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ThürVV-Milchhygiene
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Lebensmittelhygienerechts auf dem Gebiet der Milchhygiene in Thüringen
- Thüringen -
Vom 23. April 2024
(ThürStAnz. Nr. 21 vom 21.05.2024 S. 682; 12.11.2024 S. 1758 24)
Archiv: 2008
Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes ( ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4), erlässt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Benehmen mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft folgende Verwaltungsvorschrift:
Kapitel I
Allgemeines
1 Ziel, Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift soll die landeseinheitliche Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelhygienerechts auf dem Gebiet der Milchhygiene, insbesondere die Kontrollen nach Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 1 sicherstellen. Sie dient außerdem der landeseinheitlichen Durchführung der §§ 17 und 18 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ( Tier-LMHV) in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480) in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten grundsätzlich auch für Milch von anderen Tieren als Kühen.
2 Zuständigkeiten
2.1 Zuständige Behörden für die Durchführung der Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte im übertragenen Wirkungskreis - jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).
2.2 Zuständige Behörde nach Artikel 49 Abs. 4 und Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist die für den Milcherzeugungsbetrieb örtlich zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde.
2.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Rohmilch im Sinne des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 2 in Verbindung mit § 14 Tier-LMHV und § 17 der Rohmilchgüteverordnung ( RohmilchGütV) vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung ist jede von einer zuständigen Landesstelle nach § 19 Abs. 1 RohmilchGütV für die Durchführung der Güteuntersuchungen gemäß der Rohmilchgüteverordnung zugelassene Untersuchungsstelle. Landesstelle im Sinne von Satz 1 in Thüringen ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 697) in der jeweils geltenden Fassung das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Nach § 19 Abs. 3 RohmilchGütV richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Zulassung der Untersuchungsstelle nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
Kapitel II
Überwachung der Milcherzeugungsbetriebe
1 Tiergesundheitsdienste
Der Tiergesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse nimmt die Aufgaben eines Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienstes wahr. Er soll von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Unterstützung der amtstierärztlichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen in den Milcherzeugungsbetrieben (im Folgenden Erzeugerbetriebe) auf folgenden Gebieten herangezogen werden:
Die im Auftrag der Tierhalterin oder des Tierhalters vorgenommenen Untersuchungen und Beratungen bleiben unberührt, ebenso sonstige von der Tierhalterin oder dem Tierhalter in Anspruch genommene Beratungen anderer Stellen.
2 Kontrollen im Erzeugerbetrieb
2.1 Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden kontrollieren alle Erzeugerbetriebe auf Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 3 und nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Kontrollen sind in einheitlichen Protokollen zu dokumentieren ( Anhang 1). Mit dem Kontrollbericht ist zu verfahren, wie unter Abschnitt II Nr. 3.3 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 6. November 2023 (ThürStAnz Nr. 48/2023 S. 1523) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 Nr. 2 der AVV Rahmen-Überwachung ( AVV RÜb) vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 26.01.2021 B6) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 4.4 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung, wonach für Thüringen eine feste Kontrollfrequenz bestimmt wurde, die im elektronischen Informationssystem BALVI hinterlegt ist. Engere Kontrollfrequenzen wegen weiterer betrieblicher Tätigkeiten (z.B. Direktvermarktung) bleiben unberührt.
2.2 Der Milcherzeuger ist bei jeder Kontrolle ausdrücklich auf die Verpflichtung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zur Meldung an die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde im Fall der Nichteinhaltung der Anforderungen an Rohmilch hinzuweisen. Die Meldepflicht betrifft Überschreitungen des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder Zellgehalt sowie den Nachweis von Tierarzneimittelrückständen. Sie gilt auch bei einem Hemmstoffnachweis im Ergebnis der Untersuchungen nach der Rohmilchgüteverordnung oder der Untersuchung durch die Molkerei.
2.3 Werden zur Abklärung eines begründeten Verdachts auf Störungen der Tiergesundheit im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde in einem Erzeugerbetrieb Untersuchungen von Milchproben nach § 39 Abs. 2 LFGB angeordnet, so kann gegebenenfalls der Tiergesundheitsdienst mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt werden.
2.4 Die Anforderungen an Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind auch einzuhalten, wenn keine Milch an Molkereien angeliefert wird, sondern die Rohmilch durch den Milcherzeuger entweder unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben (Milchab-Hof) oder im Erzeugerbetrieb weiter be- und verarbeitet wird (Direktvermarkter). Sofern die Nachweise zur Einhaltung der Kriterien für Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. a sowie Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht auf der Grundlage der Untersuchung von Anlieferungsmilch vorliegen, hat der Milcherzeuger die Untersuchungen auf den Gehalt an somatischen Zellen und auf den Keimgehalt sowie auf Hemmstoffe auf eigene Kosten zu veranlassen. Die Untersuchungen zur Ermittlung der Keimzahlen und des Gehalts an somatischen Zellen sind mindestens in dem Umfang durchzuführen, der zur Bildung des geometrischen Mittels nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehen ist. Erfüllt der Milcherzeuger seine Pflichten nicht, sind die oben genannten Eigenkontrollen unter Fristsetzung anzuordnen.
2.5 Die Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.4 Satz 2 und 3 kann nach Einweisung durch die Untersuchungsstelle im Sinne des Kapitels I Nr. 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift oder die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde in eine sachgerechte Durchführung der Probenahme durch den Milcherzeuger selber vorgenommen werden. Der Transport der Proben und die Bereitstellung des Leergutes ist vom Milcherzeuger mit der Untersuchungsstelle abzustimmen.
2.6 Milcherzeuger, die nach § 17 Abs. 4 Tier-LMHV Rohmilch unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben (Milchab-Hof), sind über Nummer 2.1 hinaus auf die Einhaltung der Anforderungen von § 17 Abs. 4 Tier-LMHV und Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ( LMHV) in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung zu kontrollieren.
2.7 Rohmilch von anderen Tieren als Kühen, die zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen vorgesehen ist, muss hinsichtlich der Keimzahl die strengeren Anforderungen von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
2.8 Werden im Rahmen der Kontrolle nach Nummer 2.1 Verstöße gegen die genannten Bestimmungen festgestellt, ist zu prüfen, ob diese gleichzeitig Verstöße gegen die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) bezüglich der GAB 5 oder GAB 6 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 4 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit (Konditionalität) darstellen. Auf die einschlägigen Festlegungen dazu wird verwiesen.
3 Verfahren bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die tiergesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen
3.1 Verdacht auf Nichteinhaltung der tiergesundheitlichen Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
3.1.1 Sofern zur diagnostischen Abklärung erforderlich, kann die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt gegenüber der Tierhalterin oder dem Tierhalter das Hinzuziehen einer praktizierenden Tierärztin oder eines praktizierenden Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes, bei Bedarf auch die Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen, verlangen. Der praktizierenden Tierärztin oder dem praktizierenden Tierarzt und/ oder dem Tiergesundheitsdienst obliegt die weitere Diagnostik sowie der praktizierenden Tierärztin oder dem praktizierenden Tierarzt gegebenenfalls die Behandlung der betroffenen Tiere.
3.1.2 Rohmilch von Tieren, die die tiergesundheitlichen Anforderungen nicht erfüllen, darf nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.
Bei Verstoß gegen die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 5 in Verbindung mit Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist die gesamte Milch des Bestandes mit einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 5 und Artikel 138 Abs. 1 und 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 6 zu belegen.
Als isoliert im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten Tiere auch, wenn sie so eindeutig gekennzeichnet sind, dass ihr Ausschluss von der Milchgewinnung sichergestellt ist. Dabei muss die Ansteckung anderer Tiere oder die Kontamination der von ihnen gewonnenen Milch sicher ausgeschlossen sein.
3.1.3 Die Ergebnisse der Milchprobenuntersuchung nach den Nummern 2.3 oder 3.1.1 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift werden von der praktizierenden Tierärztin oder dem praktizierenden Tierarzt bzw. vom Tiergesundheitsdienst an die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde und die Tierhalterin oder den Tierhalter übermittelt. Von der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt sind geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu veranlassen.
3.1.4 Die von der Milchgewinnung ausgeschlossenen und isolierten Tiere dürfen erst dann in den Milchviehbestand zurückgeführt und ihre Milch für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch Vorlage entsprechender Untersuchungsergebnisse nachgewiesen hat.
3.1.5 Die nach Tierseuchenrecht durchzuführenden Maßnahmen bleiben unberührt.
3.2 Verdacht auf Nichteinhaltung der hygienischen Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
3.2.1 Bei Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist wie bei sonstiger Feststellung von Hygienemängeln im Lebensmittelverkehr zu verfahren.
3.2.2 Werden im Rahmen der Kontrolle Verstöße gegen die in Nummer 3.2.1 genannten Bestimmungen festgestellt, ist zu prüfen, ob diese gleichzeitig Verstöße gegen die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) bezüglich der GAB 5 oder GAB 6 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit (Konditionalität) darstellen. Auf die einschlägigen Festlegungen dazu wird verwiesen.
3.2.3 In begründeten Verdachtsfällen sind Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, nach § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung vom Umgang mit Milch auszuschließen, bis durch ein ärztliches Gutachten der Verdacht ausgeräumt wird. Auf die einzuhaltenden Anforderungen von Anhang I Teil A Abschnitt II Nr. 4 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird hingewiesen. Sofern im Erzeugerbetrieb eine Milchverarbeitung erfolgt, sind darüber hinaus Anhang II Kapitel VIII Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und § 4 LMHV zu beachten.
3.3 Verdacht aufgrund eines Hemmstoffnachweises
3.3.1 Ist der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde ein Hemmstoffnachweis für die Milch eines Erzeugerbetriebes zur Kenntnis gelangt, ist die Einhaltung von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 und 5, Teil II Buchst. B Nr. 1 Buchst. c, d und e sowie Teil III Nr. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und § 10 Abs. 3 LFGB (Einhaltung der Wartezeit) zu überprüfen. Insbesondere bei wiederholten Hemmstoffnachweisen kann die Entnahme amtlicher Nachproben zur qualitativen und quantitativen Bestimmung des Hemmstoffes notwendig sein. Sofern der Erzeugerbetrieb seine Milch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für ihn zuständigen untere Lebensmittelüberwachungsbehörde liefert, hat diese die für die Überwachung des Empfängers der Milch zuständige Behörde über positive Hemmstoffbefunde zu unterrichten.
3.3.2 Werden im Rahmen der Kontrolle nach Nummer 3.3.1 Verstöße gegen die genannten Bestimmungen festgestellt, ist zu prüfen, ob diese gleichzeitig Verstöße gegen die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) bezüglich der GAB 5 oder GAB 6 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit (Konditionalität) darstellen. Auf die einschlägigen Festlegungen dazu wird verwiesen.
3.3.3 Die nach Tierarzneimittelrecht und nach Rückstandskontrollrecht gegebenenfalls einzuleitenden Maßnahmen bleiben unberührt.
4 Überwachung von Erzeugerbetrieben, die Milch im eigenen Betrieb verarbeiten (Direktvermarkter)
4.1 Die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten für alle Erzeugerbetriebe, unabhängig davon, ob sie die Milch an Molkereien abgeben oder selbst in einem eigenen Betriebsteil verarbeiten. Vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nach Artikel 1 Abs. 3 Buchst. a und c dieser Verordnung nur die Milcherzeuger ausgenommen, die Milch ausschließlich für den eigenen privaten häuslichen Gebrauch oder für die Abgabe kleiner Mengen Rohmilch unmittelbar an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher (Milchab-Hof) produzieren. Letzteres wird durch § 17 Tier-LMHV geregelt. Sofern sowohl Milchab-Hof als auch Anlieferungsmilch erzeugt wird, sind die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die gesamte Milcherzeugung einzuhalten.
4.2 Direktvermarkter von Milch und Milchprodukten einschließlich Speiseeis sind anhand ihrer Vertriebswege daraufhin zu prüfen, ob sie rechtlich als Einzelhandel einzustufen oder zulassungspflichtig sind. Für die Abgrenzung ist § 6 Tier-LMHV maßgeblich.
4.3 Für zulassungspflichtige Direktvermarkter gelten neben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auch die Bestimmungen von Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, unabhängig von der verarbeiteten Milchmenge.
4.4 Direktvermarkter von Milch und Milchprodukten einschließlich Speiseeis, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben, sind auf die Einhaltung der Anforderungen bei der Herstellung von Milcherzeugnissen nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und § 7 in Verbindung mit Anlage 5 Kapitel V und VI Tier-LMHV zu kontrollieren.
4.5 Die Einhaltung der für Milcherzeugnisse vorgeschriebenen mikrobiologischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 7 ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Das gilt sowohl für Rohmilcherzeugnisse als auch für Erzeugnisse aus wärmebehandelter Milch einschließlich Speiseeis.
