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ThürVV - Berichterstattung Lebensmittelüberwachung
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, Fleischhygienekontrolle und Zoonosenüberwachung in Thüringen
- Thüringen -
Vom 27. November 2023
(StAnz. Nr. 51 vom 18.12.2023 S. 1643)
Archiv: 2010
Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes ( ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4), erlässt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Allgemeines
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, der Fleischhygienekontrolle und der Zoonosenüberwachung. Sie dient dem Vollzug von Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 1 in Verbindung mit § 34 der AVV Rahmen-Überwachung ( AVV RÜb) vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6) in der jeweils geltenden Fassung, von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 2 und § 40 LFGB, von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 6 der AVV Schnellwarnsystem vom 8. September 2016 (GMBl. S. 770) in der jeweils geltenden Fassung, der in den Nummern 2.1.3, 2.1.5, 2.1.6 und 3.1.5 sowie Anhang 3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften sowie der Koordinierung von Maßnahmen nach Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie §§ 39 und 39a LFGB.
Sie richtet sich an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürLMÜbG und an die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürLMÜbG.
Die in Abschnitt III Nr. 14 und 15 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung enthaltenen Regelungen zur Befundübermittlung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde im Regelfall und in dringenden Fällen bleiben unberührt.
Die in Nummer 4 der ThürVV-Rückstandskontrollplan geregelten Berichtspflichten bleiben ebenfalls unberührt.
2 Berichtspflichten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde
2.1 Wiederkehrende Berichte
2.1.1 Jahresbericht
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde erstellt jährlich für den Zeitraum des Vorjahres einen mehrteiligen Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Thüringen (Jahresbericht). Der Bericht umfasst Aussagen zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zur Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen. Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht sind ebenfalls in den Bericht aufzunehmen.
Die Themen und Schwerpunkte der Berichterstattung werden jährlich in Abstimmung zwischen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG festgelegt.
Der Jahresbericht besteht aus einem statistischen Teil, welcher relevante Kennzahlen zu den durchgeführten Betriebskontrollen (u. a. Anzahl der Betriebe, Anzahl und Ergebnis der Kontrollen sowie Anzahl der eingeleiteten Maßnahmen) und den Kontrollen bei Lebensmitteleinfuhren - soweit und solange technisch möglich nach dem Muster der Anhänge 1, 1a und 2 - sowie zu den untersuchten Proben (u. a. Anzahl und Ergebnis der Probenuntersuchungen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen) beinhaltet. Des Weiteren enthält der Jahresbericht jeweils einen Textteil zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zu den Ergebnissen der Untersuchung.
Der Textteil zum Vollzug soll die statistischen Daten erforderlichenfalls kurz erläutern und kommentieren. Beispiele für Verkehrsverbote, Sicherstellungen, Betriebsschließungen sowie für Bußgelder und Strafanzeigen können in aufbereiteter Form und unter Beachtung des Datenschutzes beigefügt werden, mit dem Ziel, das Vorgehen und die Handlungsspielräume der Kontrollbehörden zu veranschaulichen. Daneben soll die Aufgabenerfüllung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen dargestellt werden. In diesem Zusammenhang können auch Ziele und/oder Thüringer Landesschwerpunkte, etwa aus dem geltenden mehrjährigen Kontrollplan nach Artikel 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625, sowie deren Fortschritt bzw. der Grad der Erreichung dargestellt werden. Darüber hinaus können Angaben zu besonderen Vorkommnissen oder Fragestellungen sowie zu Schwerpunkten der Kontrolltätigkeit im Berichtsjahr und zu spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit, etwa zu Ausnahmegenehmigungen, zu den mit den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden durchgeführten Dienstberatungen und Fortbildungsveranstaltungen, zur Ausbildung von Fachpersonal, zur Öffentlichkeitsarbeit, zu Tätigkeiten der Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit nach Abschnitt II Nr. 6 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung und zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemacht werden.
