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ThürVV - Lebensmittelüberwachung
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen
- Thüringen -
Vom 06. November 2023
(StAnz. Nr. 48 vom 27.11.2023 S. 1523)
Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und des § 10 Abs. 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes ( ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. 2009, 581), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4), erlässt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie folgende Verwaltungsvorschrift:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
1 Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die nach § 38 Abs. 2a LFGB vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen (Betriebskontrollen) und Probenahmen in Betrieben, die Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren oder Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet sie auch Anwendung auf die Überwachung von Betrieben, die den fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen, den tabakrechtlichen und den weinrechtlichen Vorschriften unterliegen. Darüber hinaus gilt diese Verwaltungsvorschrift auch für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Erzeugnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 LFGB - ausgenommen Futtermittel - sowie Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung.
2.2 In Zusammenhang mit der Probenahme gelten die in Anhang 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen.
3 Allgemeine Grundsätze
3.1 Vorrangige Aufgabe der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürLMÜbG ist es zu überprüfen, ob die Verantwortlichen der Betriebe ihrer Sorgfaltspflicht zur Sicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Lebensmittel, kosmetischen Mittel, Mittel zum Tätowieren und Bedarfsgegenstände nachkommen. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung und Täuschung. Hierzu sind Überprüfungen in den Betrieben durchzuführen, Proben zu entnehmen und erforderlichenfalls verwaltungsrechtliche und/oder ordnungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden oder die strafrechtliche Verfolgung durch die hierfür zuständigen Behörden einzuleiten.
3.2 In den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden werden fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 LFGB eingesetzt, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 1 arbeiten. Als fachlich ausgebildet gelten insbesondere die in § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürLMÜbG genannten Personen.
3.3 Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure werden bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben von der in der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Lebensmittelüberwachung verantwortlichen Sachgebietsleitung fachlich angeleitet. Die Sachgebietsleitung hat sich regelmäßig und in kurzen zeitlichen Abständen davon zu überzeugen, dass die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure die Überwachung nach § 38 Abs. 2a LFGB ordnungsgemäß und wirksam durchführen. Die Sachgebietsleitung nimmt dazu auch an Betriebskontrollen teil oder führt diese selbst durch.
3.4 Überwachungsaufgaben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren nur für den Zweck der Durchführung von amtlichen Kontrollen in Zerlegungsbetrieben wahrgenommen werden, sofern sie nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. i der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 2 über die in Anhang II Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen verfügen, das heißt, die dort genannte Schulung und Prüfung erfolgreich absolviert haben, und von der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde für den vorgenannten Zweck benannt wurden.
3.5 Sofern der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde Informationen über gesundheitsschädliche Erzeugnisse (Warnmeldungen) zur Kenntnis gelangen, ist sicherzustellen, dass diese grundsätzlich vorrangig vor anderen Aufgaben bearbeitet werden. Unverzüglich zu bearbeiten sind insbesondere Warnmeldungen, zu denen Erzeugnisse Anlass gegeben haben, deren Hersteller oder Großhändler im Zuständigkeitsbereich der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde ansässig sind. Die zuständige Sachgebietsleitung veranlasst alle dazu notwendigen Maßnahmen. Auf die Bestimmungen nach Nummer 3.2 der ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung wird hingewiesen.
3.6 Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürLMÜbG wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und den übrigen Ländern als zuständige Stelle für die Bearbeitung von Warnmeldungen nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 3 (Rapid Alert System for Food and Feed - RASFF) sowie nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG 4 (Rapid Alert System for Non-Food Consumer Products - RAPEX) bzw. ab dem 13. Dezember 2024 nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/988 5 (Safety Gate) benannt. Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde stellt die Listen mit seinen Kontaktdaten in das elektronische Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) ein.
Abschnitt II
Durchführung von Betriebskontrollen
1 Kontrollbezirke der Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
1.1 Allen Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren wird innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde jeweils ein territorialer Kontrollbezirk zur Durchführung der Betriebskontrollen und Probenahmen zugewiesen, in dem sie grundsätzlich alle Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung erledigen, soweit nicht aus fachlichen Gründen diese Tätigkeiten von wissenschaftlichen Sachverständigen (insbesondere Tierärztinnen und Tierärzte, staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker) ausgeführt werden. Auf Abschnitt I Nr. 3.4 dieser Verwaltungsvorschrift wird verwiesen.
1.2 Für die Vertretung im Kontrollbezirk wird mindestens eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur bestimmt.
1.3 Die Kontrollbezirke sind turnusgemäß zu wechseln, spätestens nach jeweils fünf Jahren.
2 Erfassung der zu überwachenden Betriebe
2.1 Alle Betriebe, in denen Erzeugnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden (Kontrollobjekte), sind zum Zweck der regelmäßigen amtlichen Überprüfungen systematisch und aktuell gemäß den Vorgaben der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde in dem elektronischen Dokumentationssystem BALVI zu erfassen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) 6 und des Thüringer Datenschutzgesetzes ( ThürDSG) vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
2.2 Für die Erfassung von Lebensmittelunternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder die der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde bisher nicht bekannt waren, sowie zur Aktualisierung der für ein Kontrollobjekt erforderlichen Daten im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 7 ist ein Meldebogen nach dem Muster des Anhangs 2 zu verwenden. Sofern für die Erfassung eines Kontrollobjekts auf bereits bekannte Daten zurückgegriffen werden kann, sind diese zu nutzen. Das gilt insbesondere für die Erfassung von Betrieben der landwirtschaftlichen Primärproduktion.
2.3 Die für einen Betrieb erfassten Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten. Das gilt insbesondere für Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Erforderlichenfalls sind die Lebensmittelunternehmer auf ihre Verpflichtung nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinzuweisen.
2.4 Grundsätzlich ist für jedes Kontrollobjekt eine Betriebsakte anzulegen. Davon ausgenommen sind Einzelhändler, bei denen lediglich aus besonderem Anlass (z.B. zur Überprüfung von Warnmeldungen) Proben entnommen werden. Die statistische Erfassung dieser Betriebe wird nur vorgenommen, wenn im Berichtsjahr eine Überwachungstätigkeit stattgefunden hat.
2.5 Die Lebensmittelkontrolleurin oder der Lebensmittelkontrolleur führt die Betriebsakten und andere Aufzeichnungen, wie Listen, Karteien und Statistiken, unter Anwendung der EDV. Die Betriebsakten müssen nach Ordnungsmerkmalen sortiert und für die jeweils Befugten jederzeit zugänglich sein.
2.6 Die Bestimmungen der AVV Datenaustausch vom 15. Dezember 2010 (GMBl. S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung und der ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung bleiben unberührt.
3 Durchführung der Betriebskontrollen
3.1 Für die Durchführung der Betriebskontrollen sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere Titel II Kapitel II Abschnitt I ( Artikel 9 bis 15), der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 8, insbesondere Artikel 22, und der Verordnung (EU) 2019/1020 9, insbesondere Artikel 11, 14, 16 und 19, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 2a, § 39 Abs. 1 bis 4, § 39a Abs. 1 und 2 und §§ 43, 43a und 44 LFGB, § 31 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder § 28 Abs. 1 und §§ 29 bis 32 TabakerzG sowie die Bestimmungen der AVV Rahmen-Überwachung, insbesondere §§ 6, 7 und 10, und dieser Verwaltungsvorschrift maßgeblich. Dabei ist unbeschadet von Nummer 4 dieses Abschnitts der Verwaltungsvorschrift Folgendes hervorzuheben:
3.2 Über jede Betriebskontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen. Darüber hinaus sind alle Betriebskontrollen nach den Vorgaben der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde im elektronischen Dokumentationssystem BALVI auswertbar zu dokumentieren. Dabei ist sicherzustellen, dass die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten nur für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Satz 2 gilt nicht für die arbeitstäglichen Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben. Diese sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
3.3 Im Kontrollbericht ist anzugeben, welche Bereiche mit welchem Ergebnis überprüft worden sind. Bei der Feststellung von Verstößen sind diese und gegebenenfalls vereinbarte Maßnahmen und Termine zu ihrer Beseitigung übersichtlich aufzuführen. Erforderlichenfalls ist eine Nachkontrolle schriftlich oder elektronisch anzukündigen und auf die Pflicht zur Kostentragung hinzuweisen. Die erste Ausfertigung des Kontrollberichtes ist der den Betrieb innhabenden Person oder ihrer Stellvertretung auszuhändigen. Beanstandungen sind zu erläutern. Im Falle einer elektronischen Erstellung des Kontrollberichtes kann dieser der den Betrieb innhabenden Person oder ihrer Stellvertretung alternativ im Anschluss an die Kontrolle schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Alle Kontrollberichte, Protokolle, Gutachten und sonstige betrieblich zuzuordnende Unterlagen sind in der jeweiligen Betriebsakte chronologisch abzulegen. Ausgenommen sind Vorgänge zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
3.4 Auf die Mitteilungspflichten nach § 3 Abs. 1 der AVV Lebensmittelhygiene ( AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber der Zulassungsbehörde im Fall festgestellter Mängel in zulassungspflichtigen Betrieben, sofern diese nicht kurzfristig behoben werden, wird verwiesen.
4 Kontrollfrequenzen
4.1 Die Häufigkeit der planmäßig durchzuführenden Betriebskontrollen (Kontrollfrequenz) richtet sich grundsätzlich nach der Einstufung der Betriebe in Risikoklassen. Nach den Vorgaben des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind dazu unter anderem das sich aus der Betriebsart und dem jeweiligen Produkt ergebende Risiko, die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen und das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu bewerten. Darüber hinaus sind alle Informationen zu berücksichtigen, die auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hinweisen.
4.2 Zur Einstufung der Betriebe in Bezug auf ihr spezifisches Risiko und zur Ermittlung der Kontrollfrequenzen für die einzelnen Kontrollobjekte ist vorbehaltlich Nummer 4.4 das in Anlage 1 zu § 7 Abs. 3 AVV RÜb beschriebene Verfahren anzuwenden. Die im elektronischen Dokumentationssystem BALVI hinterlegte elektronische Anwenderversion enthält eine Bewertungstabelle, die im Anschluss an eine Betriebskontrolle elektronisch auszufüllen ist. Auf der Grundlage der elektronisch errechneten Einstufung in Risikoklassen wird die künftige Kontrollfrequenz festgelegt. Die Dokumentation der Risikobewertung im elektronischen Dokumentationssystem BALVI ist zwingend. Soweit erforderlich, kann zur primären Datenerfassung während der Betriebskontrolle ein Ausdruck der Bewertungstabelle in Papierform verwendet werden. Die Dokumentation der Risikobewertung hat in diesem Falle im Nachgang im elektronischen Dokumentationssystem BALVI zu erfolgen. Die ausgefüllte Bewertungstabelle ist der Betriebsakte beizufügen.
4.3 Die für ein Kontrollobjekt festgelegte Kontrollfrequenz ist im Anschluss an jede folgende Betriebskontrolle auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Eine erneute Bewertung ist immer dann vorzunehmen, wenn sich die für die Einstufung in Risikoklassen maßgeblichen Sachverhalte geändert haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn hygienische Mängel festgestellt oder behoben, Eigenkontrollen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt oder Eigenkontrollverfahren geändert wurden sowie bei baulichen, technologischen oder sonstigen relevanten Änderungen der betrieblichen Gegebenheiten.