4.6 Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Rohmilch bei der Verarbeitung in der Direktvermarktung zu stellen sind, wird auf Nummer 2.4 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift verwiesen.
Sofern die Milch von Direktvermarktern die Kriterien für Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht erfüllt, findet Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/627 in gleicher Weise Anwendung wie bei Anlieferungsmilch.
Auf Kapitel III dieser Verwaltungsvorschrift wird verwiesen.
5 Überwachung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen
5.1 Die Voraussetzungen für die Genehmigung zur Abgabe von Vorzugsmilch nach § 18 Abs. 1 Tier-LMHV sind vom Erzeugerbetrieb zu erbringen und nachzuweisen.
Inhalt und Umfang der Untersuchungen nach Anlage 9 Kapitel I Nr. 1.1.2 und 1.1.3 Tier-LMHV werden von der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde bestimmt.
Die Durchführung der klinischen Untersuchungen und die Probenahme für labordiagnostische Untersuchungen obliegen einer bzw. einem von der tierhaltenden Person beauftragten praktizierenden Tierärztin oder Tierarzt.
Die Untersuchungen nach Anlage 9 Kapitel I Nr. 1.1.4 Tier-LMHV können im Auftrag der Tierhalterin oder des Tierhalters durch den Tiergesundheitsdienst vorgenommen werden.
Die Genehmigung, die durch Bescheid der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgt, ist nur zu erteilen, wenn die vollständige Erfüllung der Anforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz Tier-LMHV durch den Erzeugerbetrieb nachgewiesen wird.
5.2 Betriebe, denen nach § 18 Abs. 1 Satz Tier-LMHV die Abgabe von Vorzugsmilch genehmigt worden ist, werden monatlich durch die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Tier-LMHV kontrolliert. Dabei sind auch die Nachweise nach § 21 Abs. 1 und 3 Tier-LMHV zu prüfen und Proben nach Anlage 9 Kapitel I Nr. 3 Tier-LMHV zu entnehmen. Die Untersuchung dieser amtlichen Proben erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Satz 2 ThürLMÜbG.
5.3 Zur Sicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Vorzugsmilch kann die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde jederzeit zusätzliche Untersuchungen der der Milchgewinnung dienenden Tiere oder der Milch verlangen, wenn dies erforderlich ist, um Krankheiten im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auszuschließen.
5.4 Wenn der Verdacht besteht, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Vorzugsmilch eines Erzeugerbetriebes nicht mehr gewährleistet ist, können sowohl klinische als auch serologische, bakteriologische oder parasitologische Untersuchungen angeordnet werden. Vom Ergebnis der Untersuchungen ist der Fortbestand der Genehmigung zur Abgabe von Vorzugsmilch abhängig zu machen. Gegebenenfalls kann von § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 Tier-LMHV Gebrauch gemacht werden.
6 Überwachung von Erzeugerbetrieben mit automatischen Melkverfahren
6.1 In Erzeugerbetrieben, die automatische Melkverfahren (AMV) anwenden, können aufgrund des fehlenden direkten Kontaktes der Landwirtin oder des Landwirtes mit den Kühen in Verbindung mit dem Melkvorgang bestimmte Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II Buchst. B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gegenwärtig nicht ohne besondere Vorkehrungen erfüllt werden. Die hygienische Gewinnung der Milch ist daher durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat das damalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Bekanntmachung hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren 8 - im Folgenden Maßnahmenkatalog - erlassen.
6.2 Im Maßnahmenkatalog wird insbesondere auf die Kriterien "Sauberkeit von Zitzen und Euter" sowie "Erkennung abnormer Milch" Wert gelegt. Die technische Ausstattung von AMV sollte demnach den Anforderungen gemäß Norm DIN ISO 20966 "Automatische Melkeinrichtungen - Anforderungen und Prüfung" im Hinblick auf folgende Punkte genügen:
Die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen sollte von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden. Als solches unabhängiges Gutachten gilt nicht die Bescheinigung des Anlagenherstellers über die Funktionsweise des Melkroboters, sondern es müssten die Kriterien eines HACCP-Konzeptes nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 für das Verfahren des Melkens erfüllt sein. Bisher sind keine derartigen Gutachten bekannt. Soweit kein unabhängiges Gutachten vorgelegt werden kann, ist die Einhaltung der Hygienevorschriften auf der Basis des Maßnahmenkatalogs zu überwachen.
6.3 Wird kein unabhängiges Gutachten vorgelegt, ist, da der Maßnahmenkatalog keine Rechtsvorschrift darstellt, die Einhaltung der darin aufgeführten Anforderungen gegenüber dem Milcherzeuger, der AMV anwendet oder dies beabsichtigt, durch die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zu verfügen. Dies hat unter Bezugnahme auf die in Nummer 6.1 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift genannten Gründe und Bestimmungen zu erfolgen.
6.4 Über Nummer 2.1 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift hinaus sind Erzeugerbetriebe, die AMV anwenden, auf die Einhaltung der Anforderungen des Maßnahmenkatalogs zu kontrollieren und dies in einem Protokoll nach dem Muster des Anhangs 2 zusätzlich zu dem Protokoll nach Anhang 1 zu dokumentieren. Mit dem Kontrollbericht nach Anhang 2 ist entsprechend der ThürVV-Lebensmittelüberwachung, Abschnitt II Nr. 3.3 zu verfahren.
6.5 Sobald die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde Kenntnis über die beabsichtigte Installation von AMV in einem Erzeugerbetrieb erhält, führt die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt unverzüglich eine Kontrolle nach Nummer 2.1 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift durch, belehrt den Milcherzeuger über das Erfordernis der Einhaltung des Maßnahmenkatalogs und erlässt eine Verfügung nach Nummer 6.3. Die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt bewertet die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 3 des Maßnahmenkatalogs möglichst rechtzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme des AMV. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Störung der Eutergesundheit, ist eine diagnostische Abklärung und Behandlung der betroffenen Tiere im Sinne der Nummer 3.1.1 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift anzuordnen und durchzuführen, bevor das AMV zur Anwendung kommt, bzw. werden die Tiere bis zur Bestätigung ihrer Eutergesundheit gegenüber der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde von der Milchlieferung ausgeschlossen.
6.6 Der Milcherzeuger sollte nach Nummer 4 des Maßnahmenkatalogs an der Milchleistungsprüfung teilnehmen.
Die Überprüfung der Gesamtgemelke erfolgt durch den Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen e. V. (Qnetics GmbH, Standort Jena). Für die Untersuchung der Tankmilch nach Nummer 5 des Maßnahmenkatalogs können auch Ergebnisse einer anderen zugelassenen Untersuchungsstelle akzeptiert werden.
Die dafür in Anspruch genommene Untersuchungsstelle ist in der Verfügung nach Nummer 6.3 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zu nennen.
Überschreitungen der Richtwerte zu den Zellgehalten nach Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 des Maßnahmenkatalogs (d. h. beim aktuellen Probemelken lag der Anteil an Kühen mit Zellgehalten über 250.000 Zellen/ml Milch im Gesamtgemelk bei über 30 % aller laktierenden Kühe und/oder der Zellgehalt von 400.000 Zellen/ml in einer Tankmilchprobe war überschritten) werden dem Milcherzeuger von der zugelassenen Untersuchungsstelle mitgeteilt.
Die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde hat in der Verfügung nach Nummer 6.3 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift zu fordern, dass der Milcherzeuger ihr die Mitteilung der Überschreitung der Richtwerte jeweils innerhalb von 14 Tagen zuleitet und die eingeleiteten Maßnahmen belegt.
6.7 Milcherzeuger, die ihre Milch an Abnehmer außerhalb von Thüringen liefern und die dort nach den Bestimmungen der Rohmilchgüteverordnung untersucht wird, sind in der Verfügung nach Nummer 6.3 zu verpflichten, die Untersuchungsergebnisse nach Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 6 des Maßnahmenkatalogs der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Kenntnis zu geben.
6.8 Nach Eingang der Mitteilung nach Nummer 6.6 Unterabs. 2 Satz 2 oder der Vorlage von Untersuchungsergebnissen durch den Milcherzeuger nach Nummer 6.7 hat die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt in angemessener Frist den betroffenen Erzeugerbetrieb aufzusuchen und eine Kontrolle nach den Nummern 2 und 6.4 Satz 1 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift durchzuführen. Ergeben die Richtwertüberschreitungen nach Nummer 6 des Maßnahmenkatalogs eine Einstufung in Kategorie III oder IV, ist der Tiergesundheitsdienst einzubeziehen.
6.9 Sofern der Milcherzeuger bei Überschreitung der unter Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 des Maßnahmenkatalogs aufgeführten Richtwerte nicht von sich aus Maßnahmen nach Nummer 6 des Maßnahmenkatalogs veranlasst, sind diese unter Heranziehung von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 1 und 5 sowie Teil II Buchst. B Nr. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und § 39 Abs. 2 LFGB zu verfügen.
6.10 Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die tiergesundheitlichen und hygienischen Anforderungen gilt das Verfahren nach Nummer 3 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift entsprechend.
7 Mitwirkung der Tierhalterin oder des Tierhalters
7.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist erforderlichenfalls auf die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 44 LFGB hinzuweisen.
7.2 Sofern die Tierhalterin oder der Tierhalter im Rahmen der Durchführung von Nummer 3.1.1 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift einen oder mehrere mit der Betreuung des Tierbestandes betraute praktizierende Tierärztinnen oder Tierärzte benennt, soll die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde das Einverständnis der Tierhalterin bzw. des Tierhalters zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen und Behandlungsvorschlägen Dritter an diese Betreuenden in Textform einholen. Eine Benennung der praktizierenden Tierärztin oder des praktizierenden Tierarztes auf dem Untersuchungsantrag an den Tiergesundheitsdienst gilt als ausreichend für die Zustimmung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen an die Betreuungspraxis, wenn sie von der Tierhalterin oder dem Tierhalter gegengezeichnet wurde.
8 Kosten
Die von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden durchgeführte Überwachung im Sinne dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift und die Untersuchungen nach Nummer 5.2 Satz 3 dieses Kapitels sind als Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung für die Tierhalterin und den Tierhalter kostenfrei. Das gilt auch, soweit der Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse zur Unterstützung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes beratend tätig wird. Alle weiteren infolge von Verfügungen und Empfehlungen der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes entstehenden Kosten sowie alle über Satz 1 hinausgehenden Untersuchungskosten sind durch die Tierhalterin oder den Tierhalter zu tragen.
Kapitel III
Durchführung von Artikel 50 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
1 Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder Zellgehalt
1.1 24 Die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde hat nach Eingang der Meldung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch den Lebensmittelunternehmer (Milcherzeuger, Abnehmer) oder die durch diesen beauftragte Untersuchungsstelle den Milcherzeuger unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen, dass er geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Kriterien für Rohmilch zu ergreifen hat. Anderenfalls ist er nach Artikel 50 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 verpflichtet, nach Ablauf von drei Monaten die Lieferung von Rohmilch eigenständig auszusetzen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Unterrichtung der Behörde über die Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder Zellgehalt und endet nach drei Monaten mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung dem Tag des Eingangs der Meldung entspricht ( § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in Verbindung mit § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Gegebenenfalls gilt § 188 Abs. 3 BGB und § 31 Abs. 3 VwVfG. Für den Hinweis an den Milcherzeuger kann das Formblatt nach dem Textvorschlag des Anhangs 3 verwendet werden.
1.2 Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt hat ab Eingang der unter Nummer 1.1 beschriebenen Erstmeldung Anlass, spätestens im dritten Monat nach der Erstmeldung, den betroffenen Erzeugerbetrieb nach Artikel 49 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu kontrollieren, über die Rechtslage und die weitere Verfahrensweise zu informieren sowie eine Beratung über einzuleitende Abhilfemaßnahmen - gegebenenfalls unter Beteiligung des Tiergesundheitsdienstes - durchzuführen. Auf die Verpflichtung des Milcherzeugers nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zur gegebenenfalls neuerlichen Unterrichtung der Behörde in einem späteren Folgemonat und insbesondere zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen ist nachdrücklich hinzuweisen. Für die Durchführung der Maßnahmen ist der für den Erzeugerbetrieb zuständige Lebensmittelunternehmer verantwortlich. Er kann sich zu diesem Zweck der "Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung" des Verbandes der Deutschen Milchwirtschaft e. V. in der Version vom 08.02.2021 - Internetadresse www.idfgermany.com (im Folgenden Leitlinie des VDM) bedienen. Von Halterinnen und Haltern anderer milchliefernder Tierarten als Kühen kann die genannte Leitlinie analog genutzt werden.
1.3 Dem Milcherzeuger ist im Rahmen der Kontrolle nochmals verständlich zu erläutern, dass nach Artikel 50 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 die Anlieferung der Milch auszusetzen ist, sofern die Kriterien für Rohmilch nicht innerhalb der nach Nummer 1.1 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift mitgeteilten Frist wieder eingehalten werden. Dabei sind nicht die Einzelwerte der Untersuchungen nach der Rohmilchgüteverordnung maßgeblich, sondern das geometrische Mittel über drei Monate im Fall des Zellgehalts oder über zwei Monate im Fall der Keimzahl. Zudem ist über das Verfahren der Beendigung der Aussetzung nach der Leitlinie des VDM zu informieren. Dem Milcherzeuger soll ein Merkblatt nach dem Muster des Anhangs 4 übergeben werden.
1.4 Im Rahmen der oben genannten Kontrollen ist auch festzustellen, ob der Erzeugerbetrieb mehr als eine Lieferantennummer besitzt. Ungeachtet dessen ist grundsätzlich der Gesamtbetrieb in alle Maßnahmen einzubeziehen, es sei denn, es können den Lieferantennummern räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten mit getrennter Milchlagerung zugeordnet werden.
1.5 Die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde verfolgt die weitere Entwicklung in dem betroffenen Erzeugerbetrieb und wird bei Bedarf weiterhin beratend tätig. Gegebenenfalls kann der Tiergesundheitsdienst zur Beratung herangezogen werden.
1.6 Wird in dem auf die Meldung nach Nummer 1.1 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift unmittelbar folgenden Monat durch den betroffenen Erzeugerbetrieb, den Abnehmer oder die beauftragte Untersuchungsstelle keine Überschreitung des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder Zellgehalt mehr mitgeteilt, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Erforderlichenfalls ist zu überprüfen, ob der Milcherzeuger seiner Meldepflicht nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nachgekommen ist. Eine neuerliche Meldung in einem späteren Folgemonat löst das Verfahren nach Nummer 1.1 erneut aus.
1.7 Die Maßnahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.6 sind auch gegenüber Milcherzeugern zu ergreifen, die keine Rohmilch an Molkereien anliefern, sondern die in ihrem Betrieb erzeugte Rohmilch ausschließlich selbst verarbeiten und in den Verkehr bringen (Direktvermarkter). Im Fall der Erzeugung von Rohmilch anderer Tierarten als Kühen ist je nach Lage des Falles analog zu verfahren.
2 Amtliche Begleitung des Verfahrens der Aussetzung der Milchlieferung nach Artikel 50 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
2.1 Sofern die Kriterien für Rohmilch nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht wieder eingehalten werden - das heißt, wenn das geometrische Mittel über drei Monate bei Zellgehalt oder über zwei Monate bei Keimzahl nicht den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Werten entspricht -, hat der für den Erzeugerbetrieb verantwortliche Lebensmittelunternehmer nach Artikel 50 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 die Lieferung von Rohmilch auszusetzen.
2.2 Mit Eintritt der Voraussetzungen für eine Lieferunterbrechung hat die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde die Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach Artikel 50 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu verifizieren. Das Anlieferungsverbot betrifft grundsätzlich die Milch des gesamten Erzeugerbetriebes, unabhängig davon unter welcher Lieferantennummer die Milch zur Untersuchung gelangte. In Betrieben mit räumlich voneinander getrennten Betriebseinheiten mit jeweils eigener Milchlagerung unterliegt nur die Milch der mit der entsprechenden Lieferantennummer bezeichneten Betriebseinheit dem Anlieferungsverbot. Das gilt auch für getrennte Herden im Dauerweidebetrieb mit eigener Milchlagerung.
2.3 Die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde bezieht in die Verifizierung folgende Aspekte ein:
Der Milcherzeuger oder die von ihm zur Meldung beauftragte Stelle (Untersuchungsstelle oder Abnehmer) informiert die für den Erzeugerbetrieb zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde im Zusammenhang mit der Meldung über die Nichteinhaltung der Kriterien im dritten Folgemonat auch über den Eintritt der Aussetzung der Milchlieferung (siehe auch die oben genannte Leitlinie des VDM).
Mit der Mitteilung über den Eintritt der Aussetzung der Milchlieferung benötigt die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde folgende Angaben:
2.4 Die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde verfügt mit Eingang der Mitteilung über den Eintritt der Aussetzung der Milchlieferung die Aufrechterhaltung dieser Aussetzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis erbracht wird, dass die maßgeblichen Grenzwerte in den untersuchten Proben eingehalten werden. Der Nachweis gilt als auflösende Bedingung. Ein Textvorschlag ist als Anhang 5 beigefügt.
2.5 Risikobasiert kann die Einhaltung der Aussetzung mittelbar (z.B. telefonisch, Milcherzeuger und /oder Abnehmer) oder unmittelbar (z.B. durch Betriebskontrolle) überprüft werden. Im Rahmen einer gegebenenfalls durchzuführenden Inspektion ist auch zu prüfen, ob von der Milchgewinnung ausgeschlossene Tiere im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 isoliert und so eindeutig gekennzeichnet sind, dass ihr Ausschluss klar erkennbar und kontrollfähig ist.
2.6 Sofern der Milcherzeuger die Lieferung der Milch nach dreimonatiger Nichteinhaltung der Kriterien nicht eigenverantwortlich unterbricht, ergreift die Behörde Maßnahmen nach Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere die Aussetzung der Rohmilchanlieferung auf der Grundlage des Artikels 138 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625.
2.7 Für die Beendigung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach Artikel 50 Abs. 2 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hat der Milcherzeuger gegenüber der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde nachzuweisen, dass die von ihm erzeugte Rohmilch den Kriterien für Rohmilch wieder genügt.
Der Milcherzeuger beauftragt hierzu die Untersuchung von Proben bei der Untersuchungsstelle oder seinem Abnehmer. Für den Nachweis, dass die Rohmilch die Grenzwerte einhält und damit der Milcherzeuger in der Lage ist, die Kriterien für Rohmilch zukünftig wieder zu erfüllen, werden Proben nach folgendem Verfahren entnommen und untersucht:
Für eine erneute Untersuchung ist ein verbindlicher Auftrag in Textform zu erteilen. Der Milcherzeuger ist dabei Herr des Verfahrens. Er kann zu jeder Zeit auf die Untersuchung der Probe verzichten und zu einem späteren Zeitpunkt mit einem erneuten Auftrag das Verfahren wieder in Gang setzen. Die Aussetzung der Milchlieferung bleibt so lange aufrechterhalten, bis der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte in der Rohmilch des Milcherzeugers geführt werden kann (siehe auch Nummer 2.3 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift).
Die Untersuchungsstelle oder der Abnehmer leitet den Auftrag zur Kenntnisnahme an die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde weiter.
2.8 Die Probenahme hat durch sachkundige Probenehmerinnen und Probenehmer nach § 7 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A RohmilchgütV zu erfolgen. Diese Voraussetzungen erfüllen grundsätzlich alle Personen, die auch die regulären Milchgüteproben ziehen. Die Überwachung der Sachkunde im Sinne des § 11 RohmilchGütV obliegt dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum als zuständiger Landesstelle. Die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde benötigt im Rahmen der Nachweisführung nach Artikel 50 Abs. 2 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 folgende Angaben zur Probenahme:
Diese Angaben sollen Bestandteil der Ergebnismitteilung sein, die der Lebensmittelüberwachungsbehörde zugeht.
2.9 Die Untersuchungsergebnisse werden mit der Bewertung "Voraussetzung für Beendigung der Aussetzung der Milchlieferung gegeben" oder "Voraussetzung für Beendigung der Aussetzung der Milchlieferung nicht gegeben" dem Milcherzeuger, dessen Abnehmer und der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt.
2.10 Wird durch das Ergebnis der Untersuchungen nach Nummer 2.7 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift nachgewiesen, dass die maßgeblichen Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wieder eingehalten werden, ist keine weitere Veranlassung erforderlich. Die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde sollte den Milcherzeuger aber formlos (per E-Mail oder telefonisch) über die Beendigung der Aussetzung der Milchlieferung informieren, damit bei Vorlage nicht ausreichender Ergebnisse die Aussetzung im Zweifelsfall fortgesetzt wird; der Abnehmer sollte nachrichtlich informiert werden. Für den Nachweis der erleichterten Voraussetzungen hat die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde die durch die Untersuchungsstelle mitgeteilten bzw. gegebenenfalls beim Erzeuger vorliegenden Einzelwerte nach der Rohmilchgüteverordnung zu verlangen und zur Beurteilung heranzuziehen.
2.11 Kann der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nicht erbracht werden, so ist weiter nach Nummer 2.7 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift zu verfahren.
2.12 Die Entnahme und Untersuchung der Proben zur Führung des Nachweises, dass die Milch wieder den Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügt, ist für den Milcherzeuger kostenpflichtig. Die Gebühren für die Untersuchung werden dem Erzeugerbetrieb von der Untersuchungsstelle in Rechnung gestellt.
2.13 Die Anforderungen nach den Nummern 2.1 bis 2.11 dieses Kapitels der Verwaltungsvorschrift haben auch Milcherzeuger zu erfüllen, die keine Rohmilch an Molkereien anliefern, sondern die in ihrem Betrieb erzeugte Rohmilch ausschließlich selbst verarbeiten und in den Verkehr bringen (Direktvermarkter). Im Fall der Erzeugung von Rohmilch anderer Tierarten als Kühen ist je nach Lage des Falles analog zu verfahren.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
1 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils für alle Geschlechter und auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Die bisher geltende ThürVV-Milchhygiene vom 22. Mai 2008 (ThürStAnz Nr. 24/2008 S. 886), zuletzt geändert durch Teil IV der Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2018 (ThürStAnz Nr. 50/2018 S. 1596), ist mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten.
1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; L 325 vom 16.12.2019 S. 183) in der jeweils geltenden Fassung
2) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50; L 77 vom 24.03.2010 S. 59; L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 29 vom 05.02.2015 S. 16; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
3) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1; L 226 vom 25.06.2004 S. 3; L 46 vom 21.02.2008 S. 5; L 58 vom 03.03.2009 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
4) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137) in der jeweils geltenden Fassung
5) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
6) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137, S. 40; L 48 S. 44; L 126 vom 15.05.2019 S. 73) in der jeweils geltenden Fassung
7) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1; L 278 vom 10.10.2006 S. 32; L 209 vom 04.08.2012 S. 19; L 068 vom 13.03.2015 S. 90; L 195 vom 20.07.2016 S. 82, 83) in der jeweils geltenden Fassung
8) Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 4. September 2012 zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren (BAnz AT 18.09.2012 B3)
9) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42; L 310 vom 01.12.2022 S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung
| Anhang 1 (zu Kapitel II Nr. 2.1 Satz 2) |
| Behörde | ||||||||||||||
| Protokoll der amtlichen Überprüfung eines Milcherzeugungsbetriebes auf Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | ||||||||||||||
| Milcherzeuger/Betriebsbezeichnung: | .......................................................... | |||||||||||||
| Anschrift: | .......................................................... | |||||||||||||
| Betriebsteil: | .......................................................... | |||||||||||||
| Tag, Uhrzeit der Überprüfung: | .......................................................... | |||||||||||||
| Bestandsgröße: | ...................... | Anzahl laktierende Kühe: .................... | ||||||||||||
| Molkerei: | .......................................................... | |||||||||||||
| Milchab-Hof-Abgabe: | ❏ ja | ❏ nein | Vorzugsmilchbetrieb: | ❏ ja ❏ nein | ||||||||||
| Sofern keine Anlieferung an Molkereien erfolgt: Ermittlung des geometrischen Mittels für den Gehalt an somatischen Zellen und für den Keimgehalt sowie ggf. Mitteilung von Überschreitungen der Kriterien für Rohmilch an Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt durch | ||||||||||||||
| ❏ zugelassene Untersuchungsstelle ❏ andere ................................................ | ||||||||||||||
| Anlass der Überprüfung: | ❏planmäßig | ❏ Nachkontrolle | ❏ Mängel Rohmilch | |||||||||||
| Teilnahme an Milchleistungsprüfung: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||
| Teilnahme an QM-Milch: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||
| Zertifizierter Betrieb: | ❏ ja | für/nach: ...................... | ❏ nein | |||||||||||
| Ergebnis der letzten Sammelmilchprobe: | ||||||||||||||
| Zellgehalt.................................... | Hemmstoffe............................................ | |||||||||||||
| Keimgehalt.................................... | ||||||||||||||
| Letzte Einzelgemelksproben untersucht am: ........................... | durch:........................................... | |||||||||||||
| Letzte Milcherzeugerberatung am: ...................... | ||||||||||||||
| durch: ❏ zugelassene Untersuchungsstelle | ||||||||||||||