Der Textteil zur Untersuchung soll die zahlenmäßig dargestellten Ergebnisse kurz erläutern und kommentieren. Die Anzahl und Untersuchungsergebnisse der Proben von Erzeugnissen mit Herkunft aus Thüringen sind erkennbar herauszustellen. Außerdem sind die Untersuchungen nach den fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Auf die Teilnahme an bundes- und europaweiten Untersuchungsprogrammen kann verwiesen werden. Darüber hinaus können Angaben zu besonderen Vorkommnissen oder Fragestellungen sowie zu Schwerpunkten der Untersuchungstätigkeit im Berichtsjahr und zu spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Untersuchungstätigkeit gemacht werden,
Termin der Vorlage bei der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde:
31. März des Folgejahres
Die statistischen Daten zur amtlichen Fleischuntersuchungen sowie eine kurze Auswertung der Ergebnisse werden durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich nachgereicht, sobald diese durch das statistische Bundesamt verfügbar gemacht worden sind.
Termin der Vorlage bei der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde:
spätestens 15. Juni des Folgejahres
2.1.2 Statistik nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt die Daten nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb in dem vorgeschriebenen Format an die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Termin: 28. Februar des Folgejahres
2.1.3 Überwachungs- und Untersuchungsschwerpunkte
Termin: einen Monat nach Abschluss des betreffenden Schwerpunktes bzw. 1. März des Folgejahres bei Schwerpunkten, die über das ganze Jahr zu bearbeiten sind.
Termin: spätestens 8 Wochen nach Programmende
Termin: 4 Wochen nach Quartalsende
Termin: vierteljährlich, spätestens 8 Wochen nach Quartalsende
Jahreszusammenstellung: 31. März des Folgejahres
2.1.4 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
Auf Anforderung der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde werden anlassbezogene Auswertungen der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf Grundlage der von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden an das Statistische Bundesamt elektronisch übermittelten Erhebungskataloge ( Nummer 3.1.5.1) vorgenommen.
Die der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach Nummer 3.1.5.1 Satz 2 übermittelten Schlachtzahlen sind aufgeschlüsselt nach Schlachtbetrieben und Tierarten der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde mitzuteilen.
Termin: 31. Januar des Folgejahres
2.1.5 Lebensmittel-Monitoring
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt die Daten zum Monitoring nach § 51 LFGB an das BVL.
Termin: mindestens vierteljährlich
2.1.6 Zoonosen-Monitoring
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt die Daten nach § 9 der AVV Zoonosen Lebensmittelkette vom 10. Februar 2012 (BAnz Nr. 27 S. 823) in der jeweils geltenden Fassung an das BVL.
Termin: halbjährlich, 31. Juli und 31. Januar des Folgejahres
Nachmeldungen sind spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln.
2.1.7 Berichtspflichten aufgrund von weiteren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde erfüllt die Berichtspflichten nach den im Anhang 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in eigener Verantwortung zu den im Anhang genannten Terminen.
2.1.8 Regelmäßige Datenübermittlung an das BVL
Soweit und solange eine kontinuierliche Übermittlung der Untersuchungsdaten über das Datenmeldeportal an das BVL noch nicht möglich ist, übermittelt die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde alle nicht unter die Nummern 2.1.3 bis 2.1.7 fallenden, seit der letzten Datenmeldung neu hinzugekommenen Untersuchungsdaten, welche sonstige Meldepflichten erfüllen, mindestens quartalsweise über das Datenmeldeportal an das BVL.
2.1.9 Mitteilungen nach § 24 AVV RÜb im Zusammenhang mit Einfuhrkontrollen
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde die nach Nummer 3.1.6 von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden erhaltenen Informationen in aggregierter Form.
Termin: halbjährlich, 20. April und 20. Oktober des Folgejahres
2.1.10 Zulassungsbescheide für Betriebe, die Lebensmittel herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, nach Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. § 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 oder 3 der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung ( ThürLÜZVO) vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde erteilten und auf dem Dienstweg von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden erhaltenen sowie die von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ThürLÜZVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 ThürLMÜbG erteilten Zulassungsbescheide sind nachrichtlich der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln.
Termin: fortlaufend
2.1.11 Jährliche Übersicht der risikoorientiert geplanten und der tatsächlich durchgeführten Plankontrollen und Probenuntersuchungen
Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde die nach Nummer 3.1.7 durch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden übermittelten Übersichten sowie eine aggregierte Gesamtübersicht für Thüringen. Zudem übermittelt die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde eine Übersicht über die geplanten und die tatsächlich durchgeführten Probenuntersuchungen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen.