4.4 Abweichend von Nummer 4.2 findet das Bewertungsverfahren nach der Anlage 1 zu § 7 Abs. 3 AVV RÜb keine Anwendung bei Betriebsarten, für die die Kontrollfrequenz in Rechtsvorschriften festgelegt ist. Gleiches gilt bei Lebensmittelbetrieben der Primärproduktion, Weinbaubetrieben sowie Herstellern und Einzelhändlern von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen. Die Festlegung der Kontrollfrequenz erfolgt für diese Betriebsarten landeseinheitlich durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG und ist im elektronischen Dokumentationssystem BALVI hinterlegt. Sofern für bestimmte Betriebsarten keine landeseinheitliche Kontrollfrequenz durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde festgelegt wurde, wird die Kontrollfrequenz für diese Kontrollobjekte unter Berücksichtigung des § 6 AVV RÜb durch die zuständige Sachgebietsleitung festgelegt. Das Bewertungsverfahren nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 3 AVV RÜb findet ebenfalls keine Anwendung bei Einzelhändlern im Sinne der Nummer 2.4 Satz 2 dieses Abschnitts der Verwaltungsvorschrift.
4.5 Bei Kontrollobjekten mit besonderer hygienischer Relevanz soll die erstmalige Bewertung nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 3 AVV RÜb der zuständigen Sachgebietsleitung vorgelegt werden. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 AVV RÜb.
4.6 Kontrollen aus besonderem Anlass sind in allen Kontrollobjekten unabhängig von der festgelegten Kontrollfrequenz je nach Erfordernis durchzuführen.
5 Jährliche Überwachungsschwerpunkte
5.1 Zusätzlich zu den nach Durchführungsrechtsakten zu Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625 und den §§ 14, 15 und 18 AVV RÜb vorgegebenen Überwachungsschwerpunkten sind von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden die von der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde auf der Grundlage von Vorschlägen der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde jährlich festgelegten Überwachungsschwerpunkte zu bearbeiten.
5.2 Bei der Festlegung der Überwachungsschwerpunkte sind insbesondere
sowie die jeweils aktuellen Rechtsänderungen zu berücksichtigen.
5.3 Darüber hinaus können im Verlauf des Jahres aus aktuellem Anlass weitere Überwachungsschwerpunkte vorgegeben werden.
6 Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit
6.1 Zur Unterstützung der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden ist in der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde eine Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit eingerichtet. Die Kontrolleinheit ist zuständig für die Vorbereitung, Planung, Durchführung und Auswertung von Teamkontrollen in Betrieben, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Mittel zum Tätowieren oder Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG herstellen oder in den Verkehr bringen. Die (Team-)Kontrollen im Einzelnen werden von interdisziplinär besetzten, spezialisierten Kontrollteams im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 AVV RÜb durchgeführt. Die Kontrolleinheit besitzt das Initiativrecht für die Durchführung der Teamkontrollen und legt die Zusammensetzung der Kontrollteams fest.
6.2 Die interdisziplinär zusammengesetzten, spezialisierten Kontrollteams werden zielgerichtet für den jeweiligen Kontrollzweck unter Einbeziehung von geeigneten Sachverständigen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgestellt. Die Leitung der Kontrolleinheit oder die Stellvertretung gehören grundsätzlich dem Kontrollteam an. Ihr obliegt die fachliche Leitung und Koordinierung des Kontrollteams. Erforderlichenfalls können Sachverständige anderer Behörden eingebunden werden. Bei Kontrollen zugelassener Betriebe sollte eine mit der Zulassung von Betrieben befasste sachverständige Person der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde Mitglied des Kontrollteams sein. Private externe Sachverständige werden nur im Einzelfall unter Voraussetzungen, die sich an § 20 AVV RÜb orientieren, und nur nach Zustimmung der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde einbezogen.
6.3 Die Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit erarbeitet einen jährlichen Kontrollplan mit konkreten Überwachungszielen, der auch Angaben zur Zusammensetzung der Kontrollteams für die geplanten Kontrollen enthält. Der Kontrollplan ist bis zum 1. Dezember des Vorjahres der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Darüber hinaus können im Verlauf des Jahres aus aktuellem Anlass weitere Kontrollen vorgesehen werden. Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden können Betriebe für gemeinsame Kontrollen durch ein interdisziplinär zusammengesetztes, spezialisiertes Kontrollteam vorschlagen.
6.4 Die interdisziplinär zusammengesetzten, spezialisierten Kontrollteams werden vorrangig für systematische Betriebskontrollen in Betrieben eingesetzt, für die aufgrund ihrer Erzeugnisse, Technologie, Struktur oder sonstiger Gründe spezifisches Fachwissen erforderlich ist. Aus den Teamkontrollen können amtliche Maßnahmen sowie Hinweise für nachfolgende amtliche Kontrollen erwachsen.
6.5 Die Kontrollen durch interdisziplinär besetzte Kontrollteams werden grundsätzlich von der Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit gemeinsam mit der vor Ort zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde vorbereitet und durch das jeweilige Kontrollteam gemeinsam mit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde durchgeführt. Die Zuständigkeit der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Feststellung von Verstößen sowie für die Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung bleibt unberührt. Sofern das jeweilige Überwachungsziel dies erforderlich macht, sollte die für die Durchführung der Eigenkontrollen verantwortliche Person des Betriebs zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend sein. Für die Dokumentation der Kontrollen ist das Kontrollteam zuständig. Für bestimmte Kontrollen kann die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde eine hiervon abweichende Verfahrensweise festlegen.
7 Überwachung von Betrieben der landwirtschaftlichen Primärproduktion
7.1 Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind in die Überwachung nach § 38 Abs. 2a LFGB einbezogen. Die Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 dieses Abschnitts der Verwaltungsvorschrift sind entsprechend anzuwenden. Die Überprüfung auf Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, in Betrieben, die ausschließlich Tiere zum Zweck der Mast halten, kann mit sonstigen veterinärrechtlichen Kontrollen verbunden werden. Sofern keine landeseinheitlichen Mindestkontrollfrequenzen nach Nummer 4.4 festgelegt wurden, ist die Kontrollfrequenz für diese Betriebe abweichend von Nummer 4.2 durch die Sachgebietsleitung auch unter Berücksichtigung der veterinärrechtlichen Aspekte gesondert festzulegen.
Die Bestimmungen der ThürVV-Milchhygiene bleiben unberührt.
7.2 Die im Zusammenhang mit veterinärrechtlichen Kontrollen durchgeführte Überprüfung von Mastbetrieben auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, ist in einem gesonderten Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs 3 zu dokumentieren.
7.3 Kontrollen von Betrieben der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die gleichzeitig im Rahmen der Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2023 ( ThürGAPVO 2023) vom 13. Juni 2023 (GVBl. S. 212) in der jeweils geltenden Fassung der Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) bezüglich der GAB 5 und GAB 6 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 10 (Vorschriften für die Einhaltung der Konditionalität nach Artikel 12 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit) dienen, sind nach den Vorgaben des Landesamtes für Landwirtschaft und ländlichen Raum (TLLLR; Zahlstelle) durchzuführen und zu dokumentieren (Prüfberichte zur Kontrolle der Konditionalität). Dieser Prüfbericht ersetzt für diese Kontrollen den Kontrollbericht nach Abschnitt II Nummer 3.2 dieser Verwaltungsvorschrift und ist der Zahlstelle zu übermitteln. Unabhängig davon ist die Kontrolle als lebensmittelrechtliche Kontrolle nach Nummer 3.2 Satz 2 zu erfassen und im elektronischen Dokumentationssystem BALVI zu dokumentieren.
7.4 Bei der Feststellung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Rahmen von Fachkontrollen ist zu prüfen, ob diese gleichzeitig Verstöße gegen die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne von Nummer 7.3 darstellen. Trifft dies zu, ist neben dem Kontrollbericht ein Prüfbericht nach Nummer 7.3 zu erstellen und der Zahlstelle zu übermitteln. Die Relevanz der Feststellungen im Hinblick auf Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist zusätzlich im elektronischen Dokumentationssystem BALVI zu dokumentieren.
8 Weinüberwachung
8.1 Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes ist die Weinkontrolleurin oder der Weinkontrolleur zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden als sachverständige Person für Wein bestellt.
Bei der Überwachung von Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes herstellen oder in den Verkehr bringen, und gegebenenfalls von Betrieben, die Spirituosen sowie weinähnliche Getränke herstellen oder in den Verkehr bringen, ist die regelmäßige Beteiligung der Weinkontrolleurin oder des Weinkontrolleurs vorzusehen.
8.2 Maßnahmen der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden auf der Grundlage weinrechtlicher Vorschriften sind im Benehmen mit der Weinkontrolleurin oder dem Weinkontrolleur zu treffen.
9 Überwachungsmaßnahmen in Apotheken
Apotheken, die Erzeugnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift in den Verkehr bringen, sind in die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 einzubeziehen.
Die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Abschnitt III
Probenahme von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG
1 Allgemeines
1.1 Die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden entnehmen nach § 43 LFGB Proben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen zum Zweck der Untersuchung. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Probenahme von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG nach § 31 Abs. 2 TabakerzG und, soweit in Abschnitt IV nichts anderes bestimmt ist, für die Probenahme von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln.
1.2 Art und Anzahl der Planproben werden durch den von der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde erstellten Rahmenprobenplan bestimmt. Der jährliche Rahmenprobenplan für Lebensmittel wird durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach den Grundsätzen der Anhänge 4a bis 4e erarbeitet und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde bis zum 31. Januar jedes Jahres zur Bestätigung vorgelegt. Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde setzt die im Rahmenprobenplan festgelegten Planprobenzahlen in spezifische Quartalsprobenpläne für jede untere Lebensmittelüberwachungsbehörde um. Darüber hinaus werden Verdachtsproben nach Maßgabe der Nummer 3 nach eigenem Ermessen sowie Proben aus besonderem Anlass auf Weisung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde entnommen.
2 Planproben
Planproben sind nach den Grundsätzen des § 11 AVV RÜb vorrangig in Herstellungs-, Verarbeitungs- und Verpackungsbetrieben, bei Einführern und in Großhandelseinrichtungen zu entnehmen. Einzelhandelsgeschäfte, Reisegewerbe, Märkte aller Art, gastronomische Einrichtungen sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und andere sind angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Betriebe, in denen Planproben nach Satz 1 entnommen werden, bestimmt sich maßgeblich nach der Risikobewertung der Betriebe nach Abschnitt II Nr. 4.2. Die Probenahme soll demnach schwerpunktmäßig dort durchgeführt werden, wo betriebliche Defizite im Hinblick auf die Verlässlichkeit der Eigenkontrolle oder entsprechende Erkenntnisse im bisherigen Verhalten des Unternehmers in Bezug auf die Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften vorliegen. Von Erzeugnissen, die nicht dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden (zum Beispiel Rückstellproben, Labormuster), werden keine Planproben entnommen.
3 Verdachtsproben
Die Entnahme von Verdachtsproben ist so durchzuführen, dass dem Untersuchungszweck am besten entsprochen werden kann. Die Stichprobengröße ist nach der Menge der noch vorhandenen Produkte gleicher Art und Beschaffenheit unter Berücksichtigung des vorliegenden Verdachts zu bemessen. Das gilt auch für die Entnahme von Verfolgsproben (Nachproben). Verdachts- und Verfolgsproben sind in der für die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchung zuständigen Abteilung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzukündigen, bevorzugt vor der Probenahme.
4 Beschwerdeproben
4.1 Beschwerdeproben der Verbraucherinnen und Verbraucher werden ohne Leistung einer Entschädigung entgegengenommen. Die Entgegennahme ist durch die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zu protokollieren. Sofern die Probe nicht abschließend durch die Sachverständigen in der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde beurteilt werden kann, ist diese - möglichst zusammen mit einer in der gleichen Verkaufsstätte amtlich gezogenen Vergleichsprobe - der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zuzuleiten. Beschwerdeproben sind in der für die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchung zuständigen Abteilung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzukündigen.
4.2 Beschwerdeproben der Verbraucherinnen und Verbraucher können auch von der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde entgegengenommen werden. Die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine Vergleichsprobe benötigt wird, ist diese durch die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zu entnehmen.
5 Probemenge
Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen oder bei der Anforderung von Proben nichts Anderes verlangt wird, richtet sich die Menge der zu entnehmenden Proben nach Anhang 5.
6 Probenahme-Niederschrift
6.1 Für jede Probe ist eine Niederschrift mit mindestens drei Durchschriften unter Verwendung des von der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgegebenen Formulars zu fertigen.
Die Originalschrift und die erste Durchschrift werden mit der Probe der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde übergeben. Sie müssen alle für die Untersuchung erforderlichen Angaben enthalten, gegebenenfalls ist ein zusätzliches Blatt zu verwenden. Die Originalschrift wird von der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit dem Befund an die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zurückgesandt. Sofern die Möglichkeit eines elektronischen Versandes der in der Probenahme-Niederschrift erfassten Daten an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde über das elektronische Dokumentationssystem BALVI besteht, ist dieser Übermittlungsweg alternativ zu nutzen.
Eine Durchschrift verbleibt bei der den Betrieb innehabenden Person oder der von ihr bestellten Stellvertretung als Bescheinigung für die Entnahme der Probe. Im Falle einer elektronischen Erstellung der Probenahme-Niederschrift kann diese der den Betrieb innehabenden Person oder der von ihr bestellten Stellvertretung alternativ schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
Die dritte Durchschrift verbleibt bei der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Werden von einem Erzeugnis Proben verschiedener Chargen entnommen, ist für jede Charge eine gesonderte Probenahme-Niederschrift auszufüllen.
6.2 Für jede Probe ist eine eindeutige Probenkennung zu vergeben und in der Probenahme-Niederschrift zu vermerken. Die Probenkennung wird unter Verwendung des elektronischen Dokumentationssystems BALVI erstellt und erlaubt den Rückschluss auf die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, auf die Probe nehmende Person sowie auf das Jahr der Probenahme.
6.3 Bei der Entgegennahme von Beschwerdeproben der Verbraucherinnen und Verbraucher nach Nummer 4.1 ist zusätzlich zur Probenahme-Niederschrift ein Protokoll anzufertigen, welches bei Übergabe der Beschwerdeprobe an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde der Niederschrift beizufügen ist. Dazu ist das von der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgegebene Formblatt "Anlage zur Niederschrift über die Entgegennahme einer Probe, Beschwerdeprobe" zu verwenden. Die Verbraucherin oder der Verbraucher erhält eine Durchschrift. Im Falle einer elektronischen Erstellung kann das Formblatt der Verbraucherin oder dem Verbraucher alternativ elektronisch übermittelt werden. Das Formblatt ist in der Weise auszufüllen, dass nur die in der entgegennehmenden unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde verbleibende und die für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmte Durchschrift Name und Anschrift der- bzw. desselben enthalten. Weitere personenbezogene Daten sind nicht zu erheben.
In den Fällen nach Nummer 4.2 fertigt die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde das Protokoll "Anlage zur Niederschrift über die Entgegennahme einer Probe, Beschwerdeprobe" an und übergibt jeweils eine Durchschrift der Verbraucherin oder dem Verbraucher und der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde. Im Falle einer elektronischen Erstellung kann das Formblatt alternativ elektronisch übermittelt werden.
7 Durchführung der Probenahme
7.1 Sofern für das Lagern, Aufbewahren und Transportieren von Lebensmitteln bestimmte Temperaturen vorgeschrieben sind, ist vor der Probenahme unverpackter Lebensmittel die Produkttemperatur, bei originalverpackten Lebensmitteln die Temperatur zwischen den Verpackungseinheiten (keine die Verpackung zerstörende Messung) am Entnahmeort durch die Probe nehmende Person mit einem geeichten oder einem nachweislich auf ein national oder international anerkanntes Normal rückgeführten bzw. kalibrierten Thermometer zu messen. Der Messfühler ist dabei vor dem Kontakt mit dem Produkt in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren. Die Temperatur ist in die Probenahme-Niederschrift einzutragen.
7.2 Alle zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher bereitgehaltenen Erzeugnisse sind grundsätzlich in der im Verkauf üblichen Verpackung oder Angebotsform zu entnehmen.
Bei unverpackten Erzeugnissen sind die Proben, soweit Volumen und Konsistenz der Proben dies ermöglichen, in die amtlichen Probenbeutel zu geben und im Beisein der den Betrieb innehabenden Person oder ihrer Stellvertretung mit Druckplombe oder Klebesiegel zu verschließen. Die Beutel sind so zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung nicht möglich ist. Wenn Art und Beschaffenheit der Probe dies erfordern, sind innen beschichtete Beutel zu verwenden. Bei der Entnahme und Verpackung ist jede Verunreinigung der Probe zu vermeiden. Für Proben unverpackter Lebensmittel, die zur mikrobiologischen Kontrolle entnommen werden, sind sterile Gefäße zu verwenden.
Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen sind die Proben mit einem Klebesiegel kenntlich zu machen, das mit der Probennummer zu beschriften ist. Anstelle der Probenummer kann das Klebesiegel auch einen durch das elektronische Dokumentationssystem BALVI erstellten, maschinenlesbaren Code enthalten, über den eine eindeutige Zuordnung der Proben zur Probenahme-Niederschrift möglich ist. Das Klebesiegel ist so anzubringen, dass kein Kennzeichnungselement verdeckt wird. Soweit erforderlich, ist die amtliche Probe darüber hinaus mit einer weiteren Verpackung zu versehen.
Wenn das Volumen einer Probe die Verwendung des amtlichen Probebeutels nicht zulässt, kann eine andere sachgerechte Verpackung gewählt werden. Diese ist mit einem Klebesiegel als amtliche Probe kenntlich zu machen.
7.3 Bei der Probenahme von Rohstoffen, Lebensmittel-Zusatzstoffen, Zwischenprodukten und ähnlichen nicht zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmten Produkten (z.B. bei Stufenkontrollen) wählt die Probe nehmende Person unter Berücksichtigung der Warenbeschaffenheit eine sachgerechte Verpackung und Kenntlichmachung entsprechend Nummer 7.2 nach eigenem Ermessen, soweit hierfür keine besonderen Gefäße durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
7.4 Proben, die zur Untersuchung auf Mykotoxine entnommen werden, dürfen für keinen anderen Untersuchungszweck verwendet werden. Sollen über die Untersuchung auf Mykotoxine hinaus noch weitere Untersuchungen erfolgen, ist hierfür eine separate Probe zu entnehmen.
8 Zurücklassen von Proben
8.1 Nach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und § 43 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LFGB sowie § 31 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG ist eine Gegenprobe oder eine Zweitprobe zurückzulassen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Hersteller darauf verzichtet ( § 43 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LFGB; § 31 Abs. 3 Satz 2 TabakerzG). Der Verzicht ist auf der Probenahme-Niederschrift nach Nummer 6 zu vermerken. Nach § 43 Abs. 3 LFGB ist der dort genannte Personenkreis verpflichtet, Gegenproben oder Zweitproben entgegenzunehmen und sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Ausgenommen ist der auf die Zurücklassung einer Probe verzichtende Hersteller.
8.2 Abweichend von Nummer 8.1 gilt für Proben, die zur Untersuchung des Mykotoxingehalts bei Lebensmitteln entnommen werden, das nach § 5a der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Verfahren.
8.3 Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LFGB und § 31 Abs. 3 Satz 3 TabakerzG sind die zurückgelassenen Proben amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Zu diesem Zweck werden die amtlichen Probenbeutel verwendet. Es ist entsprechend Nummer 7.2 dieses Abschnitts der Verwaltungsvorschrift zu verfahren. Gegenproben oder Zweitproben unverpackter Lebensmittel, die zur mikrobiologischen Kontrolle entnommen werden, sind zuvor in sterile Einwegverpackungen zu geben. Die Probenbeutel sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
Wenn das Volumen einer Gegenprobe oder einer Zweitprobe die Verwendung des amtlichen Probenbeutels nicht zulässt, ist die Probe nach anderweitiger sachgerechter Verpackung und Kenntlichmachung mit einem Klebesiegel zusätzlich mit einer Durchschrift der Probenahme-Niederschrift zu versehen, auf der die ansonsten auf dem amtlichen Probenbeutel vorgesehenen Angaben und Daten anzubringen sind.
Die Dauer der Versiegelung soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten, jedoch vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes mindestens sechs Wochen betragen. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln ist der Zeitpunkt des Verbrauchsdatums, des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie bei nicht gekennzeichneten Lebensmitteln der Zeitpunkt des abzusehenden Verderbs bei der Wahl der Versiegelungsdauer zu berücksichtigen. Die Versiegelungsdauer der Gegen- oder Zweitprobe ist auf der Probenahme-Niederschrift zu dokumentieren. Die versiegelt oder plombiert zurückgelassene Probe unterliegt für die angegebene Dauer dem amtlichen Gewahrsam im Sinne des § 136 Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Während dieser Zeit darf das Siegel oder die Plombe nur von einer zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben behördlich zugelassenen privaten sachverständigen Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürLMÜbG zum Zweck der Untersuchung der Gegen- oder Zweitprobe geöffnet werden.
9 Unterrichtung des Herstellers
Wird im Rahmen der amtlichen Überwachung eine Probe entnommen, so gelten für die Unterrichtung des Herstellers über die Zurücklassung amtlich entnommener Proben die Regelungen des § 7 der Gegenproben-Verordnung ( GPV) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung.
10 Entschädigung
10.1 Nach § 43 Abs. 4 LFGB und § 31 Abs. 4 TabakerzG wird für entnommene Proben grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Die im Einzelfall vorgesehene Entschädigung ist nur zu gewähren, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Der nach § 44 LFGB und § 32 Satz 1 TabakerzG zur Duldung verpflichtete Personenkreis ist durch die Probe nehmende Person über die Rechtslage zu belehren.
10.2 Ein Antrag auf Entschädigung ist schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe, die den möglichen Eintritt einer unbilligen Härte erkennen lassen, an die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zu richten. Die Entscheidung über die Leistung einer Entschädigung trifft die Leitung der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Entscheidung hat in angemessener Frist zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.
11 Übergabe der Proben an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde
11.1 Alle Proben müssen in möglichst unverändertem Zustand zur oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde gelangen. Wenn für das Lagern, Aufbewahren und Transportieren von Lebensmitteln bestimmte Temperaturen vorgeschrieben sind, sind die Proben unter Verwendung geeigneter Kühleinrichtungen zu befördern. Nach dem Eintreffen der Proben in der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde sind unverzüglich im Beisein der überbringenden Person die Temperaturen der Proben entsprechend Nummer 7.1 zu messen und zu dokumentieren.
11.2 Leicht verderbliche Proben sind unmittelbar nach der Probenahme durch die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu überbringen. Davon kann abgewichen werden, wenn die zu erwartende Transportdauer bei persönlichem Überbringen voraussichtlich nicht unter der Dauer des Kuriertransportes liegt.
11.3 Proben, die durch einen Kurierdienst befördert werden sollen, müssen sich in einem Transportbehältnis (z.B. Kühlbox) oder einem amtlichen Probenbeutel befinden. Vor Übergabe an den Kurierdienst sind die Transportbehältnisse mit einem Klebesiegel zu verschließen.
Proben der amtlichen Lebensmittelüberwachung dürfen grundsätzlich nicht in einem Behältnis mit anderen Proben (z.B. Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung oder Proben zu diagnostischen Zwecken) transportiert oder zwischengelagert werden. Das gilt auch für Proben von Erzeugnissen in Fertigpackungen.
Die Übergabe der Proben an den Kurierdienst und die Übernahme durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
12 Untersuchung der Proben
Die Untersuchung der Proben erfolgt in der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach akkreditierten Verfahren. Für spezifische Untersuchungen können durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde andere Untersuchungseinrichtungen hinzugezogen werden.
Die Untersuchung und Beurteilung der Probe ist in der Regel spätestens sechs Wochen nach dem Eingang abzuschließen.
13 Beurteilung durch Sachverständige der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
Bei erkennbar nicht mehr zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln (z.B. bei Schimmelbefall, ekelerregenden Verunreinigungen, Fremdkörpern oder sonstigen sensorisch feststellbaren erheblichen Abweichungen) sowie bei eindeutig erkennbaren Kennzeichnungsmängeln kann von einer Übergabe der Proben an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde abgesehen und eine Beurteilung durch die Sachverständigen der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgenommen werden. Nummer 14.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
14 Befundübermittlung im Regelfall
14.1 Nach der Untersuchung wird der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde eine Durchschrift der Probenahme-Niederschrift mit dem Befundvermerk zurückgesandt. Sofern die Möglichkeit eines elektronischen Versandes über das elektronische Dokumentationssystem BALVI besteht, ist dieser Übermittlungsweg zu nutzen.
Im Beanstandungsfall sind in einem Gutachten die wesentlichen Untersuchungsergebnisse und Bewertungen mit Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften darzulegen.
14.2 Das Ergebnis der Untersuchungen, welche aus Anlass einer Beschwerdeprobe durchgeführt wurden, ist der betroffenen Verbraucherin oder dem betroffenen Verbraucher durch die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde mitzuteilen und zu erläutern. Gegenüber Dritten sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Thüringer Datenschutzgesetzes zu beachten.
15 Befundübermittlung in dringenden Fällen
Sofern sich bei der Untersuchung einer Probe der begründete Verdacht ergibt, dass das Produkt gesundheitsschädlich oder nicht verkehrsfähig sein könnte, verständigt die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Erzeugnis überregional im Verkehr befinden könnte, ist gleichzeitig die für die Koordinierung des Vollzugs der Lebensmittelüberwachung zuständige Abteilung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu verständigen. Dabei sind außer dem Befund alle maßgeblichen Informationen zur Identifikation des Erzeugnisses zu übermitteln. Die Berichtspflicht gegenüber der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde bleibt davon unberührt.
Abschnitt IV
Fleischhygieneüberwachung außerhalb zugelassener Betriebe
1 Durchführung von § 2a Tier-LMHV und § 7a Tier-LMÜV (Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch)
1.1 Zur Durchführung von § 7a der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ( Tier-LMÜV) in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung (amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch) können die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden Fleischuntersuchungsbezirke bilden, die ortsüblich bekannt zu machen sind. Sofern eine Übertragung der Untersuchungsaufgaben nach § 8 Abs. 2 ThürLMÜbG erfolgt, sind die beliehenen Tierärztinnen und Tierärzte der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzuzeigen und einschließlich ihres Zuständigkeitsbereichs ortsüblich bekannt zu machen.
1.2 Eine Hausschlachtung im Sinne des § 2a der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ( Tier-LMHV) in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) in der jeweils geltenden Fassung und des § 8 ThürLMÜbG liegt vor, wenn die Schlachtung außerhalb eines zugelassenen Betriebes erfolgt und das Fleisch - frisch oder verarbeitet - ausschließlich zum eigenen häuslichen Verbrauch im Haushalt der das Schlachttier besitzenden Person bestimmt ist. Schlachtungen in zugelassenen Betrieben für den Eigenbedarf der das Schlachttier besitzenden Person (Lohnschlachtungen) sind keine Hausschlachtungen. Sie unterliegen vollumfänglich den fleischhygienerechtlichen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 11 sowie (EU) 2017/625 und der darauf fußenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
Als Hausschlachtungen gelten auch Schlachtungen außerhalb zugelassener Betriebe, die in eigens dafür hergerichteten und von der das Schlachttier besitzenden Person genutzten Räumen, zum Beispiel denen der die Schlachtung ausführenden Person, vorgenommen werden. Zur Abgrenzung von verbotswidrigen Schlachtungen mit dem Ziel des Inverkehrbringens von Fleisch ist erforderlichenfalls zu prüfen, in wessen Verfügungsgewalt sich das Schlachttier befindet und ob zwischen der das Schlachttier besitzenden Person und der Person, die die Schlachtung ausführt, ein eindeutiges Dienstleistungsverhältnis besteht.
1.3 Personen, die im Rahmen der Hausschlachtung ihre eigenen Tiere betäuben und töten, müssen nach § 4 Abs. 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
Sofern die Hausschlachtung von der Schlachttierbesitzerin bzw. dem Schlachttierbesitzer nicht selbst, sondern durch einen Dienstleister durchgeführt wird (vgl. auch Nummer 1.2 Satz 3 dieses Abschnitts der Verwaltungsvorschrift), müssen die Personen, die schlachten, über ihre Sachkunde einen Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 12 vorlegen können. Dies ist bei der Anmeldung zur Fleischuntersuchung nach § 2a Tier-LMHV zu überprüfen, sofern die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde nicht bereits Kenntnis darüber hat.
1.4 Das amtliche Personal für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat die nach § 12 AVV LmH festgelegten Aufzeichnungspflichten auch für die Untersuchungen nach § 7a Tier-LMÜV zu erfüllen.
1.5 Bei der Hausschlachtung von Schweinen kann für die amtliche Untersuchung der geschlachteten Tiere auf Trichinella spp. von der Ausnahme nach § 7a Abs. 1 Satz 2 Tier-LMÜV (mikroskopische Untersuchung nach Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 13 in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung) Gebrauch gemacht werden.
1.6 Sofern die amtliche Untersuchung von geschlachteten Schweinen auf Trichinella spp. nicht unmittelbar am Ort der Schlachtung mittels mikroskopischer Untersuchung nach Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung durchgeführt wird, ist ein Trichinenproben-Begleitschein nach dem Muster des Anhangs 6 auszufüllen. Die verfügungsberechtigte Person nimmt durch Unterschrift Kenntnis von dem dort festgelegten Zeitpunkt und den damit verbundenen Auflagen.
1.7 Die amtliche Untersuchung von erlegtem Haarwild auf Trichinella spp. erfolgt nach den Vorgaben des § 7a Abs. 2 Tier-LMÜV mittels Digestionsmethode nach Anhang I Kapitel I oder II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 14. Die Dokumentation der Untersuchung auf Trichinella spp. einschließlich des Untersuchungsergebnisses und des Zeitpunktes der frühesten Verfügbarkeit über das Fleisch erfolgt auf dem Wildursprungschein nach § 26 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThürJGAVO) vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245) in der jeweils geltenden Fassung.
1.8 Zur Kennzeichnung von Schlachtkörpern, die im Rahmen der amtlichen Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch nach § 7a Abs. 1 Tier-LMÜV nach Artikel 28 Abs. 6, Artikel 45 oder Artikel 31 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 15 für genussuntauglich erklärt werden, ist der Stempel nach Nummer 4 der Anlage zu § 8 Tier-LMÜV zu verwenden. Eine Kennzeichnung von genusstauglichem Fleisch aus Hausschlachtungen erfolgt nicht. Die verfügungsberechtigte Person erhält als Beleg für die Durchführung der Untersuchung eine Quittung über die Entrichtung der Untersuchungsgebühr.
1.9 Die Kennzeichnung von erlegtem Haarwild für den privaten häuslichen Verbrauch, das nach § 2b Abs. 1 Tier-LMHV zur amtlichen Fleischuntersuchung und/oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinella spp. angemeldet wurde, richtet sich nach § 8 Abs. 2 Tier-LMÜV.
2 Durchführung von § 4 Abs. 2 Tier-LMHV und § 6 Abs. 1 Tier-LMÜV (Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild)
2.1 Die amtliche Fleischuntersuchung vor Abgabe kleinen Mengen erlegten Wildes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMÜV ist der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.
2.2 Bei kleinen in Eigenbesitz genommenen Mengen von erlegtem Wild, gilt für die amtliche Untersuchung auf Trichinella spp. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMHV die in Nummer 1.7 Satz 1 genannte Digestionsmethode (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMÜV). Für die Dokumentation und die Kennzeichnung gelten Nummer 1.7 Satz 2 und Nummer 1.9 entsprechend.
3 Beaufsichtigung der Untersuchungstätigkeit
3.1 Die Tätigkeit der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten außerhalb zugelassener Betriebe unterliegt der fachlichen Aufsicht durch die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde. Das gilt auch, soweit eine Übertragung nach § 8 Abs. 2 ThürLMÜbG erfolgt ist.
3.2 Durch die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Beauftragung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten mit den Untersuchungen nach § 7a Abs. 1 Tier-LMÜV eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt bestimmt und verfügbar ist, durch die bei Vorliegen entsprechender Befunde erforderlichenfalls weitergehende Untersuchungen und eine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Eine Beurteilung des Fleisches nach Artikel 28 Abs. 6, Artikel 45 oder Artikel 31 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 als genussuntauglich darf nur durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt vorgenommen werden.
3.3 Durch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob
3.4 Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden führen mindestens einmal jährlich mit den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten sowie den amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten eine Dienstberatung durch, in der Änderungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften und deren Vollzug erläutert werden. Die Rechtstexte, Erlasse und andere zweckdienliche fachliche Informationen sind erforderlichenfalls durch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt V
Überwachung des Verkehrs mit aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln
1 Anwendungsbereich
Die Festlegungen dieses Abschnitts beziehen sich auf die Entnahme und Untersuchung von Lebensmittelproben zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Kennzeichnungsregelungen der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 16 und Nr. 1830/2003 17.
2 Probenahme
2.1 Soweit spezielle Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Vorgaben des Abschnitts III und die Empfehlung 2004/787 18 zu beachten.
2.2 Die Proben können
entnommen werden.
2.3 Die Anzahl der Proben und die Art der zu beprobenden Lebensmittel, Lebensmittelzutaten oder zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmten Erzeugnisse, Rohstoffe oder sonstigen Stoffe sind im Probenahmeplan der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde festgelegt. Im Einzelfall kann bei Erfordernis und nach Rücksprache mit der oder dem zuständigen Sachverständigen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde vom Probenahmeplan abgewichen werden.
2.4 Die erforderlichen Probenmengen richten sich nach Abschnitt III Nummer 5. Insbesondere für Agrarmassengüter oder Schüttgüter (Probenahme bei Betriebskontrollen) ist die Empfehlung 2004/787 zu beachten.
2.5 Nach der Empfehlung 2004/787 sollen amtliche Kontrollen in allen Phasen der Produktion, Verarbeitung, Lagerung und des Vertriebs von Produkten, die gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder aus GVO hergestellte Lebensmittel enthalten oder enthalten könnten, durchgeführt werden.
2.6 In der Probenahme-Niederschrift nach Abschnitt III Nr. 6 ist zusätzlich der Untersuchungsauftrag "Zur Untersuchung auf gentechnisch veränderte Organismen" zu vermerken.
3 Betriebskontrollen und Dokumentenprüfung
Bei Betriebskontrollen sind die Lieferscheine und die Zertifikate der Rohstoffe zu kontrollieren. Es ist zu prüfen, ob aus den Dokumenten hervorgeht, dass die Lebensmittel oder Rohstoffe GVO enthalten oder daraus bestehen oder aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Insbesondere bei Untersuchungsbefunden oder Zertifikaten, die sich auf eine durchgeführte Analyse stützen, muss die zugrundeliegende Analysemethode inklusive der Nachweisgrenze bei qualitativen Nachweismethoden bzw. die Bestimmungsgrenze bei quantitativen Methoden aus den Dokumenten zu entnehmen sein. Die Dokumentenprüfung schließt die Kontrolle der Kennzeichnung der Produkte ein. Das Ergebnis der Dokumentenprüfung ist schriftlich festzuhalten.
4 Veranlassung von Maßnahmen
In Abhängigkeit von den Aussagen des Gutachtens oder den Ergebnissen der Dokumentenprüfung sind von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen.
Die Bestimmungen des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Tabelle: Von den Lebensmittelüberwachungsbehörden zu veranlassende Maßnahmen
| Untersuchungsergebnis laut Gutachten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde | Maßnahmen |
| Der Anteil an GVO beträgt mehr als 0,9 % und die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt.
Das Erzeugnis wird in dem Landkreis/der kreis- freien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde. | Warenmenge und Vertriebswege des Erzeugnisses ermitteln lassen und der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde mitteilen
Rohstoffzertifikate und Eigenkontrollsysteme überprüfen Gegebenenfalls Probenahme von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten Falls das beanstandete Erzeugnis mit geänderter Kennzeichnung weiterhin in Verkehr gebracht worden ist, überprüfen, ob diese den rechtlichen Vorschriften entspricht |
| Der Anteil an GVO beträgt mehr als 0,9 % und die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt.
Das Erzeugnis wird nicht in dem Landkreis/ der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde. | Die für den Unternehmer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde informieren und um Mitteilung der getroffenen Maßnahmen bitten
Dokumente (Lieferscheine, Zertifikate) der nachfolgenden Lieferungen einsehen In angemessenem Zeitintervall erneut eine Probe des betreffenden Erzeugnisses entnehmen |
| Der Anteil an GVO beträgt nicht mehr als 0,9 %.
Das Erzeugnis wird in dem Landkreis/der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde. |
|
| Der Anteil an GVO beträgt nicht mehr als 0,9 %.
Das Erzeugnis wird nicht in dem Landkreis/ der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde. |
|
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
1 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils für alle Geschlechter und auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 30. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 9/2007 S. 358), zuletzt geändert durch Teil I der Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2018 (ThürStAnz Nr. 50/2018 S. 1596), außer Kraft.
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzungsgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 131 vom 01.02.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
4) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 011 vom 15.01.2002 S. 4) in der bis zum 12. Dezember 2024 geltenden Fassung
5) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
7) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1; L 226 vom 25.06.2004 S. 3; L 46 vom 21.02.2008 S. 5; L 58 vom 03.03.2009 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
8) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; L 318 vom 15.11.2012 S. 74; L 72 vom 15.03.2013 S. 16; L 142 vom 29.05.2013 S. 10; L 254 vom 28.08.2014 S. 39; L 17 vom 21.01.2017 S. 52; L 326 vom 09.12.2017 S. 55; L 183 vom 19.07.2018 S. 27; L 324 vom 13.12.2019 S. 80; L 76 vom 13.03.2020 S. 36; L 397 vom 26.11.2020 S. 30; L 214 vom 17.06.2021 S. 68; L 318 vom 09.09.2021 S. 8; L 365 vom 14.10.2021 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung
9) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
10) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung der Ländlichen Räume (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
11) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50; L 77 vom 24.03.2010 S. 59; L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 29 vom 05.02.2015 S. 16; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
12) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1; L 326 vom 11.11.2014 S. 6; L 137 vom 24.05.2017 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung
13) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 60) in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung
14) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
15) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung
16) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
17) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung
18) Empfehlung 2004/787 der Kommission vom 4. Oktober 2004 für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2004 (ABl. L 348 vom 24.11.2004 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung
| Begriffsbestimmungen für Proben | Anhang 1 (zu Abschnitt I Nr. 2.2) |
| Planprobe | Probe, die nach dem von der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde erlassenen Rahmenprobenplan amtlich entnommen wird und aus der Schlüsse auf eine allgemeine Beschaffenheit des Produktes gezogen werden können |
| Verdachtsprobe | Probe, die auf Grund von Verdachtsmomenten oder Informationen anderer Behörden bzw. der Verbraucherinnen und Verbraucher amtlich entnommen wird |
| Nach- bzw. Verfolgsprobe | Verdachtsprobe, die auf Grund auffälliger Untersuchungsergebnisse zur weiteren Prüfung amtlich entnommen wird |
| Vergleichsprobe | Probe, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde- oder Verdachtsprobe (gegebenenfalls auch auf besondere Anforderung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde) als Probe mutmaßlich gleicher Beschaffenheit wie die Beschwerde- bzw. Verdachtsprobe und möglichst beim gleichen Inverkehrbringer amtlich entnommen wird |
| Gegenprobe | Teil der amtlich entnommenen Probe und von gleicher Beschaffenheit wie diese, der amtlich versiegelt zurückgelassen wird |
| Zweitprobe | weitere amtlich entnommene Probe, von der angenommen werden kann, dass sie von gleicher Art und Beschaffenheit ist wie die als Probe entnommene und die amtlich versiegelt zurückgelassen wird |
| Beschwerdeprobe | Probe, die durch Privatpersonen auf Grund von Verdachtsmomenten zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht wird |
| Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene | Anhang 2 (zu Abschnitt II Nr. 2.2) |
Alle Lebensmittelunternehmen sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs der zuständigen Behörde durch die Lebensmittelunternehmer zwecks Registrierung zu melden.
Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert zu erfolgen.
Bei Änderung der Daten sollte innerhalb eines Monats eine Aktualisierungsmeldung erfolgen.
| Art der Meldung | [ ] Anmeldung | [ ] Aktualisierung | [ ] Abmeldung | ||||
| Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte | |||||||
| |||||||
| Vornutzung der Betriebsstätte | |||||||
| Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers | |||||||
| |||||||
| Betriebsart/Tätigkeit (allgemeine Beschreibung, z.B. Getränkehersteller, Hofladen, Pizza-Service) | |||||||
| Angaben zum Produktsortiment | |||||||
| Bestätigung | |||||||
| Ich bestätige die Angaben der Meldung
| |||||||
| Kontrollbericht | Anhang 3 (zu Abschnitt II Nr. 7.2) |
zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 - Primärproduktion - in Mastbetrieben
| Behörde: |
| Angaben zum Lebensmittelunternehmer | .................................................... |
| Name des Primärproduzenten, ggf. Betriebsbezeichnung: | .................................................... |
| Anschrift: | .................................................... .................................................... |
| Registrier-Nr. nach Art. 93 Unterabs. 2 der | |
| Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 26 Abs. 2 ViehVerkV | .................................................... |
| Tierart: | [ ] Rinder [ ] Schweine |
| [ ] Schafe, Ziegen [ ] Geflügel | |
| [ ] Andere.................................. | |
| Bestandsgröße: | .................................................... |
| .................................................... | |
| Anlass der Kontrolle: | [ ] planmäßige Überwachung |
| [ ] Nachkontrolle | |
| [ ] anlassbezogene Kontrolle wegen .................................................... | |
| Datum der Kontrolle | .................................................... |
Checkliste
| Anforderung nach VO (EG) Nr. 852/2004 | Anforderung |
| Die Stallanlagen, einschließlich der Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln, sind so beschaffen, dass sie gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt * [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Die Stallanlagen und Ausrüstungen sind hinreichend instand gehalten und befinden sich in Bezug auf Sauberkeit in einem akzeptablen Zu- stand. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Die Tiere sind in einem angemessen sauberen Zustand. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Zur Reinigung der Stallanlagen und Ausrüstungen sowie zur Innenreinigung von Tiertransportfahrzeugen und zu sonstigen Zwecken wird sauberes Wasser oder Trinkwasser verwendet. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Es wird eine regelmäßige und wirksame Schädlingsbekämpfung durchgeführt. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Abfälle, Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie andere gefährliche Stoffe werden so gelagert und gehandhabt, dass eine Kontamination der Futtermittel oder eine sonstige Aufnahme durch die Tiere verhindert wird. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Es werden Maßnahmen ergriffen, um die Einschleppung von auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten durch zugestellte Tiere zu verhindern. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Zoonose ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs- amt informiert worden. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Teilnahme an Programmen zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen
(Angaben zu Art des Programms und Umfang der Teilnahme unter Bemerkungen) | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt (sofern Teilnahme obligatorisch) [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Die Durchführung von Untersuchung von Tieren oder Proben der Tiere (Blut, Urin, Milch) und deren Ergebnisse sowie die aus der Fleischuntersuchung übermittelten Daten
- werden dokumentiert - werden ausgewertet und berücksichtigt. |
[ ] erfüllt [ ] erfüllt |
| Tierarzneimittel werden korrekt verwendet. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Über die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen und die Wartefristen wird Buch geführt. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Über bei den Tieren aufgetretene Erkrankungen, die die Sicherheit der Erzeugnisse tierischen Ursprungs beeinträchtigen können, wird Buch geführt. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt [ ] nicht zutreffend [ ] nicht geprüft |
| Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel wird dokumentiert. | [ ] erfüllt [ ] nicht erfüllt * [ ] nicht geprüft |
| *) Bei Anhaltspunkten für die Nichteinhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ist das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu informieren. | |
| Bemerkungen: | |
| ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... | |
| Datum: | |
| Name der Kontrolleurin/des Kontrolleurs: | .........................................
Name in Druckbuchstaben |
| Name der verantwortlichen Person im kontrollierten Betrieb: | .........................................
