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Zuordnung der Betriebsarten zu den Risikokategorien Anhang 3c 14
(zu Abschnitt II Nr. 4)


Kode Bezeichnung Risikokategorie
10 Erzeuger (Urproduktion)
1010 Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft (ohne Fischereibetriebe) ohne
1010100 Rinderhalter ohne
1010110 Milcherzeuger 4
1010111 Vorzugsmilcherzeuger 3
1010120 Kälbermäster ohne
1010130 Bullenmäster ohne
1010140 Mutterkuhhalter ohne
1010200 Schweinehalter ohne
1010210 Schweinemäster ohne
1010220 Ferkelerzeuger ohne
1010230 Sauenhalter ohne
1010300 Schafhalter ohne
1010310 Erzeuger von Schafmilch 4
1010400 Ziegenhalter ohne
1010410 Erzeuger von Ziegenmilch 4
1010500 Pferdehalter ohne
1010510 Erzeuger von Pferdemilch 4
1010600 Geflügelhalter ohne
1010610 Legehennenhalter 6
1010620 Broilermäster ohne
1010630 Entenmäster ohne
1010640 Putenmäster ohne
1010650 Gänsemäster ohne
1010700 Kaninchenhalter ohne
1010800 Halter von Gehegewild ohne
1010900 Wildsammelstelle 4
1020 Fischerei- Krusten- Schalen- und Weichtierbetriebe ohne
1020100 Küsten- /Hochseefischereibetriebe ohne
1020101 Muschelerntebetrieb ohne
1020102 Fangbetrieb für Krustentiere ohne
1020103 Meeres-Aquakultur ohne
1020200 Binnenfischereibetriebe ohne
1020210 Fischfangbetrieb (- Binnen) 6
1020220 Fischzuchtbetrieb 5
1020300 Schneckenzuchtbetrieb 5
1030000 Imkerei 5
1040 Erzeuger von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft ohne
1040100 Erzeuger von Getreide 6
1040200 Erzeuger von Kartoffeln 6
1040300 Erzeuger von Rüben 6
1040400 Gartenbaubetrieb 6
1040500 Pilzzuchtbetrieb 6
1040550 Erzeuger von Hopfen 6
1040600 Weinbaubetrieb ohne
1040610 Keltertraubenerzeuger ohne
1040620 Weinerzeuger (Winzer/ Weingut) 6
1040630 Erzeugergemeinschaft 6
1040640 Winzergenossenschaft 6
1040700 Erzeuger von Obst 6
1040800 Erzeuger von Gemüse 6
1040810 Erzeuger von Sprossen und Keimlingen ohne
1040900 Erzeuger von Tabak ohne
20 Hersteller und Abpacker
2010 Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe ohne
2010100 Milchsammelstelle 2
2010200 Molkerei 2
2010300 Hersteller von Milcherzeugnissen 2
2010400 Käserei 2
2010500 Butterabpacker und Butterausformbetrieb 3
2010600 Hersteller von Speiseeis industriell 2
2020 Betrieb zur Behandlung von Eiern Hersteller von Eiprodukten ohne
2020100 Eierpackstellen 4
2020200 Hersteller von Eiprodukten 2
2030 Hersteller von Fleisch und Fleischerzeugnissen ohne
2030100 Schlachthof/Schlachtbetrieb 2
2030120 Schlachtbetrieb privat 2
2030200 Fleischzerlegungsbetrieb 2
2030210 Herstellungsbetrieb für Hackfleisch 1
2030220 Herstellungsbetrieb für Fleischzubereitungen 1
2030230 Herstellungsbetrieb für Separatorenfleisch 1
2030311 Herstellungsbetrieb für Fleischerzeugnisse 2
2030320 Be- und Verarbeitungsbetrieb von Mägen und Därmen (z.B. Kuttelei) 3
2030350 Verarbeitungsbetrieb für Tierfette, Gelatine, Kollagen, Tierhäute 3
2030400 Wildbearbeitungsbetrieb ohne
2030410 Haarwild-Bearbeitungsbetrieb 2
2030420 Federwild-Bearbeitungsbetrieb 2
2030500 Sammelstelle für Tierfette, Gelatine, Kollagen 4
2030800 Geflügelschlachtbetrieb 2
2030810 Geflügelfleischzerlegungs- -zubereitungs- und -verarbeitungsbetriebe 1
2030811 Geflügelfleischzerlegungsbetrieb 2
2030812 Geflügelfleischzubereitungsbetrieb 1
2030813 Geflügelfleischverarbeitungsbetrieb 2
2030900 Schlachtbetrieb für Hauskaninchen 2
2040 Fisch- Krusten- Schalen- und Weichtierbe- und -verarbeitungsbetriebe ohne
2040100 Fisch- Krusten- Schalen- und Weichtierbe- und -verarbeitungsbetrieb 2
2040200 Fabrikschiff (Fisch)
2040300 Versandzentrum für lebende Muscheln
2040400 Reinigungszentrum für lebende Muscheln
2050 Hersteller von pflanzlichen Lebensmitteln inkl. Abpacker ohne
2050100 Ölsamenverarbeitender Betrieb 3
2050110 Hersteller von Margarine und Speisefetten 3
2050120 Mühlenbetrieb 4
2050130 Hersteller von Getreideprodukten einschl. Backvormischungen 3
2050140 Brotfabrik/Großbäckerei 3
2050150 Konditorei (industrielle Produktion) 1
2050160 Hersteller von Teigwaren 3
2050170 Kartoffelverarbeitender Betrieb 3
2050180 Hersteller von Gemüseerzeugnissen und/oder Sauerkonserven 3
2050190 Hersteller von Pilzerzeugnissen 3
2050200 Hersteller von sojahaltigen Erzeugnissen 3
2050210 Abpacker und Verarbeiter von Schalenobst 4
2050211 Abpacker von Obst und/oder Gemüse 4
2050220 Hersteller von nichtflüssigen Obsterzeugnissen 3
2050230 Hersteller von Senf und Essig 3
2050240 Hopfenveredlungs- und -verarbeitungsbetrieb 4
2050250 Zuckerfabrik 4
2050260 Honigabfüllbetrieb 3
2050270 Hersteller von Süßwaren Schokolade und Schokoladenerzeugnissen 3
2050280 Kaffeerösterei 3
2050290 Abpacker von Tee und teeähnlichen Erzeugnissen 3
2051 Hersteller von Getränken und deren Grundstoffe inkl. Abpacker ohne
2051100 Hersteller von Fruchtsaft und Nektar 3
2051110 Hersteller von alkoholfreien Erfrischungsgetränken 3