Termin: 28. Februar des Folgejahres
2.2 Berichte aus besonderem Anlass
2.2.1 Befunde der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit besonderer Relevanz für den gesundheitlichen Verbraucherschutz
2.2.2 Warnmeldungen
Im Zuge der Bearbeitung einer Warnmeldung, die über iRASFF oder RAPEX bzw. ab 13. Dezember 2024 über das Safety Gate eingegangen ist, oder die von Behörden anderer Länder übermittelt wurde, teilt die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde die gegenüber den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden getroffenen Veranlassungen der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde nachrichtlich mit.
2.2.3 Besondere Vorkommnisse
Im Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren oder Bedarfsgegenständen aufgetretene besondere Vorkommnisse sowie besondere Vorkommnisse bei der Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden. Alle der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zugehenden Mitteilungen sind auf ihre diesbezügliche Relevanz zu prüfen und erforderlichenfalls an die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde weiterzuleiten. Insbesondere Meldungen über Gruppenerkrankungen nach Lebensmittelverzehr, Betriebsschließungen und andere behördliche Maßnahmen mit zu erwartender Öffentlichkeitswirksamkeit, gerichtliche Entscheidungen mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und sonstige besondere Vorkommnisse sind der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und erforderlichenfalls in einem Bericht aufzuarbeiten. Bei der Entscheidung über die Weitergabe von Informationen an die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde ist auch ein möglicherweise zu erwartendes Interesse der Medien zu beachten. In Fällen, die nicht bereits mit der Erstinformation als erledigt gelten, ist die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde in geeigneter Weise über den Fortgang zu unterrichten. Zum Ende der Bearbeitung besonderer Vorkommnisse wird ein Schlussvermerk an die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde geleitet.
2.2.4 Besondere Untersuchungsbefunde und Erhebungen aus besonderem Anlass
Alle Befunde, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, sind der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Zu Sachverhalten, bei denen abzusehen ist, dass an ihrer Bewertung durch die amtliche Lebensmittelüberwachung ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht, sind alle erforderlichen Informationen, einschließlich vorliegender Untersuchungsergebnisse, zusammenzustellen und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde auf Abruf zu übermitteln.
2.2.5 Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind
Daten zur Untersuchung von Proben, die im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen entnommen wurden, sind auf dem vom BVL für das Bundesweite System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA), vorgegebenen Proben-Erfassungsbogen zu dokumentieren und nach Abschluss der Untersuchungen zusammen mit dem Mantelbogen der einsendenden unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde nach Nummer 3.2.4 zurückzusenden. Die Vorgaben, die im Handbuch des BVL zum BELA-Meldebogen unter der Internet-Adresse https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebens-mittel/01_Aufgaben/09_BELA/BELA_node.html und im FIS-VL niedergelegt sind, sind zu beachten.
3 Berichtspflichten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
3.1 Wiederkehrende Berichte
3.1.1 Jahresbericht
Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden erstellen jährlich für den Zeitraum des Vorjahres einen Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung, der eine der Grundlagen für den Jahresbericht nach Nummer 2.1.1 bildet. Der Bericht besteht aus einem statistischen Teil nach Nummer 2.1.1 (soweit und solange technisch möglich nach dem Muster der Anhänge 1a und 2) sowie einem erläuternden Textteil, in dem wesentliche Ergebnisse der Überwachungsarbeit und besondere Vorkommnisse darzustellen sind. Dazu gehören insbesondere Informationen zu Verkehrsverboten, Sicherstellungen, Betriebsschließungen oder sonstigen besonderen Vorkommnissen, z.B. lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche, anhand derer das Vorgehen und die Handlungsspielräume der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden veranschaulicht werden. Beispiele für Bußgelder und Strafanzeigen sind zu diesem Zweck ebenfalls in den Textbericht aufzunehmen.
Bei der Übersendung des Berichts an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde sind die Anweisungen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde bezüglich der elektronischen Übermittlung der Dateien zu beachten.
Der statistische Berichtsteil nach dem Muster des Anhangs 1a wird, soweit und solange technisch möglich, nicht von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt, sondern durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde im elektronischen Dokumentationssystem BALVI abgerufen.
Vor Abruf der Daten durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist die Dateneingabe für das Vorjahr abzuschließen und auf Richtigkeit zu prüfen. Die Freigabe der Daten zur statistischen Verwendung ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde per E-Mail zu bestätigen. Nach Freigabe dürfen Änderungen der Angaben in Anhang 1a nur noch im Einvernehmen mit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgenommen werden.
