Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. April 2009
(StAnz. Nr. 15 vom 04.05.2009 S. 762)



Aufgrund des § 2 Abs. 3 Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz und dem Öko-Kennzeichnungsgesetz vom 12. März 2009 (GVBl . S. 111) wird von der Auf sichts- und Dienstleistungsdirektion verordnet:

§ 1 Beleihung privater Kontrollstellen

Private Kontrollstellen, die in Rheinland-Pfalz im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung und des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung tätig werden wollen, bedürfen der Beleihung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

§ 2 Umfang der Aufgabenübertragung

Folgende Aufgaben werden den privaten Kontrollstellen übertragen:

(1) die Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 bis 3 - mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 30 Abs. 1 - der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,

(2) die Entscheidung über die

  1. Genehmigung zur Erhöhung der Prozentsätze auf bis zu 40 v. H. für Tierzukäufe gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  2. Genehmigung des Eingriffs an Tieren gemäß Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  3. Anerkennung des Zeitraumes der Vorbewirtschaftung gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  4. Genehmigung der Anbindung von Rindern in Kleinbetrieben gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  5. Genehmigung des Umstellungsplanes gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchst. a Unterbuchst. v der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  6. Genehmigung des Zukaufs konventionellen Geflügels gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  7. Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  8. Genehmigung der Ausnahmen in der Tierhaltung gemäß Artikel 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und
  9. Genehmigung der Verlängerung der Ausnahmen in der Tierhaltung gemäß Artikel 95 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,

§ 3 Voraussetzungen und Verfahren für die Beleihung

(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 kann nur beliehen werden, wer gemäß § 4 ÖLG durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassen ist.

(2) Die Beleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag, dem Kopien folgender Unterlagen beizufügen sind:

  1. Zulassungsbescheid durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und ein Nachweis über dessen Bestandskraft,
  2. Nachweis über die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommene Verpflichtung der Kontrollstellenleitung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. das aktuelle Qualitätsmanagementhandbuch und das Standardkontrollprogramm.

(3) Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt; dieser kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der beliehenen privaten Kontrollstellen

(1) Im Rahmen der Durchführung der nach § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Beschäftigten der beliehenen privaten Kontrollstelle die Befugnisse aus § 8 Abs. 2 ÖLG gegenüber den zu kontrollierenden Unternehmen zu.

(2) Beliehene private Kontrollstellen sind verpflichtet,

  1. die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend § 4 Abs. 1 ÖLG gewissenhaft wahrzunehmen und die Einhaltung der in § 1 genannten Vorschriften sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaft und Rechtsverordnungen zu überwachen;
  2. fortlaufend alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der nach § 2 übertragenen Aufgaben sicherzustellen;
  3. jede Änderung der nach § 3 Abs. 2 eingereichten Unterlagen zeitnah der ADD bekannt zu geben;
  4. im Rahmen ihrer Tätigkeit festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art unverzüglich der ADD mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren ist;
  5. bei ihr eingehende An- und Abmeldungen der kontrollpflichtigen Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich an die ADD weiterzuleiten und
  6. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der ADD einen zusammenfassenden Bericht über die Kontrolltätigkeit im Vorjahr, insbesondere mit

vorzulegen.

§ 5 Rechts- und Fachaufsicht

Beliehene private Kontrollstellen unterstehen bei der Wahrnehmung der nach § 2 übertragenen Aufgabe der Fach- und Rechtsaufsicht der ADD. Sie kann die der beliehenen privaten Kontrollstelle übertragenen Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

§ 6 Rechtsschutz

Die ADD entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der privaten Kontrollstelle.

§ 7 Geltungsdauer der Beleihung

(1) Die Beleihung wird unbefristet erteilt.

(2) Die Beleihung erlischt, wenn die Zulassung gemäß § 4 ÖLG bestands- oder rechtskräftig entzogen wurde.

§ 8 Übergangsbestimmungen

Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Rheinland-Pfalz beliehen sind, gelten als vorläufig beliehene private Kontrollstelle im Sinne dieser Verordnung.

Die vorläufige Beleihung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 die endgültige Beleihung beantragt wird oder
  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag gemäß § 3 Abs. 2.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE