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ThürDüV - Thüringer Düngeverordnung
- Thüringen -
Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 30 vom 18.12.2020 S. 596; 08.11.2022 S. 453 22)
Archiv: 2019
§ 1 Zweck
Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat werden durch diese Verordnung
geregelt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen nach § 2 DüV gelten entsprechend.
§ 3 Ausweisung von Gebietskulissen
(1) Für die nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV ausgewiesenen Gebiete (Nitratkulisse nach Anlage 1) gelten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
In der Nitratkulisse nach Anlage 1 sind
ausgewiesen. Für die nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausgewiesenen Gebiete (Phosphatkulisse nach Anlage 2) gelten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach § 7.
(2) Die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Absatz 1 werden durch Referenzparzellen nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet.
(3) Die Geodaten für die Referenzparzellen nach Absatz 2 sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen (www.geoportalth.de) abrufbar. Zusätzlich können die relevanten Karten und Daten beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten eingesehen werden.
(4) Bei Änderungen der Gebietskulissen infolge Veränderungen des Zuschnittes von Referenzparzellen gelten die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen und die zusätzlichen abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 7 ab dem auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Februar.
§ 4 Abweichende oder ergänzende Anforderungen in Nitratkulissengebieten
(1) Auf den Referenzparzellen nach § 3 Abs. 2 der Nitratkulisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind die in § § 13a Abs. 2 DüV geregelten Anforderungen einzuhalten.
(2) § 13a Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 DüV gilt nicht für ausgewiesene Flächen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
§ 5 Zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen in Nitratkulissengebieten
Auf den Referenzparzellen der Nitratkulisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen nach § 4 die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten:
§ 6 Nachweise, Anzeigen und Anträge bei Nitratkulissengebieten 22
(1) Der Nachweis über die Einhaltung der Düngungsbegrenzung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 DüV ist für das laufende Kalenderjahr durch Dokumentation der Düngebedarfsermittlung mit Ausweisung der Reduzierung des zulässigen Stickstoff-Düngebedarfs um 20 Prozent sowie der im Laufe des Kalenderjahres durchgeführten und vollständig aufgezeichneten Düngungsmaßnahmen entsprechend § 10 Abs. 1 und 2 DüV für die betroffenen Flächen zu erbringen.
(2) Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 Halbsatz 2 DüV ist vom Betriebsinhaber jährlich schriftlich bis spätestens am 31. März für das laufende Kalenderjahr beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum anzuzeigen.
(3) Zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 13a Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 DüV hat der geforderte Nachweis bei Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff zu Winterraps durch eine repräsentative Bodenprobe zu erfolgen.
(4) Die Untersuchung von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen aus Biogasanlagen nach § 5 Nr. 1 ist auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden durchzuführen, mit einem Prüfbericht zu dokumentieren und für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 7 DüV in Verbindung mit § 3 Abs. 5 DüV sowie für die Deckung des Phosphatdüngebedarfs entsprechend der Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 3 DüV zu verwenden.
(5) Die Ermittlung des im Boden verfügbaren Stickstoffs nach § 5 Nr. 2 ist durch repräsentative Bodenproben auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden durchzuführen, mit einem Prüfbericht zu dokumentieren und für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 DüV zu verwenden.
(6) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen in Phosphatkulissengebieten
(1) Auf den Referenzparzellen nach § 3 Abs. 2 der Phosphatkulisse nach § 3 Abs. 1 Satz 3 darf zusätzlich, abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 DüV, das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch- mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(2) Die in den ersten fünf Metern des Gewässerrandstreifens, mit Ausnahme an Gewässern im Sinne des § 5 Abs. 4 DüV liegende landwirtschaftliche Nutzfläche auf den Referenzparzellen nach Absatz 1 ist ganzjährig zu begrünen. Ein Umbruch zum Zweck der unverzüglichen Erneuerung der bisherigen Begrünung ist nach jeweils mindestens vierjähriger Standzeit zulässig. Die Anwendung von Düngemitteln ist verboten.
§ 8 Nachweise in Phosphatkulissengebieten 22
(1) Die Untersuchung von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen aus Biogasanlagen nach § 7 Abs. 1 ist auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden durchzuführen, mit einem Prüfbericht zu dokumentieren und für die Deckung des Phosphatdüngebedarfs entsprechend der Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 3 DüV sowie für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 7 DüV in Verbindung mit § 3 Abs. 5 DüV zu verwenden.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum auf Verlangen vorzulegen.
§ 9 Ausnahmen für Betriebe außerhalb der ausgewiesenen Gebietskulissen
Betriebe, die keine nach § 3 ausgewiesenen landwirtschaftlich genutzten Flächen bewirtschaften, sind von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 und 2 DüV ausgenommen, sofern diese Betriebe
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Düngegesetzes in Verbindung mit § 14 DüV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 11 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
| Nitratkulisse | Anlage 1 22 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) |
| Phosphatkulisse | Anlage 2 22 (zu § 3 Abs. 1 Satz 3) |
| ENDE | |