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WeinR-DVO - Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Dezember 2011
(GVBl. LSA vom 16.12.2011 S. 839; 15.08.2013 S. 434 13; 13.02.2015 S. 67 15; 08.10.2015 S. 517 15a; 18.08.2016 S. 226 16; 29.11.2018 S. 416 18; 07.12.2020 S. 692 20; 10.05.2024 S. 124 24)
Gl.-Nr.: 2125.17
Aufgrund von
§ 3 Abs. 4, § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 1, § § 8a, 8c, 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 6, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 5 und § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
§ 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1, §§ 7a , 8, 10 Abs. 3, § 32c Abs. 3, § 39 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996, 1998) und
§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, §§ 23 , 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514, 1515),
in Verbindung mit
§ 54 Abs. 2 des Weingesetzes,
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1941),
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSA S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 725) und
Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439),
wird verordnet:
§ 1 Weinanbaugebiet Sachsen-Anhalt 16 24
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Das Weinanbaugebiet in Sachsen-Anhalt besteht aus den jeweils zulässigerweise mit Keltertrauben bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen im Landesgebiet. Das Gebiet von geschützten geographischen Herkunftsangaben ist über die jeweilige Produktspezifikation abzugrenzen.
(2) Die Rebflächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen.
§ 2 Durchführung des GAP-Strategieplanes, Antragstellung 13 15 15a 18 20 24
(zu § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein)
Abweichend von § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) gelten für die Antragstellung folgende Vorschriften:
§ 3 Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen 13 16 18
(zu § 22g des Weingesetzes)
(1) Das für Weinbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen gemäß § 22g des Weingesetzes.
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Organisation
(3) Dem Antrag auf Anerkennung ist neben der Satzung ein Mitgliederverzeichnis vorzulegen, aus dem erkennbar ist, dass die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf diese zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen.
(4) In der Anerkennung sind der satzungsgemäße Aufgabenbereich und der räumliche Geltungsbereich, auf den sich die Anerkennung bezieht, zu bezeichnen. Satzungsänderungen und im Sinn von Absatz 3 bedeutsame Änderungen in der Mitgliederstruktur sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 5 Wiederbepflanzungen 13 16
(zu § 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird.
(2) Dem Antrag sind flurstückgenaue Angaben über die Flächen und über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen.
(3) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein und legt der Erzeuger bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, über diese eine Mitteilung vor, gilt diese als Genehmigungsantrag. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist.
§ 6 Umwandlung bestehender Pflanzrechte 16
(zu § 6a Abs. 2 des Weingesetzes)
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.
§ 6a Rebsortenverzeichnis 16
(zu § 8 des Weingesetzes)
(1) Für die Herstellung von Wein sind die in den Anlagen 3 und 4 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts' genannten Rebsorten zugelassen.
(2) Die Aufnahme neuer Rebsorten in die Anlagen 3 und 4 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 09.04.2015 S. 11 in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführten Versuch
§ 7 Mengenregulierung 18
(zu § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 6, Satz 2, Abs. 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Der Hektarertrag für Wein wird in Sachsen-Anhalt auf 90 Hektoliter festgesetzt. Abweichend davon wird der Hektarertrag für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen und den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein auf 80 Hektoliter festgesetzt.
(2) Bereits mit Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen gelagerte Übermengen unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die innerhalb eines Bereiches belegen sind und die ihre Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 des Weingesetzes .
(4) Erzeugerzusammenschlüsse nach Absatz 3 dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben.
(5) Die Abgabe von Übermengen gemäß Absatz 4 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem Erntejahr ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Traubenmost abgeliefert haben. Dabei ist die Abgabe von Übermengen bei der Ernte- und Erzeugungsmeldung kenntlich zu machen. Über die Abgabe ist ein Nachweis zu führen, aus dem ersichtlich ist, an welches Mitglied des Erzeugerzusammenschlusses welche Mengen Wein zur Selbstversorgung abgegeben wurden. Der Nachweis ist drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Abweichend von § 11 Abs. 1 des Weingesetzes darf anstelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1.000 Liter nicht übersteigt. Der Nachweis wird der zuständigen Behörde durch Zuleitung des Begleitpapiers und einer Empfangsbestätigung des Betreibers der Abwasseranlage erbracht.
§ 8 Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. 13 18
(zu § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6 des Weingesetzes )
(1) Die Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.
