Erlass betreffend Informationswege und Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen
- Saarland -

Vom 10. Dezember 2010
(Amtsbl. II Nr. 1 vom 13.01.2011 S. 5; 27.02.2025 S. 236 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Für die Durchführung von Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen aufgrund der §§ 63 bis 69 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch den am 23. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), wird Folgendes bestimmt:

1. Allgemeines

Der laufenden Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit muss im Interesse der Allgemeinheit durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Durch Arzneimittelzwischenfälle können Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Sicherheit entstehen. Bei unvorhergesehenen Vorkommnissen mit Arzneimitteln müssen die notwendigen Maßnahmen eingeleitet und erforderlichenfalls auch landesübergreifend koordiniert werden. Die nachstehenden Regelungen für das Verhalten bei Bekanntwerden von Arzneimittelzwischenfällen wenden sich an Behörden, pharmazeutische Unternehmen (Stufenplanbeauftragte), Krankenhäuser, Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen, Tierärzte, Apothekerinnen, Apotheker, Heilpraktikerinnen, Heilpraktiker sowie andere Personen und Institutionen, die mit Arzneimitteln umgehen. Andere Vorschriften, insbesondere Mitteilung von Arzneimittelrisiken gem. den Berufsordnungen der Heilberufe sowie die Mitteilungspflichten gem. Arzneimittelgesetz bleiben unberührt.

1.1 Rechtsgrundlagen

2. Arzneimittelrisiken

2.1 Als Arzneimittelrisiken kommen insbesondere in Betracht:

2.2 Bei der Erfassung und Weiterleitung von Arzneimittelrisiken ist insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken (Stufenplan) nach § 63 AMG zu beachten. Zuständige Behörde im Sinne der Ziffer 4.3 des Stufenplanes ist das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz.

3. Informationswege

3.1 Arzneimittelzwischenfälle, deren Folge eine akute gesundheitliche Gefährdung der Allgemeinheit oder bestimmter Personen sein kann (Mängel der Klassen I und II im Sinne des Rapid Alert Systems (RAS) der EU, siehe Klassifizierungshinweise in Anlage 1) sind bei Bekanntwerden mit dem Stichwort "Arzneimittelzwischenfall" unverzüglich telefonisch oder durch Telefax oder durch E-Mail mitzuteilen:

3.1.1 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr:

dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz,
Abt. B Gesundheit,
Ursulinenstr. 8-16,
66111 Saarbrücken,
Telefon: 0681.501-3418 oder -2237 oder -3279 oder -3141 oder -3142,
Telefax: 0681.501-4524,
E-Mail: arzneimittelrisiken@gesundheit.saarland.de

3.1.2 außerhalb der Dienstzeit ist die Meldung unverzüglich an das Lagezentrum des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten, c/o Führungs- und Lagezentrale der Vollzugspolizei des Saarlandes (FLZ), abzugeben;

Telefon: 0681.962-5633 (Zentrale: -0),
Telefax: 0681.962-5615 und -5625,
E-Mail: lpdsl-flz@polizei.slpol.de.

Dieses unterrichtet unverzüglich die Rufbereitschaft des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz.

3.2 Bei den Arzneimittelzwischenfällen, die durch Mängel der Qualität, der Behältnisse, der äußeren Umhüllungen, der Kennzeichnung, der Packungsbeilage oder durch Verwechslungen verursacht sind und die keine unmittelbare Gefährdung im Sinne der Nummer 3.1 darstellen, sind entsprechende Mitteilungen während der Dienstzeit an das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz zu richten. Hierzu ist auch die Verpflichtung der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters zu rechnen, das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz bei Beanstandungen der Qualität von Arzneimitteln gemäß § 21 Nr. 3 der Apothekenbetriebsordnung unverzüglich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt auch für Krankenhäu- ser und niedergelassene Ärztinnen und Ärzte.

3.3 Sofern Arzneimittelzwischenfälle nach den Nummern 3.1 oder 3.2 anderen Behörden bekannt werden, unterrichten diese unverzüglich eine der unter den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 genannten Behörden.

3.4 Die Mitteilungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen nach Möglichkeit folgende Mindestangaben enthalten:

4. Maßnahmen

4.1 Die einzuleitenden Maßnahmen werden unter Beachtung der Nummer 6 vom Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz veranlasst. Die Maßnahmen können entsprechend den jeweiligen Erfordernissen insbesondere eine abgestufte gezielte Information des anzusprechenden Personenkreises (z.B. Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen, Apotheker, Krankenhäuser, pharmazeutischer Großhandel) oder eine allgemeine Warnung an die Bevölkerung über Presse, Rundfunk und Fernsehen umfassen. Gegebenenfalls kann der Rückruf oder die Sicherstellung bestimmter Arzneimittel bzw. einzelner Chargen erforderlich werden. Im Bedarfsfall kann auch die Vollzugshilfe der Polizei sowie der Leitstellen für den Rettungsdienst, den Brandschutz und den Katastrophenschutz in Anspruch genommen werden.

4.2 Für die länderübergreifende Koordinierung von Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen ist das für das pharmazeutische Unternehmen zuständige Land federführend. Sind mehrere Länder federführend betroffen, sollen die erforderlichen Maßnahmen einvernehmlich über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten in Bonn (Telefon 02 28 9 77 94-0, Telefax 02 28 9 77 94-44) festgelegt werden. Erforderlichenfalls kann auch eine gutachtliche Stellungnahme bei der zuständigen Bundesoberbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Tel.: 0228.307-0, Telefax: 0228.207-4636, Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Tel.: 06103 77-0, Telefax: 06103 77-1263) angefordert werden. Über die beabsichtigten oder bereits veranlassten Maßnahmen werden die übrigen Obersten Landesgesundheitsbehörden und die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich informiert. Im Interesse eines einheitlichen Vollzuges orientieren sich die anderen Länder an diesen Maßnahmen.

4.3 Die Benachrichtigung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums der Verteidigung und der zuständigen Bundesoberbehörde erfolgt durch das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz. Soweit in unaufschiebbaren Fällen diese Benachrichtigung unmittelbar erfolgen muss, ist das Ministerium hiervon zu unterrichten.

4.4 Besteht bei Arzneimittelzwischenfällen nach Nummer 3.1 der Verdacht, dass der Zulassungsstatus betroffen ist, oder liegt eine staatliche Chargenfreigabe vor, ist zur weiteren Veranlassung unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde zu unterrichten. Ggf. erforderliche Maßnahmen nach § 69 AMG bleiben hiervon unberührt.

4.5 Untersuchungen und Begutachtungen, die im Zusammenhang mit im Saarland festgestellten Arzneimittelzwischenfällen erforderlich werden, sind durch das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz oder in Absprache mit dieser Behörde durchzuführen.

4.6 Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz hat bei pharmazeutischen Unternehmen darauf hinzuwirken, dass eigenverantwortlich veranlasste und durchgeführte Maßnahmen, insbesondere Rückrufe, rechtzeitig mit ihm abzustimmen sind. Es hat sich den Vollzug von Maßnahmen unverzüglich mitteilen zu lassen und diesen ggf. beim pharmazeutischen Unternehmen zu überprüfen.

5. Rapid Alert System (RAS)

5.1 Auf Qualitätsmängel, über die die zuständige Bundesoberbehörde die Obersten Landesgesundheitsbehörden im Rahmen des RAS informiert, finden die vorstehenden Regelungen entsprechende Anwendung.

5.2 Über Maßnahmen nach Nummer 7.2 des Stufenplanes unterrichtet das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz mit dem RAS-Formblatt (siehe Anlage 2) die zuständige Bundesoberbehörde.

6. Zentral zugelassene Arzneimittel

6.1 Auf Arzneimittelzwischenfälle im Sinne der Nummern 3.1 und 3.2, die im Zusammenhang mit Arzneimitteln stehen, die von der Kommission zentral zugelassen wurden, findet Ziffer 3 (Informationswege) Anwendung mit der Maßgabe einer unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Bundesoberbehörde. Diese unterrichtet die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMA).

6.2 Die Koordination von Maßnahmen erfolgt durch die EMA. Deren Vorschläge für Maßnahmen werden über die zuständige Bundesoberbehörde den Obersten Landesgesundheitsbehörden zugeleitet. Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Veranlassungen und berichten über deren Vollzug.

6.3 Ist eine Maßnahme zum Schutze der Gesundheit dringend erforderlich, kann das In-Verkehr-Bringen vom Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde untersagt werden. Nummer 4.2 findet entsprechende Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die EMA über die Maßnahme.

7. Schlussbestimmung

Der Erlass tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Zugleich wird der Erlass betreffend Informationswege und Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen vom 9. August 2007 aufgehoben.

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"Einteilung in Risikoklassen nach RAS" Anlage 1

Klasse I Der vorliegende Mangel ist potenziell lebensbedrohend oder könnte schwere Gesundheitsschäden verursachen.

Dazu zählen beispielsweise:

Klasse II Der vorliegende Mangel kann Krankheiten oder Fehlbehandlungen verursachen und fällt nicht unter Klasse I.

Dazu zählen beispielsweise:

Klasse III Der vorliegende Mangel stellt kein signifikantes Risiko für die Gesundheit dar. Der Rückruf erfolgte aus anderen Gründen als Klasse I und II.

Dazu zählen beispielsweise:

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Anlage 2

Dringend - bitte sofort ausliefern! Important - deliver immediately

Rapid Alert Notification of a Quality Defect / Recall
Meldende Stelle
1. To / Empfänger: FAX
[ ] Bundesinstitut fürArzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
[ ]
0228.207-4636
[ ] Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
[ ]
03018444-30409
[ ] Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe - (PEI)
[ ]
06103 77-1263
[ ] Oberste Landesgesundheitsbehörde
[ ]
 
2. Product Recall Class of Defect: I II
(circle one)
3. Counterfeit / Fraud (specify) *
4. Product: 5. Marketing Authorisation Number: *

For use in humans/animals (delete as required)

   
6. Brand/Trade Name: 7. INN or Generic Name:
8. Dosage Form: 9. Strength:
10. Batch/Lot Number: 11. Expiry Date:
12. Pack size and Presentation: 13. Date Manufactured: *
14. Marketing Authorisation Holder: *
15. Manufacturer +:

Contact Person

Telephone:

16. Recalling Firm (if different):



Contact Person:

Telephone:

17. Recall Number Assigned (if available)
18. Details of Defect/Reason for Recall:
19. Information on distribution including exports (type of customer, e.g. hospitals): *
20. Action taken by Issuing Authority:
21. Proposed Action:
22. From (Issuing Authority): 23. Contact Person:

Telephone:

24. Signed: 25. Date: 26. Time: *

*) Information not required, when notified from outside EU.
+) The holder of an authorisation referred to under Article 40 of Directive 2001/83/EC or Article 44 of Directive 2001/82/EC and the holder of the authorisation on behalf of whom the Qualified Person has released the batch in accordance with Article 51 of Directive 2001/83/EC or Article 55 of Directive 2001/82/EC if different.

This is intended only for the use of theparty to whom it is addressed and may contain information that is privileged, confidential, and protected from disclosure under applicable law. Ifyou are not the addressee, or a person authorized to deliver the document to the addressee, you are hereby notied that any review, disclosure, dissemination, copying, or other action based on the content of this communication is not authorized. Ifyou have received this document in error, please notify us by telephone immediately and return it to us at the above address by mail. Thank you

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Erläuterungen zum Ausfüllen des RAS-Formblattes Anlage 3

Meldende Stelle: Briefkopf der absendenden Behörde

1: Adressat bitte ankreuzen bzw. ergänzen
2: I oder II einkreisen
3: Art der Fälschung/Täuschung spezifizieren
4: Angaben zum Produkt, falls unter 6 und 7 nicht näher bezeichnet
5: Zulassungsnummer; Angabe, ob zur Anwendung am Mensch oder am Tier (nicht Zutreffendes streichen)
6: Markenname/Verkaufsbezeichnung
7: INN-Name
8: Darreichungsform
9: Stärke
10: Chargen-Bezeichnung
11: Verfalldatum
12: Packungsgröße
13: Herstellungsdatum
14: Zulassungsinhaber
15: Hersteller mit Ansprechpartner
16: für den Rückruf verantwortliche Firma
17: Rückruf-Nummer; diese wird von der Bundesoberbehörde vergeben und setzt sich zusammen aus einem Länder-Code (Mitgliedstaat, in dem der RA initiiert wurde), ggf. einem Regional- oder Behörden-Code, der Klassifikation, einer fortlaufenden Nummer sowie einer Korrespondenz-Nummer.
18: Beschreibung des Mangels; Begründung für den Rückruf
19: Vertriebswege, einschließlich des Exportes (bes. in MRA-Partnerstaaten, s. auch Anlage V)
20: Maßnahmen der ausstellenden Behörde
21: Vorgeschlagene Maßnahmen
22: Absender
23: Ansprechpartner mit Telefonnummer; E-Mail-Adresse bitte ggf. angeben
24: Unterschrift
25: Datum
26: Zeit

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE