Frame öffnen

ThürVV - Berichterstattung Lebensmittelüberwachung
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, Fleischhygienekontrolle und Zoonosenüberwachung in Thüringen

- Thüringen -

Vom 27. November 2023
(StAnz. Nr. 51 vom 18.12.2023 S. 1643)



Archiv: 2010

Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes ( ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4), erlässt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, der Fleischhygienekontrolle und der Zoonosenüberwachung. Sie dient dem Vollzug von Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 1 in Verbindung mit § 34 der AVV Rahmen-Überwachung ( AVV RÜb) vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6) in der jeweils geltenden Fassung, von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 2 und § 40 LFGB, von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 6 der AVV Schnellwarnsystem vom 8. September 2016 (GMBl. S. 770) in der jeweils geltenden Fassung, der in den Nummern 2.1.3, 2.1.5, 2.1.6 und 3.1.5 sowie Anhang 3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften sowie der Koordinierung von Maßnahmen nach Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie §§ 39 und 39a LFGB.

Sie richtet sich an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürLMÜbG und an die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürLMÜbG.

Die in Abschnitt III Nr. 14 und 15 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung enthaltenen Regelungen zur Befundübermittlung der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde im Regelfall und in dringenden Fällen bleiben unberührt.

Die in Nummer 4 der ThürVV-Rückstandskontrollplan geregelten Berichtspflichten bleiben ebenfalls unberührt.

2 Berichtspflichten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde

2.1 Wiederkehrende Berichte

2.1.1 Jahresbericht

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde erstellt jährlich für den Zeitraum des Vorjahres einen mehrteiligen Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Thüringen (Jahresbericht). Der Bericht umfasst Aussagen zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zur Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen. Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht sind ebenfalls in den Bericht aufzunehmen.

Die Themen und Schwerpunkte der Berichterstattung werden jährlich in Abstimmung zwischen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG festgelegt.

Der Jahresbericht besteht aus einem statistischen Teil, welcher relevante Kennzahlen zu den durchgeführten Betriebskontrollen (u. a. Anzahl der Betriebe, Anzahl und Ergebnis der Kontrollen sowie Anzahl der eingeleiteten Maßnahmen) und den Kontrollen bei Lebensmitteleinfuhren - soweit und solange technisch möglich nach dem Muster der Anhänge 1, 1a und 2 - sowie zu den untersuchten Proben (u. a. Anzahl und Ergebnis der Probenuntersuchungen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen) beinhaltet. Des Weiteren enthält der Jahresbericht jeweils einen Textteil zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zu den Ergebnissen der Untersuchung.

Der Textteil zum Vollzug soll die statistischen Daten erforderlichenfalls kurz erläutern und kommentieren. Beispiele für Verkehrsverbote, Sicherstellungen, Betriebsschließungen sowie für Bußgelder und Strafanzeigen können in aufbereiteter Form und unter Beachtung des Datenschutzes beigefügt werden, mit dem Ziel, das Vorgehen und die Handlungsspielräume der Kontrollbehörden zu veranschaulichen. Daneben soll die Aufgabenerfüllung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen dargestellt werden. In diesem Zusammenhang können auch Ziele und/oder Thüringer Landesschwerpunkte, etwa aus dem geltenden mehrjährigen Kontrollplan nach Artikel 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625, sowie deren Fortschritt bzw. der Grad der Erreichung dargestellt werden. Darüber hinaus können Angaben zu besonderen Vorkommnissen oder Fragestellungen sowie zu Schwerpunkten der Kontrolltätigkeit im Berichtsjahr und zu spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit, etwa zu Ausnahmegenehmigungen, zu den mit den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden durchgeführten Dienstberatungen und Fortbildungsveranstaltungen, zur Ausbildung von Fachpersonal, zur Öffentlichkeitsarbeit, zu Tätigkeiten der Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit nach Abschnitt II Nr. 6 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung und zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemacht werden.

Der Textteil zur Untersuchung soll die zahlenmäßig dargestellten Ergebnisse kurz erläutern und kommentieren. Die Anzahl und Untersuchungsergebnisse der Proben von Erzeugnissen mit Herkunft aus Thüringen sind erkennbar herauszustellen. Außerdem sind die Untersuchungen nach den fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Auf die Teilnahme an bundes- und europaweiten Untersuchungsprogrammen kann verwiesen werden. Darüber hinaus können Angaben zu besonderen Vorkommnissen oder Fragestellungen sowie zu Schwerpunkten der Untersuchungstätigkeit im Berichtsjahr und zu spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Untersuchungstätigkeit gemacht werden,

Termin der Vorlage bei der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde:
31. März des Folgejahres

Die statistischen Daten zur amtlichen Fleischuntersuchungen sowie eine kurze Auswertung der Ergebnisse werden durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich nachgereicht, sobald diese durch das statistische Bundesamt verfügbar gemacht worden sind.

Termin der Vorlage bei der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde:
spätestens 15. Juni des Folgejahres

2.1.2 Statistik nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt die Daten nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb in dem vorgeschriebenen Format an die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Termin: 28. Februar des Folgejahres

2.1.3 Überwachungs- und Untersuchungsschwerpunkte

  1. Zu den jährlich von der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Vorschläge der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde festgelegten Überwachungs- und Untersuchungsschwerpunkten ist zu berichten.

    Termin: einen Monat nach Abschluss des betreffenden Schwerpunktes bzw. 1. März des Folgejahres bei Schwerpunkten, die über das ganze Jahr zu bearbeiten sind.

  2. Überwachungsschwerpunkte, die nach den §§ 15 und 18 AVV RÜb festgelegt wurden, sind jährlich nach den Vorgaben des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auszuwerten. Sofern dafür gesonderte Berichtsformate vorgegeben werden, sind diese anzuwenden. Die Berichtspflicht gegenüber dem BVL wird durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde wahrgenommen, sofern für das jeweilige Programm nichts anderes festgelegt wurde. Die Daten sind zeitgleich mit der Übermittlung an das BVL der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übersenden.

    Termin: spätestens 8 Wochen nach Programmende

  3. Die Ergebnisse der Radioaktivitätsuntersuchungen bei erlegtem Schwarzwild sind quartalsweise zusammenzustellen und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln. Dabei ist zu trennen nach Messergebnissen des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und Daten der Messstellen des Landesjagdverbandes Thüringen e. V.

    Termin: 4 Wochen nach Quartalsende

  4. Die bei Obst und Gemüse festgestellten Höchstmengenüberschreitungen von Rückständen an Pflanzenschutzmitteln sind zusammenzustellen und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln.

Termin: vierteljährlich, spätestens 8 Wochen nach Quartalsende

Jahreszusammenstellung: 31. März des Folgejahres

2.1.4 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene

Auf Anforderung der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde werden anlassbezogene Auswertungen der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf Grundlage der von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden an das Statistische Bundesamt elektronisch übermittelten Erhebungskataloge ( Nummer 3.1.5.1) vorgenommen.

Die der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach Nummer 3.1.5.1 Satz 2 übermittelten Schlachtzahlen sind aufgeschlüsselt nach Schlachtbetrieben und Tierarten der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde mitzuteilen.

Termin: 31. Januar des Folgejahres

2.1.5 Lebensmittel-Monitoring

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt die Daten zum Monitoring nach § 51 LFGB an das BVL.

Termin: mindestens vierteljährlich

2.1.6 Zoonosen-Monitoring

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt die Daten nach § 9 der AVV Zoonosen Lebensmittelkette vom 10. Februar 2012 (BAnz Nr. 27 S. 823) in der jeweils geltenden Fassung an das BVL.

Termin: halbjährlich, 31. Juli und 31. Januar des Folgejahres

Nachmeldungen sind spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

2.1.7 Berichtspflichten aufgrund von weiteren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde erfüllt die Berichtspflichten nach den im Anhang 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in eigener Verantwortung zu den im Anhang genannten Terminen.

2.1.8 Regelmäßige Datenübermittlung an das BVL

Soweit und solange eine kontinuierliche Übermittlung der Untersuchungsdaten über das Datenmeldeportal an das BVL noch nicht möglich ist, übermittelt die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde alle nicht unter die Nummern 2.1.3 bis 2.1.7 fallenden, seit der letzten Datenmeldung neu hinzugekommenen Untersuchungsdaten, welche sonstige Meldepflichten erfüllen, mindestens quartalsweise über das Datenmeldeportal an das BVL.

2.1.9 Mitteilungen nach § 24 AVV RÜb im Zusammenhang mit Einfuhrkontrollen

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde die nach Nummer 3.1.6 von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden erhaltenen Informationen in aggregierter Form.

Termin: halbjährlich, 20. April und 20. Oktober des Folgejahres

2.1.10 Zulassungsbescheide für Betriebe, die Lebensmittel herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, nach Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. § 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 oder 3 der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung ( ThürLÜZVO) vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde erteilten und auf dem Dienstweg von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden erhaltenen sowie die von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ThürLÜZVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 ThürLMÜbG erteilten Zulassungsbescheide sind nachrichtlich der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln.

Termin: fortlaufend

2.1.11 Jährliche Übersicht der risikoorientiert geplanten und der tatsächlich durchgeführten Plankontrollen und Probenuntersuchungen

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde die nach Nummer 3.1.7 durch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden übermittelten Übersichten sowie eine aggregierte Gesamtübersicht für Thüringen. Zudem übermittelt die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde eine Übersicht über die geplanten und die tatsächlich durchgeführten Probenuntersuchungen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen.

Termin: 28. Februar des Folgejahres

2.2 Berichte aus besonderem Anlass

2.2.1 Befunde der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit besonderer Relevanz für den gesundheitlichen Verbraucherschutz

  1. Sofern die Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren oder Bedarfsgegenständen zu der Beurteilung führt, dass ein Produkt gesundheitsschädlich sein kann und aus diesem Grund nicht hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden darf, ist der Befund der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die gegenseitige Unterrichtung der betroffenen Abteilungen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde im Sinne von Abschnitt III Nr. 15 Unterabs. 2 Satz 1 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung ist zu gewährleisten.
  2. Besteht Grund zu der Annahme, dass von Lebensmitteln einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren oder Bedarfsgegenständen eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher ausgeht und Sofortmaßnahmen wie Verbraucherwarnung oder Rücknahme vom Markt erforderlich werden, sind der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  3. Sobald eine Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB erforderlich wird und das in Frage stehende Erzeugnis nicht nur regional innerhalb eines bzw. in räumlicher Nähe in angrenzenden Landkreisen vertrieben worden ist, in dem der betroffene Lebensmittelunternehmer seinen Sitz hat, oder wenn von Thüringen ausgehend eine überregionale Rückrufaktion veranlasst werden soll, wird die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde fortlaufend über wesentliche neue Erkenntnisse informiert.

2.2.2 Warnmeldungen

Im Zuge der Bearbeitung einer Warnmeldung, die über iRASFF oder RAPEX bzw. ab 13. Dezember 2024 über das Safety Gate eingegangen ist, oder die von Behörden anderer Länder übermittelt wurde, teilt die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde die gegenüber den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden getroffenen Veranlassungen der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde nachrichtlich mit.

2.2.3 Besondere Vorkommnisse

Im Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Mitteln zum Tätowieren oder Bedarfsgegenständen aufgetretene besondere Vorkommnisse sowie besondere Vorkommnisse bei der Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden. Alle der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zugehenden Mitteilungen sind auf ihre diesbezügliche Relevanz zu prüfen und erforderlichenfalls an die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde weiterzuleiten. Insbesondere Meldungen über Gruppenerkrankungen nach Lebensmittelverzehr, Betriebsschließungen und andere behördliche Maßnahmen mit zu erwartender Öffentlichkeitswirksamkeit, gerichtliche Entscheidungen mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und sonstige besondere Vorkommnisse sind der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und erforderlichenfalls in einem Bericht aufzuarbeiten. Bei der Entscheidung über die Weitergabe von Informationen an die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde ist auch ein möglicherweise zu erwartendes Interesse der Medien zu beachten. In Fällen, die nicht bereits mit der Erstinformation als erledigt gelten, ist die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde in geeigneter Weise über den Fortgang zu unterrichten. Zum Ende der Bearbeitung besonderer Vorkommnisse wird ein Schlussvermerk an die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde geleitet.

2.2.4 Besondere Untersuchungsbefunde und Erhebungen aus besonderem Anlass

Alle Befunde, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, sind der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Zu Sachverhalten, bei denen abzusehen ist, dass an ihrer Bewertung durch die amtliche Lebensmittelüberwachung ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht, sind alle erforderlichen Informationen, einschließlich vorliegender Untersuchungsergebnisse, zusammenzustellen und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde auf Abruf zu übermitteln.

2.2.5 Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind

Daten zur Untersuchung von Proben, die im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen entnommen wurden, sind auf dem vom BVL für das Bundesweite System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA), vorgegebenen Proben-Erfassungsbogen zu dokumentieren und nach Abschluss der Untersuchungen zusammen mit dem Mantelbogen der einsendenden unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde nach Nummer 3.2.4 zurückzusenden. Die Vorgaben, die im Handbuch des BVL zum BELA-Meldebogen unter der Internet-Adresse https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebens-mittel/01_Aufgaben/09_BELA/BELA_node.html und im FIS-VL niedergelegt sind, sind zu beachten.

3 Berichtspflichten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden

3.1 Wiederkehrende Berichte

3.1.1 Jahresbericht

Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden erstellen jährlich für den Zeitraum des Vorjahres einen Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung, der eine der Grundlagen für den Jahresbericht nach Nummer 2.1.1 bildet. Der Bericht besteht aus einem statistischen Teil nach Nummer 2.1.1 (soweit und solange technisch möglich nach dem Muster der Anhänge 1a und 2) sowie einem erläuternden Textteil, in dem wesentliche Ergebnisse der Überwachungsarbeit und besondere Vorkommnisse darzustellen sind. Dazu gehören insbesondere Informationen zu Verkehrsverboten, Sicherstellungen, Betriebsschließungen oder sonstigen besonderen Vorkommnissen, z.B. lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche, anhand derer das Vorgehen und die Handlungsspielräume der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden veranschaulicht werden. Beispiele für Bußgelder und Strafanzeigen sind zu diesem Zweck ebenfalls in den Textbericht aufzunehmen.

Bei der Übersendung des Berichts an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde sind die Anweisungen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde bezüglich der elektronischen Übermittlung der Dateien zu beachten.

Der statistische Berichtsteil nach dem Muster des Anhangs 1a wird, soweit und solange technisch möglich, nicht von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt, sondern durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde im elektronischen Dokumentationssystem BALVI abgerufen.

Vor Abruf der Daten durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist die Dateneingabe für das Vorjahr abzuschließen und auf Richtigkeit zu prüfen. Die Freigabe der Daten zur statistischen Verwendung ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde per E-Mail zu bestätigen. Nach Freigabe dürfen Änderungen der Angaben in Anhang 1a nur noch im Einvernehmen mit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgenommen werden.

Termin für Textbericht und Anhang 2:
1. Februar des Folgejahres

Termin für Freigabe der Daten nach Anhang 1a:
1. Februar des Folgejahres

3.1.2 Statistik nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb

Die statistischen Informationen und Daten nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb werden nicht von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt, sondern durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde im elektronischen Dokumentationssystem BALVI abgerufen. Vor Abruf der Daten durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist die Dateneingabe für das Vorjahr abzuschließen und auf Richtigkeit zu prüfen. Die Freigabe der Daten zur statistischen Verwendung ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde per E-Mail zu bestätigen. Nach Freigabe dürfen Änderungen dieser Daten nur noch im Einvernehmen mit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgenommen werden.

Termin für Freigabe der Daten nach § 34 Abs. 2 AVV RÜb: 1. Februar des Folgejahres

3.1.3 Überwachungsschwerpunkte

Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden berichten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der jährlichen Überwachungsschwerpunkte nach den Vorgaben der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Termin: nach den Vorgaben der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde

3.1.4 Teamkontrollen der Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit

Sofern nach Abschnitt II Nr. 6.5 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung für eine bestimmte Kontrolle durch die Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit festgelegt wurde, dass die Dokumentation durch die zuständig untere Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen soll, ist diese Dokumentation der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nachrichtlich zu übermitteln.

Termin: 2 Wochen nach der Betriebsprüfung

Die Beseitigung der im Zuge der Teamkontrolle festgestellten Mängel ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde durch Übermittlung eines weiteren Kontrollberichts zur Kenntnis zu geben.

3.1.5 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene

3.1.5.1 Erhebungskataloge nach § 3 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung

Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden übermitteln die ausgefüllten Erhebungskataloge nach § 3 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1848) in der jeweils geltenden Fassung auf elektronischem Weg an das Statistische Bundesamt.

Termin: nach Vorgabe des Statistischen Bundesamtes

Die Schlachtzahlen der zugelassenen Geflügelschlachtbetriebe und der Schlachtbetriebe, die im Vorjahr 100 und mehr Rinder oder 1.000 und mehr Schweine geschlachtet haben, sind der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgeschlüsselt nach allen in den Betrieben geschlachteten Tierarten mitzuteilen.

Termin: 15. Januar des Folgejahres

3.1.5.2 Berichterstattung nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/99/EG 3 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden übermitteln der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde die von ihnen nach Artikel 35 Abs. 1 Buchst. b und Artikel 36 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 4 bei den Lebensmittelunternehmern abgefragten Informationen zu den von diesen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 5 i. V. m. Anhang I Kapitel 2 Nr. 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.9 entnommenen Salmonella- bzw. Campylobacter-Proben, aufgeschlüsselt nach Gesamtzahl und Anzahl der Proben, welche den jeweiligen Grenzwert überschritten haben.

Termin: 1. Februar des Folgejahres

3.1.6 Mitteilungen nach § 24 AVV RÜb im Zusammenhang mit Einfuhrkontrollen

Sofern für den jeweiligen Berichtszeitraum (April bis September bzw. Oktober bis März) vorliegend, übermitteln die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Durchführung des § 24 AVV RÜb Informationen zu durch die Zollbehörden übermittelten Kontrollmitteilungen im Zusammenhang mit Einfuhrkontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und gegebenenfalls aus diesem Grunde durchgeführten Einfuhrkontrollen gemäß den zur Verfügung gestellten Meldetabellen.

Termin: halbjährlich, 15. April und 15. Oktober des Folgejahres

3.1.7 Jährliche Übersicht der risikoorientiert geplanten und der tatsächlich durchgeführten Plankontrollen

Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden übermitteln der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde jährlich eine Übersicht über

  1. die Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollen,
  2. die Zahl risikoorientiert geplanten Kontrollen,
  3. die Zahl der tatsächlich durchgeführten Plankontrollen und
  4. den Erfüllungsgrad zwischen risikoorientiert geplanten und tatsächlich durchgeführten Kontrollen.

Grundlage dieser Übersicht sind die im elektronischen Dokumentationssystem BALVI erfassten Daten. Bei der Erstellung und Übersendung der Übersicht sind die näheren Anweisungen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu beachten.

Termin: 31. Januar des Folgejahres

Alternativ können die vorgenannten Daten, soweit und solange technisch möglich, durch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zum eigenständigen Abruf im elektronischen Dokumentationssystem BALVI bereitgestellt werden. Vor Abruf der Daten durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist die Dateneingabe für das Vorjahr durch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden abzuschließen und auf Richtigkeit zu prüfen. Die Freigabe der Daten ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde per E-Mail zu bestätigen.

Termin: 31. Januar des Folgejahres

3.2 Berichte aus besonderem Anlass

3.2.1 Befunde mit besonderer Relevanz für den gesundheitlichen Verbraucherschutz

Sofern amtliche Befunde oder Eigenkontrollergebnisse Grund zu der Annahme geben, dass von Lebensmitteln inkl. Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln oder Bedarfsgegenständen eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ausgeht und Sofortmaßnahmen erforderlich werden, stellt die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, das die Probe entnommen hat oder in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Herstellers oder Inverkehrbringers befindet, der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich alle Informationen, die für die Notifikation einer Schnellwarnung im iRASFF oder RAPEX bzw. ab 13. Dezember 2024 über das Safety Gate und/oder einer Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB benötigt werden, zur Verfügung. Außer den erforderlichen Angaben zum Meldebogen einer Schnellwarnung in der jeweils geltenden Fassung übersenden die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde weitere für diesen Vorgang relevante Unterlagen wie Warenbegleitpapiere, Rechnungskopien, Lieferscheine, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe. Außerdem sind der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde alle in diesem Zusammenhang zweckdienlichen Informationen und Erkenntnisse mitzuteilen. Bei Nachweis von pathogenen Erregern in Lebensmitteln im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich ein Sofortbericht gegebenenfalls einschließlich einer Kopie des Probenahmeformulars zu übermitteln.

Termin: unverzüglich

Werden Produkte, die in Thüringen hergestellt worden sind, durch Behörden anderer Länder beanstandet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

3.2.2 Warnmeldungen

Sofern Hersteller, Importeure, Großhändler oder sonstige Betriebe aus Thüringen in einer Schnellwarnung des iRASFF oder RAPEX bzw. das Safety Gate oder in einer Warnmeldung anderer Länder genannt werden, stellt die jeweils zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich alle sachdienlichen Informationen wie Warenbegleitscheine, Rechnungskopien, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe, Befunde, Ermittlungsergebnisse zur Verfügung. Werden die in einer Warnmeldung genannten Erzeugnisse vorgefunden, ist dies unter Verwendung des Formulars "Sofortbericht über ein besonderes Vorkommnis" ( Anhang 4) der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde mitzuteilen.

Termin: unverzüglich

3.2.3 Besondere Vorkommnisse

  1. Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden teilen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich besondere Vorkommnisse im Sinne von Nummer 2.2.3 Satz 3 und 4 mit. Dazu kann das Formular nach Anhang 4 verwendet werden. Strafanzeigen und Bußgeldverfahren mit Beträgen über 300 Euro sind der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unter Verwendung des Formulars nach Anhang 4 mitzuteilen. Gerichtliche Entscheidungen sind in jedem Fall der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde in Kopie zu übersenden.
  2. Jede Unterrichtung durch einen Lebensmittelunternehmer nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie nach § 44 Abs. 4 LFGB ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
  3. In Fällen, bei denen aus der anfänglichen Meldung nicht hervorgeht, welchen Abschluss das Vorkommnis gefunden hat, ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde in geeigneter Weise über den Fortgang zu informieren. Innerhalb einer angemessenen Frist ist der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde eine aussagekräftige Abschlussmeldung zu übermitteln.

3.2.4 Datenerhebung bei lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen

Bei der Feststellung von Krankheitsausbrüchen, die mit Lebensmitteln im Zusammenhang stehen, ist zusätzlich eine Dokumentation nach den Vorgaben des BVL zum Bundesweiten System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA) vorzunehmen. In einem ersten Schritt werden der Mantelbogen und der Probenerfassungsbogen zusammen mit den zur Untersuchung vorgesehenen Proben (wie Lebensmittelproben, Rückstellproben, Tupferproben) an die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde gesandt. Auf die Erläuterungen zu den Vorgaben, die im Handbuch des BVL zum BELA-Meldebogen unter der Internet-Adresse https:// www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/ 01_Aufgaben/09_BELA/BELA_node.html und im FIS-VL niedergelegt sind, wird verwiesen. Nach Abschluss aller Untersuchungen eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs, sind in einem zweiten Schritt die betreffenden BELA-Formulare (Mantelbogen, Proben-Erfassungsbogen, Lebensmittel-Erfassungsbogen) auszufüllen und dem BVL sowie nachrichtlich der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übersenden.

3.2.5 Nachweis von Listeria monocytogenes kleiner 100 KbE/g in Lebensmitteln

Sobald den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden ein Nachweis von Listeria monocytogenes kleiner 100 KbE/g in einem Lebensmittel der Lebensmittelkategorie 1.2 nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 bekannt wird und der Lebensmittelunternehmer nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass dieses Lebensmittel bis zum Ende der Haltbarkeitsdauer einen Gehalt an Listeria monocytogenes von 100 KbE/g nicht überschreitet, teilen die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich den Vertriebsstatus sowie alle weiteren zur Bewertung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen mit. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Informationen zur Rücknahme bzw. zum Rückruf,
  2. Informationen zum Vorliegen von nicht erhitzten Produkten zum Rohverzehr, die aus den gleichen Rohstoffen hergestellt wurden,
  3. relevante Eigenkontrollergebnisse sowie
  4. eingeleitete betriebliche sowie ggf. amtliche Maßnahmen.

4 Schlussbestimmungen

4.1 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils für alle Geschlechter und auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

4.2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Sie ersetzt die ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung vom 11. Februar 2010 (ThürStAnz Nr. 11/2010 S. 300), zuletzt geändert durch die Teile II und III der Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2018 (ThürStAnz Nr. 50/2018 S. 1596).

_______
1) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 S. 40; L 48 S. 44; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung

2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

3) Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung

5) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1; L 278 vom 10.10.2006 S. 32; L 209 vom 04.08.2012 S. 19, L 068 vom 13.03.2015 S. 90; L 195 vom 20.07.2016 S. 82, 83) in der jeweils geltenden Fassung

.

