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Allgemeinverfügung zu der Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten
- Sachsen -
Vom 30. August 2022
(SächsABl. Nr. 37 vom 15.09.2022 S. 1086)
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erlässt gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) in Verbindung mit Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/474 vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 S. 1), sowie gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, die folgende allgemeingültige Genehmigung in Form der
Allgemeinverfügung:
1. Unternehmer dürfen nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. der Verordnung (EU) 2018/848 in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten für die Produktion von Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial und gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 für die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden, wenn es zu einer Art, Unterart oder Sorte gehört, die in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" für das jeweilige Jahr der Verwendung eingetragen ist und die Anforderungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.3. der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt. Die für das jeweilige Jahr der Verwendung geltende Fassung der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" ist in der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 geführten Datenbank www.organicXseeds.de (oxs) eingestellt.
Sollten zum Zeitpunkt der Verwendung Sorten der in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" genannten Arten beziehungsweise Sortengruppen als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial beziehungsweise Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank oxs eingestellt und als verfügbar aufgeführt sein, sind diese zu verwenden. Dies gilt nicht im Fall der Verwendung von Saatgutmischungen die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.
Sind bestimmte Arten oder Sorten in der Datenbank oxs mit der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" nicht mehr eingetragen, gilt die allgemeingültige Genehmigung für diese Arten oder Sorten im Folgejahr als nicht verlängert. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können jedoch Restbestände von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial im Folgejahr aufgebraucht werden. Dies gilt auch für nichtökologische/ nichtbiologische Anteile in Saatgutmischungen die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.
2. Der Unternehmer hat zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Anhang II Teil I Nummer 1.12. der Verordnung (EU) 2018/848 die zur Verwendung vorgesehene Art beziehungsweise Sortenbezeichnung und Menge des nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials vor der Verwendung in die Datenbank oxs einzutragen.
3. Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt als bekannt gegeben.
5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
Diese Allgemeinverfügung dient der allgemeingültigen Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/ nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, welches aus ökologischer/biologischer Herkunft nachweislich nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar ist. Für das hiermit genehmigte Pflanzenvermehrungsmaterial muss von einzelnen Verwendern ein ansonsten erforderliches gesondertes Einzelantrags und Genehmigungsverfahren für jede einzelne Art oder Sorte nicht mehr durchlaufen werden.
Das Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständige Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 11 Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten/Gentechnik vom 8. August 2013 (SächsGVBl. S. 757), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2022 (SächsGVBl. S. 267) für den Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848.
Die Ermächtigungsgrundlage für die allgemeingültige Genehmigung in Ziffer 1. ergibt sich aus Anhang II Nummer 1.8.5.7 und 1.8.6 der Verordnung (EU) 2018/848. Danach können abweichend von Nummer 1.8.5.5 die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allen betroffenen Unternehmern jährlich eine allgemeingültige Genehmigung erteilen für die Verwendung
Die allgemeingültige Genehmigung richtet sich an Unternehmer, die Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden. Verwender im Sinne von Anhang II Teil I Nrn. 1.8.5 und 1.8.6 der Verordnung (EU) 2018/848 ist der Unternehmer, der das Pflanzenvermehrungsmaterial für die Produktion von Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial oder für die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet. Die Herstellung von Mischungen und die Aufbereitung von Pflanzenvermehrungsmaterial für Futterpflanzen fallen nicht unter das Verwenden.
Die allgemeingültige Genehmigung gilt für alle Sorten einer Sortengruppe beziehungsweise Art, die in der Datenbank oxs in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" erfasst sind und veröffentlicht werden.
Die "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" wird jährlich im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7 und Nummer 1.8.6 der Verordnung (EU) 2018/848 aktualisiert. Dazu wird sie von Fachgruppen, die sich aus Vertretern von Länderbehörden, Fachberatergruppen, Verbänden des Öko-Landbaus, der Saatgut produzierenden Wirtschaft und der privaten Öko-Kontrollstellen zusammensetzen, erstellt und durch die zuständigen Behörden der Länder beschlossen. Dabei werden entsprechend der Systematik der Datenbank oxs Sorten einer Art anhand ihres Verwendungszweckes zu Sortengruppen zusammengefasst.
Die in der Datenbank oxs aufgeführte "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" enthält nur Sortengruppen, für die bislang keine Sorte in Öko-Qualität verfügbar ist, nur Sorten die zwar in Öko-Qualität verfügbar sind, die sich jedoch nicht für die ökologische/biologische Pflanzenproduktion eignen, sowie Sorten, für die nur zeitweise geringfügige Mengen von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Prüfungen und Bewertungen der Fachgruppen wird gewährleistet, dass für jede Sorte in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" keine Sorte in ökologischer/biologischer Qualität vorhanden ist, die zu dem geplanten Verwendungszweck gleich geeignet und in ausreichender Menge verfügbar wäre.
Da kein nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial aus der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" verwendet werden darf, solange es in der Datenbank oxs zum Zeitpunkt der Verwendung als ökologisch/biologisch erzeugt oder aus Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau stammend als verfügbar eingetragen ist, wird jederzeit sichergestellt, dass auch geringfügige Mengen von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial vorrangig eingesetzt werden.
Zudem können Anbieter von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Nutzer der Datenbank oxs bei den Fachgruppen einen Antrag bezüglich der Eingruppierung und Aufnahme einer Sorte zu einer Sortengruppe entsprechend der "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" stellen, die ebenso in der Datenbank oxs veröffentlicht ist. Dies ist erforderlich, damit eine Anpassung an die Marktgegebenheiten möglich ist und gewährleistet wird, dass nicht allgemeine Genehmigungen für Sorten erteilt werden, obgleich es Sorten in ökologischer/biologischer Qualität gibt, die für den beabsichtigten Verwendungszweck gleich geeignet sind.
Auch die genannte Datenbank oxs mit der aufgeführten "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" wird ebenso jährlich im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.6 der Verordnung (EU) 2018/848 aktualisiert. Die Liste enthält Sortengruppen, die hinreichend in Öko-Qualität verfügbar sind. Auch diese Liste wird von den entsprechenden Fachgruppen erstellt und durch die zuständigen Behörden der Länder beschlossen. Erweist sich die Menge oder Qualität von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für eine Art, Unterart oder Sorte der "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzureichend, soll diese Liste angepasst werden können, um für betroffene Arten und Sorten eine Antragstellung auf Einzelgenehmigung zu ermöglichen.
Mit der Eintragungs- beziehungsweise Dokumentationspflicht der Unternehmer in Ziffer 2 wird geregelt, wie der Unternehmer der Aufzeichnungspflicht nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7 und 1.8.6 Satz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 nachkommen muss, damit die Daten für den Bericht im Sinne von Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 vorliegen und die Berechtigungen zur Nutzung der allgemeingültigen Genehmigung durch die Öko-Kontrollstellen im Wege einer wirksamen Kontrolle nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EU) 2018/848 überprüft werden können.
Durch den Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3. wird gewährleistet, dass Ausnahmegenehmigungen, die zu Unrecht bestehen, durch die Behörde widerrufen werden können. Ziffer 3. ergibt sich aus § 36 Absatz 2 Nummer 3 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503).
Die öffentliche Bekanntmachung regelt sich nach § 41 Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen.
Die Bekanntmachung ist zusätzlich auch im Internet veröffentlicht unter der Adresse: https://www.lfulg.sachsen.de/veroffentlichungen-ausstellungen-13416.html
Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsisches Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) einzulegen.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Hinweise: Die Einlegung von Rechtsbehelfen (zum Beispiel Widerspruch) per einfacher E-Mail ist von Gesetzes wegen nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten nicht verwendet werden, wenn es zu einer Art, Unterart oder Sorte gehört, die in der Datenbank oxs in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" für das betreffende Jahr aufgeführt ist, es sei denn, dass der Unternehmer eine Einzelgenehmigung zur Verwendung erhalten hat, die durch einen der Zwecke gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2018/848 gerechtfertigt ist. Die in der Datenbank oxs enthaltenen "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" des jeweiligen Jahres enthält ggf. auch Informationen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände innerhalb des jeweiligen Jahres eine Art, Unterart oder Sorte aus dem Verzeichnis gestrichen wurde und ab dem Zeitpunkt der Streichung Genehmigungen auch gemäß Nummer 1.8.5.1 Buchstabe a) bis c) der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt werden können. Die für das jeweilige Jahr der Verwendung geltende Fassung der "Liste der Sortengruppen der Kategorie I" ist diejenige, die in der Datenbank oxs eingestellt ist.
Im Fall von Saatgutmischungen mit nichtökologischen/ nichtbiologischen Anteilen von Arten und Sorten der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" trägt der Hersteller, der diese für Verwender in Deutschland anbietet und gemäß Anhang III Nummer 2.1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 kennzeichnet, die mit den Mischungen ausgelieferten Arten beziehungsweise Sorten sowie die Menge des nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials in die Datenbank oxs ein.
Die Kontrollstellen überprüfen jährlich, ob Pflanzenvermehrungsmaterial aufgrund der allgemeingültigen Genehmigung verwendet wurde und ob dabei die erforderlichen Voraussetzungen vorlagen und gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7 und 1.8.6 der Verordnung (EU) 2018/848 vom Unternehmer Aufzeichnungen zu den verwendeten Mengen geführt werden. Im Kontrollbericht sind die Ergebnisse der Überprüfung von den Kontrollstellen schriftlich festzuhalten.
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