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Bußgeldkatalog Konsumcannabis Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Oktober
(Amtsbl.
M-V Nr. 46 vom 04.11.2024 S. 952)
Gl.-Nr.: 2121-10
VI 510
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
1 Anwendungsbereich
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie von den zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz ( KCanG) anzuwenden.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG]).
2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
3 Zuständigkeit
3.1 Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 Absatz 2 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 1 Nummer 5 und § 2 der Konsumcannabisgesetz-Umsetzungslandesverordnung (KCanGUmsLVO M-V). Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
3.2 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG.
4 Bußgeldverfahren
4.1 Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach dieser Richtlinie.
4.2 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.
4.3 Der Bußgeldkatalog sieht für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Regel- oder Rahmensätze vor. Bei Rahmensätzen ist für die Ermittlung der angemessenen Bußgeldhöhe das Rahmenermessen auszuüben.
4.4 In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das KCanG nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Soweit nach den §§ 56 f. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 50 Euro zu erheben.
5 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
5.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tat eine Straftat ist ( § 41 Absatz 1 OWiG).
5.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( § 21 Absatz 1 OWiG).
6 Verfahren nach Einspruch
6.1 Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Die einspruchsführende Person ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu belehren ( § 69 Absatz 1, § 50 Absatz 2 OWiG).
6.2 Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen ( § 69 Absatz 2 OWiG).
6.3 Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist ( § 69 Absatz 3 Satz 1 OWiG).
7 Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen
7.1 Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind zu verdoppeln, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich verwarnt worden ist. Bei Fahrlässigkeit sind die Regel- und Rahmensätze zu halbieren.
7.2 Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und 4 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls erhöht oder ermäßigt werden.
7.3 Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Täter in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
7.4 Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße um den Wert dieses Vorteils erhöht werden ( § 17 Absatz 4 Satz 1 OWiG). Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße kann überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ( § 17 Absatz 4 Satz 2 OWiG).
7.5 Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
7.6 Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sogenannte Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand maßgebend, der die höchste Geldbuße androht, und bei gleicher Höhe der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regel- oder Rahmensatz. Der für den maßgebenden Bußgeldtatbestand geltende Regel- oder Rahmensatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regel- und Rahmensätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht und der gesetzliche Rahmen nicht überschritten werden dürfen.
7.7 Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (so genannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die einschlägigen Regel- und Rahmensätze jeweils zu addieren.
7.8 Handelt jemand für einen anderen (etwa als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen) sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
7.9 Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 Absatz 1 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (etwa Anbauvereinigungen als rechtsfähige Vereine oder eingetragene Genossenschaften) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder Personenvereinigungen treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt.
7.10 Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.
7.11 Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 KCanG bezieht, können unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. OWiG eingezogen werden ( § 37 Satz 1 KCanG). Insbesondere dürfen Gegenstände auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 23 OWiG eingezogen werden ( § 37 Satz 2 KCanG).
8 Einzelne Ordnungswidrigkeiten
| Lfd. Nr. | Norm im KCanG | Zuwiderhandlung | Adressat des Bußgeldbescheides | Regel- oder Rahmensatz in Euro |
| 1 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 bis 1.000 |
| 2 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 bis 1.000 |
| 3 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 bis 1.000 |
| 4 | § 36 Abs. 1 Nr. 2 | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 1.000 bis 1.500 |
| 5 | § 36 Abs. 1 Nr. 3 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 100 bis 30.000 |
| 6 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Altern. 1 | Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 750 bis 1.000 |
| 7 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Altern. 2 | Wer entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Cannabis konsumiert. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 bis 750 |
| 8 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Altern. 3 | Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 bis 750 |
| 9 | § 36 Abs. 1 Nr. 5 | Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 150 bis 30.000 |
| 10 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Altern. 1 | Wer entgegen § 10 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 bis 750 |
| 11 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Altern. 2 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt. | Anbauvereinigungen | 500 bis 750 |
| 12 | § 36 Abs. 1 Nr. 7 | Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht. | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 13 | § 36 Abs. 1 Nr. 8 | Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt. | Anbauvereinigungen | 50 bis 5.000 |
| 14 | § 36 Abs. 1 Nr. 9 | Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 300 |
| 15 | § 36 Abs. 1 Nr. 10 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt. | Anbauvereinigungen | 300 |
| 16 | § 36 Abs. 1 Nr. 11 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt. | Anbauvereinigungen | 150 |
| 17 | § 36 Abs. 1 Nr. 12 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt. | Anbauvereinigungen | 1.000 pro Beschäftigten |
| 18 | § 36 Abs. 1 Nr. 13 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. | Anbauvereinigungen | 1.000 pro Beschäftigten oder Nichtmitglied |
| 19 | § 36 Abs. 1 Nr. 13a | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt. | Anbauvereinigungen | 1.000 pro Nichtmitglied |
| 20 | § 36 Abs. 1 Nr.15 | Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht Weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet. | Anbauvereinigungen | 500 bis 30.000 |
| 21 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Altern. 1 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 750 |
| 22 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Altern. 2 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 750 |
| 23 | § 36 Abs. 1 Nr. 17 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt. | Anbauvereinigungen | 150 |
| 24 | § 36 Abs. 1 Nr. 18 | Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert. | Anbauvereinigungen | 250 bis 500 |
| 25 | § 36 Abs. 1 Nr. 19 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt. | Anbauvereinigungen | 150 |
| 26 | § 36 Abs. 1 Nr. 20 | Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt. | Anbauvereinigungen | 250 bis 30.000 |
| 27 | § 36 Abs. 1 Nr. 21 | Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert. | Anbauvereinigungen | 250 bis 30.000 |
| 28 | § 36 Abs. 1 Nr. 22 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt. | Anbauvereinigungen | 250 bis 500 |
| 29 | § 36 Abs. 1 Nr. 23 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt. | Anbauvereinigungen | 250 bis 30.000 |
| 30 | § 36 Abs. 1 Nr. 24 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt. | Anbauvereinigungen | 500 bis 750 |
| 31 | § 36 Abs. 1 Nr. 25 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt. | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 32 | § 36 Abs. 1 Nr. 26 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 33 | § 36 Abs. 1 Nr. 27 | Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 34 | § 36 Abs. 1 Nr. 28 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert. | Anbauvereinigungen | 250 bis 750 |
| 35 | § 36 Abs. 1 Nr. 29 | Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt. | Anbauvereinigungen | 500 bis 30.000 |
| 36 | § 36 Abs. 1 Nr. 30 | Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt. | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 37 | § 36 Abs. 1 Nr. 31 | Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 750 |
| 38 | § 36 Abs. 1 Nr. 32 | Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 50 bis 250 |
| 39 | § 36 Abs. 1 Nr. 33 | Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt. | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 50 bis 250 |
| 40 | § 36 Abs. 1 Nr. 34 | Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. | Anbauvereinigungen | 50 bis 250 |
| 41 | § 36 Abs. 1 Nr. 35 | Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet. | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 bis 10.000 |
| 42 | § 36 Abs. 1 Nr. 36 | Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 bis 250 |
9 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung (05.11.2024) in Kraft.
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