3 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 8.300 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 5 | § 6 | Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 9.150 bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 | § 10 | Wer entgegen § 10 Cannabis oder Ver- mehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 10 500 bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 | § 22 Abs. 1 Satz 1 | Wer entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 11 500 bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 7 | § 11 Abs. 6 | Wer entgegen § 11 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 12 50 -250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 8 | § 13 Abs. 4 | Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Abs. 4 zuwidergehandelt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 13 50 bis 5000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 9 | § 16 Abs. 2 Satz 2 | Wer entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Vereinigungen ist | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | Lfd. Nr. 14 300 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 10 | § 16 Abs. 3 Satz 1 | Wer entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 15 300 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 11 | § 16 Abs. 3 Satz 2 | Wer entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 16 150 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 12 | § 17 Abs. 1 Satz 2 | Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 17 1000 Euro p.P. |
| § 36 Abs. 1 Nr. 13 | § 17 Abs. 1 Satz 3 | Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 18 1000 Euro p.P. |
| § 36 Abs. 1 Nr. 13 a | § 17 Abs. 1 Satz 4 | Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 4 entgegen § 17 Abs. 1 Satz 4 denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr als einer Art von Tätigkeit beauftragt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 19 1000 Euro p.P |
| § 36 Abs. 1 Nr. 15 | § 18 Abs. 3 | Wer entgegen § 18 Abs. 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 20 500 bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alt. 1 | § 19 Abs. 2 Satz 2 | Wer entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt. | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 21 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alt. 2 | § 20 Abs. 2 | Wer entgegen § 20 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 22 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 17 | § 19 Abs. 2 Satz 2 | Wer entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 23.150 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 18 | § 19 Abs. 4 Satz 2 | Wer entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 24 250 bis 500 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 19 | § 20 Abs. 2 | Wer entgegen § 20 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 25 150 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 20 | § 20 Abs. 3 | Wer entgegen § 20 Abs. 3 Samen oder Stecklinge weitergibt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 26 250 bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 21 | § 20 Abs. 5 | Wer entgegen § 20 Abs. 5 Stecklinge ver- sendet oder liefert | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 27 250 bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 22 | § 21 Abs. 1 Satz 1 | Wer entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Cannabis weitergibt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 28 250 bis 500 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 23 | § 21 Abs. 1 Satz 2 | Wer entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 29 250 bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 24 | § 21 Abs. 2 Satz 1 | Wer entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 30 500 bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 25 | § 21 Abs. 2 Satz 2 | Wer entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 31 50 bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 26 | § 21 Abs. 2 Satz 3 | Wer entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 32 50 bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 27 | § 21 Abs. 3 Satz 1 | Wer entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 33 50 bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 28 | § 22 Abs. 1 Satz 2 | Wer entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 34 250 bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 29 | § 22 Abs. 2 | Wer entgegen § 22 Abs. 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 35
500 bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 30 | § 22 Abs. 3 Nr. 3 | Wer entgegen § 22 Abs. 3 Nr. 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 36 50 bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 31 | § 23 Abs. 1 | Wer entgegen § 23 Abs. 1 Zutritt gewährt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 37 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 32 | § 23 Abs. 2 Satz 1 | Wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 38 50 bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 33 | § 23 Abs. 3 | Wer entgegen § 23 Abs. 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 39 50 bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 34 | § 26 Abs. 5 Satz 1 | Wer entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt | Anbauvereinigungen | Lfd. Nr. 40 50 bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 35 | § 29 Abs. 1 Satz 1 | Wer entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | Lfd. Nr. 41 50 bis 10.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 36 | § 29 Abs. 2 Satz 1 | Wer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | Lfd. Nr. 42 50 bis 250 Euro |
7. In-Kraft-Treten
Der Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
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