Betriebskontrollen und eingeleitete Maßnahmen Anhang 1
(zu Nr. 2.1.1, 3.1.1)

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion


.

Betriebskontrollen und eingeleitete Maßnahmen Anhang 1a
(zu Nr. 2.1.1, 3.1.1)

Druck- und Lokalversion

* alle Betriebsarten nach der aktuellen Version des ADV-Kataloges 008 "Betriebsarten" aufführen

.

Kontrolle von aus Drittländern eingeführten pflanzlichen Lebensmitteln Anhang 2
(zu Nr. 2.1.1 und 3.1.1)


Lebensmittel

Menge in kg, l oder Stück

Herkunftsland

Beanstandung

keine Beanstandung

.

Berichtspflichten aufgrund von weiteren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anhang 3
(zu Nr. 2.1.7)


Berichtsgegenstand Rechtsgrundlage Termin der Fälligkeit
Melamin in Kunststoffküchenartikeln aus China Verordnung (EU) Nr. 284/2011, Artikel 9 vierteljährlich zum 15.01., 15.04., 15.07., 15.10.
Pferdefleisch aus Mexiko (Hormone, Beta-Agonisten) Entscheidung 2006/27/EG, Artikel 2 Abs. 2 vierteljährlich zum 15.01., 15.04., 15.07., 15.10.
Pestizid-Rückstandsgehalte in Lebensmitteln; Untersuchungsergebnisse Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Artikel 26 bis 32 vierteljährlich zum 01.03., 01.06., 01.09., 01.12.
NRKP Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646, Artikel 10 halbjährlich zum 20.02. und 20.08.
Bestrahlung von Lebensmitteln Richtlinie 1999/2/EG, Artikel 7 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 LMBestrV jährlich zum 15.03.
Fusarientoxine (DON, Zearalenon, Fumonisine, T2- und HT2-Toxine) in bestimmten Lebensmitteln Verordnung (EU) 2023/915, Artikel 8 Abs. 3 jährlich zum 31.03.
Nitrat in nitrathaltigem Gemüse, insbesondere in grünem Blattgemüse (Einzeldaten) Verordnung (EU) 2023/915, Artikel 8 Abs. 3 jährlich zum 15.05.
Olivenöl Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105, Artikel 14 jährlich zum 30.04.
Fischereierzeugnisse aus Albanien Entscheidung 2007/642/EG, Artikel 3 anlassbezogen (unverzüglich bei positiven Befunden über iRASFF)

.

Anhang 4
(zu Nr. 3.2.2 und 3.2.3)


Absender: Datum:_____________________

AZ: _______________________

Bearbeiter/in: ________________

Durchwahl:___________________

Übermittlung per E-MAIL an: LM-Ueberwachung@tlv.thueringen.de

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Dezernat 23 (Lebensmittelüberwachung)
Tennstedter Str. 8/9
99947 Bad Langensalza

SOFORTBERICHT
über ein besonderes Vorkommnis im Bereich
Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleischhygiene

[ ] Feststellungen, die eine Warnmeldung begründen können

[ ] Rückinformation bei Warnmeldungen

[ ] Zooanthroponose / Gruppenerkrankung

[ ] Verkehrsverbot für größere Mengen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, usw.

[ ] Betriebsschließung und -teilschließung

[ ] Mitteilung nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, § 44 Abs. 4 LFGB

[ ] Abgabe an Staatsanwalt (Strafanzeige)

[ ] Termin einer Gerichtsverhandlung
(rechtzeitig vorher mitteilen)

[ ] Ergebnisbericht über eine Gerichtsverhandlung bzw. Gerichtsurteil

[ ] Bußgeld ab 300,- Euro

[ ] Presseveröffentlichung, Medienarbeit

[ ] Mitteilung von Fällen gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 LFGB

[ ] Mitteilung über Anhörung in Fällen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB

[ ] Sonstiges

betroffener Betrieb / Person: festgestellt am:
Info erhalten
am:
von wem?
Feststellungen in Stichworten (was? wie? warum? wer geschädigt?):
eingeleitete Maßnahmen:
[ ] weiterer Bericht folgt [ ] Vorgang abgeschlossen


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen