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LMBuaVwGebVO - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Tabakerzeugnisrechts, des Rechts zu den kosmetischen Mitteln und des Weinrechts
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. August 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 74 vom 28.08.2026)



Archiv: 2020

Aufgrund des § 2 und 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe f der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/67), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

§ 1 Erhebung von Gebühren

(1) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Tabakerzeugnisrechts, des Rechts zu den kosmetischen Mitteln und des Weinrechts werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben; sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Wenn und soweit die Anwendung des Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 1 nicht ausdrücklich bestimmt ist, erheben die zuständigen Behörden die Pflichtgebühren nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. August 2026 in Kraft.

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Anlage
(zu § 1)


Tarifstelle Gegenstand Einheit Gebühr Euro
1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, des Tabakerzeugnisrecht und des Recht zu den kosmetischen Mitteln
1.1 Zulassungen und Kontrollen in zugelassenen Betrieben und sonstige Kontrollen, außer Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach Tarifstellengruppe 1.2
1.1.1.1 Kontrollen von Lebensmittelbetrieben zum Zweck der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung Nach Zeitaufwand
1.1.1.2 Kontrollen von Lebensmittelbetrieben zum Zweck der Erweiterung, Änderung, Widerruf, Anordnung des Aussetzens beziehungsweise der Aufhebung der Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach Artikel 148 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 2 Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Zulassung.

Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die in den Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen.
Hinsichtlich der Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen wird auf § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), verwiesen.