Termin für Textbericht und Anhang 2:
1. Februar des Folgejahres
Termin für Freigabe der Daten nach Anhang 1a:
1. Februar des Folgejahres
3.1.2 Statistik nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb
Die statistischen Informationen und Daten nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb werden nicht von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt, sondern durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde im elektronischen Dokumentationssystem BALVI abgerufen. Vor Abruf der Daten durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist die Dateneingabe für das Vorjahr abzuschließen und auf Richtigkeit zu prüfen. Die Freigabe der Daten zur statistischen Verwendung ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde per E-Mail zu bestätigen. Nach Freigabe dürfen Änderungen dieser Daten nur noch im Einvernehmen mit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgenommen werden.
Termin für Freigabe der Daten nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb: 1. Februar des Folgejahres
3.1.3 Überwachungsschwerpunkte
Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden berichten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der jährlichen Überwachungsschwerpunkte nach den Vorgaben der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Termin: nach den Vorgaben der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde
3.1.4 Teamkontrollen der Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit
Sofern nach Abschnitt II Nr. 6.5 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung für eine bestimmte Kontrolle durch die Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit festgelegt wurde, dass die Dokumentation durch die zuständig untere Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen soll, ist diese Dokumentation der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nachrichtlich zu übermitteln.
Termin: 2 Wochen nach der Betriebsprüfung
Die Beseitigung der im Zuge der Teamkontrolle festgestellten Mängel ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde durch Übermittlung eines weiteren Kontrollberichts zur Kenntnis zu geben.
3.1.5 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
3.1.5.1 Erhebungskataloge nach § 3 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden übermitteln die ausgefüllten Erhebungskataloge nach § 3 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1848) in der jeweils geltenden Fassung auf elektronischem Weg an das Statistische Bundesamt.
Termin: nach Vorgabe des Statistischen Bundesamtes
Die Schlachtzahlen der zugelassenen Geflügelschlachtbetriebe und der Schlachtbetriebe, die im Vorjahr 100 und mehr Rinder oder 1.000 und mehr Schweine geschlachtet haben, sind der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgeschlüsselt nach allen in den Betrieben geschlachteten Tierarten mitzuteilen.
Termin: 15. Januar des Folgejahres
3.1.5.2 Berichterstattung nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/99/EG 3 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden übermitteln der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde die von ihnen nach Artikel 35 Abs. 1 Buchst. b und Artikel 36 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 4 bei den Lebensmittelunternehmern abgefragten Informationen zu den von diesen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 5 i. V. m. Anhang I Kapitel 2 Nr. 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.9 entnommenen Salmonella- bzw. Campylobacter-Proben, aufgeschlüsselt nach Gesamtzahl und Anzahl der Proben, welche den jeweiligen Grenzwert überschritten haben.
Termin: 1. Februar des Folgejahres
3.1.6 Mitteilungen nach § 24 AVV RÜb im Zusammenhang mit Einfuhrkontrollen
Sofern für den jeweiligen Berichtszeitraum (April bis September bzw. Oktober bis März) vorliegend, übermitteln die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Durchführung des § 24 AVV RÜb Informationen zu durch die Zollbehörden übermittelten Kontrollmitteilungen im Zusammenhang mit Einfuhrkontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und gegebenenfalls aus diesem Grunde durchgeführten Einfuhrkontrollen gemäß den zur Verfügung gestellten Meldetabellen.
Termin: halbjährlich, 15. April und 15. Oktober des Folgejahres
3.1.7 Jährliche Übersicht der risikoorientiert geplanten und der tatsächlich durchgeführten Plankontrollen
Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden übermitteln der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde jährlich eine Übersicht über
Grundlage dieser Übersicht sind die im elektronischen Dokumentationssystem BALVI erfassten Daten. Bei der Erstellung und Übersendung der Übersicht sind die näheren Anweisungen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu beachten.
Termin: 31. Januar des Folgejahres
Alternativ können die vorgenannten Daten, soweit und solange technisch möglich, durch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zum eigenständigen Abruf im elektronischen Dokumentationssystem BALVI bereitgestellt werden. Vor Abruf der Daten durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist die Dateneingabe für das Vorjahr durch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden abzuschließen und auf Richtigkeit zu prüfen. Die Freigabe der Daten ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde per E-Mail zu bestätigen.
