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VLEVollzG - Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge
- Hessen -
Vom 21. März 2005
(GVBl. S. 229; 14.12.2009 S. 661; 17.11.2011 S. 683; 13.12.2012 S. 622; 17.10.2014 S. 237; 13.12.2019 S. 430; 26.01.2023 S. 40 23)
Gl.-Nr.: 350-92
(1) Für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sind in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für den Vollzug von lebensmittelrechtlichen Vorschriften über Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, von Vorschriften über kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse, von weinrechtlichen Vorschriften sowie von Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und von Verbrauchern auf diesen und den in Satz 1 genannten Gebieten.
(2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels und den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274).
(3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden sind insoweit auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die bei den Landrätinnen oder Landräten sowie bei den Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Überwachungsaufgaben wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den höheren medizinischen Dienst, Laufbahnzweig "Tierärztlicher Dienst" erfüllen.
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Satzung nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmen für Amtshandlungen nach der
soweit die Gewinnung von Frischfleisch betroffen ist, und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.
Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 bis 3 das Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die dort genannten Aufgaben zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 ist Fachaufsichtsbehörde
§ 2a Erlass von Allgemeinverfügungen in überregionalen Fällen 23
Abweichend von § 1 Abs. 1 können Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Fällen von kreisübergreifender Bedeutung durch eine Fachaufsichtsbehörde oder die oberste Fachaufsichtsbehörde erlassen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine einheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben der zuständigen Behörde durch die übergeordnete Behörde im Sinne des Satzes 1 zeitlich geboten ist. Die Allgemeinverfügung ist den Behörden, deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich betroffen ist, unverzüglich zu übermitteln.
§ 3 Gefahrenabwehr
(1) Die Aufsichtsbehörden können in Notsituationen, insbesondere im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche oder zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung durch eine Versorgungskrise, Zoonosen, Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände oder in anderen Fällen des Vollzuges der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sowie des öffentlichen Veterinärwesens einschließlich der amtlichen Lebensmittelüberwachung, zur Gefahrenabwehr im Benehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft vorübergehend über Fachpersonal, das ihrer Aufsicht untersteht, verfügen und einen Einsatz in einer anderen Gebietskörperschaft anordnen. Die Verwendung kann auch bei einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde erfolgen, Die Anordnung darf nicht länger als zur Gefahrenabwehr erforderlich andauern. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Die Kosten werden nicht erstattet.
(2) Das für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen, die zu einer Anordnung nach Abs. 1 berechtigen, anordnen, dass den kommunalen Behörden verfügbare Sachmittel auch in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Kosten werden nicht erstattet.
§ 4 Standards
Die für das Veterinärwesen, die Ernährungssicherstellung und -vorsorge, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für:
Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 5 Inanspruchnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor
Die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden sind verpflichtet, für Untersuchungen in den dort genannten Gebieten die Leistungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen. Die durch die Leistungen entstandenen Kosten sind dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor nur zu erstatten, wenn diese von den zuständigen Behörden gegenüber Dritten geltend gemacht werden können.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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