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Bußgeldkatalog "Konsumcannabis" - Verwaltungsvorschrift des Landes Schleswig-Holstein zum Konsumcannabisgesetz (KCanG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Juli 2024
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 31 vom 29.07.2024)



Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2024

Teil 1:
Allgemeiner Teil
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen

Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich des Gesetzes zum. Umgang mit Konsumcannabis ( Konsumcannabisgesetz - KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 109) anzuwenden.

1. Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen zu verdoppeln, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich verwarnt worden ist. Bei Fahrlässigkeit sind die Regel- und Rahmensätze zu halbieren.

2. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

3. Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Täter in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

4. Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße um den Wert dieses Vorteils erhöht werden ( § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße kann überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ( § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).

5. Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

6. Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, können unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. OWiG eingezogen werden ( § 37 Satz 1 KCanG). Insbesondere dürfen Gegenstände auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 23 OWiG eingezogen werden ( § 37 Satz 2 KCanG).

7. Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sogenannte Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand maßgebend, der die höchste Geldbuße androht, und bei gleicher Höhe der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regel- oder Rahmensatz. Der für den maßgebenden Bußgeldtatbestand geltende Regel- oder Rahmensatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regel- und Rahmensätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht und der gesetzliche Rahmen nicht überschritten werden dürfen.

8. Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die einschlägigen Regel- und Rahmensätze jeweils zu addieren.

9. Handelt jemand für einen anderen (etwa als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen) sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

10. Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG

auch juristische Personen und Personenvereinigungen (etwa Anbauvereinigungen als rechtsfähige Vereine oder eingetragene Genossenschaften} mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt.

11. Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen. Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.

Teil 2:
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm im KCanG Zuwiderhandlung Adressat des Bußgeldbescheids Regel- oder Rahmensatz
1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

500 - 1.000 Euro

2 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

500 - 1.000 Euro
3 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

500 - 1.000 Euro
4 § 36 Abs.,1 Nr. 2 Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

750 - 1.250 Euro
5 § 36 Abs. 1 Nr. 3 Wer entgegen § 4, Absatz 2 Cannabissamen einführt

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

100 - 15.000 Euro
6 § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

1.000 Euro
7 § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 Wer entgegen § 5 Absatz 2 Cannabis konsumiert

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

500 Euro
8 § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3 Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

300 Euro
9 § 36 Abs. 1 Nr. 5 Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

150 - 15.000 Euro
10 § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1 Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

500 - 750 Euro
11 § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt

Anbauvereinigungen

500 - 750 Euro
12 § 36 Abs. 1 Nr. 7 Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht

Anbauvereinigungen

50 - 250 Euro
13 § 36 Abs. 1 Nr. 8 Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt

Anbauvereinigungen

50 - 5.000 Euro
14 § 36 Abs. 1, Nr. 9 Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist

Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG)

300 Euro
15 § 36 Abs. 1 Nr. 10 Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt

Anbauvereinigungen

300 Euro
16 § 36 Abs. 1 Nr. 11 Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt

Anbauvereinigungen

150 Euro

.

17 § 36 Abs. 1 Nr. 12 Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt

Anbauvereinigungen

1.000 Euro pro
Beschäftigten
18 § 36 Abs. 1 Nr. 13 Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich. Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind

Anbauvereinigungen

1.000 Euro pro
Beschäftigten
19 § 36 Abs. 1 Nr. 14 Wer einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist

Anbauvereinigungen

500 - 5.000 Euro
20 § 36 Abs. 1 Nr. 15 Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet

Anbauvereinigungen

500 - 15.000 Euro
21 § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1 Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt

Anbauvereinigungen

750 Euro
22 § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2 Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt

Anbauvereinigungen

750 Euro
23 § 36 Abs. 1 Nr. 17 Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt

Anbauvereinigungen

150 Euro
24 § 36 Abs. 1 Nr. 18 Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert

Anbauvereinigungen

250 - 500 Euro
25 § 36 Abs. 1 Nr. 19 Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt

Anbauvereinigungen

150 Euro
26 § 36 Abs. 1 Nr. 20 Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge

weitergibt

Anbauvereinigungen

250 - 15.000 Euro
27 § 36 Abs. 1 Nr. 21 Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert

Anbauvereinigungen

250 - 15.000 Euro
28 § 36 Abs. 1 Nr. 22 Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt

Anbauvereinigungen

250 - 500 Euro
29 § 36 Abs. 1 Nr. 23 Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt

Anbauvereinigungen

250 - 15.000 Euro
30 § 36 Abs. 1 Nr. 24 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Ver- mehrungsmaterial weitergibt

Anbauvereinigungen

500 - 750 Euro
31 § 36 Abs. 1 Nr. 25 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt

Anbauvereinigungen

50 - 250 Euro
32 § 36 Abs. 1 Nr. 26 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht

Anbauvereinigungen

50 - 250 Euro
33 § 36 Abs. 1 Nr. 27 Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt

Anbauvereinigungen

50 - 250 Euro
34 § 36 Abs. 1 Nr. 28 Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert

Anbauvereinigungen

250.- 750 Euro
35 § 36 Abs. 1 Nr. 29 Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt

Anbauvereinigungen

500 - 15.000 Euro
36 § 36 Abs. 1 Nr. 30. Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt

Anbauvereinigungen

50 - 250 Euro
37 § 36 Abs. 1 Nr. 31 Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt

Anbauvereinigungen

750 Euro
38 § 36 Abs. 1 Nr. 32 Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht

Anbauvereinigungen

50 - 250 Euro
39 § 36 Abs. 1 Nr. 33 Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt

Anbauvereinigungen

50 - 250 Euro
40 § 36 Abs. 1 Nr. 34 Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt

Anbauvereinigungen

50 - 250 Euro
41 § 36 Abs. 1 Nr. 35 Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder 50 - 5.000 Euro
42 § 36 Abs. 1 Nr. 36 Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder 50 - 250 Euro

Teil 3:
Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am 5. Juli 2024 in Kraft.


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