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Allgemeinverfügung: Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten
- Hessen -

Vom 19. August 2022
(StAnz. Nr. 36 vom 05.09.2022 S. 998)



Das Regierungspräsidium Gießen erlässt auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 lit. b) in Verbindung mit Anhang II Teil I Nrn. 1.8.5.6., 1.8.5.7. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 (ABl. L 150 vom 14. Juni 2018, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/474 vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25. März 2022, S. 1), sowie des § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), folgende

Allgemeinverfügung:

I.

Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.7. der Verordnung (EU) 2018/848 in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten für die Produktion von Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial und gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 für die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden, wenn es zu einer Art, Unterart oder Sorte gehört, die in der Datenbank www.organicXseeds.de (oXs) in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" für das jeweilige Jahr der Verwendung aufgeführt ist und die Anforderungen gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.3. der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt.

Die für das jeweilige Jahr der Verwendung geltende Fassung der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" ist in der gemäß Art. 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 geführten Datenbank oXs eingestellt.

Die geltende Fassung kann auch im Regierungspräsidium Gießen, Schanzenfeldstraße 8, 35578 Wetzlar, eingesehen werden.

Sollten allerdings zum Zeitpunkt der Verwendung Sorten der in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" genannten Arten bzw. Sortengruppen als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial bzw. Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank oXs eingestellt und als verfügbar aufgeführt sein, sind diese zu verwenden.

Dies gilt nicht für einzelne Arten oder Sorten im Fall der Verwendung von Saatgutmischungen.

II.

Sofern die Genehmigung unter I. für bestimmte Arten oder Sorten in einem Folgejahr nicht verlängert wird, indem diese Arten oder Sorten in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" nicht mehr aufgeführt sind, können bei Vorliegen wichtiger Gründe Restbestände von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in der folgenden Saison aufgebraucht werden. Dies gilt auch für nichtökologische/nichtbiologische Anteile in Saatgutmischungen.

Nebenbestimmungen:

  1. Der Verwender oder eine beauftragte Person hat zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Anhang II Teil I Nr. 1.12. der Verordnung (EU) 2018/848 die verwendete Sorte und Menge des nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials vor der Verwendung in die Datenbank oXs einzutragen.
  2. Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Begründung:

Diese Allgemeinverfügung dient der allgemeingültigen Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, welches aus ökologischer Herkunft nachweislich nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar ist. Für das hiermit genehmigte Pflanzenvermehrungsmaterial muss von einzelnen Verwendern ein ansonsten erforderliches gesondertes Einzelantrags- und Genehmigungsverfahren für jede einzelne Art oder Sorte nicht mehr durchlaufen werden.

Das Regierungspräsidium Gießen ist gemäß § 5 Nr. 1. lit. a) sublit. dd) der Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (LFNZustV) vom 29. Oktober 2014 (GVBl. 2014, 255), zuletzt geändert am 14. Juli 2021 (GVBl. S. 362), in Hessen zuständig für den Vollzug des Öko-Landbaugesetzes und der Rechtsakte der Europäischen Union, deren Durchführung dieses Gesetz dient.

Die allgemeingültige Genehmigung gilt für alle Sorten einer Sortengruppe, die in der Datenbank oXs unter Kategorie III veröffentlicht werden und beruht auf Artikel 12 Abs. 2 lit. b) i.V.m. Anhang II Teil I Nrn. 1.8.5.6., 1.8.5.7. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/474 vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25.03.2022 S. 1), sowie § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3436).

Die "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" wird jährlich im Sinne von Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.7. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 aktualisiert. Dazu wird sie von Fachgruppen, die sich aus Vertretern von Länderbehörden, Fachberatergruppen, Verbänden des Öko-Landbaus, der Saatgut produzierenden Industrie und der Öko-Kontrollstellen zusammensetzen, erstellt und durch die zuständigen Behörden der Länder beschlossen.

Dabei werden entsprechend der Systematik der Datenbank oXs Sorten einer Art anhand ihres Verwendungszweckes zu Sortengruppen zusammengefasst.

Die Liste enthält nur Sortengruppen, für die bislang überhaupt keine Sorte in Öko-Qualität bzw. nur in einer Öko-Qualität, die sich nicht für den erwerbswirtschaftlichen Anbau eignet, verfügbar ist, sowie Sorten, für die nur zeitweise geringfügige Mengen von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verfügung stehen.

Im Rahmen der Prüfungen und Bewertungen der Fachgruppen wird gewährleistet, dass für jede Sorte in der Kategorie III keine Sorte in ökologischer/biologischer Qualität vorhanden ist, die zu dem geplanten Verwendungszweck gleich geeignet und in ausreichender Menge verfügbar wäre.

