Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Vom 18. August 2016.
(GVBl. Nr. 19 vom 26.08.2016 S. 226)



Aufgrund von § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und 6, § 6a Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 23 Abs. 4 und 5 und § 57a Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des. Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52, 59), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 13. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 839), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 517), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter " , die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind," gestrichen.

b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter " , die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind," gestrichen.

2. § 3

§ 3 Wiederbepflanzung 13
(zu § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes oder eines anderen Betriebes genehmigen, wenn:

  1. die andere Fläche innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebietes oder des jeweiligen Landweingebietes liegt,
  2. die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder
    vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,
  3. die andere Fläche die Erzeugung von Qualitätswein und Prädikatswein oder die Erzeugung von Landwein nach § 4 der
    Weinverordnung erwarten lässt und die Voraussetzungen des § 4 erfüllt,
  4. die andere Fläche nicht frostgefährdet ist und
  5. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 85i Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führt.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche alle Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt.

(4) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 3 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes sowie eine eidesstattliche Verpflichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rodung einer Rebfläche entsprechend der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechtes vor Ablauf des dritten Jahres beizufügen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums.

wird aufgehoben.

3. Die § § 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials 13
(zu § 8a des Weingesetzes)

(1) Für die zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen sowie der Landweingebiete Mitteldeutscher Landwein und Sächsischer Landwein wird eine regionale Reserve von Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Für ein nach Artikel 4 Abs. 1 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 vom 16. Dezember 2008 (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7), in der jeweils geltenden Fassung erteiltes Wiederbepflanzungsrecht bestimmt sich die Laufzeit durch die bei der Gewährung geltende Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 . Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzrechten ohne Gewährung eines Entgelts ein.

(3) Die Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 31. Oktober eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. Dem Antrag ist eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 Abs. 1 der Weinverordnung zu erbringen. Je Antrag werden in der Regel nicht mehr als 0,5 Hektar zugeteilt. Im Falle von Existenzgründungen können einmalig je Antrag bis zu 1,25 Hektar zugeteilt werden. Für die Gewährung von Pflanzrechten aus der Reserve wird kein auf das Pflanzrecht bezogenes Entgelt erhoben.

(4) Antragsberechtigt sind Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte, die einen Eigentums- oder mindestens zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können und die Vorausetzungen nach § 14 erfüllen.

(5) Nach Absatz 3 kann ein Pflanzrecht gewährt werden, wenn die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 erfüllt und sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

(6) Bei der Gewährung eines Pflanzrechtes sind in erster Linie Anträge für Terrassen- und Steillagen in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten zu berücksichtigen. Übersteigt die Summe der beantragten Pflanzungsrechte den Umfang der in der Reserve vorhandenen Pflanzungsrechte, erhält jeder Antragsteller, der Ptanzrechte für Steil- und Terrassenanlagen beantragt, eine Rangziffer nach dem Losverfahren.

(7) Nutzt der Antragsteller oder die Antragstellerin die gewährten Pflanzrechte nicht in seinem eigenen Betrieb, gehen sie wieder in die regionale Reserve ein.

§ 6 Klassifizierung von Rebsorten
(zu § 8c des Weingesetzes , § 7a der Weinverordnung)

(1) Die Rebsorten gemäß Anlage 3 werden zur Herstellung von Wein für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein zugelassen. Die Rebsorten gemäß Anlage 4 werden zur Herstellung von Wein für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen und des Landweingebietes Sächsischer Landwein zugelassen.

(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme einer Rebsorte in die Anlagen 3 und 4 auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Rebsorte hergestellt wurde. Für die in der jeweils gültigen Beschreibenden Sortenliste Reben des Bundessortenamtes2 genannten Rebsorten gelten die Nachweise als erbracht.

(3) Vor Zulassung weiterer Rebsorten sind die Weinbauverbände zu hören.