Name in Druckbuchstaben |
| Risikoorientierte Probenplanung bei Lebensmitteln in Thüringen | Anhang 4a (zu Abschnitt III Nr. 1.2) |
1. Zielstellung
Das nachfolgend beschriebene System zur risikobasierten Ermittlung der Planprobenzahlen dient der Umsetzung der §§ 11 bis 13 der AVV Rahmen-Überwachung ( AVV RÜb) und trägt den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/625 Rechnung.
Es werden produktspezifische, betriebsspezifische und sonstige Kriterien nach § 13 Abs. 1 AVV RÜb berücksichtigt und miteinander verknüpft.
2. Risikobasierte Ermittlung der Planprobenzahlen
Bei der risikobasierten Ermittlung der Planprobenzahlen sind nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen: - bereits festgestellte Risiken,
Da die amtlichen Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 neben dem Gesundheitsschutz auch auf den Schutz vor Täuschung, den lauteren Wettbewerb und den freien Handel abzielen, sind diese Überwachungsziele bei der Ermittlung der Planprobenzahlen einzubeziehen.
2.1 Sachverständige Bewertung der Warenobergruppen durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde im Hinblick auf das von dem jeweiligen Lebensmittel ausgehende Risiko
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ermittelt auf der Basis
ein nach Warenobergruppen geordnetes Ranking in Bezug auf das von dem jeweiligen Lebensmittel ausgehende Risiko.
Durch die Berücksichtigung sämtlicher Beanstandungen wird zudem dem Überwachungsziel des Täuschungsschutzes Rechnung getragen.
Das Bewertungsmodell ist dem Anhang 4b zu entnehmen.
Die Bewertung der Warenobergruppen wird grundsätzlich in dreijährigem Abstand vorgenommen. Sofern aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer besonderen Gefährdungslage erforderlich, werden einzelne Warengruppen oder Warenobergruppen unverzüglich einer Neubewertung unterzogen.
Das ermittelte Ranking wird in Prozent zur Gesamtplanprobenzahl ausgedrückt, die sich an der Mindestprobenzahl nach AVV RÜb orientiert. Nach der jährlichen Festlegung der für das Folgejahr zu planenden Gesamtprobenzahl durch das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium (im Folgenden Ministerium) wird daraus ein Zielwert für die Probenzahl der jeweiligen Warenobergruppe für das Folgejahr errechnet. Sofern sich aus fachlichen oder sonstigen Erwägungen heraus Änderungen des errechneten Zielwertes für die Probenzahl bestimmter Warenobergruppen erforderlich machen, ist dies mit Gründen versehen zu dokumentieren und dem Ministerium zur Bestätigung vorzulegen.
2.2 Risikoorientierte Ermittlung der für die Überwachung der Hersteller erforderlichen durchschnittlichen Probenzahlen durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
Die Ermittlung der für die Überwachung der Thüringer Hersteller erforderlichen durchschnittlichen Probenzahlen wird unter Berücksichtigung der nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung erfolgten Risikobewertung der Betriebe nach Anhang 4c vorgenommen.
Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach dem in Anhang 4d dargestellten Rechenmodell. Sie wird für industrielle Hersteller (Betriebe, die unter den ADV-Kode 2000000 ff. fallen) und andere größere oder bedeutende Betriebe als gesonderte Berechnung für jeden einzelnen Betrieb vorgenommen. Für die Einstufung des Produktrisikos sowie für die Bewertung der Eigenkontrollen und des Hygienestatus innerhalb des Rechenmodells sind die Ergebnisse aus der Risikobewertung des jeweiligen Betriebes nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 5.2 AVV RÜb heranzuziehen.
Für die übrigen Herstellerbetriebe (ADV-Kode 6000000 ff.) und bestimmte Dienstleistungsbetriebe können die in Anhang 4e genannten durchschnittlichen Probenzahlen für die Planung herangezogen werden. Sie beziehen sich auf Betriebe, die bei der Risikobewertung nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung mindestens die Beurteilungsstufe "Mittleres Risiko" erreichen. Bei der Einstufung "Hohes Risiko" ist die Probenzahl angemessen zu erhöhen, bei der Einstufung "Geringes Risiko" kann sie vermindert werden. Eine darüber hinaus gehende Einzelberechnung ist für diese Betriebe in der Regel nicht erforderlich. Über die Durchführung einer solchen Einzelberechnung entscheidet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann entscheiden, für bestimmte Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion ebenfalls eine Berechnung der Anzahl der zur Überwachung erforderlichen Proben nach Anhang 4d oder 4e vorzunehmen und diese der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit der Zahl der übrigen Herstellerproben zu übermitteln, wenn ansonsten die Anforderung einer hinreichenden Zahl geeigneter Proben nicht gewährleistet ist.
Die Ermittlung der für die Überwachung der Thüringer Hersteller erforderlichen durchschnittlichen Probenzahlen erfolgt grundsätzlich in dreijährigem Abstand. Davon unberührt bleibt die aufgrund eines veränderten betriebsspezifischen Risikos erforderliche Anpassung der Probenahme. Ergänzungen der Probenanforderung, insbesondere im Hinblick auf neue Betriebe oder im Zuständigkeitsbereich bisher nicht bekannte Herstellungsverfahren sind zeitnah der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
3. Aufstellung des Probenplanes
Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter teilen die von ihnen ermittelten Probenzahlen (Herstellerproben) der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde auf Anforderung mit. Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde gibt für diese Mitteilung ein Formblatt und einen Termin vor. Gleichzeitig werden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Hinweise auf saisonale Besonderheiten und sonstige für den Probenplan wesentliche Sachverhalte übermittelt.
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde setzt die von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern gemeldeten Probenzahlen der jeweiligen Warenobergruppe in Bezug zu den nach Nummer 2.1 ermittelten Zielwerten. Die Differenz zwischen der Gesamtplanprobenzahl abzüglich der Herstellerproben ergibt die Proben, die im Groß und Einzelhandel sowie in sonstigen Betrieben zu entnehmen sind (Handelsproben und sonstige Proben). Übersteigt die Zahl der Herstellerproben in einer Warenobergruppe den nach Nummer 2.1 ermittelten Zielwert, ist die Zahl der Proben der jeweiligen Warenobergruppe über den Zielwert hinaus aufzustocken. Soweit erforderlich, sind dafür Kürzungen in anderen
Warenobergruppen vorzunehmen. Die Entscheidung darüber ist unter besonderer Beachtung des gesundheitlichen Risikos und der Verzehrgewohnheiten im Einzelfall zu treffen und zu dokumentieren.
Die für festgelegte Programme (BÜp, Monitoring, Landesschwerpunkte) erforderlichen Proben sind grundsätzlich Bestandteil der Gesamtprobenzahl. Die Programme können sowohl aus den Herstellerproben als auch aus den Handelsproben und sonstigen Proben bedient werden. Im Einzelfall kann eine gesonderte Festlegung erfolgen.
Mit Stichtag 31. Dezember jeden Jahres wird die Zahl der im abgelaufenen Jahr in die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde eingesandten Proben, nach Warengruppen und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern geordnet, ausgewertet. Die Auswertung ist dem Ministerium bis 1. März des Folgejahres zur Kenntnis zu geben.
| Sachverständige Bewertung des Risikos, das von Lebensmitteln ausgehen kann, zur Ermittlung der Planprobenzahlen der Warengruppen, Berechnungsgrundlage der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde | Anhang 4b (zu Abschnitt III Nr. 1.2) |
Vorbemerkung:
Das Konzept der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde orientiert sich an der Publikation von Roth et al. 1 und berücksichtigt die drei folgenden Kriterien:
Datenbasis:
Die Kompetenz der Sachverständigen zur wissenschaftlichen Abschätzung von möglichen Gesundheitsgefahren und deren Ausmaß bei einer bestimmten Warengruppe oder einem bestimmten Lebensmittel fließt ein.
Bei einer Warengruppe mit verschiedenen Untergruppen wird für die Einstufung des Gesundheitsrisikos jeweils die Warenuntergruppe mit dem größten Gesundheitsrisiko zugrunde gelegt. Unterscheidet sich das gesundheitliche Risiko einer Untergruppe erheblich von den übrigen, kann eine gesonderte Bewertung vorgenommen werden.
1. Kriterium Gesundheitsrisiko
Das Kriterium beinhaltet die Abschätzung des Gesundheitsrisikos der betreffenden Warengruppe. Hierzu wird die sachverständige Einstufung des Ausmaßes eines möglichen Gesundheitsschadens durch Lebensmittel der betreffenden Warengruppe sowie die Beanstandungsquote als Maßzahl der Eintrittswahrscheinlichkeit herangezogen.
____
1) Roth, M. et al.: Risikoorientiertes Probenmanagement in Baden-Württemberg, DLR 103, 45-52 (2007)
| Bewertungszahl Wahrscheinlichkeit 0 - 5 | % Beanstandung nicht sicheres Lebensmittel (Summe Beanstandungscodes 01-06) |
| 0 | 0 |
| 1 | > 0 bis < 0,11 |
| 2 | 0,11 bis < 0,51 |
| 3 | 0,51 bis < 1,51 |
| 4 | 1,51 bis < 2,01 |
| 5 | > 2,01 |
- Bestimmung Bewertungszahl Ausmaß des Gesundheitsschadens
| Bewertungszahl 1 - 5 | Ausmaß des Gesundheitsschadens |
| 1 | sehr unwahrscheinlich |
| 2 | unwahrscheinlich |
| 3 | kann eintreten, eine das Risiko reduzierende Behandlung möglich |
| 4 | kann eintreten |
| 5 | kann eintreten, keine das Risiko reduzierende Behandlung möglich |
| 2. Kriterium Beanstandungsquote |
| - Punktzahl = Bewertungszahl x Faktor |
| - Faktor: 2 |
| - Maximale Punktzahl: 20 |
| Bewertungszahl 0 - 10 | % Beanstandung |
| 0 | 0 |
| 1 | > 0 bis < 2 |
| 2 | 2 bis < 4 |
| 3 | 4 bis < 6 |
| 4 | 6 bis < 8 |
| 5 | 8 bis < 10 |
| 6 | 10 bis < 12 |
| 7 | 12 bis < 14 |
| 8 | 14 bis < 16 |
| 9 | 16 bis < 18 |
| 10 | > 18 |
| 3. Kriterium Ernährungsrelevanz: |
| - Punktzahl = Bewertungszahl x Faktor |
| - Faktor: 2 |
| - Maximale Punktzahl: 20 |
| Bewertungszahl 1 - 10 | Verzehrmenge g/Tag |
| 1 | < 20 |
| 2 | 20 bis < 40 |
| 3 | 40 bis < 60 |
| 4 | 60 bis < 80 |
| 5 | 80 bis < 100 |
| 6 | 100 bis < 120 |
| 7 | 120 bis < 140 |
| 8 | 140 bis < 160 |
| 9 | 160 bis < 180 |
| 10 | > 180 |
Ermittlung der Gesamtpunktzahl pro Warengruppe:
| Gesundheitsrisiko | |||
| Wahrscheinlichkeit (Beanstandungsquote) |
Ausmaß des Gesundheitsschadens | Faktor | Punktzahl |
| Bewertungszahl:
0 - 5 |
Bewertungszahl: | 6 | 6 - 60 |
| Beanstandungsquote | ||
| Faktor | Punktzahl | |
| Bewertungszahl:
0 - 10 | 2 | 0 - 20 |
| Ernährungsrelevanz | ||
| Faktor | Punktzahl | |
| Bewertungszahl:
1 - 10 | 2 | 2 - 20 |
| Gesamtpunktzahl |
| 8 - 100 |
| Risikoorientierte Ermittlung der für die Überwachung der Herstellerbetriebe erforderlichen Probenzahlen | Anhang 4c (zu Abschnitt III Nr. 1.2) |
Die nach Risikogesichtspunkten erforderlichen Probenzahlen zur Überwachung der Herstellerbetriebe, insbesondere zur Verifizierung von deren Eigenkontrollergebnissen, erfolgt durch ein Rechenmodell, das von einer nach dem jeweiligen Vermarktungsprofil bestimmten Grundprobenzahl ausgeht. Die Bewertung der zu berücksichtigenden Risiken spiegelt sich in Faktoren wider, mit denen die Grundprobenzahl zu multiplizieren ist. Dabei entsprechen die Bewertungskriterien hinsichtlich des Produktrisikos, der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, der HACCP-Verfahren und des Hygienestatus des Betriebes den Beurteilungsmerkmalen zur Risikobewertung der Betriebe nach Anlage 1 Nr. 5.2 AVV RÜb. Das heißt, die für den jeweiligen Betrieb bei der letzten Risikobewertung nach Abschnitt II Nr. 4 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung ermittelte Bewertung wird in das Rechenmodell übernommen. Das Rechenmodell ist in Anhang 4d enthalten.
Im Einzelnen ist bei der Berechnung wie folgt vorzugehen:
Die für die Herstellerbetriebe des Zuständigkeitsbereichs ermittelten Probenzahlen werden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde als Summe nach Warenobergruppen sortiert übermittelt. Dafür ist die von der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgegebene Tabellenform zu nutzen. Sofern saisonale oder sonstige Besonderheiten bei der Probenanforderung zu beachten sind, ist dies der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit den Probenzahlen zur Kenntnis zu geben. Der Termin für die Übersendung der Probenzahlen wird von der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde festgelegt.
Berechnungsbeispiele:
| A) Mittelgroßer Betrieb mit deutschlandweiter Vermarktung, mittlerem Produktrisiko, funktionierendem HACCP und ohne wesentliche Mängel: | |||
| 1. Vertriebswege: national | 3 Proben | ||
| 2. Produktrisiko: mittel | 3 x 1,5 = | 4,5 Proben | |
| 3. Verschiedene Technologien: | 4,5 x 2 = | 9 Proben | |
| 4. Keine Proben-Beanstandungen bzw. 0 oder 1 Punkt im Hauptmerkmal II, Beurteilungsmerkmal "Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen" | 9 x 1 = | 9 Proben | |
| 5. Funktionierendes HACCP bzw. 0 oder 3 Punkte im Hauptmerkmal III, Beurteilungsmerkmal "HACCP-Verfahren" | 9 x 0,3 = | 3 Proben | |
| 6. Keine relevanten Hygienemängel bzw. bis 20 Punkte im Hauptmerkmal IV | 3 x 1 = | 3 Proben | |
| B) Kleiner Betrieb mit lokaler Vermarktung hohem Produktrisiko und leichten Mängeln: | ||
| 1. Vertriebsweg: lokal | 0,5 Proben | |
| 2. Produktrisiko: hoch | 0,5 x 2 = | 1 Probe |
| 3. Kleinbetrieb | 1 x 1 = | 1 Probe |
| 4. Eine Beanstandung (z.B. Kennzeichnung) bzw. 1 oder 2 Punkte im Hauptmerkmal II, Beurteilungsmerkmal "Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen" | 1 x 1,5 = | 1,5 Proben |
| 5. HACCP mit Mängeln bzw. 3 oder 6 Punkte im Hauptmerkmal III, Beurteilungsmerkmal "HACCP-Verfahren" | 1,5 x 1,5 = | 2,25 Proben |
| 6. Keine relevanten Hygienemängel bzw. bis 20 Punkte im Hauptmerkmal IV | 2,25 x 1 = | 2,25 Proben |
Die Berechnung ist zu dokumentieren und der Betriebsakte nach Abschnitt II Nr. 2.4 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung beizufügen. Sie ist in mindestens dreijährigem Abstand auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und der aktuellen Risikobewertung des Betriebes zu überprüfen.
| Rechenmodell zur Ermittlung der Probenzahlen | Anhang 4d (zu Abschnitt III Nr. 1.2) |
| 1. Vermarktungswege | |||
| Lokal/Regional
0,5 Proben | National
3 Proben | Export in EU o. Drittland
4 Proben | Import aus Drittland
6 Proben |
|
Gering x 1 | 2. Produktrisiko 1
Mittel ODER 2a. Sensible Verbrauchergruppen x 2 |
Hoch x 2 |
| 3. Produktionsmengen/Jahr | |||
| Kleinbetrieb
x 1 | Bis 1000 t
X1,5 | 1000 - 4000 t
x 2 | > 4000 t
x 3 |
| ODER 3a. Technologievielfalt | |||
| Kleinbetrieb x 1 | Eine Haupttechnologie x 1 | Verschiedene Technologien x 2 | |
| 4. Beanstandungen unter Einbeziehung des Vorjahres bzw. Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen 2 | |||
| Keine bzw. 0 oder 1 Punkt 2 x 1 | Irreführung, Täuschung bzw. 1 oder 2 Punkte 2 x 1,5 | Nicht sicheres Lebensmittel bzw. 2 oder 3 Punkte 2 x 2 | Wiederholt nicht sicheres Lebensmittel bzw. 5 Punkte 2 x 3 |
| 5. HACCP-Verfahren 3 | ||
| Erstellt und funktionierend bzw. 0 oder 3 Punkte 3 x 0,3 | Mängel und / oder in Erprobung bzw. 3 / oder 6 in Punkte 3 x 1,5 | Nicht erstellt und / oder nicht funktionierend bzw. 9 oder 12 Punkte 3 x 3 |
| 6. Hygienestatus | |
| Keine relevanten Hygienemängel | Produktrelevante Hygienemängel |
| bzw. 0 bis 20 Punkte 4 x 1 | bzw. 27 oder 40 Punkte 4 x 2 |
Verknüpfung mit der Risikobewertung des Betriebes
1) Bewertung nach Hauptmerkmal I, Beurteilungsmerkmal "Produktrisiko"
2) Bewertung nach Hauptmerkmal II, Beurteilungsmerkmal "Einhaltung der lebensittelrechtlichen Bestimmungen"
3) Bewertung nach Hauptmerkmal III, Beurteilungsmerkmal "HACCP-Verfahren"
4) Bewertung nach Hauptmerkmal IV
| Probenzahlen für Herstellerbetriebe, die auf Einzelhandelsstufe verkaufen: (ADV-Kode 6000000 ff) | Anhang 4e (zu Abschnitt III Nr. 1.2) |
| ADV-Kode | Betriebsart | Ø Proben / Jahr |
| 6010100 6010200 | Fleischerei mit oder ohne Schlachtung | 2,0 |
| 6010300 | Bäckerei (als Hauptbetriebsart) | 0,5 |
| 6010400 | Konditorei (als Hauptbetriebsart) | 1,5 |
| 6010500 | Hersteller von Speiseeis (als Hauptbetriebsart) | 1,5 |
| 6010600 | Hersteller alkoholischer Getränke | 0,5 |
| 6010700 | Hersteller von Fischerzeugnissen | 1,0 |
| 6010800 | Hersteller von Fruchterzeugnissen | 0,5 |
| 6020100 | Direktvermarkter Milch (Milch ab Hof) | 1,0 |
| 6020210 | Direktvermarkter Vorzugsmilch | Lt. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV i. V. m. Anlage 9 |
| 6020220 | Direktvermarkter Milcherzeugnisse aus wärmebehandelter Milch einschl. Käse | 1,5 |
| 6020230 | Direktvermarkter Rohmilcherzeugnisse einschl. Käse | 2,0 |
| 6020300 | Direktvermarkter Fleisch, Fleischerzeugnisse | 2,0 |
| 6020310 | Direktvermarkter Wildfleisch | 0,25 bis 0,5 * |
| 6020320 | Direktvermarkter Geflügelfleisch, -erzeugnisse | 1,0 |
| 6020400 | Direktvermarkter Fisch, Fischerzeugnisse | 0,5 bis 1 * |
| 6020600 | Direktvermarkter Honig | 0,1 bis 0,25 * |
| 6020700 | Direktvermarkter Eier | 0,25 bis 0,5 * |
| 6030100 | Direktvermarkter Getreideerzeugnisse, Backwaren, Teigwaren | 0,5 |
| 6030200 | Direktvermarkter Wein | 1,0 |
| 6030400 | Direktvermarkter alkoholfreie Getränke | 0,5 |
| 6030500 | Direktvermarkter Obst, Gemüse | 0,5 |
| 6040 | Direktvermarkter mit eigener Herstellung sonstiger Lebensmittel | 0,5 bis 1 * |
| * je nach Umfang der Abgabe | ||
Betriebsarten der ADV-Kodes 6000000 ff, für die kein Wert festgelegt ist, können in der Planung vernachlässigt werden. Die Probenahme erfolgt aus dem sonstigen Probenaufkommen nach Bedarf. Sofern eine Betriebsart, die hier nicht erscheint, besondere Relevanz für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich besitzt, sind die Probenzahlen dafür nach eigenem Ermessen anzufordern.
Probezahlen für Betriebe, die Dienstleistungsbetriebe darstellen:
| Betriebsart | Ø Proben / Jahr |
| Großküchen > 100 Essen täglich | 1 ** |
| Küchen < 100 Essen täglich bei Belieferung sensibler Gruppen (Kindergärten, Krankenhäuser) | 0,5 |
| Industrielle Speiseproduktion | Einzeln berechnen nach Anlage 4a |
| ** bei besonders großen oder bedeutenden Betrieben Einzelberechnung nach Anlage 4a | |
Für alle Betriebe, die unter ADV-Katalog 2.000.000 (Hersteller und Abpacker) fallen, ist eine Einzelberechnung nach Anlage 4a vorzunehmen.
