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Bußgeldkatalog Konsumcannabis - Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)
- Saarland -

Vom 21. November 2024
(Amtsbl. I Nr. 47 vom 05.12.2024 S. 1027)



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

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Der Bußgeldkatalog Konsumcannabis berücksichtigt die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften im Bereich des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis ( KCanG) und hat zum Ziel, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sicherzustellen.

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Die einzelnen Bußgeldtatbestände finden sich in der Anlage (Bußgeldkatalog Konsumcannabis) zu dieser Verwaltungsvorschrift.

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Bei der Ahndung von Verstößen gegen das KCanG ist der Bußgeldkatalog Konsumcannabis zu berücksichtigen.

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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung (06.12.2024) in Kraft.

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Bußgeldkatalog zum Konsumcannabisgesetz Anlage

Einleitung

Ziel des Bußgeldkataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des KCanG sicherzustellen. Die zuständigen Behörden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstöße gegen das KCanG zügig zu verfolgen.

Zugleich wird eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden können. Damit wird einem dringenden Bedürfnis der Praxis nach Verwaltungsvereinfachung bei effektivem Vollzug entsprochen.

Der Bußgeldkatalog ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfasst den Allgemeinen Teil.

Abschnitt B enthält die einzelnen Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten.

Die festzulegenden Geldbußen werden für die nach generellen Kriterien definierten Ordnungswidrigkeiten als Rahmensätze festgelegt, an denen sich die Verwaltungsbehörden im jeweiligen Einzelfall orientieren können.

Abschnitt A
Allgemeiner Teil

1.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten im Sachbereich des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis ( KCanG) anzuwenden.

1.2 Soweit Zuwiderhandlungen des Sachbereiches nach Nr. 1.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG -).

2.2 Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.

3.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 OWiG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG; die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 OWiG iVm der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung ( CanGZustVO).

Gemäß § 1 Absatz CanGZustVO ist das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 Alternative 2 bis Nummer 30 und Nummer 34 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.

Gemäß § 2 Absatz 2 CanGZustVO ist das für Gesundheit zuständige Ministerium zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Alternative 1 und Nummer 31 bis 33 des Konsumcannabisgesetzes.

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nr. 2.1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (z.B. Verjährung) entgegenstehen.

3.2 In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das KCanG nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten.

Soweit nach §§ 56 ff. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 50 Euro zu erheben.

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine schriftliche Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld erteilt werden (vgl. § 56 Absatz 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Absatz 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis der Täterin bzw. des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb einer bestimmten Frist). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Rechtsgüter sowie das Verhalten der Täterin bzw. des Täters (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Absatz 1 OWiG).

4.2 Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird. Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 OWiG wird in diesem Fall nur das Strafgesetz angewendet. Wird jedoch eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ( § 21 Absatz 2 OWiG). Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt oder verfolgt, aber ohne Sachentscheidung eingestellt ( §§ 153, 153b, 154 StPO), kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden ( § 21 Absatz 2 OWiG).

4.3 Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( §§ 40, 41 Absatz 1 OWiG).

5.1 Kommt eine weitere Verfolgung nicht in Betracht, so stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein. Eine Einstellung ist insbesondere dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. § 46 Absatz 1 OWiG iVm § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung, StPO) oder wenn eine Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint (Opportunitätsprinzip).

5.2 Der betroffenen Person ist die Einstellung schriftlich mitzuteilen, wenn sie zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört worden ist oder wenn sie um eine Mitteilung gebeten hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Ein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Person besteht nicht.

6. Der betroffenen Person ist vor Erlass des Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (vgl. § 55 OWiG); ein dafür vorgesehener Vordruck kann mit einfachem Brief versendet werden.

7. Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 31 OWiG. Die Verjährung wird zum Beispiel unterbrochen, wenn der betroffenen Person Gelegenheit gegeben wird, sich zum Vorwurf zu äußern. Als Tag der Unterbrechung gilt das Datum der Unterzeichnung der schriftlichen Anordnung oder Entscheidung (vgl. § 33 Absatz 2 OWiG). Nach erfolgter Unterbrechung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von Neuem.

8.1 Der Bußgeldbescheid muss den in § 66 OWiG genannten Inhalt haben. Er hat eine Kostenentscheidung nach § 105 OWiG zu enthalten. Der Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person durch die Post mittels Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Falls die betroffene Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist außerdem dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden.

8.2 Hat die betroffene Person einen gewählten oder bestellten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, so gilt dieser als ermächtigt, Zustellungen für die betroffene Person in Empfang zu nehmen (vgl. § 51 Absatz 3 OWiG).

9. Die betroffene Person kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (vgl. § 69 Absatz 1 OWiG).

10. Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und 4 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

10.1 Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

10.1.1 das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit nach den Umständen des Falles überdurchschnittlich groß ist;

10.1.2 der Täter oder die Täterin sich uneinsichtig zeigt;

10.1.3 der Täter oder die Täterin in besonders rücksichtsloser Weise handelt;

10.1.4 der Täter oder die Täterin die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht;

10.1.5 der Täter oder die Täterin in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

10.1.6 der Täter oder die Täterin wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat. In diesem Fall soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen ( § 17 Absatz 4 Satz 1 OWiG). Hierzu kann auch das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ( § 17 Absatz 4 Satz 2 OWiG).

10.2 Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

10.2.1 das Ausmaß der durch das Handeln entstandenen Gefahren nach den Umständen des Einzelfalles gering ist;

10.2.2 der Vorwurf, der die Täterin oder den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint;

10.2.3 die Täterin oder der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind;

10.2.4 die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt.

11. Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze des Bußgeldkatalogs ausgegangen werden. Das Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Absatz 2 OWiG (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrages) darf dabei nicht überschritten werden.

12. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals (Tateinheit), so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird ( § 19 OWiG). Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt ( § 20 OWiG). Bei der Festsetzung der Geldbuße ist von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes bemessen werden.

13. Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im Allgemeinen in Tateinheit. Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Bei der Festsetzung der Geldbuße ist von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes bemessen werden.

14. Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaft oder als gesetzlicher Vertreter), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten. Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in den Anbauvereinigungen als rechtsfähige Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist, durch den Vorsitzenden oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

15. Hat der Täter oder die Täterin durch eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen sie oder ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen sie oder ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht ( § 29a Absatz 1 OWiG). Die Einziehung eines solchen Geldbetrages kann unter den Voraussetzungen des § 29a Absatz 2 OWiG auch gegen eine dritte Person angeordnet werden. Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters bzw. der Täterin oder der anderen Person abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. Wird gegen den Täter oder die Täterin ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden. Soweit es das Gesetz ausdrücklich zulässt, besteht die Möglichkeit der Einziehung unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. OWiG.

16. Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Der Einspruchsführer ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren ( § 69 Absatz 1 OWiG, § 50 Absatz 2 OWiG).

Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen ( § 69 Absatz 2 OWiG).

Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft ( § 69 Absatz 3 OWiG) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Die Staatsanwaltschaft ist zwar nicht zur Teilnahme verpflichtet ( § 75 Absatz 1 Satz 1 OWiG), soll aber auf entsprechende Anregung an der Hauptverhandlung teilnehmen (Nummer 287 Absatz 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - RiStBV).

17.1 Die Verwaltungsbehörde nimmt den Bußgeldbescheid zurück, wenn der Einspruch zulässig und begründet ist. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (vgl. § 69 OWiG).

17.2 Der Bußgeldbescheid kann von der Verwaltungsbehörde bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. So sollte zum Beispiel dann verfahren werden, wenn nach Erlass des Bescheides Gründe bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten.

17.3 Zu beachten ist, dass bei der Rücknahme eines Bußgeldbescheides die betroffene Person Anspruch auf Erstattung der Kosten haben kann.

18. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar. Die Vollstreckung des Bußgeldbescheides richtet sich nach dem saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ( SVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 2140). Falls die Geldbuße nicht bezahlt wird, kann die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaftstellen (vgl. §§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 2, 28 SVwVG iVm § 96 OWiG).