| ❏ Tiergesundheitsdienst | ||||||||||||||
| ❏ andere | ||||||||||||||
| Haltungsform: | Anbindestall | ❏ mit Einstreu | ❏ ohne Einstreu | |||||||||||
| Laufstall | ❏ mit Einstreu | ❏ ohne Einstreu | ||||||||||||
| Weidehaltung | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||
| Schweine/Geflügel im Kuhstall | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||
| Kühe sauber | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||
| Melktechnik/Hersteller und Typ:
................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................. | ||||||||||||||
| Bedingungen | erfüllt | Mängel | Bemerkungen | |
| ja | nein | |||
I. Allgemeine Hygienevorschriften nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
II. Hygienevorschriften für die Rohmilcherzeugung (Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) - Anforderungen an den Tierbestand
III. Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe (Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) A. Vorschriften für Betriebsstätten und Ausrüstungen
B. Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung
C. Personalhygiene
| ||||
| ............................................................. | .................................................... |
| Name Betriebsverantwortliche:r | Amtstierärztin/Amtstierarzt |
| Anhang 2 (zu Kapitel II Nr. 6 4) |
| Behörde | ||||||||||||||||||||
| Protokoll zur amtlichen Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Maßnahmenkatalogs für Milcherzeugungsbetriebe mit automatischen Melkverfahren (AMV) nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 04.09.2012 (BAnz AT 18.09.2012 B3) | ||||||||||||||||||||
| 1. Melkanlage | ||||||||||||||||||||
| Hersteller:
................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| ❏ Einzelboxensystem | ❏ Mehrboxensystem | ❏ Karussell | Anzahl der Melkplätze: ....................... | |||||||||||||||||
| Inbetriebnahme am: .............................. | VLÜA 1 informiert am: .............................. | |||||||||||||||||||
| Eutergesundheitsstatus vor Inbetriebnahme |
4 - 6 Wochen vorher geprüft |
❏ nein |
❏ ja |
❏ o. B. 2 | ||||||||||||||||
| 1 - 2 Wochen vorher geprüft | ❏ nein | ❏ ja | ❏ o. B. 2 | |||||||||||||||||
| Bemerkungen: ..........................................................................................................................................
................................................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| 2. Statuserhebung | ||||||||||||||||||||
| monatliche Prüfung der Gesamtgemelke auf Zellgehalt und Tagesleistung der Kühe: | ||||||||||||||||||||
| ❏ ja | ❏ nein | |||||||||||||||||||
| Anteil der Kühe mit Zellgehalten über 250.000 Zellen/ml: % | ❏ < 30 % | ❏ > 30 % | ||||||||||||||||||
| Untersuchung der Tankmilch 2x/Monat auf Zellgehalt: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| Zellzahl der Tankmilchproben: | ❏ unter den Richtwerten | ❏ über den Richtwerten | ||||||||||||||||||
| Maßnahmen der Landwirtin oder des Landwirtes im Falle der Überschreitung der Richtwerte:
................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| Bemerkungen:
................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| 3. Prüfung der Tiergesundheit | ||||||||||||||||||||
| Stallbegehung regelmäßig (2x/Tag): | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| Abweichungen (Krankheiten, Wunden, Entzündungen, Sauberkeit) dokumentiert: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| erkrankte oder behandelte Kühe von Milchlieferung ausgeschlossen: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| Bemerkungen: ..........................................................................................................................................
................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| 4. Kontrolle der vom AMV automatisch erfassten Daten (Warnlisten) | ||||||||||||||||||||
| Warnlisten elektronisch gespeichert: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| mind. zweimal tgl. Kontrolle der Warnlisten auf Hinweise auf Gesundheitsstörungen: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| Kontrolle auf
❏ Zwischenmelkzeiten ❏ Melkrhythmus ❏ Milchmenge ❏ Futterverbrauch |
❏ Verhältnis Milchmenge einzelner Viertel ❏ elektrische Leitfähigkeit der Milch ❏ erfolglose Melkversuche ❏ Sonstiges | |||||||||||||||||||
| Grenzwerte festgelegt: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| Abweichungen von Grenzwerten markiert: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen: | ❏ ja | ❏ nein | ||||||||||||||||||
| Bemerkungen: ..........................................................................................................................................
................................................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| 5. Überprüfung der Kühe im Stall und in der Melkbox | ||||||||||||||||||||
| Sauberkeit der Liegeboxen: | ❏ ausreichend | ❏ unzureichend | ||||||||||||||||||
| Hygienestatus der Euter : | ❏ sauber | ❏ leicht verschmutzt | ❏ stark verschmutzt | |||||||||||||||||
| Zitzenbasis und Zitzen vor dem Melken: | ❏ sauber | ❏ leicht verschmutzt | ❏ stark verschmutzt | |||||||||||||||||
| Bemerkungen: ..........................................................................................................................................
................................................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| Nachkontrolle erforderlich: | ja | nein | ||||||||||||||||||
| Termin:........................................................................................... | ||||||||||||||||||||
| .....................
Datum | ........................................................
Namenswiedergabe Betriebsverantwortliche:r | .................................................................
Amtstierärztin / Amtstierarzt | ||||||||||||||||||
| 1) Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
2) ohne Beanstandung | ||||||||||||||||||||
| Anhang 3 24 (zu Kapitel III Nr. 1.1 Satz 5) |
Textvorschlag
Kopfbogen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
| Anschrift Milcherzeugungsbetrieb | Datum |
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Zellzahlen und/oder Keimzahlen* der Anlieferungsmilch
Hier ist am........................die Mitteilung eingegangen, dass die Untersuchungsstelle......................../ die Molkerei* in der Anlieferungsmilch Ihres Betriebes
mit der Lieferanten-Nr.: ........................nachfolgende Untersuchungsergebnisse ermittelt hat:
| Keimzahl bei 30° C (pro ml) | (geometrischer Mittelwert über zwei Monate) |
| Somatische Zellen (pro ml) | (geometrischer Mittelwert über drei Monate) |
Mit diesem Ergebnis werden die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. a / Buchst. b* der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf Keimzahl / Gehalt an somatischen Zellen* nicht erfüllt.