1.1.2 Kontrollen von Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 18 Verordnung (EU) 2017/625
1.1.2.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch Je Tonne 2,00
1.1.2.2 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch Je Tonne 1,50
1.1.2.3 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch
1.1.2.3.1 kleines Federwild und Haarwild Je Tonne 1,50
1.1.2.3.2 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) Je Tonne 3,00
1.1.2.3.3 Eber und Wiederkäuer Je Tonne 2,00
1.1.2.4 kleines Federwild Je Tier 0,005
1.1.2.5 kleines Haarwild Je Tier 0,01
1.1.2.6 Laufvögel Je Tier 0,50
1.1.2.7 Landsäugetiere
1.1.2.7.1 Eber Je Tier 1,50
1.1.2.7.2 Wiederkäuer Je Tier 0,50
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.2:
die Tonnage berechnet sich auf Jahresbasis, unabhängig von Kontrollzahl und Tonnage am Kontrolltag
1.1.3 Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 18 Verordnung (EU) 2017/625 gemäß Art. 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. Anhang IV, Kapitel II, Nummer V der Verordnung (EU) 2017/625
1.1.4 (aufgehoben)
1.1.5 Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. Anhang IV, Kapitel II, Nummer IV der Verordnung (EU) 2017/625
1.1.6 Probenahme und Kontrolle zur Einstufung von Umsetzungs- und Erzeugungsgebieten für lebende Muscheln nach Artikel 18 Absatz 1, 6 und 8 Buchstabe b Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Titel V Artikel 52 und Kapitel I der Verordnung (EU) 2019/627 3 Nach Zeitaufwand
1.1.7 Probenahme und Kontrolle zur Durchführung des Monitorings eingestufter Umsetzungs- und Erzeugungsgebiete für lebende Muscheln nach Artikel 18 Absatz 1, 6 und 8 Buchstabe b Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/627 2. Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.6 und 1.1.7:
Von der Erhebung der Gebühr wird abgesehen, soweit Kosten für diese Amtshandlungen auf andere Weise abgegolten werden.
1.1.8 Sonstige Kontrollen in zugelassenen Betrieben Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die in den Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen.
1.2 Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch (Schlachttier- und Fleischuntersuchungen)
1.2.1 Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch, Hygienekontrollen, Prüfung der Information zur Lebensmittelkette, Probenahme, Labortests und anderes nach Artikel 79 Absatz 1 Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 bei Schlachtung innerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte
1.2.1.1 Einhufer- und Equidenfleisch je Tier 20,00 bis 60,00
1.2.1.2 Rindfleisch
1.2.1.2.1 ausgewachsene Rinder je Tier 10,00 bis 53,00
1.2.1.2.2 Jungrinder je Tier 10,00 bis 53,00
1.2.1.3 Rindfleisch in Großbetrieben im Sinne von § 24 Absatz 1 des Tarifvertrags "TV-FleischuntersuchungLänder"
1.2.1.3.1 ausgewachsene Rinder je Tier 6,00 bis 24,00
1.2.1.3.2 Jungrinder je Tier 6,00 bis 24,00
1.2.1.4 Schweinefleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
1.2.1.4.1 weniger als 25 kg je Tier 8,25 bis 30,00
1.2.1.4.2 mindestens 25 kg je Tier 8,25 bis 30,00
1.2.1.5. Schweinefleisch in Großbetrieben im Sinne von § 24 Absatz 1 des Tarifvertrags "TV-FleischuntersuchungLänder" Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
1.2.1.5.1 weniger als 25 kg je Tier 1,50 bis 10,00
1.2.1.5.2 mindestens 25 kg je Tier 1,25 bis 10,00
1.2.1.6 Schaf- und Ziegenfleisch Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
1.2.1.6.1 weniger als 12 kg je Tier 2,60 bis 21,00
1.2.1.6.2 mindestens 12 kg je Tier 2,60 bis 21,00
1.2.1.7 frei lebendes Wild und Farmwild
1.2.1.7.1 kleines Federwild je Tier 0,30 bis 14,00
1.2.1.7.2 kleines Haarwild je Tier 1,80 bis 20,00
1.2.1.7.3 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tier 6,00 bis 16,00
1.2.1.7.4 Landsäugetiere
1.2.1.7.4.1 Schwarzwild je Tier 4,50 bis 31,00
1.2.1.7.4.2 Wiederkäuer je Tier 6,00 bis 24,50
1.2.1.8 Geflügelfleisch
1.2.1.8.1 Haus- und Perlhuhn je Tier 0,15 bis 1,80
1.2.1.8.2 Enten und Gänse je Tier 0,19 bis 1,80
1.2.1.8.3 Truthühner je Tier 0,25 bis 1,80
1.2.1.9 Zuchtkaninchen je Tier 0,30 bis 1,80
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.9:
  1. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren aufgrund einer Gebührenkalkulation festzulegen. Die Gebührenkalkulation ist auf Grundlage einer einzelbetrieblichen Auswertung festzulegen. Die Kalkulation hat sich an den Kosten (Personal- und Sachkosten) für die Überwachung, bezogen auf die jeweilige Tierart, zu orientieren. Soweit berücksichtigungsfähige Kosten nicht einem bestimmten Betrieb beziehungsweise einer bestimmten Tierart zugeordnet werden können, werden berücksichtigungsfähige Kosten im Verhältnis des Personaleinsatzes für die einzelne Tierart bzw. den einzelnen Betrieb kalkuliert. Die Veterinärbehörden können Betriebe gleicher Kostenstruktur kalkulatorisch zusammenfassen. Die Veterinärbehörden können innerhalb derselben Tierart weiter differenzieren, sofern dieses aufgrund unterschiedlichen Aufwandes für unterschiedliche Schlachtzahlen derselben Tierart geboten erscheint.
  1. Zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.9 können Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen und amtlich beauftragten Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden, bis zu ihrer tatsächlichen Höhe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), als Auslagen erhoben werden, soweit sie nicht entsprechend der Anmerkung Nummer 3 in die Gebühr einkalkuliert und einbezogen sind.
1.2.2 Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten außer Hausschlachtungen
1.2.2.1 Genehmigung, Schlachttieruntersuchung und Überwachung der Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten im Herkunftsbetrieb, mit Ausnahme von Not- und Hausschlachtungen, mittels mobiler Einheiten nach Anhang III Kapitel Via Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Ausfüllen des Begleitscheins nach Anhang III, Kapitel Via Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Nach Zeitaufwand
1.2.2.2 Schlachttieruntersuchung vor einer Notschlachtung außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Amtliche Überwachung der Notschlachtung und des Entblutens sowie Ausstellen amtlicher Bescheinigungen nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 6 der Verordnung Nach Zeitaufwand
1.2.2.3 Bestandsuntersuchungen bei lebendem Geflügel, Kaninchen, Kleinwild (Feder- und Haarwild), Farmwild, Schweinen Nach Zeitaufwand
1.2.3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Hausschlachtungen) nach § 2a der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, ber. S. 619, 1844), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I S. 129) Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstellen 1.2.2 und 1.2.3:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
1.2.4 Untersuchung auf Trichinen bei Schwarzwild und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kann je Tier 4,00 bis 31,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4:
Die Gebühr für die amtliche Entnahme der Probe und deren Transport zum Untersuchungslabor kann sich je angefangene Viertelstunde um die in der Anmerkung zu Tarifstelle 1 genannten Beträge erhöhen, anrechenbar sind maximal zwei Stunden. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren und die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung oder die zeitaufwandbezogenen Sätze des mit der Tätigkeit befassten Personals zu Grunde zu legen. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Als ergänzende vorbeugende Maßnahme zur Reduzierung der mit der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest verbundenen Risiken können Jägerinnen und Jägern aus Gründen des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), die Kosten für die Trichinenuntersuchung von erlegten Wildschweinen ermäßigt oder erlassen werden.
1.2.5 Amtshandlungen im Rahmen der BSE-Untersuchung nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 4