2051120 Hersteller von Schaumwein Weinkellerei 3
2051130 Flaschenweinabfüller 3
2051140 Hersteller von Erzeugnissen aus Wein 4
2051150 Hersteller weinähnlicher Getränke 3
2051160 Brauerei 3
2051170 Mälzerei 3
2051180 Hersteller von alkoholischen Getränken (außer Wein) 3
2051190 Hersteller von Spirituosen Brennerei 3
2051200 Hersteller von Mineralwasser Tafelwasser 3
2052000 Hersteller von Halbfertig - und Fertiggerichten inkl. Abpacker ohne
2052100 Hersteller von Halbfertig- und Fertiggerichten 2
2052200 Hersteller von Suppen und Soßen 3
2052300 Hersteller von Feinkostsalaten und Mayonnaisen 2
2052400 Hersteller von diätetischen Lebensmitteln 2
2052500 Hersteller von Säuglingsnahrung 2
2052600 Hersteller von Tiefkühlkost 3
2052610 Hersteller von Hefen 3
2060 Hersteller von anderen Lebensmitteln und Zusatzstoffen inkl. Abpacker ohne
2060100 Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen Aromen 3
2060200 Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln 3
2060300 Hersteller von Speise- und Spezialsalz 4
2060400 Gewürzmühle Hersteller von Gewürzzubereitungen und würzenden Lebensmitteln 3
2060500 Hersteller von Labaustauschstoffen 3
2060600 Hersteller von Speisegelatine 3
2060700 Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoff 4
2070000 Hersteller von Tabak und Tabakerzeugnissen ohne
2080000 Hersteller von kosmetischen Mitteln (einschließlich Mittel zum Tätowieren) ohne
2090000 Hersteller von Bedarfsgegenständen ohne
2090100 Hersteller von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt ohne
2090200 Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt ohne
2090300 Hersteller von Bedarfsgegenständen zum Verpacken von Tabakerzeugnissen und kosmetischen Mitteln ohne
2090400 Hersteller von Spielwaren und Scherzartikeln ohne
2090500 Hersteller von Mitteln zur Reinigung Pflege Geruchsverbesserung Desinfektion ohne
2090600 Hersteller von Klebstoff und Leim ohne
2090700 Hersteller von Bedarfsgegenständen mit nicht nur vorübergehendem Hautkontakt ohne
2090800 Hersteller von Bedarfsgegenständen mit Schleimhautkontakt ohne
2090900 Hersteller von Bedarfsgegenständen aus Textilfasern Leder ohne
30 Vertriebsunternehmen und Transporteure (Importeure Exporteure Großhändler Transporteure)
3005 Großhändler ohne
3006 Importeure ohne
3007 Exporteure ohne
3010 Großhändler Importeure und Exporteure von Lebensmitteln ohne
3010100 Agenturen und Makler für Lebensmittel (Büros) 6
3010110 Weinkommissionär 6
3010120 Agentur und Makler für Nahrungsergänzungsmittel (Büro) 6
3010200 Großhändler von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis 4
3010300 Großhändler von Eiern und Eiprodukten 4
3010400 Großhändler von Fleisch und Fleischerzeugnissen 3
3010410 Großhändler von Wild und -erzeugnissen 3
3010420 Großhändler von Geflügelfleisch und -erzeugnissen 3
3010500 Großhändler von Fisch Krusten- Schalen- Weichtieren und -erzeugnissen 3
3010600 Großhändler von Obst und Gemüse und -erzeugnissen 4
3010700 Großhändler von Getränken (ohne Weinkommissionäre) 5
3010800 Großhändler für Süßwaren 5
3010900 Großhändler von Nahrungsergänzungsmitteln 5
3011100 Großhändler von Getreide und -erzeugnissen 5
3020000 Lebensmittellager ohne
3020100 Lebensmittellager Zentrallager 4
3020200 Gefrier-/ Kühlhaus/ -lager 3
3020300 Getreidelager 4
3030 Umpackbetriebe ohne
3030100 Umpackbetrieb für Fleisch- und Fleischerzeugnisse 2
3030200 Umpackbetrieb für Geflügelfleisch und -erzeugnisse 2
3030300 Umpackbetrieb für Fisch und Fischerzeugnisse 2
3030400 Umpackbetrieb für Eier und Eiprodukte 2
3040 Transporteure von Lebensmitteln ohne
3040100 Transportbetrieb (Lebensmitteltankfahrzeuge) 4
3040200 Transportbetrieb (Lebensmittelkühlfahrzeuge) 4
3040300 Transportbetrieb Milchsammelfahrzeuge 4
3050 Großhändler von Tabak und -erzeugnissen ohne
3060000 Großhändler von Kosmetischen Mitteln ohne
3060100 Agentur und Makler für kosmetische Mittel (Büro) ohne
3070000 Großhändler von Bedarfsgegenständen ohne
3070100 Großhändler von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt (außer Verpackungen) ohne
3070200 Großhändler von Verpackungen von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen ohne
3070300 Großhändler von Bedarfsgegenständen mit Haut- und Schleimhautkontakt ohne
3070400 Großhändler von Spielwaren u. Scherzartikeln ohne
3070500 Großhändler von Reinigungs- Pflege- Imprägniermitteln Mitteln zur Desinfektion Geruchsverbesserung und Insektenvertilgung ohne
3070600 Agentur und Makler für Bedarfsgegenstände (Büro) ohne
40 Einzelhändler
4010 Lebensmitteleinzelhandel ohne
4010100 Lebensmittelgeschäft und (eigenständige) -verkaufsabteilung (incl. Supermarkt) 4
4010110 Metzgereifiliale Fleischereifiliale und (eigenständige) -verkaufsabteilung 3
4010120 Wild- und Geflügeleinzelhandel und (eigenständige) -verkaufabteilung 3
4010130 Fischgeschäft und (eigenständige) -verkaufsabteilung 3
4010140 Fachgeschäft und (eigenständige) Verkaufsabteilung für Molkereiprodukte 3
4010150 Bäckereifiliale und (eigenständige) -verkaufsabteilung 3
4010160 Obst- und Gemüseeinzelhandel und (eigenständige) -verkaufsabteilung 4
4010170 Süßwareneinzelhandel 6
4010171 Honigeinzelhandel 6
4010180 Getränkeabholmarkt 6
4010181 Wein- und Spirituoseneinzelhandel 6
4010190 Eierverkauf Einzelhandel 5
4010200 Aufsteller von Lebensmittelautomaten 6
4010210 Ambulanter Lebensmittelhandel einschl. Verkaufsfahrzeuge 4
4010220 Grillfahrzeug und -stand 3
4010230 Marktstand 4
4010240 Nahrungsergänzungsmitteleinzelhandel 6
4020 Anderer Einzelhandel ohne
4020100 Tankstellen mit Lebensmittelverkauf 4
4020200 Fitness-center / Sonnenstudio ohne
4020300 Reformhaus / Naturkostladen 4
4020400 Apotheke ohne
4020500 Drogerie / Parfümerie ohne
4020600 Kiosk/ Mini-Markt 5
4020700 Versandhandel ohne
4020800 Sanitätshaus ohne
4020900 Sonderpostenverkauf ohne
4021000 Internethandel ohne
4030000 Einzelhandel von Tabak und Tabakerzeugnissen ohne
4030100 Tabakwarengeschäft ohne
4030200 Aufsteller von Zigarettenautomaten ohne
4030300 Ambulanter Handel mit Tabak und Tabakerzeugnissen ohne
4040000 Einzelhandel von kosmetischen Mitteln ohne
4040100 Gewerblicher Anwender kosmetischer Mittel z.B. Kosmetikstudio/ Friseurbetrieb ohne
4040200 Kosmetikgeschäft und -abteilung ohne
4040300 Ambulanter Verkauf von kosmetischen Mitteln ohne
4050000 Einzelhandel von Bedarfsgegenständen ohne
4050010 Einzelhandel von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt ohne
4050020 Einzelhandel von Bedarfsgegenständen mit Haut-/Schleimhautkontakt ohne
4050100 Spielwarengeschäft und Hobbymarkt ohne
4050200 Haushaltswarengeschäft und sonstiger Handel mit Bedarfsgegenständen ohne
4050300 Ambulanter Handel mit Bedarfsgegenständen ohne
50 Dienstleistungsbetriebe
5010 Küchen und Kantinen ohne
5010100 Großküche Großkantine (>100 Essen täglich) 2
5010200 Küche Kantine (<100 Essen täglich) 3
5010210 Küche in Schule und Kindereinrichtung 3
5010220 Versorgung von Kindern in der Tagesbetreuung/Tagesmütter ohne
5010230 Küche in Altenheim und Pflegeheim 3
5010300 Industrielle Speisenproduktion (Catering) 2
5010400 Verpflegungsdienst Bringdienst 4
5010500 Essenausgabestelle 4
5010600 Partyservice 3
5020 Gaststätten und Imbisseinrichtungen ohne
5020100 Speisegaststätte 3
5020200 Schankwirtschaft 4
5020210 Pension Hotel (garni) 4
5020300 Imbissbetrieb einschl. mobile Einrichtung 3
5020400 Cafe/ Milchbar/ Eisdiele ohne eigene Herstellung 3
5020500 Gasthausbrauerei 3
5020600 Besen- und Straußwirtschaft 4
5020700 Konzessionierter Betrieb auf Volksfesten und anderen öffentlichen Veranstaltungen 5
5030000 Veranstalter von Volksfesten Märkten Messen und anderen öffentlichen Veranstaltungen 5
5040000 Kino, Theater, Festspielhaus oder ähnlicher Vorführbetrieb 5
60 Hersteller, die im Wesentlichen auf der Stufe des Einzelhandels verkaufen
6010000 Gewerbebetriebe ohne
6010100 Fleischerei/ Metzgerei mit Schlachthaus 2
6010200 Fleischerei/ Metzgerei ohne Schlachthaus 2
6010300 Bäckerei 3
6010400 Konditorei 2
6010500 Hersteller von Speiseeis Eisdiele 2
6010600 Hersteller von alkoholischen Getränken 5
6010610 Klein- und Abfindungsbrennerei 5
6010700 Hersteller von Fisch- und Fischereierzeugnissen 3
6010800 Hersteller von Fruchterzeugnissen 4
6020000 Direktvermarkter mit eigener Herstellung von Lebensmitteln tierischer Herkunft ohne
6020100 Direktvermarkter Milch 3
6020210 Direktvermarkter Vorzugsmilch 1
6020220 Direktvermarkter Erzeugnisse auf Milchbasis wärmebehandelte Milch 3
6020230 Direktvermarkter von Rohmilcherzeugnissen 2
6020300 Direktvermarkter Fleisch Fleischerzeugnisse Wurstwaren 2
6020310 Direktvermarkter Wildfleisch 3
6020320 Direktvermarkter Geflügelfleisch Geflügelfleischerzeugnisse 3
6020400 Direktvermarkter Fisch Fischereierzeugnisse 3
6020500 Direktvermarkter Muscheln Krustentiere 3
6020600 Direktvermarkter Honig 5
6020700 Direktvermarkter Eier 4
6030000 Direktvermarkter mit eigener Herstellung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft ohne
6030100 Direktvermarkter Getreideerzeugnisse Backwaren Teigwaren etc. 4
6030200 Direktvermarkter Wein 4
6030210 Direktvermarkter Wein (Winzer/ Weingut) 4
6030220 Direktvermarkter Erzeugergemeinschaft 4
6030230 Direktvermarkter Winzergenossenschaft 4
6030300 Direktvermarkter Spirituosen sonstige alkoholische Getränke (außer Wein) 4
6030400 Direktvermarkter alkoholfreie Getränke 4
6030500 Direktvermarkter/ Verkaufsstelle Obst und Gemüse 4
6030510 Direktvermarkter mit eigener Herstellung von Erzeugnissen aus Obst und Gemüse 4
6040000 Direktvermarkter mit eigener Herstellung von Lebensmitteln tierischer und pflanzlicher Herkunft ohne

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Kontrollbericht Anhang 4 11
  (zu Abschnitt II Nr. 7.2)

Kontrollbericht
zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Primärproduktion - in Mastbetrieben

 

Behörde

Angaben zum Lebensmittelunternehmer

Name des Primärproduzenten,

ggf. Betriebsbezeichnung:

Anschrift:

Registrier-Nr. nach 26 Abs. 2 ViehverkV

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Tierart: [ ] Rinder

[ ] Schweine

[ ] Schafe, Ziegen

[ ] Geflügel

[ ] Andere ............................................................

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Bestandsgröße: .............................................................................
Anlass der Kontrolle: [ ] planmäßige Überwachung

[ ] Nachkontrolle

Datum der Kontrolle .............................................................................

Checkliste

Anforderung nach VO (EG) Nr. 852/2004 Anforderung
Die Stallanlagen, einschließlich der Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln, sind
so beschaffen, dass sie gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können.
[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt *

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Die Stallanlagen und Ausrüstungen sind hinreichend instand gehalten und befinden sich in Bezug auf
Sauberkeit in einem akzeptablen Zustand.
[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Die Tiere sind in einem angemessen sauberen Zustand. [ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Zur Reinigung der Stallanlagen und Ausrüstungen sowie zur Innenreinigung von Tiertransportfahrzeugen
und zu sonstigen Zwecken wird sauberes Wasser oder Trinkwasser verwendet.
[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Es wird eine regelmäßige und wirksame Schädlingsbekämpfung durchgeführt. [ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Abfälle, Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie andere gefährliche
Stoffe werden so gelagert und gehandhabt, dass eine Kontamination der Futtermittel oder eine sonstige
Aufnahme durch die Tiere verhindert wird.
[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Es werden Maßnahmen ergriffen, um die Einschleppung von auf den Menschen übertragbaren
Infektionskrankheiten durch zugestellte Tiere zu verhindern.
[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Zoonose ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtinformiert worden. [ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Teilnahme an Programmen zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Angaben zu Art des
Programms und Umfang der Teilnahme unter Bemerkungen)
[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt (sofern Teilnahme obligatorisch)

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Die Durchführung von Untersuchung von Tieren oder Proben der Tiere (Blut, Urin, Milch) und deren
Ergebnisse sowie die aus der Fleischuntersuchung übermittelten Daten

- werden dokumentiert

- werden ausgewertet und berücksichtigt.

[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Tierarzneimittel werden korrekt verwendet. [ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Über die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen und die
Wartefristen wird Buch geführt.
[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Über bei den Tieren aufgetretene Erkrankungen, die die Sicherheit der Erzeugnisse tierischen
Ursprungs beeinträchtigen können, wird Buch geführt.
[ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt

[ ] nicht zutreffend

[ ] nicht geprüft

Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel wird dokumentiert. [ ] erfüllt

[ ] nicht erfüllt *

[ ] nicht geprüft

*) Bei Anhaltspunkten für Nichteinhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zu informieren.

Bemerkungen:

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Datum

Name des Kontrolleurs:

....................................................
Unterschrift
   
Name der verantwortlichen Person im kontrollierten Betrieb: ....................................................
Unterschrift

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Risikoorientierte Probenplanung bei Lebensmitteln in Thüringen Anhang 5a 14
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)

1. Zielstellung

Das nachfolgend beschriebene System zur risikobasierten Ermittlung der Planprobenzahlen dient der Umsetzung von § 9a Abs. 2 der AVV Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) und trägt den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Rechnung.

Es werden produktspezifische, betriebsspezifische und sonstige Kriterien nach § 9a Abs. 2 AVV RÜb berücksichtigt und miteinander verknüpft.

2. Risikobasierte Ermittlung der Planprobenzahlen

Bei der risikobasierten Ermittlung der Planprobenzahlen sind gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen:

Da die amtlichen Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 neben dem Gesundheitsschutz auch auf den Schutz vor Täuschung, den lauteren Wettbewerb und den freien Handel abzielen, sind diese Überwachungsziele bei der Ermittlung der Planprobenzahlen einzubeziehen.

2.1 Sachverständige Bewertung der Warenobergruppen durch das TLV im Hinblick auf das von dem jeweiligen Lebensmittel ausgehende Risiko

Das TLV ermittelt auf der Basis

ein nach Warenobergruppen geordnetes Ranking in Bezug auf das von dem jeweiligen Lebensmittel ausgehende Risiko.

Durch die Berücksichtigung sämtlicher Beanstandungen wird dem Überwachungsziel des Täuschungsschutzes Rechnung getragen.

Das Bewertungsmodell ist dem Anhang 5b zu entnehmen.

Die Bewertung der Warenobergruppen wird grundsätzlich in dreijährigem Abstand vorgenommen. Sofern aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer besonderen Gefährdungslage erforderlich, werden einzelne Warengruppen oder Warenobergruppen unverzüglich einer Neubewertung unterzogen.

Das ermittelte Ranking wird in Prozent zur Gesamtplanprobenzahl ausgedrückt, die sich an der Mindestprobenzahl nach AVV RÜb orientiert. Nach der jährlichen Festlegung der für das Folgejahr zu planenden Gesamtprobenzahl durch das TMSFG wird daraus ein Zielwert für die Probenzahl der jeweiligen Warenobergruppe für das Folgejahr errechnet. Sofern sich aus fachlichen oder sonstigen Erwägungen heraus Änderungen des errechneten Zielwertes für die Probenzahl bestimmter Warenobergruppen erforderlich machen, ist dies mit Gründen versehen zu dokumentieren und dem TMSFG zur Bestätigung vorzulegen.

2.2 Risikoorientierte Ermittlung der für die Überwachung der Hersteller erforderlichen durchschnittlichen Probenzahlen durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

Die Ermittlung der für die Überwachung der Thüringer Hersteller erforderlichen durchschnittlichen Probenzahlen wird unter Berücksichtigung der nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung erfolgten Risikobewertung der Betriebe nach Anhang 5c vorgenommen.

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach dem in Anhang 5d dargestellten Rechenmodell. Sie wird für industrielle Hersteller (Betriebe, die unter den ADV-Kode 2000000 ff. fallen) und andere größere oder bedeutende Betriebe als gesonderte Berechnung für jeden einzelnen Betrieb vorgenommen. Für die Einstufung des Produktrisikos sowie für die Bewertung der Eigenkontrollen und des Hygienestatus innerhalb des Rechenmodells sind die Ergebnisse aus der Risikobewertung des jeweiligen Betriebes nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung in Verbindung mit Anhang 3b heranzuziehen.

Für die übrigen Herstellerbetriebe (ADV-Kode 6000000 ff) und bestimmte Dienstleistungsbetriebe können die in Anhang 5e genannten durchschnittlichen Probenzahlen für die Planung herangezogen werden. Sie beziehen sich auf Betriebe, die bei der Risikobewertung nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung mindestens die Beurteilungsstufe "Mittleres Risiko" erreichen. Bei der Einstufung "Hohes Risiko" ist die Probenzahl angemessen zu erhöhen, bei der Einstufung "Geringes Risiko" kann sie vermindert werden. Eine darüber hinaus gehende Einzelberechnung ist für diese Betriebe in der Regel nicht erforderlich. Über die Durchführung einer solchen Einzelberechnung entscheidet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann entscheiden, für bestimmte Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion ebenfalls eine Berechnung der Anzahl der zur Überwachung erforderlichen Proben nach Anhang 5d oder 5e vorzunehmen und diese dem TLV mit der Zahl der übrigen Herstellerproben zu übermitteln, wenn ansonsten die Anforderung einer hinreichenden Zahl geeigneter Proben nicht gewährleistet ist.

