Änderungstext

Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen
- Niedersachsen -

Vom 23. Februar 2022
(GVBl. Nr. 7 vom 28.02.2022 S. 94)



Aufgrund

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf

Die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 272) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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NDüngMeldVO - Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf "NDüngMeldVO - Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf den Düngebedarf und den Nährstoffeinsatz".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft Regelungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Nr. 17 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung, die für einen Betrieb mit Sitz in Niedersachsen nach § 8 DüV einen betrieblichen Nährstoffvergleich zu erstellen und nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Aufzeichnungen des Düngebedarfs zu fertigen haben.

" § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Nr. 17 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in der jeweils geltenden Fassung die für einen Betrieb mit Sitz in Niedersachsen nach § 10 Abs. 1 bis 3 DüV den Düngebedarf, Angaben über Düngungsmaßnahmen und die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes aufzuzeichnen haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat vom 3. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 246, 378) in der jeweils geltenden Fassung genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
  1. die nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DüV aufzuzeichnenden Angaben über den Düngebedarf und
  2. die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 DüV nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 der Düngeverordnung aufzuzeichnenden Angaben über den Nährstoffvergleich und die den Angaben in Anlage 5 der Düngeverordnung gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 DüV zugrunde liegenden Werte

bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden.

"Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
  1. die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 DüV aufzuzeichnenden Angaben,
  2. die nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs,
  3. die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 aufzuzeichnenden Angaben über die Düngungsmaßnahmen, ergänzt um das Datum der einzelnen Düngungsmaßnahmen,
  4. bei Weidehaltung die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DüV aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung,
  5. die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes,
  6. die Angabe nach Nummer 2 Ziffer 14 der Anlage 5 der Düngeverordnung und die der Angabe zugrundeliegenden Ausgangsdaten sowie
  7. die Angaben nach Nummer 1 der Anlage 5 der Düngeverordnung

bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmalig bis zum 31. März 2023, in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden."

bb) Satz 2

Die Meldung der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 im Jahr 2020 hat abweichend von Satz 1 zum 31. Mai 2020 zu erfolgen.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Die Angabe "den Anlagen 5 und 6" wird durch die Angabe "der Anlage 5" ersetzt.

dd) Es wird der folgende neue Satz 3 angefügt:

"Gibt eine Betriebsinhaberin oder ein Betriebsinhaber ihren oder seinen Betrieb vor Ablauf der jährlichen Meldefrist auf oder überführt sie oder er den Betrieb in eine andere rechtliche Form, so bleibt sie oder er meldepflichtig, wenn im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der Überführung das Düngejahr bereits abgeschlossen ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170)" durch die Angabe "Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738)," ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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3. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057), in der jeweils geltenden Fassung, bei Vorhandensein mehrerer Registernummern nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten, "3. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen bei Vorhandensein mehrerer Registriernummern nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten,"

4. § 3

§ 3 Gesamtbetrieblicher Düngebedarf

Der gesamtbetriebliche Düngebedarf, der sich durch das Zusammenfassen des nach § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 4 DüV für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarfs für das jeweilige Düngejahr ergibt, darf nicht überschritten werden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat den sich gemäß Satz 1 ergebenden gesamtbetrieblichen Düngebedarf bis zum 31. März des auf das Düngejahr folgenden Kalenderjahres aufzuzeichnen.

wird gestrichen.

5. Der bisherige § 4 wird § 3 und erhält folgende Fassung:

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§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber entgegen § 3 Satz 1 den gesamtbetrieblichen Düngebedarf überschreitet oder
  3. entgegen § 3 Satz 2 den gesamtbetrieblichen Düngebedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet.
" § 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

6. Der bisherige § 5 wird § 4.

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger

§ 1 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 1. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 166), geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift" ein Komma und das Wort "Zulassungs-" eingefügt.

b) Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) Der Nummer 8 wird das Wort "und" angefügt.

d) Es wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. bei der Abgabe oder der Übernahme unter Beteiligung Dritter Name, Anschrift und Zulassungs-, Registrier- oder Betriebsnummer einer oder eines jeden Dritten".

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Als Registrier- oder Betriebsnummer können
  1. die Registriernummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung oder
  4. eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer

angegeben werden.

"(2) Als Zulassungs-, Registrier- oder Betriebsnummer können
  1. die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen oder
  4. eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer

angegeben werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 220424

ENDE