Änderungstext
Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Thüringer Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung
- Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit -
Vom 27. August 2014
(ThürStAnz. Nr.11/2014 S. 1143)
Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698), und des § 10 Abs. 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), erlässt das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit folgende Verwaltungsvorschrift:
Teil I
Änderung der ThürVV-Lebensmittelüberwachung
Die ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 30. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 9/2007 S. 358), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2011 (ThürStAnz Nr. 49/2011 S. 1720), wird wie folgt geändert:
1. Die Gesamtübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift zu Abschnitt III wird folgende neue Überschrift eingefügt:
"Abschnitt IV Fleischhygieneüberwachung außerhalb zugelassener Betriebe"
b) Die bisherigen Angaben "Abschnitt IV" und "Abschnitt V" werden zu "Abschnitt V" und "Abschnitt VI."
2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus gilt diese Verwaltungsvorschrift auch für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe."
b) Folgende Nummer 3.6 wird angefügt:
"3.6 Das Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und den übrigen Ländern als zuständige Stelle für die Bearbeitung von Warnmeldungen nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Rapid Alert System for Food and Feed - RASFF) sowie nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/ EG (Rapid Alert System for Non-Food Consumer Products - RAPEX) benannt. Das TLV stellt die Listen mit seinen Kontaktdaten in das elektronische Veterinärinformationssystem Thüringen (VIS-TH) ein."
3. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Angabe "vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276)" durch die Angabe "in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27)" ersetzt.
b) Der Nummer 3.2 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 2 gilt nicht für die arbeitstäglichen Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben. Diese sind nachvollziehbar zu dokumentieren."
c) Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Bei Beanstandungen sind die einzelnen Forderungen und Fristen zur Mängelbeseitigung übersichtlich aufzuführen. | "Bei der Feststellung von Mängeln sind diese und gegebenenfalls vereinbarte Maßnahmen und Termine zu ihrer Beseitigung übersichtlich aufzuführen." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Erforderlichenfalls ist eine Nachkontrolle schriftlich anzukündigen."
d) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5
Die ausgefüllte Bewertungstabelle ist dem Betrieb nicht auszuhändigen.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Sie ist als Ausdruck in Papierform der Betriebsakte beizufügen. | "Die ausgefüllte Bewertungstabelle ist der Betriebsakte beizufügen." |
Erforderlichenfalls ist das Sachverständigenteam nach Nummer 6 einzubeziehen.
wird gestrichen.
f) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.1 wird nach der Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit" die Klammer "(TMSFG)" eingefügt und die Bezeichnung "Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV)" wird durch die Kurzbezeichnung "TLV" ersetzt.
bb) Nach Nummer 5.1 wird folgende neue Nummer 5.2 eingefügt:
"5.2 Bei der Festlegung der Überwachungsschwerpunkte sind insbesondere die Ergebnisse der vorjährigen Kontrollen im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplans nach § 11 AVV RÜb, die Empfehlungen in den Berichten über FVO-Audits einschließlich der daraufhin erstellten Maßnahmenpläne sowie Erkenntnisse und besondere Vorkommnisse der Vorjahre zu berücksichtigen."
cc) Die bisherige Nummer 5.2 wird Nummer 5.3.
g) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 6 Sachverständigenteam
6.1 Bei Bedarf werden zusätzliche Betriebsüberprüfungen unter Hinzuziehung eines Sachverständigenteams durchgeführt. Die Zuständigkeit des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes für die Feststellung von Mängeln sowie für die Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung wird dadurch nicht berührt. 6.2 Ziel der Arbeit des Sachverständigenteams ist es, dem jeweiligen Betrieb eine umfassende Möglichkeit zur Darlegung und Erläuterung seiner Eigenkontrollen zu geben, diese zu bewerten und gegebenenfalls Verbesserungen vorzuschlagen. Unter Berücksichtigung der von den Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten ausgehenden Risiken und anhand der Betriebstechnologie ist zu prüfen, ob die relevanten kritischen Punkte hinreichend beschrieben und durch Steuerungs- und Kontrollverfahren beherrscht werden. Dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt soll gleichzeitig Unterstützung bei der Durchführung des Kontrollverfahrens "Überprüfung der Umsetzung der HACCP-Grundsätze" zuteil werden. Dabei werden auch Hinweise für nachfolgende Kontrollen gegeben. 6.3 Die fachliche Leitung und Koordinierung des Sachverständigenteams erfolgt durch das TLLV. Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der jeweiligen Betriebsüberprüfung obliegt dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Es sollte sichergestellt sein, dass der für die Durchführung der Eigenkontrollen verantwortliche Mitarbeiter des Betriebes zum Zeitpunkt der Überprüfung anwesend ist. 6.4 Zum Sachverständigenteam gehören in der Regel zwei Sachverständige des TLLV, darunter der auf das jeweilige Erzeugnis spezialisierte Sachverständige und gegebenenfalls ein externer Sachverständiger. | " 6 Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit
6.1 Zur Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ist im TLV eine Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit eingerichtet. Die Kontrolleinheit ist zuständig für die Vorbereitung, Planung, Durchführung und Auswertung von Teamkontrollen in Betrieben, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel oder Tabakerzeugnisse herstellen oder in den Verkehr bringen. Die (Team-) Kontrollen im Einzelnen werden von interdisziplinär besetzten, spezialisierten Kontrollteams im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AVV RÜb durchgeführt. Die Kontrolleinheit besitzt das Initiativrecht für die Durchführung der Teamkontrollen und legt die Zusammensetzung der Kontrollteams fest. 6.2 Die interdisziplinär zusammengesetzten, spezialisierten Kontrollteams werden zielgerichtet für den jeweiligen Kontrollzweck unter Einbeziehung geeigneter Sachverständiger des TLV aufgestellt. Der Leiter der Kontrolleinheit oder sein Stellvertreter gehören grundsätzlich dem Kontrollteam an. Ihm obliegt die fachliche Leitung und Koordinierung des Kontrollteams. Erforderlichenfalls können Sachverständige anderer Behörden eingebunden werden. Bei Kontrollen zugelassener Betriebe sollte ein mit der Zulassung von Betrieben befasster Sachverständiger des TLV Mitglied des Kontrollteams sein. Private externe Sachverständige werden nur im Einzelfall unter Voraussetzungen, die sich an § 12 AVV RÜb orientieren, und nur nach Zustimmung des TMSFG einbezogen. 6.3 Die Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit erarbeitet einen jährlichen Kontrollplan mit konkreten Überwachungszielen, der auch Angaben zur Zusammensetzung der Kontrollteams für die geplanten Kontrollen enthält. Der Kontrollplan ist bis zum 1. Dezember des Vorjahres dem TMSFG zur Zustimmung vorzulegen. Darüber hinaus können im Verlauf des Jahres aus aktuellem Anlass weitere Kontrollen vorgesehen werden. Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter können Betriebe für gemeinsame Kontrollen durch ein interdisziplinär zusammengesetztes, spezialisiertes Kontrollteam vorschlagen. 6.4 Die interdisziplinär zusammengesetzten, spezialisierten Kontrollteams werden vorrangig für systematische Betriebskontrollen in Betrieben eingesetzt, für die aufgrund ihrer Erzeugnisse, Technologie, Struktur oder sonstiger Gründe spezifisches Fachwissen erforderlich ist. Aus den Teamkontrollen können amtliche Maßnahmen sowie Hinweise für nachfolgende amtliche Kontrollen erwachsen. 6.5 Die Kontrollen durch interdisziplinär besetzte Kontrollteams werden grundsätzlich von der Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit gemeinsam mit dem vor Ort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorbereitet und durch das jeweilige Kontrollteam gemeinsam mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt durchgeführt. Die Zuständigkeit des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes für die Feststellung von Mängeln sowie für die Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung bleibt unberührt. Sofern das jeweilige Überwachungsziel dies erforderlich macht, sollte der für die Durchführung der Eigenkontrollen verantwortliche Mitarbeiter des Betriebs zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend sein. Für die Dokumentation der Kontrollen ist das Kontrollteam zuständig. Für bestimmte Kontrollen kann dasTLV eine hiervon abweichende Verfahrensweise festlegen." |
h) In Nummer 7.3 Satz 1 wird die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 5" durch die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 73/2009 5" ersetzt.
