Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 1. April 2009
(StAnz. Nr. 15 vom 04.05.2009 S. 762)
Aufgrund des § 2 Abs. 3 Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz und dem Öko-Kennzeichnungsgesetz vom 12. März 2009 (GVBl . S. 111) wird von der Auf sichts- und Dienstleistungsdirektion verordnet:
§ 1 Beleihung privater Kontrollstellen
Private Kontrollstellen, die in Rheinland-Pfalz im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung und des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung tätig werden wollen, bedürfen der Beleihung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
§ 2 Umfang der Aufgabenübertragung
Folgende Aufgaben werden den privaten Kontrollstellen übertragen:
(1) die Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 bis 3 - mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 30 Abs. 1 - der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
(2) die Entscheidung über die
- Genehmigung zur Erhöhung der Prozentsätze auf bis zu 40 v. H. für Tierzukäufe gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
- Genehmigung des Eingriffs an Tieren gemäß Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
- Anerkennung des Zeitraumes der Vorbewirtschaftung gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
- Genehmigung der Anbindung von Rindern in Kleinbetrieben gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
- Genehmigung des Umstellungsplanes gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchst. a Unterbuchst. v der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
- Genehmigung des Zukaufs konventionellen Geflügels gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
- Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
- Genehmigung der Ausnahmen in der Tierhaltung gemäß Artikel 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und
- Genehmigung der Verlängerung der Ausnahmen in der Tierhaltung gemäß Artikel 95 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
§ 3 Voraussetzungen und Verfahren für die Beleihung
(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 kann nur beliehen werden, wer gemäß § 4 ÖLG durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassen ist.
(2) Die Beleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag, dem Kopien folgender Unterlagen beizufügen sind:
- Zulassungsbescheid durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und ein Nachweis über dessen Bestandskraft,
- Nachweis über die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommene Verpflichtung der Kontrollstellenleitung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung und
- das aktuelle Qualitätsmanagementhandbuch und das Standardkontrollprogramm.
(3) Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt; dieser kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der beliehenen privaten Kontrollstellen
(1) Im Rahmen der Durchführung der nach § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Beschäftigten der beliehenen privaten Kontrollstelle die Befugnisse aus § 8 Abs. 2 ÖLG gegenüber den zu kontrollierenden Unternehmen zu.
(2) Beliehene private Kontrollstellen sind verpflichtet,
- die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend § 4 Abs. 1 ÖLG gewissenhaft wahrzunehmen und die Einhaltung der in § 1 genannten Vorschriften sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaft und Rechtsverordnungen zu überwachen;
- fortlaufend alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der nach § 2 übertragenen Aufgaben sicherzustellen;
- jede Änderung der nach § 3 Abs. 2 eingereichten Unterlagen zeitnah der ADD bekannt zu geben;
- im Rahmen ihrer Tätigkeit festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art unverzüglich der ADD mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren ist;
- bei ihr eingehende An- und Abmeldungen der kontrollpflichtigen Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich an die ADD weiterzuleiten und
- bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der ADD einen zusammenfassenden Bericht über die Kontrolltätigkeit im Vorjahr, insbesondere mit
- statistischen Angaben zu Artikel 93 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
- einem Verzeichnis der bis zum Vorjahresende kontrollierten Unternehmen,
- Angaben zu aufgetretenen Unregelmäßigkeiten und Verstößen sowie den damit verbundenen verhängten Sanktionen und
- einer Auflistung der erteilten Genehmigungen gemäß § 2 Abs. 2,
vorzulegen.
§ 5 Rechts- und Fachaufsicht
Beliehene private Kontrollstellen unterstehen bei der Wahrnehmung der nach § 2 übertragenen Aufgabe der Fach- und Rechtsaufsicht der ADD. Sie kann die der beliehenen privaten Kontrollstelle übertragenen Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.
§ 6 Rechtsschutz
Die ADD entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der privaten Kontrollstelle.
§ 7 Geltungsdauer der Beleihung
(1) Die Beleihung wird unbefristet erteilt.
(2) Die Beleihung erlischt, wenn die Zulassung gemäß § 4 ÖLG bestands- oder rechtskräftig entzogen wurde.
§ 8 Übergangsbestimmungen
Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Rheinland-Pfalz beliehen sind, gelten als vorläufig beliehene private Kontrollstelle im Sinne dieser Verordnung.
Die vorläufige Beleihung erlischt,
- wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 die endgültige Beleihung beantragt wird oder
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag gemäß § 3 Abs. 2.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
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