|
Erforderliche Probemengen | Anhang 5 (zu Abschnitt III Nr. 5) |
| OP = Originalpackung |
| Erzeugnis | Probemenge |
| Milch | 2 OP, mind. 300 ml |
| Rohmilch | mind. 300 ml |
| Vorzugsmilch | 5 Einzelproben, mind. 250 ml |
| Milchprodukte | 2 OP, mind. 200 g |
| Käse | 2 OP, mind. 300 g |
| Butter | 2 OP, mind. 250 g |
| Eier | 1 OP, mind. 6 Stück; für Rückstandsuntersuchungen: mind. 12 Stück |
| Eiprodukte | 1 OP, mind. 300 g |
| Fleisch warmblütiger Tiere, auch tiefgefroren | 400 g bei loser Ware bzw. 2 OP, mind. 400 g; für Radioaktivitätsbestimmungen: 1,5 kg |
| Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere | 400 g bzw. 2 OP, mind. 400 g |
| Wurstwaren | 1 Stück, mind. 600 g |
| Fische | 1 Fisch, mind. 400 g |
| Fischzuschnitte | 2 OP, mind. 250 g |
| Fischerzeugnisse | 1 Fisch, mind. 400 g bzw. 2 OP, mind. 250 g |
| Krusten-, Schalen-, Weichtiere, sonstige Tiere und Erzeugnisse | 2 OP, mind. 250 g |
| Fette, Margarine | 1 OP, mind. 250 g |
| Öle | 1 OP, mind. 500 g |
| Fritierfett, in Gebrauch | 250 g |
| Fritierfett, frisch | 150 g |
| Suppen, Soßen | 2 OP, mind. 100 g |
| Brühwürfel | 10 Stück |
| Getreide | 1 kg |
| Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteig, Massen und Teige für Backwaren | 1 OP, mind. 250 g; bei Getreideproduktmischungen: 500 g |
| Brot | 1 Laib, mind. 500 g |
| Schnittbrot | 1 OP, mind. 500 g |
| Kleingebäck | 250 g |
| Flachgebäck | 1 OP, mind. 250 g |
| Feine Backwaren | 3 Stück, mind. 300 g |
| Erzeugnis | Probemenge |
| Dauerbackwaren | 1 OP, mind. 250 g |
| Gebäckmischungen | pro Sorte mind. 200 g |
| Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen, Feinkostsalate | 2 OP, mind. 300 g |
| Puddinge, Kremspeisen, Desserts, süße Soßen | 2 OP, mind. 300 g |
| Verzehrfertige Zubereitungen | 2 OP, mind. 300 g |
| Puddingpulver | 3 OP, mind. 100 g |
| Teigwaren | 1 OP, mind. 250 g |
| Hülsenfrüchte, Ölsamen | 250 g; für Rückstandsbestimmungen: 1 kg |
| Walnüsse | 1 kg |
| Sonstige Nüsse in der Schale | 500 g |
| Kartoffeln | 1 kg, mind. 10 Stück; für Radioaktivitätsbestimmung: 3 kg |
| Kartoffelprodukte | 1 OP, mind. 250 g |
| Frischgemüse | 1 kg, mind. 10 Stück; übersteigt das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Probe aus 5 Stück bestehen (mind. Jedoch 2 kg); für Radioaktivitätsbestimmung: 3 kg |
| Küchenkräuter | 500 g; für Rückstandsbestimmung: frische Petersilie: 500 g, andere frische Kräuter 200 g |
| Gemüseerzeugnisse, lose | 1 kg |
| Gemüsekonserven, Sauerkonserven | 1 OP (Behältnis mit mind. 720 ml Inhalt) |
| Trockengemüse | 125 g |
| Tiefgefriergemüse | 1 OP, mind. 125 g; für Rückstandsbestimmung: mind. 1 kg |
| Pilze | 500 g; für Rückstandsbestimmungen 1 kg; für Radioaktivitätsbestimmung: 1,5 kg |
| Pilzkonserven | 1 OP, mind. 425 g |
| Trockenpilze | 75 g; für Rückstandsbestimmungen: mind. 100 g |
| Frischobst, einschließlich Rhabarber | siehe Frischgemüse |
| Obstkonserven | 1 OP (Behältnis mit mind. 720 ml Inhalt) |
| Erzeugnis | Probemenge |
| Tiefgefrierobst | 1 OP, mind. 250 g; für Rückstandsbestimmung: mind. 1 kg |
| Trockenobst | 1 OP, mind. 250 g |
| Fruchtmark | 450 g |
| Fruchtsäfte, Fruchtnektare | 1 OP, mind. 0,7 l |
| Fruchtsirupe, Fruchtsaft getrocknet | 250 ml bzw. 250 g |
| Alkoholfreie Getränke | 2 OP, mind. 1 l |
| Getränkeansätze, Getränkepulver, auch brennwertreduziert | 200 ml, 100 g |
| Weine | 2 OP, mind. 1,5 l |
| Erzeugnisse aus Wein (Schaumwein, weinhaltige Getränke, Mischgetränke etc.) | 2 OP, mind. 1,5 l |
| Weinähnliche Getränke | 1 OP, mind. 0,7 l |
| Bier, Biermischgetränke und bierähnliche Getränke | 3 OP, mind. 1,5 l |
| Spirituosen, spirituosenhaltige Getränke | 1 OP, mind. 0,5 l |
| Zucker | 500 g |
| Vanillezucker | 5 Päckchen |
| Honige, Brotaufstriche, auch brennwertvermindert | 1 OP, mind. 450 g |
| Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtzubereitungen, auch brennwertreduziert | 1 OP, mind. 450 g |
| Speiseeis | mind. 200 g |
| Speiseeispulver, Speiseeishalberzeugnisse | 125 g |
| Süßwaren | 1 OP, mind. 200 g |
| Kaugummi | 20 Stück |
| Schokoladen und Schokoladenwaren | 1 OP, mind. 200 g |
| Kakao | 1 OP, mind. 125 g |
| Kaffee, Kaffeeersatzstoffe | 1 OP, mind. 125 g |
| Extraktpulver | 1 OP, mind. 50 g |
| Tee, teeähnliche Erzeugnisse | 1 OP, mind. 100 g; für Rückstandsbestimmung: mind. 200 g |
| Säuglings- und Kleinkindernahrung | 2 OP, mind. 250 g bzw. ml |
| Diätetische Lebensmittel | 2 OP, mind. 300 g bzw. ml |
| Fertiggerichte, zubereitete Speisen | 2 OP, mind. 500 g |
| Nährstoffkonzentrate, Ergänzungsnahrung | 1 OP, mind. 250 g bzw. ml |
| Würzmittel | 1 OP, mind. 125 g |
| Gewürz-/kräuterhaltige Würzmittel | 50 g |
| Erzeugnis | Probemenge |
| Gewürze | 3 OP, mind. 60 g; für Rückstandsbestimmung: mind. 100 g |
| Aromastoffe | 50 g bzw. 5 kleine Flaschen |
| Hilfsmittel aus Zusatzstoffen | nach Anforderung |
| Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser | 3 OP, mind. 1,5 l |
| Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Tabakersatz | 1 OP, mind. 50 g |
| Zigaretten | 1 OP, mind. 19 Stück |
| Zigarren | 1 OP, mind. 10 Stück |
| Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt | 100 g, mind. 1 Stück (geforderte Stückzahl kann in Abhängigkeit vom Untersuchungsprogramm höher sein) |
| Bedarfsgegenstände zur Verpackung von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG und kosmetischen Mitteln | 50 g, bei kleineren Gegenständen mind. 3 Stück |
| Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt, Spielwaren, Scherzartikel | 1 Stück bei sehr kleinen Spielzeugen: mind. 50 g |
| Haushaltspflegemittel | 500 g bzw. ml., möglichst 1 OP soweit nicht Großgebinde |
| Imprägniersprays | 50-100 g bzw. ml, mind. 1 OP |
| Farben, Lacke, Anstrichstoffe, Klebestoffe | möglichst 1 OP, soweit nicht Großgebinde |
| Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren Herstellung | 1 OP bzw. 1 Stück |
| Trichinenproben-Begleitschein | Anhang 6 (zu Abschnitt IV Nr. 1.6) |
| lfd. Nummer:....................................................
Wildursprungszeichen Schlacht-Nr:.................... Probenidentifikation der Untersuchungsstelle:....... |
|
Trichinenproben-Begleitschein Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 2a, § 2b oder § 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung am [Datum] ..............................................................um........................Uhr von [Anzahl] ..............................................................Stück erlegtem Haarwild* ..............................................................Stück Farmwild* .............................................................Schwein(en) im Rahmen einer Hausschlachtung/gewerblichen Schlachtung* ..............................................................Pferd(en) im Rahmen einer Hausschlachtung/gewerblichen Schlachtung* ........................................ Proben zur Untersuchung auf Trichinella spp. aus |
| [ ] Zwerchfellpfeiler [ ] Zunge |
| [ ] Antebrachium [ ] anderem Muskel (..........................................................)
entnommen. |
| Die einzeln verpackten und gekennzeichneten Proben werden der unten genannten Untersuchungsstelle übergeben. |
| Name, Anschrift, Tel.-Nr. der verfügungsberechtigten Person | Name, Anschrift, Tel.-Nr. der Untersuchungsstelle |
|
Die telefonische Erreichbarkeit der verfügungsberechtigten Person ist nach Entnahme der Probe bis zu dem Zeitpunkt, an dem über das Tier verfügt werden darf, unbedingt sicherzustellen! |
| ................. Datum |
.................................. |
.................................. |
| Eingang der Probe in der Untersuchungsstelle: Datum:................... | Uhrzeit:....................... |
| Untersuchungsmethode nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375: | |
| [ ] Referenznachweismethode [ ] Trichomatic | [ ] andere**:.................... |
| Untersuchungsmethode nach § 7a Abs. 1 Satz 2 der Tier-LMÜV***: | |
| [ ] Trichinoskopische Untersuchung | |
| Ergebnis der Untersuchung: | ||
| Trichinella spp. | [ ] nachgewiesen | |
| [ ] nicht nachgewiesen |
ODER
| Zeitpunkt ab dem frühestens über die erlegten/ geschlachteten Tiere verfügt werden darf: | |
| Datum: .........................................Uhrzeit:......................................... | Uhr |
| ......................................... | ................................................................................................................................................................................................................ |
| Datum | Unterschrift der Untersuchungsstelle |
* Nichtzutreffendes streichen. Die Verwendung eines Begleitscheins für mehr als eine Probe ist nur bei gleicher Tierart möglich. Es ist eine Auflistung der Wildursprungszeichen/Schlacht-Nummern beizufügen.
** gleichwertige Methode nach Anhang I Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
*** nur möglich bei der Hausschlachtung (siehe Abschnitt IV Nummer 1.6 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung)
| Musterformular für die Information an die für den Unternehmer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde | Anhang 7 (zu Abschnitt V Tabelle) |
| Absender: (a) | Datum: |
| An: (b)
Information auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 (c) und Nr. 1830/2003 (d) Gutachten über eine Probe (e) ........................................................................................................................................ Die in Thüringen für die Untersuchung von amtlichen Lebensmittelproben zuständige Behörde hat in dem vorgenannten Erzeugnis den GVO (f)............................................. nachgewiesen. Analysemethode (g): Nachweisgrenze/Bestimmungsgrenze: ...................................................................................................................................... Der Anteil des GVO beträgt nicht mehr als 0,9 %, bezogen auf (h) ......................................................................................... Für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen oder aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, gelten die Kennzeichnungsanforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Die Kennzeichnungspflicht entfällt gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, wenn der Anteil an GVO nicht höher als 0,9 % ist, vorausgesetzt, der Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden. Damit festgestellt werden kann, dass das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist, muss der Unternehmer(i) der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, d. h. Ihrer Dienststelle, nachweisen, dass er geeignete Schritte unternommen hat, um das Vorhandensein derartiger Materialien zu vermeiden. Wir bitten Sie, uns über das Ergebnis Ihrer Ermittlungen und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen zu informieren. ............................................. Bearbeiter:in | |
(a) untere Lebensmittelüberwachungsbehörde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz
(b) für den Inverkehrbringer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
(c) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
(d) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung
(e) Bezeichnung der Probe
(f) Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus
(g) Bezeichnung der Methode oder Nummer der entsprechenden Referenzmethode
(h) Lebensmittelzutat oder Lebensmittel, wenn es aus einer einzigen Zutat besteht
(i) natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
| ENDE | |