(4) Versuche zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein Anbauvertrag zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Züchterin oder dem Züchter abgeschlossen wird und eine Vergleichssorte angebaut wird. Die Vergleichssorte kann auf einem Standort angebaut werden, der dem Standort der Versuchsanlage entspricht. Ist keine Züchterin oder kein Züchter in die Sortenliste nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1937), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen, kann auf den Anbauvertrag verzichtet werden.

(5) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf 1.000 je Versuchsanlage nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Versuchsflächen darf 1 v. H. der bestockten Rebfläche des Landes Sachsen-Anhalt nicht übersteigen.

(6) Der Versuchszeitraum soll zehn Jahre betragen und kann einmal bis zu zehn Jahre verlängert werden.

" § 5 Wiederbepflanzungen
(zu § 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird.

(2) Dem Antrag sind flurstückgenaue Angaben über die Flächen und über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen.

(3) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein und legt der Erzeuger bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, über diese eine Mitteilung vor, gilt diese als Genehmigungsantrag. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist.

§ 6 Umwandlung bestehender Pflanzrechte
(zu § 6a Abs. 2 des Weingesetzes)

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist."

4. Nach § . 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Rebsortenverzeichnis
(zu § 8 des Weingesetzes)

(1) Für die Herstellung von Wein sind die in den Anlagen 3 und 4 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts" genannten Rebsorten zugelassen.

(2) Die Aufnahme neuer Rebsorten in die Anlagen 3 und 4 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 09.04.2015 S. 11" in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführten Versuch."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "Einzellagen" durch das Wort "Lagen" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Einzellage" durch das Wort "Lage" ersetzt.

bb) Nach dem bisher einzigen Satz wird folgender Satz 2 angefügt:

"Anträge auf Eintragung, Änderung oder Löschung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit sind bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde zu stellen."

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Löschungen in der Weinbergsrolle
(zu § 23 Abs. 4 Nrn. 2 und 4 des Weingesetzes)

(1) Die Eintragung einer nach § 10 Abs. 4 eingetragenen Lage ist auf Antrag der nach § 10 Abs. 5 Antragsberechtigten zu löschen oder zu ändern.

(2) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit ist von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. die Eintragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind oder
  2. der Name zum letzten Mal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage oder der kleineren geographischen Einheit gewonnen wurde.

(3) Die Eintragung eines Bereiches ist von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. der eingetragene Bereich der Begriffsbestimmung nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes zum Zeitpunkt der Eintragung nicht entsprochen hat oder nicht mehr entspricht oder
  2. der Name zum letzten Mal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in dem Bereich gewonnen wurde.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
(§ 23 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes, § 6 Abs. 1 der Weinverordnung ) "(zu § 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Weingesetzes)".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ",regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr" angefügt.

bb) Satz 2

 Sie beruft auf die Dauer von fünf Jahren je eine Person
  1. der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied,
  2. des Landesamtes für Verbraucherschutz,
  3. des Deutschen Wetterdienstes,
  4. auf Vorschlag der Weinbauverbände,
  5. aus einem Landkreis, die die Interessen des jeweils betroffenen Landkreises vertritt

als Mitglied.

wird aufgehoben.

cc) Die Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Einzellagen- durch das Wort "Lagen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. vor der Entscheidung über die Eignung von Grundstücken für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. und Landwein

wird aufgehoben.

d) Absatz 3

(3) Die Geschäftsführung obliegt der zuständigen Behörde.

wird aufgehoben.

8. In der Anlage 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In Zeile "Burgenlandkreis, Bad Kösen" wird in der Spalte "Flur- nach der Zahl "15" die Zahl " ,16" eingefügt.

b) In Zeile "Burgenlandkreis, Laucha" wird in der Spalte "Flur" der Zahl "5" die Zahl "3, vorangestellt.

c) In Zeile "Burgenlandkreis, Naumburg" wird in der Spalte "Flur" der Zahl "10" die Zahl "4," vorangestellt.

d) In Zeile "Mansfeld-Südharz, Beyernaumburg" wird in der Spalte "Flur" der Zahl "5" die Zahl "2," vorangestellt.

9. In den Anlagen 3 und 4 wird im Bezugshinweis jeweils die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 6a" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE