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Bußgeldkatalog Konsumcannabis
- Sachsen-Anhalt -
Vom 02. Juli 2024
(MBl. LSA Nr. 28 vom 22.07.2024 S. 501)
Gl.-Nr.: 15-41520
Bek. des MS vom 2. Juli 2024 - 15-41520
Teil 1
Allgemeines und Verfahren
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.
2. Anwendungsbereich des Bußgeldkataloges
2.1 Der Bußgeldkatalog dient als Richtlinie. Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist eine möglichst gleiche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße gelten für den Regelfall. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung rechtfertigen.
2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Bußgeldkatalog erfasst werden, insbesondere bei zukünftigen Änderungen des Konsumcannabisgesetzes oder der aufgrund des Konsumcannabisgesetzes erlassenen Vorschriften, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Bußgeldkataloges ausgegangen werden.
3. Zuständigkeit
3.1 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen ( § 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
3.2 Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
3.3 Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden ( § 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist die vorzuziehende Verwaltungsbehörde unverzüglich festzulegen.
4. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
4.1 Bußgeldverfahren
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.
4.2 Verwarnungsverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind zu beachten (Einverständnis der betroffenen Person nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Rechtsgüter sowie das Verhalten der betroffenen Person (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
5. Einstellung des Bußgeldverfahrens
5.1 Kommt eine weitere Verfolgung nicht in Betracht, so stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Eine Einstellung ist insbesondere dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann ( § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung) oder wenn eine Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint (Opportunitätsprinzip).
5.2 Der betroffenen Person ist die Einstellung schriftlich mitzuteilen, wenn sie zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde oder wenn sie um eine Mitteilung gebeten hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Ein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Person besteht nicht.
6. Anhörung der betroffenen Person
Der betroffenen Person ist vor Erlass des Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern ( § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten); ein dafür vorgesehener Vordruck kann mit einfachem Brief versendet werden.
7. Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 31 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verjährung wird zum Beispiel unterbrochen, wenn der betroffenen Person Gelegenheit gegeben wird, sich zum Vorwurf zu äußern. Als Tag der Unterbrechung gilt das Datum der Unterzeichnung der schriftlichen Anordnung oder Entscheidung ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Nach erfolgter Unterbrechung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von neuem.
8. Bußgeldbescheid, Zustellungsempfänger
8.1 Der Bußgeldbescheid muss den in § 66 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten Inhalt haben. Er hat eine Kostenentscheidung nach § 105 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu enthalten. Der Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person durch die Post mittels Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Falls die betroffene Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist außerdem dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden.
8.2 Hat die betroffene Person einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als ermächtigt, Zustellungen für die betroffene Person in Empfang zu nehmen ( § 51 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
9. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
9.1 Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Ein Anhaltspunkt für eine Straftat ist schon dann gegeben, wenn die Sache nicht eindeutig nur als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen ist.
9.2 Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn die Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist ( § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
9.3 Im Falle der Nummer 9.2 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird ( § 21 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
10. Einspruch
Die betroffene Person kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen ( § 67 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
11. Verfahren nach Einspruch
11.1 Der Einspruch ist unzulässig, wenn er nicht fristgemäß eingelegt worden ist. In diesen Fällen ist es zweckmäßig, die betroffene Person auf die Fristüberschreitung hinzuweisen und zu fragen, ob sie den Einspruch zurücknehmen will. Ansonsten ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren ( § 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
11.2 Hält die Behörde auf einen zulässigen Einspruch hin ihren Bußgeldbescheid aufrecht, vermerkt sie die Gründe dafür in den Akten, die sie der zuständigen Staatsanwaltschaft übersendet ( § 69 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft wird diese für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständig.
12. Rücknahme des Bußgeldbescheides
12.1 Die Verwaltungsbehörde nimmt den Bußgeldbescheid zurück, wenn der Einspruch zulässig und begründet ist. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen ( § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
12.2 Der Bußgeldbescheid kann von der Verwaltungsbehörde bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. So sollte zum Beispiel dann verfahren werden, wenn nach Erlass des Bescheides Gründe bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten.
