Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. Mai 2024
(GVBl. LSA Nr. 8 vom 22.05.2024 S. 124)
Aufgrund von
§ 3 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) und § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304),
in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Weingesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und d der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSA S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2024 (GVBl. LSA S. 101),
in Verbindung mit
Abschnitt II Nrn. 7 und 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 13. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 839), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 692), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
§ 1 Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete und Landweingebiete (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes )
(1) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen und Fluren.
(2) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen, in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen und Fluren.
(3) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen.
(4) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen.
(5) Die Topografischen Karten 1: 10.000 zu den Anlagen 1 und 2, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Flächen zeichnerisch eingetragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt. | " § 1 Weinanbaugebiet Sachsen-Anhalt (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Das Weinanbaugebiet in Sachsen-Anhalt besteht aus den jeweils zulässigerweise mit Keltertrauben bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen im Landesgebiet.
Das Gebiet von geschützten geographischen Herkunftsangaben ist über die jeweilige Produktspezifikation abzugrenzen.
(2) Die Rebflächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen." |
2. § 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
§ 2 Stützungsprogramm (zu § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Weingesetzes, § 8 der Weinverordnung )
(1) Das Stützungsprogramm enthält als Einzelmaßnahmen
- Die Sortenumstellung und die Umstellung zur Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechnik sowie die Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen innerhalb bepflanzter Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments âEurošund des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/ 2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41; L 106. vom 6..4. 2020, S. 12)), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/760 (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1),
- Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft außer Holzweinfässer gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1308/2013 und
- Ernteversicherungen gegen Ausfälle auf Grund von Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre gemäß Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1308/2013.
(2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten folgende pauschale Beihilfesätze:
- 10.000 Euro je Hektar bei Erneuerung der Unterstützungsvorrichtung in Direktzuglagen,
- 15.000 Euro je Hektar bei Erneuerung der Unterstützungsvorrichtung in Steil- und Terrassenlagen,
- 6.800 Euro je Hektar bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung in Direktzuglagen und
- 12.000 Euro je Hektar bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung in Steil- und Terrassenlagen:
Die Installation von Tröpfchenbewässerungslagen in Direktzuglagen wird Mit höchstens 2.000 Euro je Hektar und in Steil- und Terrassenlagen mit höchstens 3.000 Euro je Hektar gefördert.
Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 wird ein Zuschuss in Höhe bis zu 40 v. H. und nach Absatz 1 Nr. 3 in Höhe bis zu 50v. H. der Versicherungsprämie gewährt.
(3) Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sind bei der zuständigen Behörde bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Umsetzung der Maßnahmen und Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Einzelmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 3. sind bis zum 15. Mai des Jahres der Umsetzung der Maßnahmen einzureichen.
Dabei ist der Vertragsabschluss für die Ernteversicherung bis zum 15. Januar vorzunehmen.
Die Antragsbearbeitung erfolgt entsprechend einer Priorisierung beginnend mit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2, folgend Nrn. 1 und 3. Übersteigen die eingereichten Anträge das zur Verfügung stehende Finanzvolumen wird durch die zuständige Behörde ein einheitlicher Annahmeprozentsatz festgelegt.
(4) Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Rebflächen in Direktzuglagen und Steil- und Terrassenlagen, die in der Weinbaukartei erfasst sind.
Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sind Wein erzeugende Betriebe.
(5) Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe bei den Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gewährt werden kann, wird auf 100 Quadratmeter und die Mindestparzellengröße, die sich aus den Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ergeben muss, wird auf 300 Quadratmeter festgelegt.
(6) Die Beihilfe für die Ernteversicherung nach Absatz 1 Nr. 3 wird für bis zu einem Jahr im Zeitraum vom 16. Oktober eines Jahres bis zum 15. Oktober des Jahres für das die Maßnahmen beantragt wurden gewährt. Die Beihilfe bezieht sich ausschließlich auf in der Weinbaukartei erfasste Flächen und deren Umfänge. Der zu versichernde Höchstwert beträgt 30.000 Euro je Hektar.
Die Versicherungsverträge müssen die Beihilfeempfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(7) Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2. Die Maß nahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sind spätestens am 30. Juni des Folgejahres nach Antragstellung abzuschließen. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als abgeschlossen, wenn alle Pfropfreben gepflanzt, die Pflanzstäbe gesetzt und die Endpfähle errichtet sind.
(8) Für die Auszahlung der Beihilfe nach Absatz 1 Nr. 3 sind bis zum 30. Oktober alle erforderlichen Zahlungsbelege vorzulegen, die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 30. November des Jahres für das die Maßnahme beantragt wurde. | " § 2 Durchführung des GAP-Strategieplanes, Antragstellung (zu § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein)
Abweichend von § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) gelten für die Antragstellung folgende Vorschriften:
- Für die Maßnahmen Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 1), und die Maßnahme Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. b gilt:
- eine Antragstellung ist bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Umsetzung der Maßnahmen möglich und
- bis zum 30. Juni des Folgejahres der Antragstellung müssen die Maßnahmen abgeschlossen sein und der Auszahlungsantrag gestellt werden.
- Für die Intervention Ernteversicherungen gegen Einkommensverluste nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt:
- Anträge können bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres gestellt werden und
- bis zum 30. Oktober des gleichen Jahres ist ein Auszahlungsantrag zu stellen."
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3. Die Anlagen 1
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Abgrenzung des zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein | Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1, 3 und 5) |
| Landkreis | Gemarkung | Flur |
| Burgenlandkreis | Bad Kösen | 2, 4, 6, 7, 10, 15, 16,18, 21 |
| | Balgstädt | 1, 3, 4, 5 |
| | Burgheßler | 21 |
| | Burgscheidungen | 2 |
| | Burgwerben | 2, 3 |
| | Eulau | 1, 2, 5 |
| | Freyburg (Unstrut) | 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 |
| | Gleina | 1, 8 |
| | Goseck | 6, 7 |
| | Grana | 6, 7 |
| | Hirschroda | 3, 4 |
| | Karsdorf | 1, 3, 7, 8 |
| | Kleinheringen | 1 |
| | Kleinjena | 3, 4, 5, 8, 10, 14, 15, 17 |
| | Laucha | 3, 5, 11, 12, 13 |
| | Markwerben | 1, 3 |
| | Memleben | 11 |
| | Mertendorf | 1, 3, 11 |
| | Möllern | 10 |
| | Müncheroda | 1, 3 |
| | Naumburg | 4, 10, 17, 21, 25, 26, 28, 37, 38 |
| | Nebra | 4 |
| | Nißmitz | 1, 2, 3 |
| | Pödelist | 7, 8, 9 |
| | Reinsdorf | 1, 2, 5 |
| | Schieben | 1 |
| | Schkortleben | 4, 6 |
| | Schleberoda | 3, 4 |
| | Schönburg | 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 15 |
| | Taugwitz | 7, 10 |
| | Uichteritz | 11, 12 |
| | Weischütz | 1, 2, 3 |
| | Wennungen | 1 |
| | Wethau | 1, 2 |
| | Wetterzeube | 1, 3, 4 |
| | Zeitz | 5, 6, 18, 22, 25, 28 |
| | Zeuchfeld | 1 |
| | Zscheiplitz | 1, 2, 3 |
| Harz | Quedlinburg | 38 |
| | Westerhausen | 5 |
| Mansfeld-Südharz | Beyernaumburg | 2, 5 |
| | Lüttchendorf | 6, 7, 8 |
| | Neehausen | 6 |
| | Seeburg | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 |
| | Unterrißdorf | 2, 3, 4, 5, 6 |
| Saalekreis | Branderoda | 1, 2 |
| | Grockstädt | 2, 4, 6 |
| | Gröst | 1, 2, 7 |
| | Höhnstedt | 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 |
| | Klobikau | 2 |
| | Langenbogen | 1, 3 |
| | Querfurt | 8, 10 |
| | Stedten | 3 |
| | Steigra | 3, 5, 6, 7, 9 |
| | Vitzenburg | 7 |
| | Zappendorf | 1, 2, 5 |
| Salzlandkreis | Gröna | 2 |
| | Könnern | 13 |
und 2
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Abgrenzung des zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Sachsen und des Landweingebietes Sächsischer Landwein | Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 und 4) |
| Landkreis | Gemarkung | Flur |
| Wittenberg | Jessen | 3, 4, 6 |
| | Kleindröben | 1, 8 |
| | Schweinitz | 2 |
werden aufgehoben
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 241222