Termin: 31. Januar des Folgejahres
3.2 Berichte aus besonderem Anlass
3.2.1 Befunde mit besonderer Relevanz für den gesundheitlichen Verbraucherschutz
Sofern amtliche Befunde oder Eigenkontrollergebnisse Grund zu der Annahme geben, dass von Lebensmitteln inkl. Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln oder Bedarfsgegenständen eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ausgeht und Sofortmaßnahmen erforderlich werden, stellt die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, das die Probe entnommen hat oder in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Herstellers oder Inverkehrbringers befindet, der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich alle Informationen, die für die Notifikation einer Schnellwarnung im iRASFF oder RAPEX bzw. ab 13. Dezember 2024 über das Safety Gate und/oder einer Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB benötigt werden, zur Verfügung. Außer den erforderlichen Angaben zum Meldebogen einer Schnellwarnung in der jeweils geltenden Fassung übersenden die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde weitere für diesen Vorgang relevante Unterlagen wie Warenbegleitpapiere, Rechnungskopien, Lieferscheine, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe. Außerdem sind der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde alle in diesem Zusammenhang zweckdienlichen Informationen und Erkenntnisse mitzuteilen. Bei Nachweis von pathogenen Erregern in Lebensmitteln im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich ein Sofortbericht gegebenenfalls einschließlich einer Kopie des Probenahmeformulars zu übermitteln.
Termin: unverzüglich
Werden Produkte, die in Thüringen hergestellt worden sind, durch Behörden anderer Länder beanstandet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
3.2.2 Warnmeldungen
Sofern Hersteller, Importeure, Großhändler oder sonstige Betriebe aus Thüringen in einer Schnellwarnung des iRASFF oder RAPEX bzw. das Safety Gate oder in einer Warnmeldung anderer Länder genannt werden, stellt die jeweils zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich alle sachdienlichen Informationen wie Warenbegleitscheine, Rechnungskopien, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe, Befunde, Ermittlungsergebnisse zur Verfügung. Werden die in einer Warnmeldung genannten Erzeugnisse vorgefunden, ist dies unter Verwendung des Formulars "Sofortbericht über ein besonderes Vorkommnis" ( Anhang 4) der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde mitzuteilen.
Termin: unverzüglich
3.2.3 Besondere Vorkommnisse
3.2.4 Datenerhebung bei lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen
Bei der Feststellung von Krankheitsausbrüchen, die mit Lebensmitteln im Zusammenhang stehen, ist zusätzlich eine Dokumentation nach den Vorgaben des BVL zum Bundesweiten System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA) vorzunehmen. In einem ersten Schritt werden der Mantelbogen und der Probenerfassungsbogen zusammen mit den zur Untersuchung vorgesehenen Proben (wie Lebensmittelproben, Rückstellproben, Tupferproben) an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde gesandt. Auf die Erläuterungen zu den Vorgaben, die im Handbuch des BVL zum BELA-Meldebogen unter der Internet-Adresse https:// www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/ 01_Aufgaben/09_BELA/BELA_node.html und im FIS-VL niedergelegt sind, wird verwiesen. Nach Abschluss aller Untersuchungen eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs, sind in einem zweiten Schritt die betreffenden BELA-Formulare (Mantelbogen, Proben-Erfassungsbogen, Lebensmittel-Erfassungsbogen) auszufüllen und dem BVL sowie nachrichtlich der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übersenden.
3.2.5 Nachweis von Listeria monocytogenes kleiner 100 KbE/g in Lebensmitteln
Sobald den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden ein Nachweis von Listeria monocytogenes kleiner 100 KbE/g in einem Lebensmittel der Lebensmittelkategorie 1.2 nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 bekannt wird und der Lebensmittelunternehmer nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass dieses Lebensmittel bis zum Ende der Haltbarkeitsdauer einen Gehalt an Listeria monocytogenes von 100 KbE/g nicht überschreitet, teilen die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich den Vertriebsstatus sowie alle weiteren zur Bewertung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen mit. Hierzu zählen insbesondere:
4 Schlussbestimmungen
4.1 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils für alle Geschlechter und auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
4.2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Sie ersetzt die ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung vom 11. Februar 2010 (ThürStAnz Nr. 11/2010 S. 300), zuletzt geändert durch die Teile II und III der Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2018 (ThürStAnz Nr. 50/2018 S. 1596).
