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SächsÖKontrVO - Sächsische Ökokontrollstellenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aufgabenübertragung und Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
- Sachsen -
Vom 15. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 30.07.2024 S. 653; 25.11.2024 S. 957 24)
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
§ 1 Aufgabenübertragung an private Kontrollstellen
Jeder privaten Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen
müssen diese Aufgaben von der zuständigen Behörde übertragen werden.
§ 2 Beleihung privater Kontrollstellen
Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wahrnehmen will, muss von der zuständigen Behörde beliehen worden sein.
§ 3 Voraussetzungen und Verfahren der Aufgabenübertragung 24
(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 erfolgt nur an Kontrollstellen, die gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind.
(2) Die Aufgabenübertragung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(3) Mit dem Antrag hat sich die Kontrollstelle schriftlich zu verpflichten,
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt,
wenn sich diese Maßnahmen für die Entscheidung über den Antrag als erforderlich erweisen.
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Beleihung
(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 2 kann nur beliehen werden, wem die Aufgaben nach § 1 gemäß § 3 Absatz 2 übertragen sind. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206) beizufügen. § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Beleihung ist zu befristen.
(3) Nach der Beleihung werden die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der beliehenen Kontrollstelle unverzüglich von der zuständigen Behörde verpflichtet gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist. Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch wenn sie nur vorübergehend oder im Einzelfall für die Kontrollstelle tätig werden, werden von der Kontrollstellenleitung verpflichtet.
(4) Soweit es zur Sicherung der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben erforderlich ist, kann die Zahl der beliehenen Kontrollstellen beschränkt werden. Dabei richtet sich die Auswahl nach der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.
§ 5 Überwachung, Aufsicht, Widerspruchsbehörde 24
(1) Die Überwachung der Kontrollstellen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Öko-Landbaugesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) Mit der Beleihung untersteht die Kontrollstelle hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Fach und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen.
§ 6 Widerruf der Beleihung und Aufgabenübertragung
Die Beleihung und die Aufgabenübertragung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist oder die Kontrollstelle eine nach § 3 Absatz 3 gegebene Verpflichtung nicht einhält.
§ 7 Übergangsbestimmungen
Kontrollstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind und im Freistaat Sachsen Zertifizierungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes durchführen, gelten als vorläufig beauftragte Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung. Unbeschadet anderer Vorschriften erlischt diese vorläufige Beauftragung
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (30.07.2024) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Öko-Beleihungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 447), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. April 2016 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, außer Kraft.
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