Die Ermittlung der für die Überwachung der Thüringer Hersteller erforderlichen durchschnittlichen Probenzahlen erfolgt grundsätzlich in dreijährigem Abstand. Davon unberührt bleibt die aufgrund eines veränderten betriebsspezifischen Risikos erforderliche Anpassung der Probenahme. Ergänzungen der Probenanforderung, insbesondere im Hinblick auf neue Betriebe oder im Zuständigkeitsbereich bisher nicht bekannte Herstellungsverfahren sind zeitnah dem TLV schriftlich mitzuteilen.

3. Aufstellung des Probenplanes

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter teilen die von ihnen ermittelten Probenzahlen (Herstellerproben) dem TLV auf Anforderung mit. Das TLV gibt für diese Mitteilung ein Formblatt und einen Termin vor. Gleichzeitig werden dem TLV durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Hinweise auf saisonale Besonderheiten und sonstige für den Probenplan wesentliche Sachverhalte übermittelt.

Das TLV setzt die von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern gemeldeten Probenzahlen der jeweiligen Warenobergruppe in Bezug zu den nach Nummer 2.1 ermittelten Zielwerten. Die Differenz zwischen der Gesamtplanprobenzahl abzüglich der Herstellerproben ergibt die Proben, die im Groß- und Einzelhandel sowie in sonstigen Betrieben zu entnehmen sind (Handelsproben und sonstige Proben). Übersteigt die Zahl der Herstellerproben in einer Warenobergruppe den nach Nummer 2.1 ermittelten Zielwert, ist die Zahl der Proben der jeweiligen Warenobergruppe über den Zielwert hinaus aufzustocken. Soweit erforderlich, sind dafür Kürzungen in anderen Warenobergruppen vorzunehmen. Die Entscheidung darüber ist unter besonderer Beachtung des gesundheitlichen Risikos und der Verzehrgewohnheiten im Einzelfall zu treffen und zu dokumentieren.

Die für festgelegte Programme (BÜp, Monitoring, Landesschwerpunkte) erforderlichen Proben sind grundsätzlich Bestandteil der Gesamtprobenzahl. Die Programme können sowohl aus den Herstellerproben als auch aus den Handelsproben und sonstigen Proben bedient werden. Im Einzelfall kann eine gesonderte Festlegung erfolgen.

Mit Stichtag 31. Dezember jeden Jahres wird die Zahl der im abgelaufenen Jahr in das TLV eingesandten Proben, nach Warengruppen und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern geordnet, ausgewertet. Die Auswertung ist dem TMSFG bis 1. März des Folgejahres zur Kenntnis zu geben.

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Sachverständige Bewertung des Risikos, das von Lebensmitteln ausgehen kann, zur Ermittlung der Planprobenzahlen der Warengruppen, Berechnungsgrundlage des TLV Anhang 5b 14
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)

Vorbemerkung:

Das Konzept des TLV orientiert sich an der Publikation von Roth et al.1 und berücksichtigt die drei folgenden Kriterien:

  1. Gesundheitsrisiko
  2. Beanstandungsquote
  3. Ernährungsrelevanz

Datenbasis:

1. Kriterium Gesundheitsrisiko

Das Kriterium beinhaltet die Abschätzung des Gesundheitsrisikos der betreffenden Warengruppe. Hierzu wird die sachverständige Einstufung des Ausmaßes eines möglichen Gesundheitsschadens durch Lebensmittel der betreffenden Warengruppe sowie die Beanstandungsquote als Maßzahl der Eintrittswahrscheinlichkeit herangezogen.

Bewertungszahl Wahrscheinlichkeit
0 - 5
% Beanstandung nicht sicheres Lebensmittel
(Summe Beanstandungscodes 01-06)
0 0
1 > 0 bis < 0,11 %
2 0,11 bis < 0,51
3 0,51 bis < 1,51
4 1,51 bis < 2,01
5 > 2,01 %

Bewertungszahl
1 - 5

Ausmaß des Gesundheitsschadens

1 sehr unwahrscheinlich
2 unwahrscheinlich
3 kann eintreten, eine das Risiko reduzierende Behandlung möglich
4 kann eintreten
5 kann eintreten, keine das Risiko reduzierende Behandlung möglich

2. Kriterium Beanstandungsquote

Bewertungszahl
0 - 10
% Beanstandung
0 0
1 > 0 bis < 2
2 2 bis < 4
3 4 bis < 6
4 6 bis < 8
5 8 bis < 10
6 10 bis < 12
7 12 bis < 14
8 14 bis < 16
9 16 bis < 18
10 > 18

3. Kriterium Ernährungsrelevanz:

Bewertungszahl
1 - 10
Verzehrmenge
g/Tag
1 < 20
2 20 bis < 40
3 40 bis < 60
4 60 -bis < 80
5 80 bis < 100
6 100 bis < 120
7 120 bis < 140
8 140 bis < 160
9 160 bis < 180
10 > 180

Ermittlung der Gesamtpunktzahl pro Warengruppe:

Gesundheitsrisiko
Wahrscheinlichkeit
(Beanstandungsquote)
Ausmaß des Gesundheitsschaden Faktor Punktzahl
Bewertungszahl:

0 - 5

Bewertungszahl:

1 - 5

6

6 - 60


Beanstandungsquote
Faktor Punktzahl
Bewertungszahl:

0 - 10

2 0 - 20


Ernährungsrelevanz
Faktor Punktzahl
Bewertungszahl:

1 - 10

2 2 - 20


Gesamtpunktzahl
8 - 100

1) Roth, M. et al.: Risikoorientiertes Probenmanagement in Baden-Württemberg, DLR 103, 45-52 (2007)

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Risikoorientierte Ermittlung der für die Überwachung der Herstellerbetriebe erforderlichen Probenzahlen Anhang 5c 14
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)

Die nach Risikogesichtspunkten erforderlichen Probenzahlen zur Überwachung der Herstellerbetriebe, insbesondere zur Verifizierung von deren Eigenkontrollergebnissen, erfolgt durch ein Rechenmodell, das von einer nach dem jeweiligen Vermarktungsprofil bestimmten Grundprobenzahl ausgeht. Die Bewertung der zu berücksichtigenden Risiken spiegelt sich in Faktoren wieder, mit denen die Grundprobenzahl zu multiplizieren ist. Dabei entsprechen die Bewertungskriterien hinsichtlich des Produktrisikos, der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, der HACCP-Verfahren und des Hygienestatus des Betriebes den Beurteilungsmerkmalen zur Risikobewertung der Betriebe nach Anhang 3b. Das heißt, die für den jeweiligen Betrieb bei der letzten Risikobewertung nach Abschnitt II Nr. 4 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung ermittelte Bewertung wird in das Rechenmodell übernommen. Das Rechenmodell ist in Anhang 5d enthalten.

Im Einzelnen ist bei der Berechnung wie folgt vorzugehen:

  1. Je nach den Vermarktungswegen des Betriebes, auch unter Berücksichtigung von Importen der Zutaten aus Drittstaaten, wird die Grundprobenzahl festgestellt. Von einer lokalen/regionalen Vermarktung ist auszugehen, wenn die Abgabe auf Thüringen oder angrenzende Bundesländer beschränkt ist.
  2. Sofern die Produkte für sensible Verbrauchergruppen vorgesehen sind, ist der Faktor 2 anzuwenden. Ansonsten erfolgt die Feststellung des Produktrisikos nach Anhang 3b, Hauptmerkmal I, Beurteilungsmerkmal "Produktrisiko".
  3. Es werden die Produktionsmengen pro Jahr oder die Technologievielfalt berücksichtigt. Es ist für jeden Betrieb im Einzelfall zu entscheiden, welches Merkmal die größere Relevanz besitzt. Dabei muss nicht zwangsläufig auf den höchsten Faktor orientiert werden.
  4. Die Anzahl der Probenbeanstandungen wird auch bei der Risikobewertung der Betriebe nach Abschnitt II Nr. 4 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung berücksichtigt, so dass diese Angabe verfügbar ist. Hat die Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen" im Rahmen der Risikobewertung des Betriebes zu Hauptmerkmal II des Anhangs 3b eine Punktzahl ergeben, die zu einem höheren Faktor führt als bei ausschließlicher Berücksichtigung der Proben-Beanstandungen, ist die höhere Punktzahl (höheres Risiko) für die Festlegung des Faktors maßgeblich.
  5. Für die Bewertung der Wirksamkeit der HACCP-Verfahren ist die entsprechende Bewertung nach Anhang 3b Abschnitt II Hauptmerkmal III heranzuziehen.
  6. Für die Bewertung des Hygienestatus des Betriebes ist die Bewertung des Hauptmerkmals IV in Anhang 3b zugrunde zu legen.

Die für die Herstellerbetriebe des Zuständigkeitsbereichs ermittelten Probenzahlen werden dem TLV als Summe nach Warenobergruppen sortiert übermittelt. Dafür ist die vom TLV vorgegebene Tabellenform zu nutzen. Sofern saisonale oder sonstige Besonderheiten bei der Probenanforderung zu beachten sind, ist dies dem TLV mit den Probenzahlen zur Kenntnis zu geben. Der Termin für die Übersendung der Probenzahlen wird vom TLV festgelegt.

Berechnungsbeispiele:

A) Mittelgroßer Betrieb mit deutschlandweiter Vermarktung, mittlerem Produktrisiko, funktionierendem HACCP und ohne wesentliche Mängel:

1. Vertriebswege: national 3 Proben
2. Produktrisiko: mittel 3 x 1,5 = 4,5 Proben
3. Verschiedene Technologien: 4,5 x 2 = 9 Proben
4. Keine Proben-Beanstandungen bzw. 0 oder 1 Punkt im Hauptmerkmal II, Beurteilungsmerkmal "Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen" 9 x 1 = 9 Proben
5. Funktionierendes HACCP bzw. 0 oder 3 Punkte im Hauptmerkmal III, Beurteilungsmerkmal "HACCP-Verfahren" 9 x 0,3 = 3 Proben
6. Keine relevanten Hygienemängel bzw. bis 20 Punkte im Hauptmerkmal IV 3 x 1 = 3 Proben

B) Kleiner Betrieb mit lokaler Vermarktung, hohem Produktrisiko und leichten Mängeln:

1. Vertriebsweg: lokal 0,5 Proben
2. Produktrisiko: hoch 0,5 x 2 = 1 Proben
3. Kleinbetrieb 1 x 1 = 1 Proben
4. Eine Beanstandung (z.B. Kennzeichnung) bzw. 1 oder 2 Punkte im Hauptmerkmal II, Beurteilungsmerkmal "Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen" 1 x 1,5 = 1,5 Proben
5. HACCP mit Mängeln bzw. 3 oder 6 Punkte im Hauptmerkmal III, Beurteilungsmerkmal "HACCP-Verfahren" 1,5 x 1,5 = 2,25 Proben
6. Keine relevanten Hygienemängel bzw. bis 20 Punkte im Hauptmerkmal IV 2,25 x 1 = 2,25 Proben

Die Berechnung ist zu dokumentieren und der Betriebsakte nach Abschnitt II Nr. 2.4 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung beizufügen. Sie ist in mindestens dreijährigem Abstand auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und der aktuellen Risikobewertung des Betriebes zu überprüfen.

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Rechenmodell zur Ermittlung der Probenzahlen Anhang 5d 14
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)


1. Vermarktungswege
Lokal/Regional National Export in EU o. Drittland Import aus Drittland
0,5 Proben 3 Proben 4 Proben 6 Proben


2. Produktrisiko 1
Gering Mittel Hoch
x 1 x 1,5 x 2

ODER

2a. Sensible Verbrauchergruppen

x 2


3. Produktionsmengen/Jahr
Kleinbetrieb bis 1.000 to 1000 - 4000 to > 4000 to
x 1 x 1,5 x 2 x 3

ODER

3a. Technologievielfalt

Kleinbetrieb Eine Haupttechnologie Verschiedene Technologien
x 1 x 1 x 2


4. Beanstandungen unter Einbeziehung des Vorjahres bzw. Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen 2
Keine Irreführung, Täuschung Nicht sicheres Lebensmittel Wiederholt nicht sicheres Lebensmittel
bzw. 0 oder 1 Punkt 2 bzw. 1 oder 2 Punkte 2 bzw. 2 oder 3 Punkte 2 bzw. 5 Punkte 2
x 1 x 1,5 x 2 x 3


5. HACCP-Verfahren 3
Erstellt und funktionierend Mängel und / oder in Erprobung Nicht erstellt und / oder nicht funktionierend
bzw. 0 oder 3 Punkte 3 bzw. 3 oder 6 Punkte 3 bzw. 9 oder 12 Punkte 3
x 0,3 x 1,5 x 3


6. Hygienestatus des Betriebes 4
Keine relevanten Hygienemängel Produktrelevante Hygienemängel
bzw. 0 bis 20 Punkte 4 bzw. 27 oder 40 Punkte 4
x 1 x 2


Verknüpfung mit der Risikobewertung des Betriebes

1) Bewertung nach Hauptmerkmal I, Beurteilungsmerkmal "Produktrisiko"

2) Bewertung nach Hauptmerkmal II, Beurteilungsmerkmal "Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen"

3) Bewertung nach Hauptmerkmal III, Beurteilungsmerkmal "HACCP-Verfahren"

4) Bewertung nach Hauptmerkmal IV

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Probenzahlen für Herstellerbetriebe, die auf Einzelhandelsstufe verkaufen:
(ADV-Kode 6000000 ff)
Anhang 5e 14
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)


ADV-Kode Betriebsart Ø Proben / Jahr
6010100

6010200

Fleischerei mit oder ohne Schlachtung 2,0
6010300 Bäckerei (als Hauptbetriebsart) 0,5
6010400 Konditorei (als Hauptbetriebsart) 1,5
6010500 Hersteller von Speiseeis (als Hauptbetriebsart) 1,5
6010600 Hersteller alkoholischer Getränke 0,5
6010700 Hersteller von Fischerzeugnissen 1,0
6010800 Hersteller von Fruchterzeugnissen 0,5
6020100 Direktvermarkter Milch (Milch ab Hof) 1,0
6020210 Direktvermarkter Vorzugsmilch Lt. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV i. V. m. Anlage 9
6020220 Direktvermarkter Milcherzeugnisse aus wärmebehandelter Milch einschl. Käse 1,5
6020230 Direktvermarkter Rohmilcherzeugnisse einschl. Käse 2,0
6020300 Direktvermarkter Fleisch, Fleischerzeugnisse 2,0
6020310 Direktvermarkter Wildfleisch 0,25 bis 0,5 *
6020320 Direktvermarkter Geflügelfleisch, -erzeugnisse 1,0
6020400 Direktvermarkter Fisch, Fischerzeugnisse 0,5 bis 1 *
6020600 Direktvermarkter Honig 0,1 bis 0,25 *
6020700 Direktvermarkter Eier 0,25 bis 0,5 *
6030100 Direktvermarkter Getreideerzeugnisse, Backwaren, Teigwaren 0,5
6030200 Direktvermarkter Wein 1,0
6030400 Direktvermarkter alkoholfreie Getränke 0,5
6030500 Direktvermarkter Obst, Gemüse 0,5
6040 Direktvermarkter mit eigener Herstellung sonstiger Lebensmittel 0,5 bis 1 *

*) je nach Umfang der Abgabe

Betriebsarten der ADV-Kodes 6000000 ff, für die kein Wert festgelegt ist, können in der Planung vernachlässigt werden. Die Probenahme erfolgt aus dem sonstigen Probenaufkommen nach Bedarf. Sofern eine Betriebsart, die hier nicht erscheint, besondere Relevanz für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich besitzt, sind die Probenzahlen dafür nach eigenem Ermessen anzufordern.

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Erforderliche Probemengen Anhang 6 14
(zu Abschnitt III Nr. 5 )

OP = Originalpackung

Erzeugnis Probemenge
Milch 2 OP, mind. 1,0 l
Rohmilch mind. 500 ml
Milchprodukte 2 OP, mind. 200 g
Käse 2 OP, mind. 300 g
1 Butter 2 OP, mind. 250 g
Fier 1 OP, mind. 6 Stück
Eiprodukte 1 OP, mind. 300 g
Fleisch warmblütiger Tiere, auch tiefgefroren 400 g bei loser Ware bzw. 2 OP, mind. 400 g: für Radioaktivitätsbestimmungen 1,5 kg
Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere 400 g bzw. 2 OP, mind. 400 g,
Wurstwaren 1 Stück, mind. 600 g
Fische 1 Fisch, mind. 400 g
Fischzuschnitte 2 OP, mind. 250 g
Fischerzeugnisse 1 Fisch, mind. 400 g bzw. 2 OP, mind. 250 g
Krusten-, Schalen-, Weichtiere sonstige Tiere und Erzeugnisse 2 OP, mind. 250 g
Fette, Margarine 1 OP, mind. 250 g
Öle 1 OP, mind. 500 g
Frittierfett, in Gebrauch 250 g
Frittierfett, frisch 150 g
Suppen. Soßen 2 OP, mind. 100 g
Brühwürfel 10 Stück
Getreide 1 kg
Getreideprodukte. Backvormischungen, Brotteig. 1 OP, mind. 250 g;
Massen und Teige für Backwaren bei Getreideproduktmischungen 500 g
Brot 1 Laib, mind. 500 g
Schnittbrot 1 OP, mind. 500 g
Kleingebäck 250 g
Flachgebäck 1 OP, mind. 250 g
Feine Backwaren 3 Stück, mind. 300 g
Dauerbackwaren 1 OP, mind. 250 g
Gebäckmischungen pro Sorte mind. 200 g
Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen, Feinkostsalate 2 OP, mind. 300 g
Puddinge, Kremspeisen, Desserts, süße Soßen 2 OP, mind. 300 g
Verzehrfertige Zubereitungen 2 OP, mind. 300 g
Puddingpulver 3 OP, mind. 100 g
Teigwaren 1 OP, mind. 250 g
Hülsenfrüchte, Ölsamen 250 g: für Rückstandsbestimmungen 1 kg
Walnüsse 1 kg
Sonstige Nüsse in der Schale 500 g
1 Kartoffeln 1 kg, mind. 10 Stück; für Radioaktivitätsbestimmung 3 kg
Kartoffelprodukte 1 OP, mind. 250 g
Frischgemüse 1 kg, mind. 10 Stück;
Küchenkräuter übersteigt das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Probe aus 5 Stück bestehen; für Radioaktivitätsbestimmung 3 kg 500 g
Gemüseerzeugnisse, lose 1 kg
Gemüsekonserven. Sauerkonserven 1 OP (Behältnis mit mind. 720 ml Inhalt)
Trockengemüse 125 g
Tiefgefriergemüse 1 OP, mind. 125 g
Pilze 500 g; für Rückstandsbestimmungen 1 kg: für Radioaktivitätsbestimmung 1,5 kg
Pilzkonserven 1 OP, mind. 425 g
Trockenpilze 50 g
Frischobst, einschließlich Rhabarber siehe Frischgemüse
Obstkonserven 1 OP (Behältnis mit mind. 720 ml Inhalt)
Tiefgefrierobst 1 OP, mind. 250 g
Trockenobst 1 OP, mind. 250 g
Fruchtmark 450 g
Fruchtsäfte, Fruchtnektare 1 OP, mind. 0,7 1
Fruchtsirupe, Fruchtsaft getrocknet 250 ml bzw. 250 g
Alkoholfreie Getränke 2 OP, mind. 1 l
Getränkeansätze, Getränkepulver, auch brennwertreduziert 200 ml, 100 g
Weine 2 OP, mind. 1,5 l
Erzeugnisse aus Wein
(Schaumwein, weinhaltige Getränke, Mischgetränke etc.)
2 OP, mind. 1,5 l
Weinähnliche Getränke 1 OP, mind. 0,7 l
Bier, Biermischgetränke und bierähnliche Getränke 3 OP, mind. 1,5 l
Spirituosen, spirituosenhaltige Getränke 1 OP, mind. 0,5 l
Zucker 500 g
Vanillezucker 5 Päckchen
Honige, Brotaufstriche, auch brennwertvermindert 1 OP, mind. 450 g
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtzubereitungen, auch brennwertreduziert 1 OP, mind. 450 g
Speiseeis 1 OP, mind. 200 g;
für mikrobiologische Untersuchungen 1 OP, mind. 100 g
Speiseeispulver, Speiseeishalberzeugnisse 125 g
Süßwaren 1 OP, mind. 200 g
Milch- und Sahnesüßwaren 500 g
Kaugummi 20 Stück
Schokoladen und Schokoladenwaren 1 OP, mind. 200 g
Kakao 1 OP, mind. 125 g
Kaffee, Kaffeeersatzstoffe 1 OP, mind. 125 g
Extraktpulver 1 OP, mind. 50 g
Tee, teeähnliche Erzeugnisse 1 OP, mind. 100 g
Säuglings- und Kleinkindernahrung 2 OP, mind. 250 g bzw. ml
Diätetische Lebensmittel 2 OP, mind. 300 g bzw. ml
Fertiggerichte, zubereitete Speisen 2 OP, mind. 500 g
Nährstoffkonzentrate, Ergänzungsnahrung 1 OP, mind. 250 g bzw. ml
Würzmittel 1 OP, mind. 125 g
Gewürz-/kräuterhaltige Würzmittel 50 g
Gewürze 3 OP, mind. 50 g
Aromastoffe 50 g bzw. 5 kleine Flaschen
Hilfsmittel aus Zusatzstoffen nach Anforderung
Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser 3 OP, mind. L5 1
Rohtabak. Tabakerzeugnisse, Tabakersatz 1 OP, mind. 50 g
Zigaretten 1 OP, mind. 19 Stück
Zigarren 1 OP, mind. 10 Stück
Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt 100 g, mind. 1 Stück
Bedarfsgegenstände zur Verpackung von 50 g, bei kleineren Gegenständen mind. 3 Stück
Tabakerzeugnissen und kosmetischen Mitteln Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt, Spielwaren, Scherzartikel 1 Stück
Haushaltspflegemittel 500 g bzw. ml., möglichst 1 OP soweit nicht Großgebinde
Imprägniersprays 50-100 g bzw. ml, mind. 1 OP möglichst
Farben, Lacke, Anstrichstoffe, Klebestoffe 1 OP, soweit nicht Großgebinde
Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren Herstellung 1 OP bzw. 1 Stück

