Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Landesdüngeverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2020
(GV. NRW Nr. 59 vom 31.12.2020 S. 1261)
Auf Grund des § 13a Absatz 1, 3, 6 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Landesdüngeverordnung vom 19. Februar 2019 (GV. NRW. S. 128), die durch Verordnung vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt
§ 2 Bestimmung von nitratbelasteten Gebieten (1) Nitratbelastete Gebiete nach § 1 Nummer 1 sind die im nordrheinwestfälischen "Bewirtschaftungsplan 2016 - 2021 für die nordrheinwestfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas" (siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2015, MBl. NRW. S. 836) ausgewiesenen Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwerts für Nitrat sowie Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand, die einen steigenden Trend der Nitratbelastung aufweisen. (2) Die weitergehenden Anforderungen des § 4 gelten nicht in Bereichen solcher Gebiete, in denen nach der wie folgt beschriebenen Methodik weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind.
(3) Die Gebiete, in denen die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten, werden als Karte dargestellt und sind in digitaler Form im Internet unter der Adresse "https://www.elwaswebnrw.de" einsehbar. | " § 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt
§ 2 Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (1) Die Ausweisung der Gebiete nach § 1 Nummer 1 erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4). (2) Die ausgewiesenen mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete werden auf der Basis von Feldblöcken als landwirtschaftliche Referenzparzellen durch eine Karte jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres dargestellt. Zusätzlich erfolgt eine einmalige Anpassung zum 1. März 2021. Die Karte wird durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten gefertigt und in digitaler Form unter der Adresse "https://www.elwasweb.nrw.de" zur Verfügung gestellt. (3) In den ausgewiesenen Gebieten gelten die Anforderungen des § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung sowie die ergänzenden Regelungen des § 3 für nitratbelastete Gebiete sowie des § 4 für eutrophierte Gebiete." |
§ 3 Einteilung von Feldblöcken bezüglich der weitergehenden Anforderungen(1) Die Bereiche, in denen die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten, werden Feldblöcken als Referenzparzellen nach der Flächen-VO vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450), in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet.
(2) Die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten in denjenigen Feldblöcken, in denen das arithmetische Mittel der Werte für die Rasterpunkte nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr unterschreitet. Die Einstufung der Feldblöcke ist in digitaler Form im Internet unter der Adresse "https://www.url.nrw/duev" einsehbar.
wird aufgehoben.
3. § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "auf nitratbelasteten Feldblöcken" durch die Wörter "in nitratbelasteten Gebieten" ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Feldblöcken, die nitratbelastet im Sinne des § 4 sind," durch die Wörter "nitratbelasteten Gebieten nach § 2," ersetzt.
c) In Nummer 1 wird die Angabe "vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)" gestrichen, nach dem Wort "Wirtschaftsdüngern" werden die Wörter "außer Festmist von Huf- oder Klauentieren" eingefügt und die Wörter ", bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt," werden gestrichen.
d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten, § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Düngeverordnung bleiben unberührt, | "2. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten Gebieten nach § 2 liegen, haben alle drei Jahre an einer durch die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 113) zuständige Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Erhöhung der Nährstoffeffizienz auszurichten." |
e) Die Nummer 3
3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nach § 2 Nummer 11 der Düngeverordnung auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.
wird aufgehoben.
4. Nach § 3 (neu) wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Weitergehende Anforderungen in eutrophierten Gebieten
(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben in eutrophierten Gebieten nach § 2 zu beachten, dass abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(2) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in eutrophierten Gebieten nach § 2 liegen, haben alle drei Jahre an einer durch die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 113) zuständige Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Minderung von Phosphateinträgen in Oberflächengewässer auszurichten."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "nitratbelasteten" durch das Wort "belasteten" ersetzt.
b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für Betriebe, deren Schläge ausschließlich nicht nitratbelastet im Sinne des § 4 sind, gilt abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4 der Düngeverordnung, dass sie von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Düngeverordnung ausgenommen sind, wenn sie | "Für Betriebe, deren Flächen ausschließlich nicht in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten nach § 2 liegen, gilt abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, dass sie von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen sind, wenn sie". |
c) In Nummer 1 wird die Angabe " § 8 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.
d) In Nummer 2 wird nach dem Wort "höchstens" das Wort "auf" eingefügt.
§ 6 Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten für NährstoffvergleicheAbweichend von § 9 Absatz 1 der Düngeverordnung hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldepflicht ist erstmalig zum 31. März 2022 für das vorangegangene Jahr zu erfüllen.
wird aufgehoben.
7. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068)" durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Nummer 1 oder 3" durch die Angabe " § 3 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1" und das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. entgegen § 5 Nummer 2 ein dort genanntes Düngemittel nicht rechtzeitig einarbeitet oder | "2. an einer Schulungsmaßnahme zur Düngung nach § 3 Nummer 2 oder § 4 Absatz 2 nicht teilnimmt oder die Teilnahme nicht nachweisen kann." |
d) Die Nummer 3
3. entgegen § 7 seine Nährstoffvergleiche nicht rechtzeitig übermittelt.
wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 210005
| ENDE |