(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. sind
(3) Für die Herstellung von Qualitätswein , Prädikatswein, Sekt b. A. werden für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die in der Anlage 3 mit "x" gekennzeichneten Rebsorten festgelegt. Für die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt werden für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die in der Anlage 4 mit "x" gekennzeichneten Rebsorten festgelegt.
(4) Für die Zuerkennung des Prädikates "Eiswein" muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.
§ 9 Landwein 18
(zu § 22 Abs. 3 des Weingesetzes )
(1) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein auf 6,4 Volumenprozent Alkohol (53° Öchsle) und für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein auf 5,9 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.
(2) Für die Herstellung von Mitteldeutschem Landwein werden die in der Anlage 3 und für die Herstellung von Sächsischem Landwein die in der Anlage 4 genannten Rebsorten festgelegt.
(3) Die zuständige Behörde ist befugt zum Zwecke der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine die Angaben zu verwenden aus
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15; ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2010 S. 20), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 173/2011 vom 23. Februar 2011 (ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Abfüllung von Landweinen in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Werktagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.
§ 10 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle 15 16
(zu § 23 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes )
(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.
(2) Die Weinbergsrolle besteht aus
In das Verzeichnis nach Satz 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen die Namen kleinerer geographischer Einheiten im Sinne von § 23 Abs. 1 des Weingesetzes eingetragen werden. Der Name einer kleineren geographischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist, darf zusammen mit dem Namen der in der Weinbergsrolle eingetragenen Einzellage oder mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteiles angegeben werden.
(3) Die zuständige Behörde bildet Bereiche und Großlagen und trägt deren Namen in die Weinbergsrolle ein.
(4) Lagen können auf Antrag durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Sachverständigenausschusses nach § 11 eingetragen, geändert oder gelöscht werden.
(5) Antragsberechtigt sind
(6) Die Anträge müssen enthalten
Anträge auf Eintragung, Änderung oder Löschung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit sind bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(7) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde trägt auf Antrag der zuständigen Behörde nachrichtlich einen Hinweis bei den Flurstücken im Liegenschaftskataster ein, die in der Weinbergsrolle erfasst worden sind.
(8) Für Stellungnahmen nach § 22c Abs. 3 des Weingesetzes hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches ist durch die zuständige Behörde der Sachverständigenausschuss nach § 11 zu hören.
(9) Für kleinere geographische Einheiten im Sinne von § 23 Abs. 1 des Weingesetzes gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend
§ 10a Löschungen in der Weinbergsrolle 16
(zu § 23 Abs. 4 Nrn. 2 und 4 des Weingesetzes)
(1) Die Eintragung einer nach § 10 Abs. 4 eingetragenen Lage ist auf Antrag der nach § 10 Abs. 5 Antragsberechtigten zu löschen oder zu ändern.
(2) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit ist von Amts wegen zu löschen, wenn
(3) Die Eintragung eines Bereiches ist von Amts wegen zu löschen, wenn
§ 11 Sachverständigenausschuss 13 15 16
(zu § 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Behörde bildet einen Sachverständigenausschuss, regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Sachverständigenausschuss ist zu hören:
§ 12 Anerkannte Erzeuger nach der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 18
(zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes )
(1) Als anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 60; ABl. Nr. L 261 vom 05.10.2010 S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 670/2011 vom 12. Juli 2011 (ABl. Nr. L 183 vom 13.07.2011 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 20 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die in § 9 Abs. 3 genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden.
(3) Die Abfüllung von Weinen mit Jahrgangs- oder Rebsortenangaben in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Werktagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.
§ 13 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds 18
(zu § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes )
(1) Die Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde erhoben. Sie entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres.
(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist am 30. Juni eines jeden Jahres fällig.
(3) Die zuständige Behörde setzt auf der Grundlage der Daten der Weinbaukartei die Höhe der Abgabe fest und teilt diese der oder dem Abgabepflichtigen mit. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten Flächen der Abgabepflichtigen.
(4) Die Abgabepflichtigen sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet.
(5) Auf die Beitreibung der Abgabe finden im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung.
§ 15 Vorschriften über die Berechnung der Ertragsrebfläche während Flurbereinigungsverfahren
(zu § 10 Abs. 3 der Weinverordnung )
Die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt sind oder bestockt werden dürfen und im Zusammenhang mit einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835), in der jeweils geltenden Fassung, und Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), in der jeweils geltenden Fassung, planmäßig wieder aufgebaut werden, gelten während der Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur Herstellung der wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebflächen im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.
§ 16 Herstellung von Wein mit den Bezeichnungen "Classic" und "Selection"
(zu § 32c Abs. 3 der Weinverordnung )
(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Classic" nach Maßgabe des § 32a der Weinverordnung dürfen nur
(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selection" nach Maßgabe des § 32b der Weinverordnung dürfen nur
verwendet werden.
(3) Synonyme der Rebsorten können zur Bezeichnung verwendet werden. Die synonymen Bezeichnungen ergeben sich aus den Anlagen 3 und 4 .
§ 16a Anerkennung von Auszeichnungen und ähnlichen Angaben 15 18
(zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes)
Das für Weinbau zuständige Ministerium erkennt Auszeichnungen und ähnliche Angaben entsprechend § 30 Abs. 1 bis 3 und 5 der Weinverordnung an.
§ 17 Geografische Angaben
(zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung )
Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, dürfen nur die in der Anlage 7 aufgeführten Gemeinde- und Ortsteilnamen verwendet werden.
§ 18 Vereinfachte Buchführung
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt entsprechend auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.
§ 19 Moderne Buchführung
(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Anwenderin oder der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung das Verfahren bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen hat die Anwenderin oder der Anwender die Prüfung des von ihr oder ihm angewendeten Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen. Sie oder er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde der Anwenderin oder dem Anwender die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann die Anwenderin oder der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn sie oder er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.
§ 20 Automatisierte Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung .
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung einer fünfjährigen direkten Zugriffsmöglichkeit, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, erfolgt so, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
(4) Eine Analysenbuchhaltung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag der Anwenderin oder des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.
§ 21 Herbstbuch
(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung )
Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 8 zu führen, sofern keine andere Art der Buchführung angewendet wird.
§ 22 Begleitpapierkopie
(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung )
Ist für die Beförderung
§ 23 Meldungen 13 18
(zu § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind der zuständigen Behörde bis zu dem auf die Aufgabe, Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung folgenden 31. Mai zu melden. Die Betriebe sind verpflichtet, jährlich die Flächenveränderungen aufgrund von Eigentumsübertragungen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen anzuzeigen.
(2) Die Meldung der Rebflächen des Betriebes, der Ertragsrebfläche, der Erntemengen, nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Landweine, Qualitätsweine und Prädikatswein und der Bestand an Erzeugnissen ist der zuständigen Behörde zu den vorgegebenen Terminen auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.
(3) Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes , bei denen die zuständige Behörde an Hand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den Betroffenen mitgeteilt hat, haben jeweils zum 10. August der vorgenannten Behörde auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete und verwertete Übermenge zu erstatten.
(4) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde
(5) Es wird zugelassen, dass
(6) Die Meldungen nach Absatz 4 Nrn. 1 und 3 sowie nach Absatz 5 sind jährlich zum 1. September der zuständigen Behörde auf den von dieser vorgegebenen Vordrucken zu erstatten.
(7) Die in Artikel 43 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 enthalten.
§ 24 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist
§ 25 Bußgeldvorschriften 18
(zu § 50 des Weingesetzes )
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 25. September 2001 (GVBl. LSA S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2009 (GVBl. LSA S. 326),
2. Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 7. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 275).
