Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
Vom 22. Oktober 2010
(Sächs.GVBl. Nr. 13 vom 20.11.2010 S. 324)
Aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 Nr. 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 238) wird verordnet:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 1. März 2005 (SächsGVBl. S. 66) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 1 Beleihung privater Kontrollstellen
(1) Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1, Nr. L 220 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 385 S. 20), in der jeweils geltenden Fassung und des Öko-Landbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung tätig werden will, bedarf der Beleihung durch die zuständige Behörde. Eine Mitwirkung im Sinne des § 2 Abs. 3 ÖLG findet nicht statt. (2) Privaten Kontrollstellen werden durch die Beleihung die Aufgaben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie die Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 9 Buchst. a und Artikel 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsverfahren übertragen. (3) Darüber hinaus können den privaten Kontrollstellen mit der Beleihung folgende Aufgaben der zuständigen Behörde übertragen werden:
| " § 1 Beleihung privater Kontrollstellen
(1) Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung
(2) Privaten Kontrollstellen werden durch die Beleihung die Aufgaben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie die Aufgaben nach Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsverfahren übertragen. (3) Darüber hinaus können privaten Kontrollstellen mit der Beleihung folgende Aufgaben der zuständigen Behörde übertragen werden:
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 2 ÖLG" durch die Angabe "Abs. 3 ÖLG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe "Sanktionen gemäß Artikel 9 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EWG) 2092/91" durch die Angabe "Maßnahmen gemäß Artikel 27 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Im Rahmen der Kontrollen ordnen die beliehenen privaten Kontrollstellen die Sanktionen gemäß ihrem durch die zuständige Behörde bestätigten Sanktionskatalog an und bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikel 9 Abs. 9 Buchst. a oder des Artikel 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) 2092/91 treffen sie die in den genannten Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen. | "Im Rahmen der Kontrollen ordnen die beliehenen privaten Kontrollstellen die Maßnahmen gemäß ihrem durch die zuständige Behörde bestätigten Maßnahmekatalog an." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. die kontrollierten Unternehmen durch Hinweise und Aufforderungen dazu anzuhalten, die ordnungsgemäße Etikettierung der Erzeugnisse und Lebensmittel im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen zu beachten; | "5. die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen;". |
bb) In Nummer 7 wird die Angabe "Artikel 8 Abs.1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91" durch die Angabe "Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Übergangsbestimmungen
Kontrollstellen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ÖLG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ÖLG mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind oder gemäß § 14 Satz 1 ÖLG mit Wirkung für den Freistaat Sachsen als zugelassen gelten und die derzeit Kontrollen nach der Verordnung (EWG) 2092/91 im Freistaat Sachsen durchführen, gelten im bisherigen Umfang als vorläufig beliehene private Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung. Unbeschadet anderer Vorschriften erlischt diese vorläufige Beleihung,
| " § 6 Übergangsbestimmung
Kontrollstellen, die am 20. November 2010 nach § 6 Satz 1 dieser Verordnung in der am 20. November 2010 geltenden Fassung vorläufig beliehene private Kontrollstellen waren, gelten weiterhin als vorläufig beliehen. Die vorläufige Beleihung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach § 2 Abs. 2." |
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.