Die genannte Verordnung schreibt für rohe Kuhmilch vor:
| Keimzahl bei 30° C (pro ml) | < 100.000 (geometrischer Mittelwert über zwei Monate) |
| Somatische Zellen (pro ml) | < 400.000 (geometrischer Mittelwert über drei Monate) |
und für Rohmilch von anderen Tierarten:
| Keimzahl bei 30° C (pro ml) | < 1.500 000 (geometrischer Mittelwert über zwei Monate) |
| Keimzahl bei 30° C (pro ml) | < 500.000 (geometrischer Mittelwert über zwei Monate) - zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen - |
* Nichtzutreffendes streichen
Nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Sie verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, um die Einhaltung der Kriterien für Rohmilch zu gewährleisten.
Nach Artikel 50 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind Sie als der für den Erzeugungsbetrieb zuständige Lebensmittelunternehmer verpflichtet, die Anlieferung der Rohmilch auszusetzen, wenn die Anlieferungsmilch nicht innerhalb von drei Monaten den vorgenannten Kriterien wieder entspricht. Diese Frist endet hier mit Ablauf des.......................1.
Mitarbeiter:innen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes werden Sie in Kürze aufsuchen und die weitere Verfahrensweise besprechen. Hierbei erhalten Sie auch Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Die von Ihnen belieferte Molkerei wird über dieses Schreiben nachrichtlich in Kenntnis gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
........................Name
Funktionsbezeichnung
1) Für die Berechnung des Fristendes wird auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 31 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 188 Abs. 2 oder ggf. Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hingewiesen.
| Anhang 4 (zu Kapitel III Nr. 1.3 Satz 4) |
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
.........................................................
Merkblatt für Milcherzeuger
zum Vollzug der Milchhygienevorschriften
Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Zellzahlen und/oder Keimzahlen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 1
Sie wurden mit Schreiben vom........................darüber informiert, dass die von Ihnen angelieferte Rohmilch die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf Keimzahl / Gehalt an somatischen Zellen* nicht erfüllt. Die genannte Verordnung verpflichtet in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 den Milcherzeuger, durch geeignete Abhilfemaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Rohmilch den Anforderungen entspricht.
Sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen bei der zuständigen Behörde die Kriterien wieder eingehalten werden, haben Sie auf der Grundlage des Artikels 50 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/6272 die Rohmilchanlieferung auszusetzen. Dabei sind nicht die Einzelwerte der Untersuchungen nach der Rohmilchgüteverordnung maßgeblich, sondern nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 das geometrische Mittel über drei Monate im Fall der Zellzahl oder über zwei Monate im Fall der Keimzahl.
* Nichtzutreffendes streichen und/oder ergänzen
Zur Unterstützung bei der Überprüfung der Ursachen für die abweichende Beschaffenheit der Rohmilch und bei der Festlegung von Abhilfemaßnahmen können Sie den
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Telefon |
| |
| Tiergesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse | 03641 885524 | tgd@thtsk.de |
| Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL) | 03641 62230 |
oder sonstige von Ihnen ausgewählte Beratungen in Anspruch nehmen.
Sie dürfen die Aussetzung der Milchanlieferung erst beenden, wenn Sie uns durch die Ergebnisse der Untersuchungen der entnommenen Proben der Herdenmilch nachgewiesen haben, dass die Rohmilch wieder den maßgeblichen Anforderungen genügt. Sie können sich zu diesem Zweck der "Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung" des Verbandes der Deutschen Milchwirtschaft e.V. (Leitlinie des VDM) in der Version vom 08.02.2021 - Internetadresse www.idfgermany.com - bedienen. Nachfolgende Grenzwerte sind einzuhalten:
| Keimzahl bei + 30° C (pro ml) | Somatische Zellen (pro ml) | |
| Rohe Kuhmilch | < 100.000 | < 400.000 |
| Rohmilch anderer Tierarten | < 1.500 000 | |
| Rohmilch anderer Tierarten, die für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne Hitzebehandlung bestimmt ist | < 500.000 |
Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Beendigung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung ist durch Sie nachvollziehbar zu belegen.
Hierzu können Sie eine Untersuchungsstelle oder gegebenenfalls Ihren Abnehmer mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.
Es empfiehlt sich eine geordnete Aufbewahrung der Ihnen durch die beauftragte Untersuchungsstelle mitgeteilten Einzelwerte der Herdenmilch und die geordnete Aufbewahrung der Unterlagen über die von Ihnen getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Rohmilchkriterien.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind maßgeblich für die Entscheidung über den Fortbestand der Aussetzung. Die in der Tabelle oben dargestellten Grenzwerte sind maßgeblich für die Verifizierung durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Zum Nachweis der erleichterten Voraussetzungen für das Ende der Aussetzung sind die genannten Unterlagen auf Verlangen des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes vorzulegen.
Beachten Sie, dass die Milch, die nach Anordnung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung und vor deren Aufhebung gewonnen wurde, nicht als Lebensmittel abgegeben oder verwendet werden darf.
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1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50; L 77 vom 24.03.2010 S. 59; L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 29 vom 05.02.2015 S. 16; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; L 325 vom 16.12.2019 S. 183) in der jeweils geltenden Fassung
| Anhang 5 (zu Kapitel III Nr. 2.4 Satz 3) |
Textvorschlag *
Kopfbogen/Adresse der zuständigen Behörde
Anschrift Milcherzeugerbetrieb
Sehr geehrter Herr/ Frau
von........................wurde/n ich/wir darüber informiert, dass Ihre Rohmilch die Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. a / Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht erfüllt. Da innerhalb von drei Monaten nach der ersten Meldung der Nichteinhaltung der vorgenannten Kriterien an die zuständige Behörde keine Abhilfe geschaffen wurde, haben wir entsprechend Artikel 50 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 verifiziert, dass durch Sie die Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb ausgesetzt ist.
Zur Aussetzung der Rohmilchlieferung sind Sie als der für den Erzeugerbetrieb zuständige Lebensmittelunternehmer nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 50 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 verpflichtet.
Es ergeht folgende Verfügung:
Das Untersuchungsergebnis muss dabei die Bewertung "Voraussetzung für Beendigung der Aussetzung der Milchlieferung gegeben" enthalten.
Begründung:
Sachverhalt
Rechtliche Gründe
Zu 1-3 Artikel 50 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
Zu 4. Artikel 138 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625, Thüringer Verwaltungskostengesetz ( § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 Nr. 2, §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. der einschlägigen Thüringer Verwaltungskostenordnung)
Rechtsbehelfsbelehrung
Durchschrift an die belieferte Molkerei z. K.,
Durchschrift an die für die Molkerei zuständige Behörde z. K. (sofern die Molkerei nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich liegt)
*) Der Textvorschlag entbindet die zuständige Behörde nicht von einer eigenständigen Prüfung.
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