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Verwaltungsvorschriften Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in der ökologischen/ biologischen Produktion
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. September 2023
(Amtsbl.
Nr. 43 vom 23.10.2023 S. 2389)
Gl.-Nr.: 7820.26
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume. Europa und Verbraucherschutz vom 22. September 2023 - IV 51 -
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz erlässt gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.6., 1.8.5.7. und 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/474 vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25.03.2022 S. 1), sowie gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus ( Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist), die folgende
Allgemeinverfügung
gemäß § 106 Abs. 2 LVwG.
Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.7. der Verordnung (EU) 2018/848 in der ökologischen/biologischen Produktion für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial und gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.6. der Verordnung (EU) 2018/848 für die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden, wenn es zu einer Art, Unterart oder Sorte gehört, die in der Datenbank www.organicXseeds.de (oXs) in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" für das jeweilige Jahr der Verwendung aufgeführt ist und die Anforderungen gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.3. der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt.
Die für das jeweilige Jahr der Verwendung geltende Fassung der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" ist gemäß Art. 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in der geführten Datenbank oXs eingestellt.
Sollten allerdings zum Zeitpunkt der Verwendung der Sorten, der in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" genannten Arten bzw. Sortengruppen als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial bzw. Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank oXs eingestellt und als verfügbar aufgeführt sein, sind diese zu verwenden.
Dies gilt nicht für einzelne Arten oder Sorten im Fall der Verwendung von Saatgutmischungen, die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.
Nichtökologisches/nichtbiologisches gebietseigenes Saatgut (Regio-Saatgut von Wildarten) darf in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, wenn in der Datenbank oXs kein ökologisches gebietseigenes Saatgut für das Ursprungsgebiet, in dem das Saatgut verwendet werden soll, verfügbar ist und das Saatgut nach VWW-Regiosaaten® 1 bzw. RegioZert® 2 zertifiziert ist.
Sofern diese Genehmigung für bestimmte Arten oder Sorten in einem Folgejahr nicht verlängert wird, indem diese Arten oder Sorten in der "Liste der Sortengruppen der Kategorie III" nicht mehr aufgeführt sind, können nach Feststellung wichtiger Gründe durch die beauftragte Kontrollstelle bzw. durch die zuständige Behörde Restbestände von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in der folgenden Saison aufgebraucht werden.
Dies gilt auch für nichtökologische/nichtbiologische Anteile in Saatgutmischungen, die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.
Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab 01.01.2023.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12.12.2006 (GVOBl. 2006, 361) in der zurzeit geltenden Fassung. Hiernach wird die elektronische Form insbesondere durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der genannten Landesverordnung übermittelt wird. Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind auf der Internetseite www.justizpoststelle.schleswigholstein.de abrufbar.
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1) Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V.
2) Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter e. V.
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