Da gemäß Anhang II Teil I Nrn. 1.8.5.6., 1.8.5.7. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 kein nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial aus der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" verwendet werden darf, solange es in der Datenbank oXs zum Zeitpunkt der Verwendung als ökologisch/biologisch erzeugt oder aus Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau stammend als verfügbar aufgeführt ist, wird jederzeit sichergestellt, dass auch geringfügige Mengen von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial vorrangig eingesetzt werden.

Zudem können Anbieter von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Nutzer der Datenbank oXs bei den Fachgruppen einen Antrag bzgl. der Eingruppierung einer Sorte zu einer Sortengruppe der Kategorie I stellen. Dies ist erforderlich, damit eine Anpassung an die Marktgegebenheiten möglich ist und gewährleistet wird, dass nicht allgemeine Genehmigungen für Sorten erteilt werden, obgleich es Sorten in ökologischer/biologischer Qualität gibt, die für den beabsichtigten Verwendungszweck gleich geeignet sind.

Das Vorliegen wichtiger Gründe zur Verwendung von Restbeständen von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in der folgenden Saison liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Mit der Eintragungs- bzw. Dokumentationspflicht im Rahmen der Nebenbestimmung mit der Ziffer 1 wird geregelt, wie die Verwender ihrer Aufzeichnungspflicht nach Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.7. der Verordnung (EU) 2018/848 nachkommen müssen, damit die Daten für den Bericht im Sinne von Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 vorliegen und die Berechtigungen zur Nutzung der allgemeinen Genehmigung durch die Öko-Kontrollstellen im Wege einer wirksamen Kontrolle nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EU) 2018/848 überprüft werden können.

Die "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" wird jährlich im Sinne von Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.6. der Verordnung (EU) 2018/848 aktualisiert. Auch diese Liste wird von den entsprechenden Fachgruppen erstellt und durch die zuständigen Behörden der Länder beschlossen. Die Liste enthält Sortengruppen, die hinreichend in Öko-Qualität verfügbar sind. Erweist sich die Menge oder Qualität von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für eine Art, Unterart oder Sorte der Kategorie I aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzureichend, soll diese Liste angepasst werden können, um für betroffene Arten und Sorten eine Antragstellung auf Einzelgenehmigung zu ermöglichen.

Durch den Widerrufsvorbehalt im Rahmen der Nebenbestimmung mit der Ziffer 2 wird gewährleistet, dass Ausnahmegenehmigungen bzw. Verbote, die zu Unrecht bestehen, durch die Behörde widerrufen werden können.

Hinweise:

  1. Im Fall von Saatgutmischungen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Anteilen der Kategorie III trägt der Hersteller, der diese für Verwender in Deutschland anbietet und entsprechend Anhang III Nr. 2.1.3. der Verordnung (EU) 2018/848 kennzeichnet, die mit den Mischungen ausgelieferten Arten bzw. Sorten sowie die Menge des nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials in die Datenbank oXs ein.
  2. Die Öko-Kontrollstellen überprüfen im Rahmen ihrer Unternehmerkontrollen jährlich, ob bei Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial der Kategorie III die verwendete Menge in der Datenbank eingetragen wurde. Das Ergebnis dieser Überprüfung hält die Öko-Kontrollstelle im Kontrollbericht ihrer Unternehmerkontrolle schriftlich fest.
  3. Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten nicht verwendet werden, wenn es zu einer Art, Unterart oder Sorte gehört, die in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" für das betreffende Jahr aufgeführt ist, es sei denn, dass der Unternehmer eine Einzelgenehmigung zur Verwendung erhalten hat, die durch einen der Zwecke gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1. Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2018/848 gerechtfertigt ist. Die "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" des jeweiligen Jahres enthält ggf. auch Informationen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände innerhalb des jeweiligen Jahres eine Art, Unterart oder Sorte aus dem Verzeichnis gestrichen wurde und ab dem Zeitpunkt der Streichung Genehmigungen auch gemäß Nr. 1.8.5.1. Buchstabe a) bis c) der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt werden können. Die geltende Fassung der "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" ist diejenige, die in der Datenbank oXs eingestellt ist. Die geltende Fassung kann auch im Regierungspräsidium Gießen eingesehen werden.
  4. Verwender im Sinne von Anhang II Teil I Nrn. 1.8.5. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 ist der Unternehmer, der das Pflanzenvermehrungsmaterial für die Produktion von Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial oder für die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet. Die Herstellung von Mischungen und die Aufbereitung von Pflanzenvermehrungsmaterial für Futterpflanzen fallen nicht unter das Verwenden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte (Kläger) seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

Hat die Klägerin oder der Kläger keinen Sitz in Hessen, so ist das Verwaltungsgericht Gießen zuständig.

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