Abschnitt B
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm im KCanG Zuwiderhandlung Adressat des
Bußgeldbescheids
Regel- oder
Rahmensatz
1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 400 - 850 Euro
2 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 400 - 850 Euro
3 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 400 - 850 Euro
4 § 36 Abs. 1 Nr. 2 Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 600 - 1.000 Euro
5 § 36 Abs. 1 Nr. 3 Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 100 - 25.000 Euro
6 § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 1.000 Euro
7 § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 Wer entgegen § 5 Absatz 2 Cannabis konsumiert Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 400 Euro
8 § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3 Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 250 Euro
9 § 36 Abs. 1 Nr. 5 Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 100 - 25.000 Euro
10 § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1 Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 300 - 550 Euro
11 § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt Anbauvereinigungen 400 - 700 Euro
12 § 36 Abs. 1 Nr. 7 Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht Anbauvereinigungen 50 - 150 Euro
13 § 36 Abs. 1 Nr. 8 Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt Anbauvereinigungen 50 - 3.000 Euro
14 § 36 Abs. 1 Nr. 9 Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist Personen ab 14 Jahren ( § 12 OWiG) 200 Euro
15 § 36 Abs. 1 Nr. 10 Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt Anbauvereinigungen 200 Euro
16 § 36 Abs. 1 Nr. 11 Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt Anbauvereinigungen 100 Euro
17 § 36 Abs. 1 Nr. 12 Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt Anbauvereinigungen 1.000 Euro pro Person
18 § 36 Abs. 1 Nr. 13 Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind Anbauvereinigungen 1.000 Euro pro Person
19 § 36 Abs. 1 Nr. 13a Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr als einer Art von Tätigkeit beauftragt Anbauvereinigungen 1.000 Euro pro
Person
20 § 36 Abs. 1 Nr. 15 Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet Anbauvereinigungen 400 - 30.000 Euro
21 § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1 Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt Anbauvereinigungen 700 Euro
22 § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2 Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt Anbauvereinigungen 700 Euro
23 § 36 Abs. 1 Nr. 17 Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt Anbauvereinigungen 100 Euro
24 § 36 Abs. 1 Nr. 18 Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert Anbauvereinigungen 100 - 400 Euro
25 § 36 Abs. 1 Nr. 19 Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt Anbauvereinigungen 100 Euro
26 § 36 Abs. 1 Nr. 20 Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt Anbauvereinigungen 200 - 20.000 Euro
27 § 36 Abs. 1 Nr. 21 Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert Anbauvereinigungen 200 - 25.000 Euro
28 § 36 Abs. 1 Nr. 22 Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt Anbauvereinigungen 200 - 400 Euro
29 § 36 Abs. 1 Nr. 23 Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt Anbauvereinigungen 200 - 25.000 Euro
30 § 36 Abs. 1 Nr. 24 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt Anbauvereinigungen 400 - 650 Euro
31 § 36 Abs. 1 Nr. 25 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt Anbauvereinigungen 50 - 200 Euro
32 § 36 Abs. 1 Nr. 26 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Anbauvereinigungen 50 - 200 Euro
33 § 36 Abs. 1 Nr. 27 Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt Anbauvereinigungen 50 - 200 Euro
34 § 36 Abs. 1 Nr. 28 Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert Anbauvereinigungen 200 - 550 Euro
35 § 36 Abs. 1 Nr. 29 Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt Anbauvereinigungen 500 - 20.000 Euro
36 § 36 Abs. 1 Nr. 30 Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt Anbauvereinigungen 50 - 200 Euro
37 § 36 Abs. 1 Nr. 31 Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt Anbauvereinigungen 750 Euro
38 § 36 Abs. 1 Nr. 32 Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht Anbauvereinigungen 50 - 200 Euro
39 § 36 Abs. 1 Nr. 33 Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt Anbauvereinigungen 50 - 200 Euro
40 § 36 Abs. 1 Nr. 34 Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt Anbauvereinigungen 50 - 200 Euro
41 § 36 Abs. 1 Nr. 35 Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder 50 - 8.500 Euro
42 § 36 Abs. 1 Nr. 36 Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder 50 - 200 Euro


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