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Bußgeldkatalog "Konsumcannabis" - Verwaltungsvorschrift des Landes Schleswig-Holstein zum Konsumcannabisgesetz (KCanG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Juli 2024
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 31 vom 29.07.2024)
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2024
Teil 1:
Allgemeiner Teil
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich des Gesetzes zum. Umgang mit Konsumcannabis ( Konsumcannabisgesetz - KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 109) anzuwenden.
1. Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen zu verdoppeln, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich verwarnt worden ist. Bei Fahrlässigkeit sind die Regel- und Rahmensätze zu halbieren.
2. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
3. Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Täter in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
4. Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße um den Wert dieses Vorteils erhöht werden ( § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße kann überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ( § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
5. Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
6. Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht, können unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. OWiG eingezogen werden ( § 37 Satz 1 KCanG). Insbesondere dürfen Gegenstände auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 23 OWiG eingezogen werden ( § 37 Satz 2 KCanG).
7. Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sogenannte Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand maßgebend, der die höchste Geldbuße androht, und bei gleicher Höhe der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regel- oder Rahmensatz. Der für den maßgebenden Bußgeldtatbestand geltende Regel- oder Rahmensatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regel- und Rahmensätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht und der gesetzliche Rahmen nicht überschritten werden dürfen.
8. Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die einschlägigen Regel- und Rahmensätze jeweils zu addieren.
9. Handelt jemand für einen anderen (etwa als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen) sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
10. Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG
auch juristische Personen und Personenvereinigungen (etwa Anbauvereinigungen als rechtsfähige Vereine oder eingetragene Genossenschaften} mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt.
11. Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen. Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.
Teil 2:
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
| Lfd. Nr. | Norm im KCanG | Zuwiderhandlung | Adressat des Bußgeldbescheids | Regel- oder Rahmensatz | |
| 1 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) |
500 - 1.000 Euro | |
| 2 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 - 1.000 Euro | |
| 3 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 - 1.000 Euro | |
| 4 | § 36 Abs.,1 Nr. 2 | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 750 - 1.250 Euro | |
| 5 | § 36 Abs. 1 Nr. 3 | Wer entgegen § 4, Absatz 2 Cannabissamen einführt |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 100 - 15.000 Euro | |
| 6 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 | Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 1.000 Euro | |
| 7 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 | Wer entgegen § 5 Absatz 2 Cannabis konsumiert |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 Euro | |
| 8 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3 | Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 300 Euro | |
| 9 | § 36 Abs. 1 Nr. 5 | Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 150 - 15.000 Euro | |
| 10 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 500 - 750 Euro | |
| 11 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt |
Anbauvereinigungen | 500 - 750 Euro | |
| 12 | § 36 Abs. 1 Nr. 7 | Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht |
Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro | |
| 13 | § 36 Abs. 1 Nr. 8 | Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt |
Anbauvereinigungen | 50 - 5.000 Euro | |
| 14 | § 36 Abs. 1, Nr. 9 | Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist |
Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) | 300 Euro | |
| 15 | § 36 Abs. 1 Nr. 10 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt |
Anbauvereinigungen | 300 Euro | |
| 16 | § 36 Abs. 1 Nr. 11 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt |
Anbauvereinigungen | 150 Euro
. | |
| 17 | § 36 Abs. 1 Nr. 12 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt |
Anbauvereinigungen | 1.000 Euro pro Beschäftigten | |
| 18 | § 36 Abs. 1 Nr. 13 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich. Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind |
Anbauvereinigungen | 1.000 Euro pro Beschäftigten | |
| 19 | § 36 Abs. 1 Nr. 14 | Wer einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist |
Anbauvereinigungen | 500 - 5.000 Euro | |
| 20 | § 36 Abs. 1 Nr. 15 | Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet |
Anbauvereinigungen | 500 - 15.000 Euro | |
| 21 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt |
Anbauvereinigungen | 750 Euro | |
| 22 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt |
Anbauvereinigungen | 750 Euro | |
| 23 | § 36 Abs. 1 Nr. 17 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt |
Anbauvereinigungen | 150 Euro | |
| 24 | § 36 Abs. 1 Nr. 18 | Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert |
Anbauvereinigungen | 250 - 500 Euro | |
| 25 | § 36 Abs. 1 Nr. 19 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt |
Anbauvereinigungen | 150 Euro | |
| 26 | § 36 Abs. 1 Nr. 20 | Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge
weitergibt |
Anbauvereinigungen | 250 - 15.000 Euro | |
| 27 | § 36 Abs. 1 Nr. 21 | Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert |
Anbauvereinigungen | 250 - 15.000 Euro | |
| 28 | § 36 Abs. 1 Nr. 22 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt |
Anbauvereinigungen | 250 - 500 Euro | |
| 29 | § 36 Abs. 1 Nr. 23 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt |
Anbauvereinigungen | 250 - 15.000 Euro | |
| 30 | § 36 Abs. 1 Nr. 24 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Ver- mehrungsmaterial weitergibt |
Anbauvereinigungen | 500 - 750 Euro | |
| 31 | § 36 Abs. 1 Nr. 25 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt |
Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro | |
| 32 | § 36 Abs. 1 Nr. 26 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht |
Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro | |
| 33 | § 36 Abs. 1 Nr. 27 | Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt |
Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro | |
| 34 | § 36 Abs. 1 Nr. 28 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert |
Anbauvereinigungen | 250.- 750 Euro | |
| 35 | § 36 Abs. 1 Nr. 29 | Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt |
Anbauvereinigungen | 500 - 15.000 Euro | |
| 36 | § 36 Abs. 1 Nr. 30. | Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt |
Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro | |
| 37 | § 36 Abs. 1 Nr. 31 | Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt |
Anbauvereinigungen | 750 Euro | |
| 38 | § 36 Abs. 1 Nr. 32 | Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht |
Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro | |
| 39 | § 36 Abs. 1 Nr. 33 | Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt |
Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro | |
| 40 | § 36 Abs. 1 Nr. 34 | Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt |
Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro | |
| 41 | § 36 Abs. 1 Nr. 35 | Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 - 5.000 Euro | |
| 42 | § 36 Abs. 1 Nr. 36 | Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 - 250 Euro | |
Teil 3:
Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt am 5. Juli 2024 in Kraft.
| ENDE | |