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1) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 S. 40; L 48 S. 44; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung
2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
3) Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung
5) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1; L 278 vom 10.10.2006 S. 32; L 209 vom 04.08.2012 S. 19, L 068 vom 13.03.2015 S. 90; L 195 vom 20.07.2016 S. 82, 83) in der jeweils geltenden Fassung
| Betriebskontrollen und eingeleitete Maßnahmen | Anhang 1 (zu Nr. 2.1.1, 3.1.1) |
| Betriebskontrollen und eingeleitete Maßnahmen | Anhang 1a (zu Nr. 2.1.1, 3.1.1) |
* alle Betriebsarten nach der aktuellen Version des ADV-Kataloges 008 "Betriebsarten" aufführen
| Kontrolle von aus Drittländern eingeführten pflanzlichen Lebensmitteln | Anhang 2 (zu Nr. 2.1.1 und 3.1.1) |
| Lebensmittel |
Menge in kg, l oder Stück |
Herkunftsland |
Beanstandung |
keine Beanstandung |
| Berichtspflichten aufgrund von weiteren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union | Anhang 3 (zu Nr. 2.1.7) |
| Berichtsgegenstand | Rechtsgrundlage | Termin der Fälligkeit |
| Melamin in Kunststoffküchenartikeln aus China | Verordnung (EU) Nr. 284/2011, Artikel 9 | vierteljährlich zum 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. |
| Pferdefleisch aus Mexiko (Hormone, Beta-Agonisten) | Entscheidung 2006/27/EG, Artikel 2 Abs. 2 | vierteljährlich zum 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. |
| Pestizid-Rückstandsgehalte in Lebensmitteln; Untersuchungsergebnisse | Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Artikel 26 bis 32 | vierteljährlich zum 01.03., 01.06., 01.09., 01.12. |
| NRKP | Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646, Artikel 10 | halbjährlich zum 20.02. und 20.08. |
| Bestrahlung von Lebensmitteln | Richtlinie 1999/2/EG, Artikel 7 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 LMBestrV | jährlich zum 15.03. |
| Fusarientoxine (DON, Zearalenon, Fumonisine, T2- und HT2-Toxine) in bestimmten Lebensmitteln | Verordnung (EU) 2023/915, Artikel 8 Abs. 3 | jährlich zum 31.03. |
| Nitrat in nitrathaltigem Gemüse, insbesondere in grünem Blattgemüse (Einzeldaten) | Verordnung (EU) 2023/915, Artikel 8 Abs. 3 | jährlich zum 15.05. |
| Olivenöl | Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105, Artikel 14 | jährlich zum 30.04. |
| Fischereierzeugnisse aus Albanien | Entscheidung 2007/642/EG, Artikel 3 | anlassbezogen (unverzüglich bei positiven Befunden über iRASFF) |
| Anhang 4 (zu Nr. 3.2.2 und 3.2.3) |
| Absender: | Datum:_____________________
AZ: _______________________ Bearbeiter/in: ________________ Durchwahl:___________________ | |
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Übermittlung per E-MAIL an: LM-Ueberwachung@tlv.thueringen.de Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz | ||
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SOFORTBERICHT | ||
| [ ] Feststellungen, die eine Warnmeldung begründen können
[ ] Rückinformation bei Warnmeldungen [ ] Zooanthroponose / Gruppenerkrankung [ ] Verkehrsverbot für größere Mengen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, usw. [ ] Betriebsschließung und -teilschließung [ ] Mitteilung nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, § 44 Abs. 4 LFGB [ ] Abgabe an Staatsanwalt (Strafanzeige) | [ ] Termin einer Gerichtsverhandlung (rechtzeitig vorher mitteilen) [ ] Ergebnisbericht über eine Gerichtsverhandlung bzw. Gerichtsurteil [ ] Bußgeld ab 300,- Euro [ ] Presseveröffentlichung, Medienarbeit [ ] Mitteilung von Fällen gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 LFGB [ ] Mitteilung über Anhörung in Fällen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB [ ] Sonstiges | |
| betroffener Betrieb / Person: | festgestellt am: Info erhalten am: von wem? | |
| Feststellungen in Stichworten (was? wie? warum? wer geschädigt?): | ||
| eingeleitete Maßnahmen: | ||
| [ ] weiterer Bericht folgt | [ ] Vorgang abgeschlossen | |
| ENDE | |