| (aufgehoben) | Anlage 1 16 18 24 (zu § 1 Abs. 1, 3 und 5) |
| (aufgehoben) | Anlage 2 24 (zu § 1 Abs. 2 und 4) |
| Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Mitteldeutschem Landwein und Qualitätswein im bestimmten Anbaugebiet Saale-Unstrut zugelassen sind | Anlage 3 13 15 16 (zu § 6a, Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 3) |
| lfd. Nr. | Rebsorte | Synonyme | Traubenfarbe | Eignung für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete |
| 1 | Acolon | - | schwarz | x |
| 2 | André | - | schwarz | x |
| 3 | Auxerrois | - | weiß | x |
| 4 | Bacchus | - | weiß | x |
| 5 | Weißer Burgunder | Weißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Bianco | weiß | x |
| 6 | Cabernet Blanc | - | weiß | x |
| 7 | Cabernet Cortis | - | schwarz | x |
| 8 | Cabernet Dorio | - | schwarz | x |
| 9 | Carbernet Dorsa | - | schwarz | x |
| 10 | Cabernet Jura | - | schwarz | x |
| 11 | Cabernet Mitos | - | schwarz | x |
| 12 | Cabertin | - | schwarz | x |
| 13 | Chardonnay | - | weiß | x |
| 14 | Domina | - | schwarz | x |
| 15 | Dornfelder | - | schwarz | x |
| 16 | Dunkelfelder | - | schwarz | x |
| 17 | Ehrenfeser | - | weiß | |
| 18 | Roter Elbling | - | rosé | x |
| 19 | Weißer Elbling | Elbling | weiß | x |
| 20 | Faberrebe | Faber | weiß | x |
| 21 | Blauer Frühburgunder | Frühburgunder | schwarz | x |
| 22 | Roter Gutedel | Gutedel | rosé | x |
| 23 | Weißer Gutedel | Gutedel | weiß | x |
| 24 | Helios | - | weiß | x |
| 25 | Hölder | - | weiß | x |
| 26 | Huxelrebe | - | weiß | x |
| 27 | Irsay Oliver | - | weiß | |
| 28 | Johanniter | - | weiß | x |
| 29 | Kerner | - | weiß | x |
| 30 | Kernling | - | rosé | x |
| 31 | Blauer Limberger | Lemberger, Blaufränkisch | schwarz | x |
| 32 | Merlot | - | schwarz | x |
| 33 | Merzling | - | weiß | x |
| 34 | Morio Muskat | - | weiß | x |
| 35 | Muskat Ottonel | - | weiß | x |
| 36 | Müllerrebe | Schwarzriesling, Pinot Meunier | schwarz | x |
| 37 | Müller-Thurgau | Rivaner | weiß | x |
| 38 | Muscaris | - | weiß | x |
| 39 | Gelber Muskateller | Muskateller | weiß | x |
| 40 | Roter Muskateller | - | rot | x |
| 41 | Ortega | - | weiß | x |
| 42 | Phoenix | Phönix | weiß | x |
| 43 | Pinotin | - | schwarz | x |
| 44 | Blauer Portugieser | Portugieser | schwarz | x |
| 45 | Regent | - | schwarz | x |
| 46 | Rieslaner | - | weiß | x |
| 47 | Roter Riesling | - | rot | x |
| 48 | Weißer Riesling | Riesling | weiß | x |
| 49 | Rondo | - | schwarz | x |
| 50 | Ruländer | Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio | grau | x |
| 51 | Saint Laurent | Sankt Laurent, St. Laurent | schwarz | x |
| 52 | Saphira | - | weiß | x |
| 53 | Sauvignon Blanc | - | weiß | x |
| 54 | Scheurebe | - | weiß | x |
| 55 | Schönburger | - | rosé | x |
| 56 | Blauer Silvaner | Silvaner | schwarz | x |
| 57s | Souvignier gris | - | Rose´ | x* |
| 58 | Grüner Silvaner | Silvaner, Sylvaner | weiß | x |
| 59 | Solaris | - | weiß | x |
| 60 | Blauer Spätburgunder | Spätburgunder, Pinot Noir, Pinot Nero | schwarz | x |
| 61 | Roter Traminer | Traminer, Gewürztraminer | rosé | x |
| 62 | Blauer Trollinger | Trollinger | schwarz | x |
| 63 | Grüner Veltliner | Veltliner | weiß | x |
| 64 | Villaris | - | weiß | x |
| 65 | Blauer Zweigelt | Zweigelt | schwarz | x |
x = geeignet
x* = nach Aufnahme in die geschützte Ursprungsbezeichnung "Saale-Unstrut für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet" `.
| Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Sächsischem Landwein und Qualitätswein im bestimmten Anbaugebiet Sachsen zugelassen sind | Anlage 4 16 (zu § 6a, Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 3) |
| lfd. Nr. | Rebsorte | Synonyme | Traubenfarbe | Eignung für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete |
| 1 | Acolon | - | schwarz | x |
| 2 | Albalonga | - | weiß | x |
| 3 | André | - | schwarz | x |
| 4 | Arnsburger | - | weiß | x |
| 5 | Auxerrois | - | weiß | x |
| 6 | Bacchus | - | weiß | x |
| 7 | Blauburger | - | schwarz | x |
| 8 | Bronner | - | weiß | x |
| 9 | Weißer Burgunder | Weißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Bianco | weiß | x |
| 10 | Cabernet Dorio | - | schwarz | x |
| 11 | Cabernet Dorsa | - | schwarz | x |
| 12 | Cabernet Franc | - | schwarz | x |
| 13 | Cabernet Mitos | - | schwarz | x |
| 14 | Cabernet Sauvignon | - | schwarz | x |
| 15 | Chardonnay | - | weiß | x |
| 16 | Dakapo | - | schwarz | x |
| 17 | Deckrot | - | schwarz | x |
| 18 | Domina | - | schwarz | x |
| 19 | Dornfelder | - | schwarz | x |
| 20 | Dunkelfelder | - | schwarz | x |
| 21 | Ehrenbreitsteiner | - | weiß | x |
| 22 | Ehrenfelser | - | weiß | x |
| 23 | Roter Elbling | - | rosé | x |
| 24 | Weißer Elbling | Elbling | weiß | x |
| 25 | Faberrebe | Faber | weiß | x |
| 26 | Findling | - | weiß | x |
| 27 | Freisamer | - | weiß | x |
| 28 | Blauer Frühburgunder | Frühburgunder | schwarz | x |
| 29 | Goldriesling | - | weiß | x |
| 30 | Roter Gutedel | - | rot | x |
| 31 | Weißer Gutedel | Gutedel | weiß | x |
| 32 | Hegel | - | schwarz | x |
| 33 | Helfensteiner | - | schwarz | x |
| 34 | Helios | - | weiß | x |
| 35 | Heroldrebe | - | schwarz | x |
| 36 | Hibernal | - | weiß | x |
| 37 | Hölder | - | weiß | x |
| 38 | Huxelrebe | - | weiß | x |
| 39 | Johanniter | - | weiß | x |
| 40 | Juwel | - | weiß | x |
| 41 | Kanzler | - | weiß | x |
| 42 | Kerner | - | weiß | x |
| 43 | Kernling | - | weiß | x |
| 44 | Blauer Limberger | Lemberger, Blaufränkisch | schwarz | x |
| 45 | Früher roter Malvasier | Malvasier | schwarz | x |
| 46 | Mariensteiner | - | weiß | x |
| 47 | Merzling | - | weiß | x |
| 48 | Morio Muskat | - | weiß | x |
| 49 | Müllerrebe | Schwarzriesling, Pinot Meunier | schwarz | x |
| 50 | Müller-Thurgau | Rivaner | weiß | x |
| 51 | Gelber Muskateller | Muskateller, Moscato, Muscat | weiß | x |
| 52 | Roter Muskateller | - | rot | x |
| 53 | Muskat Ottonel | - | weiß | x |
| 54 | Nobling | - | weiß | x |
| 55 | Optima | - | weiß | x |
| 56 | Orion | - | weiß | x |
| 57 | Ortega | - | weiß | x |
| 58 | Osteiner | - | weiß | x |
| 59 | Palas | - | schwarz | x |
| 60 | Perle | - | rosé | x |
| 61 | Perle von Zala | - | weiß | x |
| 62 | Phoenix | - | weiß | x |
| 63 | Blauer Portugieser | Portugieser | schwarz | x |
| 64 | Prinzipal | - | weiß | x |
| 65 | Regent | - | schwarz | x |
| 66 | Regner | - | weiß | x |
| 67 | Reichensteiner | - | weiß | x |
| 68 | Rieslaner | - | weiß | x |
| 69 | Weißer Riesling | Riesling, Rheinriesling, Riesling Renano | weiß | x |
| 70 | Rondo | - | schwarz | x |
| 71 | Rotberger | - | schwarz | x |
| 72 | Ruländer | Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio | grau | x |
| 73 | Saint Laurent | - | schwarz | x |
