Landesdüngeverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. September 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 13.09.2019 S. 230; 10.12.2020 S. 684 aufgehoben)
Zur aktuellen Fassung
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), des § 4 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 6 Nr. 1 der Düngeverordnung und des § 15 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2, 5 und 6 der Düngeverordnung verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich und Ziel
(1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat regelt diese Verordnung
- die Gebiete nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie die für diese Gebiete geltenden abweichenden Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 DüV,
- Abweichungen nach § 13 Abs. 5 DüV.
(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der landwirtschaftlichen Nährstoffeinträge in Gewässer, insbesondere von Nitrat in belastete Grundwasserkörper und Phosphat in belastete Oberflächengewässer.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt räumlich für die landwirtschaftlich genutzten Flächen
- über den belasteten Grundwasserkörpern und
- in den unmittelbaren und mittelbaren Einzugsbereichen von eutrophierten stehenden Gewässern
(gefährdete Gebiete). Die gefährdeten Gebiete nach Nr. 1 sind in der Anlage 1, die gefährdeten Gebiete nach Nr. 2 in der Anlage 2 zu dieser Verordnung farblich grafisch dargestellt.
Die Daten über die gefährdeten Gebiete werden vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau geführt sowie auf Datenträger und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Sie sind zusätzlich über das Internet (www.geoservice.rlp.de/ GBV-RLP-Pflanzenbau/) unter der Rubrik gefährdete Gebiete oder bei der zuständigen Behörde einsehbar.
(2) Gebiete nach § 13 Abs. 5 DüV (nicht gefährdete Gebiete) sind alle landwirtschaftlichen Flächen, die außerhalb der Flächen nach Absatz 1 liegen.
§ 3 Besondere Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 DüV
In den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gebieten gelten folgende Anforderungen:
- Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Rebflächen, Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.
Ausgenommen sind Betriebe bis 30 Hektar Ackerfläche. Bei Betrieben mit Ackerflächen, die nicht den Gruppen Gemüse, Küchenkräuter/Heil- und Gewürzpflanzen oder andere Handelsgewächse zuzuordnen sind, genügt es, wenn je angefangene 100 Hektar Ackerfläche je Halmfrucht und je Blattfrucht eine Ermittlung des im Boden verfügbaren Stickstoffs erfolgt.
In Anlehnung an Anlage 4 Tabelle 2 und 4 der Düngeverordnung muss der im Boden verfügbare Stickstoff in der Regel in Form des mineralisierten Stickstoffs (Nmin-Methode) ermittelt werden.
Betriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des Anbaus von Zuckerrüben den im Boden verfügbaren Stickstoff über die Bestimmung von löslichem, organisch gebundenen Stickstoff sowie von Nitrat- und Ammoniumstickstoff mittels Elektro-Ultra-Filtration (EUF-Verfahren) ermittelt haben, dürfen diese Methode zukünftig weiter nutzen, sofern die Bedarfswerte aus dieser die Bedarfswerte aus der Nmin-Methode nicht überschreiten und solange das EUF-Verfahren grundsätzlich durch die zuständige Behörde zugelassen ist.
- Abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, soweit es 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb im Düngejahr übersteigt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
- Abweichend von
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens fünf Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers einzuhalten,
- § 5 Abs. 3 Satz 1 DüV dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
- § 5 Abs. 3 Satz 2 DüV dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden.
- Abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 2 DüV wird für Gebiete nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angeordnet:
- auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 13,8 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode; Bodengehaltsklasse D), 17,25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 2,5 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe von 50 v. H. der Nährstoffabfuhr aufgebracht werden,
- auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 27,5 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode (Bodengehaltsklasse E), 34,5 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder 5,0 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel nicht aufgebracht werden.
Im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden.
Die von Buchstabe a oder Buchstabe b abweichende Phosphatdüngung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
- Abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 DüV dürfen in Gebieten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen von der zuständigen Behörde um bis zu vier Wochen verlängert werden.
- Abweichend von § 8 Abs. 6 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 4 DüV, sind nur Betriebe, die
- abzüglich von Flächen nach § 8 Abs. 6 Nr. 1 und 2 DüV weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen, und
- keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 DüV ausgenommen.
§ 4 Ausnahmen von Abweichungen nach § 3
Betriebe, die im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten, sind nach § 13 Abs. 3 DüV von den abweichenden Vorschriften nach § 3 ausgenommen.
Sie haben den betrieblichen Nährstoffvergleich nach § 8 Abs. 1 DüV der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahrs unter Nutzung der elektronischen Vorlagen unaufgefordert vorzulegen.
§ 5 Erleichterungen nach § 13 Abs. 5 DüV
Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen ausschließlich in Gebieten nach § 2 Abs. 2 liegen, gelten folgende Anforderungen:
- Abweichend von § 8 Abs. 6 Nr. 4 DüV, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 4 DüV, sind Betriebe, die
- abzüglich von Flächen nach § 8 Abs. 6 Nr. 1 und 2 DüV weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
- keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 DüV ausgenommen.
- Abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 1 DüV haben rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.
§ 6 Vorlage-, Melde-, Mitteilungspflichten
Der Betriebsinhaber hat die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 DüV aufzuzeichnenden Daten unaufgefordert der zuständigen Behörde innerhalb von höchstens 14 Tagen nach Aufzeichnungsdatum mitzuteilen.
Diese Pflicht entfällt, wenn er das mit der Analyse betraute Labor beauftragt, die Analysedaten in der vorgeschriebenen Form (mit den notwendigen Begleitdaten) der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die zuständige Behörde hat die erfassten Daten, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck steht, stets zu pseudonymisieren und, sobald es der Verarbeitungszweck zulässt, zu anonymisieren.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine in § 3 Nr. 1 geforderte Untersuchung nicht durchführt,
- entgegen § 3 Nr. 2 die geforderte Messung nicht durchführt,
- entgegen § 3 Nr. 3 die dort genannten Abstände beim Aufbringen der in § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Stoffe nicht einhält,
- entgegen § 3 Nr. 4 die dort genannten Düngemengen überschreitet,
- entgegen § 3 Nr. 5 die dort genannte Sperrfrist nicht einhält,
- entgegen § 3 Nr. 6 die Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 DüV nicht erfüllt,
- entgegen § 4 Satz 2 die erforderlichen Daten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig einreicht,
- entgegen § 6 seinen Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt.
§ 8 Verordnungsermächtigung
Die der Landesregierung durch § 15 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2, 5 und 6 DüV erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für den Schutz und die Bewirtschaftung des Grundwassers sowie der oberirdischen Gewässer zuständigen Ministerium erlassen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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| | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) |
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| | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) |
| ENDE | |