i) Die Fußnote 5) zu Nummer 7.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ... (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | "5) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik .... (ABl. EU Nr. L 30 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung" |
4. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1.2 Art und Anzahl der Planproben werden durch den vom Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit erlassenen Rahmenprobenplan bestimmt. Abweichungen von den Vorgaben des Rahmenprobenplanes können durch das TLLV nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit vorgenommen werden. Außer den im Rahmenprobenplan festgelegten Planproben werden Verdachtsproben nach Maßgabe der Nummer 3 nach eigenem Ermessen sowie Proben aus besonderem Anlass auf Weisung des TLLV entnommen. | "1.2 Art und Anzahl der Planproben werden durch den vom TLV erstellten Rahmenprobenplan bestimmt. Der jährliche Rahmenprobenplan für Lebensmittel wird durch das TLV nach den Grundsätzen der Anhänge 5a bis 5e erarbeitet und dem TMSFG bis zum 31. Januar jedes Jahres zur Bestätigung vorgelegt. Das TLV setzt die im Rahmenprobenplan festgelegten Planprobenzahlen in spezifische Quartalsprobenpläne für jedes Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt um. Darüber hinaus werden Verdachtsproben nach Maßgabe der Nummer 3 nach eigenem Ermessen sowie Proben aus besonderem Anlass auf Weisung des TLV entnommen." |
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "nach den Grundsätzen des § 8 AVV RÜb" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Auswahl der Betriebe, in denen Planproben nach Satz 1 entnommen werden, bestimmt sich maßgeblich nach der Risikobewertung der Betriebe nach Abschnitt II Nr. 4.2."
c) In Nummer 5 wird die Verweisung "Anhang 5" durch die Verweisung "Anhang 6" ersetzt.
d) Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
6.2 Für jede Probe ist eine eindeutige Probenkennung zu vergeben und in der Probenahme-Niederschrift zu vermerken.
Die 9-stellige Probenkennung setzt sich zusammen aus:
| "6.2 Für jede Probe ist eine eindeutige Probenkennung zu vergeben und in der Probenahme-Niederschrift zu vermerken. Die Probenkennung erlaubt den Rückschluss auf das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, auf den Probenehmer sowie auf das Jahr der Probenahme." |
e) Die Kurzbezeichnung "TLLV" wird in Nummer 11 der Übersicht, in Nummer 4.1 Satz 3, Nummer 4.2 Satz 1, Nummer 6.1 Satz 1 und 3, Nummer 6.3 Satz 1 und 6, Nummer 7.3, in der Überschrift zu Nummer 11 sowie in Nummer 11.1 Satz 1 und 3, Nummer 11.2 Satz 1, Nummer 11.3 letzter Satz, Nummer 12 Satz 1 und 2, Nummer 13 Satz 1 und Nummer 14.2 Satz 1 und 2 jeweils durch die Kurzbezeichnung "TLV" ersetzt.
5. Nach Abschnitt III wird folgender neuer Abschnitt IV eingefügt:
"Abschnitt IV
Fleischhygieneüberwachung außerhalb zugelassener Betriebe
1 Durchführung von § 2a Tier-LMHV 6 und § 7 a Tier-LMÜV 7 (Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch)
1.1 Zur Durchführung von § 7a Tier-LMÜV können die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Fleischuntersuchungsbezirke bilden, die ortsüblich bekannt zu machen
sind. Sofern eine Übertragung der Untersuchungsaufgaben nach § 8 Abs. 2 ThürLMÜbG erfolgt, sind die beliehenen amtlichen Tierärzte dem TLV anzuzeigen und einschließlich ihres Zuständigkeitsbereichs ortsüblich bekannt zu machen.