1.2.5.1 Probenahme für BSE-Untersuchung je Tier 6,50 bis 30,00
1.2.5.2 Untersuchung auf BSE je Tier 1,00 bis 20,00
1.2.5.3 amtliche Aufsicht über die Probenahme für die BSE-Untersuchung durch Betriebspersonal Nach Zeitaufwand
1.2.6 Amtshandlungen im Rahmen der Rückstandsuntersuchung nach § 10 Absatz 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ( Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480)
1.2.6.1 Probenahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Tier-LMÜV Je Schlachttier 0,01 bis 0,05
Anmerkung zu 1.2.6.1:
Von der Erhebung der Gebühr wird abgesehen, wenn die Behörde die berücksichtigungsfähigen Kosten der Probenahme entsprechend der Anmerkung Nummer 3 zu den Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.9 in die Gebühr nach den Tarifstellen 1.2.1.2 bis 1.2.1.6.2 einkalkuliert hat.
1.2.6.2 Probenahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Tier-LMÜV
1.2.6.2.1 Rindfleisch Je Schlachttier 1,57
1.2.6.2.2 (aufgehoben)
1.2.6.2.3 Schweinefleisch Je Schlachttier 0,23
1.2.6.2.4 Schaf- und Ziegenfleisch Je Schlachttier 0,20
1.2.7 amtliche Beaufsichtigung/Überwachung
1.2.7.1 der Zerlegung von nicht generalisiert Cysticercoseinfiziertem Fleisch vor Durchführung des Gefrierprozesses und des Gefrierprozesses Nach Zeitaufwand
1.2.7.2 des Tiefgefrierens von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1375 5 Nach Zeitaufwand
1.2.7.3 von nach § 2 Absatz 1 EG-TSEAusnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229), zugelassenen Zerlegungsbetrieben für die Gewinnung von Kopffleisch Nach Zeitaufwand
1.2.7.4 der Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern in Schlachtbetrieben gemäß Anhang V Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Nach Zeitaufwand
1.2.7.5 im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Schlachttieren, Häuten, Schlachtfetten und Nebenprodukten bevor ein Ergebnis des BSE-Schnelltests vorliegt, nach Anhang III Kapitel A Nummer I 6.2 und 6.3 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Nach Zeitaufwand
1.2.8 Wartezeit Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.8:
Die Verwaltungsgebühr für die Wartezeit wird erhoben, wenn
  1. die zuständige Behörde am Ort der Amtshandlung erschienen ist, diese jedoch aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von '/ Stunde nach dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann oder
  2. Es zu Unterbrechungen (Störungen) im Schlachtablauf kommt, die die Behörde nicht zu vertreten hat, und die im Verlauf eines Schlachttages mehr als '/ Stunde betragen. Hiervon abweichend wird von der Erhebung der Gebühr abgesehen, wenn die Behörde entsprechend der Anmerkung Nummer 3 zu den Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.9 die Wartezeiten als Bestandteil der Personalkosten in die Gebühr nach den Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.9 einkalkuliert hat.
1.3 (aufgehoben)
1.4 (aufgehoben)
1.5 Exportangelegenheiten
1.5.1 (aufgehoben)
1.5.2 Kontrollen von Betrieben einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben zum Zweck der Prüfung der Einhaltung von Exportvorschriften von Drittländern einschließlich der Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Widerruf der Zulassung Nach Zeitaufwand
1.5.3 Kontrollen von Betrieben einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben im Zusammenhang mit Lebensmitteln, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 6 aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
1.6 Maßnahmen im Fall von Verstößen oder des Verdachts von Verstößen
1.6.1 Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen bezüglich der Informationen zur Lebensmittelkette in Schlachthöfen nach Artikel 17 Buchstabe c Verordnung (EU) 2017/625, Artikel 18 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625, gemäß Artikel 138 Verordnung (EU) 2017/625 Nach Zeitaufwand
1.6.2 (aufgehoben)
1.6.3 Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. I S. 29) oder nach § 39a Absatz 1 LFGB, oder nach § 29 Abs. 2 Tabakerzeugnisgesetz ( TabakerzG) vom 4. April 2026 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der EU und zur Änd. der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie zur Änd. weiterer Vorschriften vom 08.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405), oder behördliche Maßnahmen nach Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625. Nach Zeitaufwand
1.6.4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen nach Artikel 19 Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 7 Nach Zeitaufwand
1.6.5 Kontrollen, die ursprünglich nicht eingeplant waren und die erforderlich werden, wenn während einer gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführten amtlichen Kontrolle ein Verstoß desselben Unternehmers festgestellt wird und die durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist. Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.6.5:
  1. Eine Gebührenerhebung nach der Tarifstelle 1.6.5 erfolgt unabhängig von möglichen anderen Gebührenerhebungen nach Tarifstelle 1.
  2. Kontrollen umfassen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten die von den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden.
  3. Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
1.6.6 Maßnahmen nach Artikel 65, 66, 69, 71 und 72 Verordnung (EU) 2017/625 bei der Einfuhr von Lebensmitteln Nach Zeitaufwand
1.7 Sonstige Angelegenheiten
1.7.1 Zulassung oder Änderung der Zulassung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Untersuchung von Gegenproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen nach § 3 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) 25,00 bis 200,00
1.7.2 Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und Attestierungen, auch für den Export, für Lebensmittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich der Kontrollen zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.2:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
1.7.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 4 LFGB 10,00 bis -500,00
1.7.4 Zulassung von Ausnahmen für die Herstellung eines besonderen Bieres nach § 9 Absatz 7 Vorläufiges Biergesetz, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. I S. 29) 10,00 bis 500,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.3 und 1.7.4:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
1.7.5 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 vom 20.06.2023 (BGBl. I S. 1, 62)
1.7.5.1 Amtliche Anerkennung eines Mineralwassers nach § 3 200,00 bis 1000,00
1.7.5.2 Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 100,00 bis 500,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.5:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen
1.7.6 Ausstellung von Befähigungsnachweisen für amtliche Fachassistentinnen oder amtliche Fachassistenten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Tierische Lebensmittelüberwachungsverordnung 15,00
1.7.7 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Probenahmehäufigkeit in kleinen Schlachthöfen und Hackfleischherstellungsbetrieben nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 8 in Verbindung mit § 16 AVV Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178 a S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene vom 17. Juli 2019 (BAnz. AT vom 23. Juli 2019 B2) Nach Zeitaufwand
1.7.8 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) 10,00 bis 200,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.8:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung
1.8 Anerkennung und Kontrolle von Schweinehaltungsbetrieben nach Artikel 8 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
1.8.1 Amtliche Anerkennung von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 8 Nach Zeitaufwand
1.8.2 Kontrollen/Audits von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 10 Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1:

1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind

  1. für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte die Stundensätze nach § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2026, (GVOBl. Schl.-H. 2026/59), zugrunde zu legen. Die Gebühr berechnet sich je angefangener Viertelstunde.
  2. für amtliche Fachassistentinnen oder amtliche Fachassistenten die Stundenentgelte gemäß Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TVFleischuntersuchung) vom 15. September 2008, zuletzt geändert gemäß Änderungsvertrages Nr. 8 vom 22. April 2023, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen. Die Gebühr berechnet sich je angefangener Viertelstunde.
  3. für amtliche Tierärztinnen oder amtliche Tierärzte die Stundenentgelte gemäß Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TVFleischuntersuchung) vom 15. September 2008, zuletzt geändert gemäß Änderungsvertrages Nr. 8 vom 22. April 2023, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen. Die Gebühr berechnet sich je angefangener Viertelstunde.
  1. Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 1 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren
    1. an Samstagen, am 24. Dezember, 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
    2. an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
    1. Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, finden die Regelungen des § 10 Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), Anwendung.
2 Weinrecht
2.1 Prüfungsbescheid für Qualitätsschaumwein nach § 26 Absatz 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 Je nach Menge 30,00 bis 250,00
2.2 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜberwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873)
2.2.1 Ausnahmegenehmigung nach § 2 WeinÜberwV Je nach Menge 15,00 bis 1.000,00
2.2.2 Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Absatz 1 WeinÜberwV 20,00
2.2.3 Ausstellung von Begleitpapieren nach § 19 WeinÜberwV 5,00 bis 50,00
2.2.4 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 WeinÜberwV 20,00
2.3 Prüfungsbescheid nach § 5 Absatz 3 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) 30,00 bis 250,00
2.4 spezielle Kontrollen nach der Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (WeinDVO) vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 156)
2.4.1 Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von Landwein im Sinne § 8 WeinDVO Nach Zeitaufwand
2.4.2 Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 9 WeinDVO Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte die Stundensätze nach § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2026, (GVOBl. Schl.-H. 2026/59), in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Gebühr berechnet sich je angefangener Viertelstunde.

1) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1392 vom 20. Mai 2026 (ABl. L 2026/1392, 26.06.2026)

2) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr.1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr.1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates(Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 322 S. 85),zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1392 vom 20. Mai 2026 (ABl. L 2026/1392, 26.06.2026)

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABL. L 131 S. 51, ber. L 325 S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2074/2005 vom 5. Dezember 2005 (ABl. L 338/27)

4) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 (ABl. L 184 S. 43)

5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 S. 7)

6) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 S. 1)

7) Delegierte Verordnung /EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung(EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 S.28)

8) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 S. 1, ber. 2006, ABl. L 278 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/205 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 43 S. 63)


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