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Verordnung über die Mitwirkung und Beleihung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau
- Niedersachsen -
Vom 14. Dezember 2021
(Nds.GVBl. Nr. 48 vom 20.12.2021 S. 897)
Gl.-Nr.: 78680
Ersetzt die "Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau"
Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in Verbindung mit § 5 Nr. 8 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:
§ 1 Mitwirkung der Kontrollstellen
(1) Die für Niedersachsen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), zugelassenen Kontrollstellen wirken in dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖLG beschriebenen Umfang an der Durchführung des Kontrollverfahrens und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 bei der Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 1 ÖLG mit.
(2) Die Kontrollstellen
(3) Die Kontrollstellen unterrichten die zuständige Behörde über die in § 5 Abs. 3 ÖLG genannten Fälle hinaus in den Fällen, in denen im Rahmen der Kontrolltätigkeit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12 und 13 ÖLG oder nach § 3 oder 4 des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3176), vorliegen. Die Unterrichtung erfolgt durch unverzügliche Übersendung eines Berichts der Kontrollstelle, der es der zuständigen Behörde nach Zeitpunkt und Umfang der Unterrichtung ermöglicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Bericht hat insbesondere genaue Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der mutmaßlichen Verstöße, zu den Verantwortlichen sowie zu den durch die Kontrollstelle beabsichtigten oder getroffenen Maßnahmen zu enthalten. Dem Bericht sind darüber hinaus sämtliche der Kontrollstelle zur Verfügung stehenden Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, die Verstöße zu belegen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Kontrollstelle die Angaben in dem Bericht zu ergänzen.
(4) Die Kontrollstellen unterrichten die zuständige Behörde auch über Verdachtsfälle schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- oder Tierschutzrechts. Absatz 3 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Kontrollstellen stellen der zuständigen Behörde das Verzeichnis der Unternehmer und Unternehmergruppen im Sinne des Artikels 40 Abs. 10 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde vorgegebenen ergänzenden Informationen zur Verfügung. In dem zusammenfassenden Bericht über die im Vorjahr ausgeführten Kontrolltätigkeiten nach Artikels 40 Abs. 10 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848 sind auch die statistischen Angaben nach dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgegebenen Muster aufzunehmen.
(6) Die Kontrollstellen stellen den landwirtschaftlichen Unternehmern und Unternehmergruppen nach Artikel 43 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/848 Prüfbescheinigungen mit Informationen über die Ergebnisse der nach Artikel 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführten Inspektionen als Nachweis für das EU-Zahlstellenverfahren zur Verfügung.
(7) Die Kontrollstellen haben der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen im Voraus die Einsatzpläne des in Niedersachsen eingesetzten Kontrollpersonals einschließlich der Kontrolltermine und der genauen Kontrollorte zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Einsatzpläne sind der zuständigen Behörde unverzüglich nachzumelden. In Einzelfällen kann bei zuvor festgestellten Unregelmäßigkeiten bei zu kontrollierenden Unternehmern und Unternehmergruppen oder bei dem betreffenden Kontrollpersonal die zuständige Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen.
(8) Soweit die Aufgaben nicht unverzüglich zu erledigen sind, erledigen die Kontrollstellen sie in angemessener Frist. Die Kontrollstellen handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung.
§ 2 Beleihung
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag einer Kontrollstelle die in § 3 Abs. 1 Satz 2 ÖLG genannten Aufgaben durch Beleihung übertragen. Eine Beleihung darf nur vorgenommen werden, wenn die Kontrollstelle eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Tätigkeit im Rahmen der Beleihung ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen oder ausreichende Rücklagen gebildet hat. Die Beleihung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. Für die beliehenen Tätigkeiten der Kontrollstellen gilt § 1 Abs. 7 und 8 entsprechend.
(2) Die Beleihung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) findet auf die Beleihung keine Anwendung. Die Beleihung kann auch widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle wiederholt oder in erheblichem Maße ihre Pflichten nach dieser Verordnung verletzt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG unberührt.
(4) Nach der Beleihung verpflichtet die zuständige Behörde unverzüglich die Leiterin oder den Leiter der Kontrollstelle gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. In begründeten Ausnahmefällen kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Satz 1 verpflichtet werden. Die nach Satz 1 oder 2 verpflichtete Person verpflichtet die übrigen mit dem Kontrollverfahren beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstelle.
(5) Artikel 34 Satz 2 des Grundgesetzes gilt für die beliehenen Tätigkeiten entsprechend.
(6) Die Kontrollstelle kann für Amtshandlungen, für die sie beliehen wurde, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Kostenrechtes des Landes Niedersachsen erheben. Die Kontrollstelle ist in diesen Fällen Kostengläubigerin.
§ 3 Überwachung und Fachaufsicht
(1) Um die rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung der Kontrollverfahren sicherzustellen, kann die zuständige Behörde den Kontrollstellen für die Mitwirkung an den nach § 1 übertragenen Aufgaben verbindliche allgemeine Vorgaben zur Durchführung des Kontrollverfahrens machen; im Einzelfall kann sie Anordnungen erlassen. Soweit eine Kontrollstelle nach § 2 beliehen ist, unterliegt sie der Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann die nach den §§ 1 und 2 einer Kontrollstelle übertragenen Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen, soweit sie die rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung des Kontrollverfahrens durch die für den Unternehmer und die Unternehmergruppen zuständige Kontrollstelle gefährdet sieht. Macht die zuständige Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie die Kontrollstelle unverzüglich zu informieren.
§ 4 Datenschutz, Verschwiegenheit, Aufbewahrungsfristen, Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Kontrollstellen stellen sicher, dass die für öffentliche Stellen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen eingehalten werden. Die Kontrollstellen sind verpflichtet, über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
(2) Soweit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt oder eine Individualprüfung vorgeschrieben ist, endet die Aufbewahrungszeit
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Kontrollstellen und der zuständigen Behörde ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kontrollstelle oder der zuständigen Behörde erforderlich ist und die Daten für diesen Zweck erhoben worden sind oder die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen.
§ 5 Muster, Vordrucke und Meldewege
Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Bescheide, Mitteilungen und Meldungen nach dieser Verordnung, für das Verzeichnis der Unternehmer und Unternehmergruppen und für Berichte kann die zuständige Behörde Muster veröffentlichen und Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Diese sind in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Zur elektronischen Übermittlung von Daten kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format vorgeben. Die zuständige Behörde kann für Meldungen bestimmen, dass diese per E-Mail an eine bestimmte E-Mail-Adresse zu senden oder die zu meldenden Daten über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen sind.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau vom 9. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 8) außer Kraft.
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