.

Anhang 7 14
(zu Abschnitt IV Nr. 1.6)


Zuständige Behörde:


lfd. Nummer:

Wildursprungszeichen Schlacht-Nr:

Probenidentifikation der Untersuchungsstelle:

Trichinenproben-Begleitschein

Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 2a § 2b oder 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für die gewerbliche Schlachtung wurde(n)

am um Uhr
von Stück erlegtem Haarwild *

Stück Farmwild *

Schwein(en) im Rahmen einer Hausschlachtung / gewerblichen Schlachtung *

Pferd(en) im Rahmen einer Hausschlachtung / gewerblichen Schlachtung *

Proben zur Untersuchung auf Trichinen [ ] Zwerchfellgreifer

[ ] Antebrachium

[ ] Zunge

[ ] anderem Muskel (.......................) entnommen

Die einzeln verpackten und gekennzeichneten Proben werden der unten genannten Untersuchungsstelle übergeben.

Name, Anschrift, Tel.-Nr. des Verfügungsberechtigten Name, Anschrift, Tel.-Nr. des Untersuchungsstelle

Über die geschlachteten/erlegten Tiere darf frühestens

am um Uhr verfügt werden.

Bis zum vorgenannt≪ Zeitpunkt muss die Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde gewährleistet sein.

Die telefonische Erreichbarkeit des Verfügungsberechtigten nach Entnahme der Probe bis zu dem
Zeitpunkt an dem über das Tier verfügt werden darf, unbedingt sicherzustellen!

........................................................
Datum
........................................................
Unterschrift Verfügungsberechtigter
........................................................
Unterschrift amtl. Tierarzt/amtl. Fachassist.
Eingang der Probe in der Untersuchungsstelle: Datum Uhrzeit
Methode nach VO (EG) Nr. 2075/2005: [ ] Referenznachweismethode

[ ] Trichomatik

Prüfdatum: Ergebnis der Untersuchung: Trichinen [ ] nachgewiesen

[ ] nicht nachgewiesen

........................................................
Datum
........................................................
Unterschrift des Untersuchers

*) Die Verwendung eines Begleitscheins für mehr als eine Probe ist nur bei gleicher Tierart möglich
Es ist eine Auflistung des Widersprungszeichen/Schlacht-Nummern beizufügen

.

Musterformular Anhang 8 14
(zu Abschnitt V Tabelle)

Musterformular für die Information
an die für den Unternehmer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde

Absender: a

Datum:

An: b

Information auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 c und Nr. 1830/2003 d Gutachten über eine Probe e .....................................................................

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschut hat in dem vorgenannten Erzeugnis den GVO f ................................................................... nachgewiesen.

Der Anteil des GVO beträgt nicht mehr als 0,9 %, bezogen auf g .........................................................

Für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen oder aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, gelten die Kennzeichnungsanforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

Die Kennzeichnungspflicht entfällt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, wenn der Anteil an GVO nicht höher als 0,9 % ist, vorausgesetzt, der Unternehmer h kann der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, d. h. ihrer Dienststelle, nachweisen, dass dieser Anteil zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist.

Wir bitten Sie, uns über das Ergebnis Ihrer Ermittlungen und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen zu informieren.

Unterschrift

a) untere Lebensmittelüberwachungsbehörde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürLMÜbG

b) für den Inverkehrbringer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde

c) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

d) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.

e) Bezeichnung der Probe

f) Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus

g) Lebensmittelzutat oder Lebensmittel, wenn es aus einer einzigen Zutat besteht

h) natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

___________________
1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

2) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung

3) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

4) AVV Rahmen-Überwachung - AW RÜb) vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung

5) 14 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik .... (ABl. EU Nr. L 30 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung

6) 14 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung

7) 14 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung

8) 14 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22, 2008 Nr. L 46 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

9) 14 Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung

10) 14 AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung

11) 14 Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung

12) 11 14 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

13) 14 Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung

14) 14 Empfehlung 2004/787/EG der Kommission vom 4. Oktober 2004 für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2004 (ABl. EU Nr. L 348 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung

15) 14 / 14 Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG) vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung.

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