Änderungstext
Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der ThürW-Milchhygiene
Vom 17. April 2013
(ThürStAnz. Nr. 18 vom 06.05.2013 S. 727)
Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 708), und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) erlässt das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz folgende Verwaltungsvorschrift:
Die ThürW-Milchhygiene vom 22. Mai 2008 (ThürStAnz Nr. 24/2008 S. 886), geändert durch Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2008 (ThürStAnz Nr. 1/2009 S. 9), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird bei Kapitel III jeweils die Verweisung "der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung" durch die amtliche Abkürzung "Tier-LMÜV" ersetzt.
2. Kapitel I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 wird nach der Verweisung "Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung" der Klammerzusatz "(Tier-LMÜV)" eingefügt.
b) In der Fußnote 3 zu Nummer 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Überwachungsverordnung" der Klammerzusatz "(Tier-LMÜV)" eingefügt.
c) In Nummer 2.1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und § 3 Abs. 1 ThürAGLMBG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG" ersetzt.
3. Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
b) In den Nummern 2.8 Satz 1, 3.2.2 Satz 1 und 3.3.2 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 73/2009" ersetzt.
c) In Nummer 4.6 Satz 2 wird die Verweisung "der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung" durch die amtliche Abkürzung "Tier-LMÜV" ersetzt.
d) In Nummer 5.2 Satz 3 wird die Verweisung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Verweisung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
e) Die Fußnote 15 zu Nummer 6.1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 15) Bekanntmachung zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren vom 29. September 2006 (BAnz. Nr. 191 S. 6669) | "15) Bekanntmachung zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren vom 4. September 2012 (BAnz AT 18.09.2012 B 3)" |
f) In Nummer 6.5 Satz 5 wird die Verweisung "Nummer 5 Satz 2 des Maßnahmenkatalogs" durch die Verweisung "Nummer 5 des Maßnahmenkatalogs" ersetzt.
4. In Kapitel III wird in der Überschrift sowie in Nummer 1.3 Satz 3, in der Überschrift zu Nummer 2 und in den Nummern 2.1 Satz 1, 2.2 Satz 2, 2.8 Satz 1, 2.9, 2.10 Satz 1 und 2, 2.11 Satz 2 sowie 2.13 Satz 1 jeweils die Verweisung "der Tierische Lebensmittel Überwachungsverordnung" durch die amtliche Abkürzung "Tier-LMÜV" ersetzt.
5. In Kapitel IV Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe "30. April 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.
6. Anlage 1 Seite 1 erhält folgende Fassung:
"Behörde
Protokoll
der amtlichen Überprüfung eines Milcherzeugungsbetriebes auf Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
| Milcherzeuger/Betriebsbezeichnung: | ................................................................................................................ | ||||||||||||
| Anschrift: | ................................................................................................................ | ||||||||||||
| Betriebsteil: | ................................................................................................................ | ||||||||||||
| Tag, Uhrzeit der Überprüfung: | ................................................................................................................ | ||||||||||||
| Bestandsgröße: | ................................... Anzahl laktierende Kühe:................................... | ||||||||||||
| Molkerei: | ................................................................................................................ | ||||||||||||
| Milchab-Hof-Abgabe: | [ ] ja | [ ] nein | Vorzugsmilchbetrieb: | [ ] ja | [ ] nein | ||||||||
| Sofern keine Anlieferung an Molkereien erfolgt: Ermittlung des geometrischen Mittels für den Gehalt an somatischen Zellen und für den Keimgehalt sowie ggf. Mitteilung von Überschreitungen der Kriterien für Rohmilch an VLÜA durch | |||||||||||||
| [ ] TVL [ ] andere ............................................................................................... | |||||||||||||
| Anlass der Überprüfung: | [ ] planmäßig | [ ] Nachkontrolle | [ ] Mängel Rohmilch | ||||||||||
| Teilnahme an Milchleistungsprüfung | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||
| Teilnahme an QM-Milch: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||
| Zertifizierter Betrieb: | [ ] ja | für/nach: ................... | [ ] nein | ||||||||||
| Ergebnis der letzten Sammelmilchprobe: | |||||||||||||
| Zellgehalt | ..................................... | Hemmstoffe | ..................................... | ||||||||||
| Keimgehalt | ..................................... | Gefrierpunkt | ..................................... | ||||||||||
| Letzte Einzelgemelksproben untersucht am: .......................................... durch: ........................... | |||||||||||||
| Letzte Milcherzeugerberatung am: ........................... durch: | [ ] TVL [ ] Tiergesundheitsdienst [ ] andere | ||||||||||||
| Haltungsform: | Anbindestall Laufstall | [ ] mit Einstreu [ ] mit Einstreu | [ ] ohne Einstreu [ ] ohne Einstreu | ||||||||||
| Weidehaltung | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||
| Schweine/Geflügel im Kuhstall | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||
| Kühe sauber | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||
| Melktechnik/Hersteller und Typ:
.............................................................................................................................................................................. | |||||||||||||
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Mitteilung über die Überschreitung der Richtwerte zu den Zellgehalten nach Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 Satz 2 des Maßnahmenkatalogs der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. September 2006 zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren (BAnz. Nr. 191 S. 6669) | "Mitteilung über die Überschreitung der Richtwerte zu den Zellgehalten nach Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 des Maßnahmenkatalogs der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 4. September 2012 zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren (BAnz AT 18.09.2012 B 3)" |
b) In Satz 1 des vorletzten Absatzes wird die Verweisung "Nummer 5 Satz 2" durch die Verweisung "Nummer 5" ersetzt.
8. Anlage 5 erhält folgende Fassung:
"Anlage 5
(zu Kapitel III 1.3 Satz 4)
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Merkblatt für Milcherzeuger zum Vollzug der Milchhygienevorschriften
Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Zellzahlen und/oder Keimzahlen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 1
Sie wurden mit Schreiben vom ....................... darüber informiert, dass
die von Ihnen angelieferte Rohmilch die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf Keimzahl/Gehalt an somatischen Zellen * nicht erfüllt.
Die genannte Verordnung verpflichtet in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 den Milcherzeuger, durch geeignete Abhilfemaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Rohmilch den Anforderungen entspricht.
Sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen bei der zuständigen Behörde die Kriterien wieder eingehalten werden, ist auf der Grundlage des Anhangs IV Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/20042 die Aussetzung der Rohmilchanlieferung anzuordnen. Dabei sind nicht die Einzelwerte der Untersuchungen nach der Milch-Güteverordnung maßgeblich, sondern nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 2 das geometrische Mittel über drei Monate im Fall der Zellzahl oder über zwei Monate im Fall der Keimzahl.
Zur Unterstützung bei der Überprüfung der Ursachen für die abweichende Beschaffenheit der Rohmilch und bei der Festlegung von Abhilfemaßnahmen können Sie den
| 'Telefon | |
| Tiergesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse | 03641 88550 |
| Thüringer Verband für Leistungs- und | 03641 62230 |
| Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL) | 0163 7497703 |
oder sonstige von Ihnen ausgewählte Beratungen in Anspruch nehmen.
Eine Anordnung über die Aussetzung der Milchanlieferung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) 3 erst aufgehoben werden, wenn durch die Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier Tagen entnommenen Proben der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 Tier-LMÜV genannten Grenzwerten entspricht. Nachfolgende Grenzwerte sind einzuhalten:
* Nichtzutreffendes streichen und/oder ergänzen
| Keimzahl bei + 30° C (pro ml) | Somatische Zellen (pro ml) | |
| Rohe Kuhmilch | < 100.000 | < 400.000 |
| Rohmilch anderer Tierarten | < 1.500 000 | |
| Rohmilch anderer Tierarten, die für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne | < 500.000 |
Hitzebehandlung bestimmt ist
Die Probenahme für die Aufhebungsuntersuchungen müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beantragen. Der Antrag kann mündlich erfolgen.
Abweichend von der zweimaligen Probenahme kann die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Tier-LMÜV auch aufgehoben werden, wenn
Die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Erleichterung der Wiederzulassung der Rohmilchanlieferung ist durch Sie nachvollziehbar zu belegen. Dazu empfiehlt sich eine geordnete Aufbewahrung der Ihnen durch die Untersuchungsstelle mitgeteilten Einzelwerte nach der Milch-Güteverordnung/nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die geordnete Aufbewahrung der Unterlagen über die von Ihnen getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Rohmilchkriterien. Zur Inanspruchnahme der erleichterten Wiederzulassung sind die genannten Unterlagen bei Beantragung der Probenahme vorzulegen.
Sofern davon auszugehen ist, dass die o. g. Grenzwerte bei der Untersuchung der ersten Probe eingehalten werden, wird empfohlen, rechtzeitig einen Antrag auf Probenahme beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu stellen. Die Probenahme kann frühestens am Tag des Inkrafttretens des Anlieferungsverbots durchgeführt werden.
Beachten Sie, dass die Milch, die nach Anordnung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung und vor deren Aufhebung gewonnen wurde, nicht als Lebensmittel abgegeben oder verwendet werden darf.
Bitte beachten Sie ferner, dass nach § 9 Abs. 2 Tier-LMÜV im Fall der Überschreitung der in Anlage 2 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Grenzwerte in dem Monat, in dem die Aufhebung erfolgt, unverzüglich die erneute Aussetzung der Rohmilchanlieferung anzuordnen ist. Jede repräsentative Probe der Herdensammelmilch muss diesen Grenzwerten entsprechen. Die Untersuchungsergebnisse sind am betreffenden Monatsende unaufgefordert dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorzulegen.
Eine erneute Aussetzung der Rohmilchanlieferung hat nach § 9 Abs. 2 Tier-LMÜV unverzüglich auch dann zu erfolgen, wenn im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass die Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht entspricht. Im Folgemonat gelten die im Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelten geometrischen Mittelwerte."
1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 119 S. 26, L 77 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung
2) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 S. 83; 2008 L 46 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung
3) Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.