| 74 | Saphira | - | weiß | x |
| 75 | Sauvignon Blanc | - | weiß | x |
| 76 | Scheurebe | - | weiß | x |
| 77 | Schönburger | - | rosé | x |
| 78 | Siegerrebe | - | rosé | x |
| 79 | Silcher | - | weiß | x |
| 80 | Blauer Silvaner | - | schwarz | x |
| 81 | Grüner Silvaner | Silvaner | weiß | x |
| 82 | Sirius | - | weiß | x |
| 83 | Solaris | - | weiß | x |
| 84 | Blauer Spätburgunder | Spätburgunder, Pinot Noir, Pinot Nero | schwarz | x |
| 85 | Staufer | - | weiß | x |
| 86 | Tauberschwarz | - | schwarz | x |
| 87 | Roter Traminer | Traminer, Gewürztraminer | rosé | x |
| 88 | Blauer Trollinger | Trollinger | schwarz | x |
| 89 | Grüner Veltliner | Veltliner | weiß | x |
| 90 | Würzer | - | weiß | x |
| 91 | Blauer Zweigelt | Zweigelt | schwarz | x |
| x = geeignet | ||||
| Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A. für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut | Anlage 5 13 (zu § 8 Abs. 2 Nr. 1) |
|
Stufe |
Volumenprozent Alkohol |
°Öchsle |
| Sekt | 6,7 | 55 |
| Qualitätswein | ||
| Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer | 7,5 | 60 |
| Sonstige Rebsorten | 6,7 | 55 |
| Prädikatswein | ||
| Kabinett | 9,8 | 75 |
| Spätlese | 11,4 | 85 |
| Auslese | 13,0 | 95 |
| Beerenauslese | 16,9 | 120 |
| Trockenbeerenauslese | 21,5 | 150 |
| Eiswein | 16,9 | 120 |
| Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein und Prädikatswein für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen | Anlage 6 13 (zu § 8 Abs. 2 Nr. 2) |
| Rebsorte | Qualitätswein Vol.-%/°Oe | Kabinett Vol.-%/°Oe | Spätlese Vol.-%/°Oe | Auslese Vol.-%/°Oe | Beerenauslese Eiswein Vol.-%/°Oe | Trocken- beerenauslese Vol.-%/°Oe |
| Weißwein | ||||||
| Ruländer, Traminer, | 8,3/65 | 10,3/78 | 11,4/85 | 12,2/90 | ||
| Weißburgunder übrige Sorten und | 7,5/60 | 9,5/73 | 10,6/80 | 11,9/88 | ||
| Weine ohne | ||||||
| Sortenangabe | 15,3/110 | 21,5/150 | ||||
| Rotwein | ||||||
| Portugieser, Dornfelder und Weine ohne | 7,5/60 | 9,5/73 | 10,6/80 | 11,9/88 | ||
| Sortenangabe | ||||||
| Übrige Sorten | 8,3/65 | 10,3/78 | 11,4/85 | 12,2/90 |
Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Sekt b. A. wird auf 7,5 Volumenprozent (60 °Oe) festgesetzt.
| Verzeichnis der zulässigen Gemeinde- oder Ortsteilnamen für Groß- und Einzellagen | Anlage 7 13 (zu § 17) |
1. Anbaugebiet Saale-Unstrut
| Lagen | Gemeinde- oder Ortsteilnamen |
| GL4 Kelterberg | Höhnstedt |
| EL4 Himmelshöhe | Seeburg |
| EL Kreisberg | Höhnstedt |
| EL Steineck | Höhnstedt |
| GL Schweigenberg | Freyburg (Unstrut) |
| EL Hahnenberge | Steigra |
| EL Hohe Gräte | Karsdorf |
| EL Rappental | Dorndorf |
| EL Mühlberg | Freyburg (Unstrut) |
| GL Blütengrund | Großjena |
| EL Sonneck | Naumburg |
| EL Herzogsberg | Burgwerben |
| GL Göttersitz | Naumburg |
| EL Schöne Aussicht | Bad Kösen |
| GL keine Großlage | |
| EL Königstein | Westerhausen |
2 Anbaugebiet Sachsen
| Lagen | Gemeinde- oder Ortsteilnamen |
| Bereich Elstertal | |
| GL keine Großlage | |
| EL Gorrenberg | Jessen |
| Anlage 8 (zu § 21) |
|
Lese-Datum |
Lfd. |
Name des |
Erntemenge |
Mostgewicht | |||||
|
Gemarkung |
Lage |
Rebsorte |
Trauben |
Maische |
Most | ||||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
1 bestimmter Anbaugebiete
2 www.bundessortenamt.de
3 GL Großlage
| ENDE | |