1.2 Eine Hausschlachtung liegt vor, wenn die Schlachtung außerhalb eines zugelassenen Betriebes erfolgt und das Fleisch - frisch oder verarbeitet - ausschließlich zum eigenen häuslichen Verzehr des Schlachttierbesitzers bestimmt ist. Schlachtungen in zugelassenen Betrieben für den Eigenbedarf des Schlachttierbesitzers (Lohnschlachtungen) sind keine Hausschlachtungen. Sie unterliegen vollumfänglich den fleischhygienerechtlichen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/20048 und Nr. 854/2004.
Als Hausschlachtungen im Sinne des § 2 a Tier-LMHV gelten auch Schlachtungen außerhalb zugelassener Betriebe, die in eigens dafür hergerichteten und vom Besitzer der Schlachttiere genutzten Räumen, zum Beispiel denen des ausführenden Schlachters, vorgenommen werden. Zur Abgrenzung von verbotswidrigen Schlachtungen mit dem Ziel des Inverkehrbringens von Fleisch ist erforderlichenfalls zu prüfen, in wessen Verfügungsgewalt sich das Schlachttier befindet und ob zwischen dem Schlachttierbesitzer und der Person, die die Schlachtung ausführt, ein eindeutiges Dienstleistungsverhältnis besteht.
1.3 Personen, die im Rahmen der Hauschlachtung Tiere betäuben/töten, müssen über einen Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 1 a des Tierschutzgesetzes9 verfügen. Dies ist bei Anmeldung zur Fleischuntersuchung nach § 2 a Tier-LMHV zu überprüfen, sofern dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nicht bereits Kenntnis darüber vorliegt.
1.4 Die nach § 12 AVV LmH10 festgelegten Aufzeichnungspflichten gelten auch für die Untersuchungen nach § 7 a Tier-LMÜV.
1.5 Bei der Hauschlachtung von Schweinen kann von der Ausnahme nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 Tier-LMÜV (mikroskopische Untersuchung nach Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/200511) Gebrauch gemacht werden.
1.6 Sofern die Untersuchung von geschlachteten Schweinen auf Trichinen nicht unmittelbar am Ort der Schlachtung mittels mikroskopischer Untersuchung nach Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchgeführt wird, ist ein Trichinenproben-Begleitschein nach dem Muster des Anhangs 7 auszufüllen. Der Verfügungsberechtigte nimmt durch Unterschrift Kenntnis von dem dort festgelegten Zeitpunkt und den damit verbundenen Auflagen.
1.7 Die Untersuchung von erlegtem Haarwild auf Trichinen erfolgt nach den Vorgaben des § 7 a Abs. 2 Tier-LMÜV mittels Digestionsmethode nach Anhang I Kapitel I oder II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005. Die Dokumentation der Trichinenuntersuchung einschließlich des Untersuchungsergebnisses und des Zeitpunktes der frühesten Verfügbarkeit über das Fleisch erfolgt auf dem Wildursprungschein nach § 26 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThürJGAVO) vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245) in der jeweils geltenden Fassung.
1.8 Zur Kennzeichnung von Schlachtkörpern, die im Rahmen der Untersuchung nach § 7 a Abs. 1 Tier-LMÜV nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt werden, ist der Stempel nach Anlage 1 Nr. 6 Tier-LMÜV zu verwenden. Eine Kennzeichnung von genusstauglichem Fleisch aus Hausschlachtungen erfolgt nicht. Der Verfügungsberechtigte erhält als Beleg für die Durchführung der Untersuchung eine Quittung über die Entrichtung der Untersuchungsgebühr.
1.9 Die Kennzeichnung von erlegtem Haarwild für den privaten häuslichen Verbrauch, das nach § 2 b Abs. 1 Tier-LMHV zur Fleischuntersuchung und/oder zur Trichinenuntersuchung angemeldet wurde, richtet sich nach § 8 Abs. 2, 3 und 6 Tier-LMÜV.
2 Durchführung von § 4 Abs. 2 Tier-LMHV und § 6 Abs. 1 Tier-LMÜV (Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild)
2.1 Die Fleischuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMÜV ist dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.