12.3 Zu beachten ist, dass bei Rücknahme eines Bußgeldbescheides die betroffene Person Anspruch auf Erstattung der Kosten haben kann.
13. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die in Teil 2 ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
14. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
14.1 Allgemeines
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden. Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren. Die gesetzlichen Mindest- und Höchstgeldbußen nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 36 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes sind bei der Festsetzung der Geldbuße zu beachten.
14.2 Erhöhung
Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
Bei der Bemessung der Geldbuße ist von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen; die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.
14.3 Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
Hat die betroffene Person wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen ( § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Hierzu kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es sonst nicht möglich wäre, den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Tat gezogen wurde, abzuschöpfen ( § 17 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
14.5 Einziehung von Gegenständen
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 des Konsumcannabisgesetzes bezieht, können unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden ( § 37 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes). Insbesondere dürfen Gegenstände auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden ( § 37 Satz 2 des Konsumcannabisgesetzes).
14.6 Einziehung von Vermögensvorteilen
Hat die betroffene Person oder ein Dritter, für den sie gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann ( § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
15. Fahrlässiges Handeln
Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 13 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 36 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes darf dabei nicht überschritten werden. Die Grundsätze nach Nummer 14 gelten entsprechend.
16. Tateinheit
16.1 Begriff
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Die Geldbuße wird nach Maßgabe der Rechtsvorschrift mit der höchsten Geldbuße festgesetzt ( § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
16.2 Dauerordnungswidrigkeiten
Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird und sich der Vorwurf auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.
17. Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt ( § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
18. Besondere Personengruppen
18.1 Handelt jemand für einen anderen, ist § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten.
18.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (etwa Anbauvereinigungen als rechtsfähige Vereine oder eingetragene Genossenschaften) kann unter den Voraussetzungen des § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße nach den Nummern 13 und 15 festgesetzt werden.
18.3 Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch die Inhaber oder ihnen gleichstehende Personen wird auf § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hingewiesen.
19. Zahlung der Geldbuße
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar. Die Vollstreckung des Bußgeldbescheides richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSA S. 50), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 50, 53). Falls die Geldbuße nicht bezahlt wird, kann die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft stellen ( § 96 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Teil 2
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
| Nr. |
Norm im Konsumcannabisgesetz ( KCanG) |
Zuwiderhandlung |
Adressat des Bußgeldbescheides |
Regel- oder Rahmensatz in Euro |
| 1 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 250 bis 1.000 |
| 2 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 250 bis 1.000 |
| 3 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG Cannabis im militärischen Bereich besitzt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | - |
| 4 | § 36 Abs. 1 Nr. 2 | Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG Cannabis im militärischen Bereich anbaut | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | - |
| 5 | § 36 Abs. 1 Nr. 3 | Wer entgegen § 4 Abs. 2 KCanG Cannabissamen einführt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 100 bis 30.000 |
| 6 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 | Wer entgegen § 5 Abs. 1 KCanG Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 300 bis 1.000 |
| 7 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 | Wer entgegen § 5 Abs. 2 KCanG Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 100 bis 500 |
| 8 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3 | Wer entgegen § 5 Abs. 3 KCanG Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | - |
| 9 | § 36 Abs. 1 Nr. 5 | Wer entgegen § 6 KCanG für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 150 bis 30.000 |
| 10 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1 | Wer entgegen § 10 Abs. 1 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 250 bis 750 |
| 11 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 | Wer entgegen § 22 Abs. 1 Satz KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Anbauvereinigungen | 250 bis 1.000 |
| 12 | § 36 Abs. 1 Nr. 7 | Wer entgegen § 11 Abs. 6 KCanG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 13 | § 36 Abs. 1 Nr. 8 | Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Abs. 4 KCanG zuwiderhandelt | Anbauvereinigungen | 50 bis 5.000 |
| 14 | § 36 Abs. 1 Nr. 9 | Wer entgegen § 16 Abs. 2 Satz KCanG Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 200 |
| 15 | § 36 Abs. 1 Nr. 10 | Wer entgegen § 16 Abs. 3 Satz KCanG jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt | Anbauvereinigungen | 200 |
| 16 | § 36 Abs. 1 Nr. 11 | Wer entgegen § 16 Abs. 3 Satz KCanG die Selbstauskunft nicht aufbewahrt | Anbauvereinigungen | 100 |
| 17 | § 36 Abs. 1 Nr. 12 | Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz KCanG geringfügig beschäftigten Personen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt | Anbauvereinigungen | 1.000 pro beschäftigte Person |
| 18 | § 36 Abs. 1 Nr. 13 | Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz KCanG sonstige entgeltlich beschäftigte Personen oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind | Anbauvereinigungen | 500 pro beschäftigte Person |
| 19 | § 36 Abs. 1 Nr. 15 | Wer entgegen § 18 Abs. 3 KCanG nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet | Anbauvereinigungen | 200 bis 30.000 |
| 20 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1 | Wer entgegen § 19 Abs. 2 Satz KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 500 bis 750 |
| 21 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2 | Wer entgegen § 20 Abs. 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 500 bis 750 |
| 22 | § 36 Abs. 1 Nr. 17 | Wer entgegen § 19 Abs. 2 Satz KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 |
| 23 | § 36 Abs. 1 Nr. 18 | Wer entgegen § 19 Abs. 4 Satz KCanG Cannabis versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 100 bis 15.000 |
| 24 | § 36 Abs. 1 Nr. 19 | Wer entgegen § 20 Abs. 2 KCanG nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 |
| 25 | § 36 Abs. 1 Nr. 20 | Wer entgegen § 20 Abs. 3 KCanG Samen oder Stecklinge weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 bis 20.000 |
| 26 | § 36 Abs. 1 Nr. 21 | Wer entgegen § 20 Abs. 5 KCanG Stecklinge versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 200 bis 20.000 |
| 27 | § 36 Abs. 1 Nr. 22 | Wer entgegen § 21 Abs. 1 Satz KCanG Cannabis weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 bis 5.000 |
| 28 | § 36 Abs. 1 Nr. 23 | Wer entgegen § 21 Abs. 1 Satz KCanG Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 bis 20.000 |
| 29 | § 36 Abs. 1 Nr. 24 | Wer entgegen § 21 Abs. 2 Satz KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 bis 750 |
| 30 | § 36 Abs. 1 Nr. 25 | Wer entgegen § 21 Abs. 2 Satz KCanG einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 31 | § 36 Abs. 1 Nr. 26 | Wer entgegen § 21 Abs. 2 Satz KCanG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 32 | § 36 Abs. 1 Nr. 27 | Wer entgegen § 21 Abs. 3 Satz KCanG eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 33 | § 36 Abs. 1 Nr. 28 | Wer entgegen § 22 Abs. 1 Satz KCanG ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert | Anbauvereinigungen | 200 bis 750 |
| 34 | § 36 Abs. 1 Nr. 29 | Wer entgegen § 22 Abs. 2 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt | Anbauvereinigungen | 200 bis 30.000 |
| 35 | § 36 Abs. 1 Nr. 30 | Wer entgegen § 22 Abs. 3 Nr. 3 KCanG einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 36 | § 36 Abs. 1 Nr. 31 | Wer entgegen § 23 Abs. 1 KCanG Zutritt gewährt | Anbauvereinigungen | 200 bis 750 |
| 37 | § 36 Abs. 1 Nr. 32 | Wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz KCanG das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 38 | § 36 Abs. 1 Nr. 33 | Wer entgegen § 23 Abs. 3 KCanG Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 39 | § 36 Abs. 1 Nr. 34 | Wer entgegen § 26 Abs. 5 Satz KCanG eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 40 | § 36 Abs. 1 Nr. 35 | Wer entgegen § 29 Abs. 1 Satz KCanG eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich beschäftigten Personen und ihre Mitglieder | 50 bis 10.000 |
| 41 | § 36 Abs. 1 Nr. 36 | Wer entgegen § 29 Abs. 2 Satz KCanG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich beschäftigten Personen und ihre Mitglieder | 50 bis 250 |
| ENDE | |