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Bußgeldkatalog Konsumcannabis
- Sachsen -
Vom 18. Juni 2024
(SächsABl. Nr. 28 vom 11.07.2024 S. 788)
A.
Allgemeiner Teil
I.
Allgemeines und Verfahren
1. Begriffsbestimmungen
2. Anwendungsbereich des Kataloges
Der Bußgeldkatalog dient als Richtlinie. Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist eine möglichst gleiche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße gelten für den Regelfall. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung rechtfertigen. Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei zukünftigen Änderungen des Gesetzes oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3. Zuständigkeit
4. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
5. Einstellung des Bußgeldverfahrens
6. Anhörung der betroffenen Person
Der betroffenen Person ist vor Erlass des Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern ( § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten); ein dafür vorgesehener Vordruck kann mit einfachem Brief versendet werden.
7. Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 31 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verjährung wird zum Beispiel unterbrochen, wenn der betroffenen Person Gelegenheit gegeben wird, sich zum Vorwurf zu äußern. Als Tag der Unterbrechung gilt das Datum der Unterzeichnung der schriftlichen Anordnung oder Entscheidung ( § 33 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Nach erfolgter Unterbrechung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von neuem.
8. Bußgeldbescheid, Zustellungsempfänger
9. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
10. Einspruch
Die betroffene Person kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen ( § 67 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
11. Verfahren nach Einspruch
12. Rücknahme des Bußgeldbescheides
II.
Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße
13. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die nachstehend im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
14. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
15. Fahrlässiges Handeln
Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 13 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 36 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes darf dabei nicht überschritten werden. Die Grundsätze nach Nummer 14 gelten entsprechend.
III.
Besondere Hinweise
16. Tateinheit
17. Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt ( § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
18. Besondere Personengruppen
19. Zahlung der Geldbuße
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar. Die Vollstreckung des Bußgeldbescheides richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396). Falls die Geldbuße nicht bezahlt wird, kann die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft stellen ( § 96 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
B.
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
| Einzelne Ordnungswidrigkeiten | Anlage |
| Norm im KCanG | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regel- oder Rahmensatz |
| § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 250 Euro bis 1.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 250 Euro bis 1.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | - |
| § 36 Abs. 1 Nr. 2 | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | - |
| § 36 Abs. 1 Nr. 3 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 100 Euro bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alter- native 1 | Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 300 Euro bis 1.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alter- native 2 | Wer entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 100 Euro bis 500 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alter- native 3 | Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | - |
| § 36 Abs. 1 Nr. 5 | Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 150 Euro bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alter- native 1 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungs- material nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 250 Euro bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alter- native 2 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Anbauvereinigungen | 250 Euro bis 1.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 7 | Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht | Anbauvereinigungen | 50 Euro bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 8 | Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt | Anbauvereinigungen | 50 Euro bis 5.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 9 | Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist | Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 200 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 10 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt | Anbauvereinigungen | 200 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 11 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt | Anbauvereinigungen | 100 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 12 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt | Anbauvereinigungen | 1.000 Euro pro Beschäftigtem |
| § 36 Abs. 1 Nr. 13 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind | Anbauvereinigungen | 500 Euro pro Beschäftigtem |
| § 36 Abs. 1 Nr. 15 | Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet | Anbauvereinigungen | 200 Euro bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alter- native 1 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 500 Euro bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alter- native 2 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 500 Euro bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 17 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 18 | Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 100 Euro bis 15.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 19 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 20 | Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 Euro bis 20.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 21 | Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 200 Euro bis 20.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 22 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 Euro bis 5.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 23 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebens- mittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 Euro bis 20.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 24 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Ver- mehrungsmaterial weitergibt | Anbauvereinigungen | 200 Euro bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 25 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt | Anbauvereinigungen | 50 Euro bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 26 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht | Anbauvereinigungen | 50 Euro bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 27 | Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt | Anbauvereinigungen | 50 Euro bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 28 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert | Anbauvereinigungen | 200 Euro bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 29 | Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungs- material lagert oder verbringt | Anbauvereinigungen | 200 Euro bis 30.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 30 | Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt | Anbauvereinigungen | 50 Euro bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 31 | Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt | Anbauvereinigungen | 200 Euro bis 750 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 32 | Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht | Anbauvereinigungen | 50 Euro bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 33 | Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt | Anbauvereinigungen | 50 Euro bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 34 | Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt | Anbauvereinigungen | 50 Euro bis 250 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 35 | Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 Euro bis 10.000 Euro |
| § 36 Abs. 1 Nr. 36 | Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 Euro bis 250 Euro |
C.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.
| ENDE | |