Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

Vom 12. Mai 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2005 S. 157)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 395), BS 7832-2, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Schlachthäuser" die Worte "sowie in öffentlichen Schlachthäusern mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 genannten Fälle," eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Schlachthäuser" die Worte "sowie in öffentlichen Schlachthäusern mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 genannten Fälle," eingefügt.

2. In § 2 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3

3. zur Abgeltung von besonderen Aufwendungen für Amtshandlungen, die auf Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Untersuchungs- und Kontrollstellen vorgenommen werden, eine zusätzliche Vergütung bestimmt werden kann und gegebenenfalls die normalen Öffnungszeiten der Untersuchungs- und Kontrollstellen festzulegen sind.

wird gestrichen.

3. § 3b erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3b Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung 03

Zuständige Behörde für die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt, das auch andere staatliche Untersuchungsstellen und zugelassene nicht staatliche Untersuchungsstellen mit der Durchführung solcher Untersuchungen beauftragen kann.

 " § 3b Untersuchung nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung

Unbeschadet der Zuständigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die vorgesehenen Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) in der jeweils geltenden Fassung vom Landesuntersuchungsamt durchgeführt. Das Landesuntersuchungsamt kann auch andere staatliche Untersuchungsstellen und zugelassene nicht staatliche Untersuchungsstellen mit der Durchführung solcher Untersuchungen beauftragen."

4. § 5 Abs. 1 Satz 3

§ 3b bleibt unberührt.

wird gestrichen.

5. Folgender neue § 8 wird eingefügt:

" § 8 Ermächtigung

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  1. die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen zur Deckung der Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleisch-hygienerechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422) nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422) zu bestimmen, wobei die Gebühren wie folgt zu bemessen sind:
    1. in Zerlegungsbetrieben, in denen das Fleisch zerlegt und entbeint wird, je Tonne Fleisch mit Knochen, unabhängig von der Tierart,
    2. im Übrigen

    je Tier, unterschieden nach Tierart und innerhalb der Tierart, gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unterschieden nach Alter und Gewicht; dabei sind die Gebührensätze nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch abweichend von den dort vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abzusenken oder anzuheben, falls das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nach § 2 Abs. 4 festgestellt ist; eine Absenkung darf nicht dazu führen, dass die durchschnittlichen Pauschalbeträge oder Gemeinschaftsgebühren um mehr als den gemeinschaftsrechtlich höchstzulässigen Umfang unterschritten werden; eine Anhebung darf die tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschreiten,

  2. im Falle der Erhebung kostendeckender Gebühren, welche die durchschnittlichen Pauschalgebühren oder Gemeinschaftsgebühren übersteigen, eine Gebührendegression vorzusehen, die sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten in einem Betrieb oder in einer Gruppe von Betrieben, die insbesondere bezüglich der Schlachtzahl oder behandelter Fleischmenge und Betriebsorganisation vergleichbar sind, bemisst und sich
    1. an der Zahl der in einem Betrieb tierartspezifisch oder insgesamt täglich geschlachteten Tiere oder
    2. an der Menge des in einem Betrieb täglich zerlegten oder entbeinten Fleisches orientiert; dabei müssen die im Land je Kalenderjahr insgesamt erhobenen Gebühren die dort in diesem Zeitraum insgesamt entstandenen Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten des Landes abdecken; die Gebührendegression darf nicht dazu führen, dass die durchschnittlichen Pauschalbeträge oder Gemeinschaftsgebühren unterschritten werden.

    In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist auf die vorgenommene Abweichung von den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten von Fleisch und Geflügelfleisch vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren hinzuweisen.

(2) Die Gebühren und Auslagen sind durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die sie unterstützenden Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleurinnen und -kontrolleure in der Regel vor Beginn ihrer Tätigkeit zu erheben und fließen der Staatskasse zu.

(3) Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 8.

(4) Die Anwendung dieses Gesetzes und die aufgrund der Absätze 1 bis 3 erlassenen gebührenrechtlichen Regelungen auf zwischen dem 1. Januar 1991 und 31. Dezember 1999 vorgenommene Amtshandlungen, für die Gebührenbescheide am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung noch nicht erlassen oder noch nicht vollständig bestandskräftig sind, darf zu keiner höheren Kostenfestsetzung führen, als eine Berechnung nach den bisher im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung für den Vollzug fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften jeweils Geltung beanspruchenden gebührenrechtlichen Regelungen ergeben würde."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.