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Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Handelsklassengesetz und zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Marktorganisationsgesetz und dem Handelsklassengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 13. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 07.07.2023 S. 188, Ber. S. 405)
Archiv: 2021
Aufgrund
aufgrund
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität und mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport verordnet:
Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund des § 6a Abs. 1 des Marktorganisationsgesetzes ( MOG) in der Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MOG, ist, soweit nicht Behörden oder sonstige Stellen des Bundes zuständig sind und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
Zuständige Stelle für
ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
sind, soweit nicht Behörden oder sonstige Stellen des Bundes zuständig sind, die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 1 zugeordneten kreisfreien Städten, und in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entsprechend den ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Handelsklassengesetz und zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Marktorganisationsgesetz und dem Handelsklassengesetz vom 21. Januar 2021 (GVBl. S. 36, BS 7848-2) außer Kraft.
| Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Satz 1) |
| Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung: | erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt: |
| Alzey-Worms | Worms |
| Bad Dürkheim | Neustadt an der Weinstraße |
| Rhein-Pfalz-Kreis | Frankenthal (Pfalz) Speyer |
| Südliche Weinstraße | Landau in der Pfalz |
| Südwestpfalz | Pirmasens Zweibrücken |
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Berichtigung
der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Handelsklassengesetz und zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Marktorganisationsgesetz und dem Handelsklassengesetz
Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 08.12.2023 S. 405)
Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Handelsklassengesetz und zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Marktorganisationsgesetz und dem Handelsklassengesetz vom 13. Juni 2022 (GVBl. 2023 S. 188, BS 7848-2) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Überschrift ist das Datum "13. Juni 2022" durch das Datum "13. Juni 2023" zu ersetzen.
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