2.2 Bei erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Tier-LMHV gilt für die Untersuchung auf Trichinen die in Nummer 1.7 Satz 1 genannte Digestionsmethode (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMÜV). Für die Dokumentation und die Kennzeichnung gelten Nummer 1.7 Satz 2 und Nummer 1.9 entsprechend.
3 Beaufsichtigung der Untersuchungstätigkeit
3.1 Die Tätigkeit der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten außerhalb zugelassener Betriebe unterliegt der fachlichen Aufsicht durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Das gilt auch, soweit eine Übertragung nach § 8 Abs. 2 ThürLMÜbG erfolgt ist.
3.2 Durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Beauftragung von amtlichen Fachassistenten mit den Untersuchungen nach § 7 a Abs. 1 Tier-LMÜV ein amtlicher Tierarzt bestimmt und verfügbar ist, der bei Vorliegen entsprechender Befunde erforderlichenfalls weiter gehende Untersuchungen und eine abschließende Beurteilung vornimmt. Eine Beurteilung des Fleisches nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als genussuntauglich darf nur durch einen amtlichen Tierarzt vorgenommen werden.
3.3 Durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob
Auf die Beachtung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMÜV wird besonders hingewiesen.
3.4 Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter führen mindestens einmal jährlich mit den amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten eine Dienstberatung durch, in der Änderungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften und deren Vollzug erläutert werden. Die Rechtstexte, Erlasse und andere zweckdienliche fachliche Informationen sind erforderlichenfalls durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zur Verfügung zu stellen."
6. Zum neuen Abschnitt IV werden folgende Fußnoten 6 bis 11 eingefügt:
"6) Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung
7) Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-) in der jeweils geltenden Fassung
8) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22, 2008 Nr. L 46 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung
9) Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung
10) AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung
11) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung"
7. Die bisherigen Fußnoten 6 bis 9 werden die Fußnoten 12 bis 15.
8. Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt V und wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Kurzbezeichnung "TLLV" durch die Kurzbezeichnung "TLV" ersetzt.
b) In der Tabelle nach Nummer 4 Satz 2 wird jeweils die Kurzbezeichnung "TLLV" durch die Kurzbezeichnung "TLV" ersetzt und die Verweisung "Anhang 6" im letzten Abschnitt der zweiten Spalte wird durch die Verweisung "Anhang 8" ersetzt.
c) In der Fußnote 15) zu Nummer 4 Satz 2 werden die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
9. Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt VI und in Nummer 2 Satz 1 wird die Jahreszahl "2016" durch die Jahreszahl "2018" ersetzt.
10. Die Anhänge 3a bis 3c erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verwaltungsvorschrift.
11. Nach Anhang 4 werden die neuen Anhänge 5a bis 5e in der Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verwaltungsvorschrift eingefügt.
12. Der bisherige Anhang 5 wird Anhang 6.
13. Nach dem neuen Anhang 6 wird ein neuer Anhang 7 in der Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verwaltungsvorschrift eingefügt.
14. Der bisherige Anhang 6 (zu Abschnitt IV Tabelle) wird Anhang 8 (zu Abschnitt V Tabelle) und wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung "Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" wird durch die Bezeichnung "Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
b) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
aa) In der Fußnote (a) wird die Verweisung " § 1 Abs. 4 ThürAGLMBG" durch die Fußnote " § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürLMÜbG" ersetzt.
bb) In den Fußnoten (c) und (d) werden jeweils die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
Teil II
Änderung der ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung
Die ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung vom 11. Februar 2010 (ThürStAnz Nr. 11/2010 S. 300) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Bezeichnung "Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV)" durch die Bezeichnung "Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV)" ersetzt.
b) Der Nummer 2.1.8 werden die Worte "oder der Europäischen Union" angefügt.
2. Die Aufzählung der Anlagen nach der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Bei Anlage 3 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" angefügt.
b) Bei Anlage 4 wird das Wort "Kurzbericht" durch das Wort "Sofortbericht" ersetzt.
3. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV)" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)" ersetzt.
b) Die Fußnote 4 zu Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) In der geltenden Fassung | "4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der geltenden Fassung" |
4. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.1 Satz 10 wird das Wort "vorzunehmen" durch die Worte "zu machen" ersetzt.
b) Nummer 2.1.5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2.1.5 Lebensmittel-Monitoring
Das TLLV übermittelt die Daten nach der AVV Lebensmittel-Monitoring 8 an das BVL Termin: vierteljährlich | "2.1.5 Lebensmittel-Monitoring
Das TLV übermittelt die Daten zum Monitoring nach § 51 LFGB an das BVL. |
c) In Nummer 2.1.6 wird in der Überschrift das Wort "Zoonose" durch das Wort "Zoonosen" ersetzt.
d) Nummer 2.1.7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort "Zoonose" durch das Wort "Zoonosen" ersetzt.
bb) Die Terminangabe "31. Januar des Folgejahres" nach Satz 2 wird durch die Terminangabe "24. Januar des Folgejahres" ersetzt.
cc) Die Bezeichnung "Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" wird durch die Worte "zuständigen Bundesministeriums" ersetzt.
e) In der Überschrift zu Nummer 2.1.8 und im nachfolgenden Satz werden nach dem Wort "Gemeinschaften" jeweils die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.
f) Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben c und d
c) Sofern eine Schnellwarnung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Rapid Alert System for Food and Feed - RASFF) nach den Vorgaben der AVV Schnellwarnsystem vorzubereiten ist, erfolgt die Übermittlung der erforderlichen Daten auf dem dafür vorgesehenen Meldebogen in der jeweils geltenden Fassung. Weitere für die Schnellwarnung relevante Unterlagen wie Warenbegleitscheine, Lieferscheine, Rechnungskopien, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe, Ermittlungsergebnisse der VLÜÄ sind beizufügen. Dies gilt grundsätzlich auch für Beanstandungen solcher Produkte, bei denen der Hersteller oder Importeur seinen Sitz außerhalb von Thüringen hat und bestimmte, nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 benötigte Informationen durch die für den Hersteller oder Importeur zuständige Behörde ergänzt werden müssen.d) Sofern eine Meldung nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG 12 (Rapid Alert System for nonfood consumer products - RAPEX) vorzubereiten ist, gelten die Sätze 2 und 3 von Buchstabe c entsprechend. Die Meldebögen in der jeweils geltenden Fassung werden durch den Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt.
werden gestrichen.
bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe c.
g) In Nummer 2.2.2 werden die Sätze 2 und 3
Bei Vorfinden von Erzeugnissen, die im Zusammenhang mit einer Schnellwarnung durch RASFF oder RAPEX stehen, hat die Rückmeldung auf dem dafür vorgesehenen Meldebogen (Follow up) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Weitere für diesen Vorgang relevante Unterlagen wie Warenbegleitpapiere, Lieferscheine, Rechnungskopien, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe, Befunde, Ermittlungsergebnisse der VLÜÄ sind beizufügen.
gestrichen.
h) Nummer 2.2.3 Satz 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Innerhalb einer angemessenen Frist ist ein Abschlussbericht zu erarbeiten und dem TMSFG zu übergeben. | "Zum Ende der Bearbeitung besonderer Vorkommnisse wird ein Schlussvermerk an das TMSFG geleitet." |
i) In Nummer 2.2.5 Satz 1 wird das Wort "Gruppenerkrankungen" durch die Worte "lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen" ersetzt.
5. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1.1 Satz 3 wird das Wort "Gruppenerkrankungen" durch die Worte "lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche" ersetzt.
b) In Nummer 3.2.1 wird nach Satz 3 folgender neue Satz eingefügt:
"Bei Nachweis von pathogenen Erregern in Lebensmitteln im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist dem TLV umgehend ein Sofortbericht gegebenenfalls einschließlich einer Kopie des Probenahmescheins zu übermitteln."
c) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Kurzbericht" durch das Wort "Sofortbericht" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Kurzberichten" durch das Wort "Sofortberichten" ersetzt.
d) Nummer 3.2.3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b
b) Sofern ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt im Rahmen seiner/ihrer Zuständigkeit eine Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB beabsichtigt, ist dies dem TLLV und parallel dem TMSFG unter Beifügung des vorgesehenen Textes unverzüglich - möglichst vor Veröffentlichung - mitzuteilen.
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c und im neuen Buchstaben b wird nach der Angabe "Art. 19 Abs. 1 Satz 1 " die Angabe "oder Abs. 3 Satz 1 " eingefügt.
e) Nummer 3.2.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gruppenerkrankungen" durch die Worte "lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach den Worten "und dem BfR" die Worte "sowie nachrichtlich dem TLV" eingefügt.
6. In Nummer 4.2 Satz 1 wird die Jahreszahl "2014" durch die Jahreszahl "2018" ersetzt.
7. Die Kurzbezeichnung "TLLV" wird jeweils durch die Kurzbezeichnung "TLV" ersetzt in Nummer 2.2.1 der Inhaltsübersicht, in Nummer 1 Satz 4, in der Überschrift zu Nummer 2, in Nummer 2.1.1 Satz 1 und 6, in den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 Buchst. a und b Satz 3, in Nummer 2.1.4 Satz 1, in den Nummern 2.1.6 und 2.1.7 Satz 1 und 3, in Nummer 2.1.8, in der Überschrift zu Nummer 2.2.1 und in Nummer 2.2.1 Buchst. a Satz 2, in den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 Satz 2, in Nummer 3.1.1 Satz 6 bis 10, in Nummer 3.1.2 Satz 1 und 2, in Nummer 3.1.3 sowie in der Terminangabe zu Nummer 3.1.3, in Nummer 3.1.4 Satz 1, in Nummer 3.1.5 Satz 1 und 2, in Nummer 3.2.1 Satz 1 bis 3, in Nummer 3.2.2 Satz 1 und 2, in Nummer 3.2.3 Buchst. a Satz 1, 3 und 4 und Buchst. c und d Satz 1 und 2 sowie in Nummer 3.2.4 Satz 2.
8. Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
a) Die Fußnote 8 zur bisherigen Nummer 2.1.5 und die Fußnote 12 zur bisherigen Nummer 2.2.1 Buchst. d Satz 1
8) AVV Lebensmittel-Monitoring (AVV LM) vom 22. August 2005 (GMBl. S. 937) In der geltenden Fassung12) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EU Nr. L 11 S. 4) In der geltenden Fassung
werden gestrichen.
b) Die bisherigen Fußnoten 9 bis 11 werden die Fußnoten 8 bis 10 und die bisherige Fußnote 13 wird Fußnote 11.
9. Die Anlage 4 erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verwaltungsvorschrift.
Teil III
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
| - Anhänge 3a bis 3c zur ThürVV-Lebensmittelüberwachung - | Anhang I |
Anhang 3a
(zu Abschnitt II Nr. 4)
Risikobasierte Beurteilung von Betrieben zur Ermittlung und Festlegung der Kontrollfrequenz
1 Risikobetrachtung
Der Lebensmittelunternehmer hat in Wahrnehmung seiner Verantwortung nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auf der Grundlage seiner speziellen Tätigkeit eine Gefahrenanalyse durchzuführen und daraus Maßnahmen in Bezug auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit abzuleiten. Die zuständige Überwachungsbehörde führt eine Risikobeurteilung durch, um zu ermitteln, inwieweit der Lebensmittelunternehmer die Gefahren und damit das betriebliche Risiko beherrscht. Dazu wird u. a. das betriebliche Eigenkontrollsystem bewertet. Die Risikobeurteilung dient der Festlegung der Häufigkeit von amtlichen Kontrollen.
Die Kriterien, anhand derer die Risikobeurteilung durchgeführt wird, sind so zu gestalten, dass eingeschätzt werden kann, ob die betrieblichen Verfahrensabläufe geeignet sind, die Lebensmittelsicherheit und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Sie sollten aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften abzuleiten und fachlich begründet sein.
Die Überprüfung und Beurteilung des betrieblichen Eigenkontrollkonzeptes bzw. des HACCP-Konzeptes sind wesentliche Elemente des Systems zur Risikobeurteilung eines Lebensmittelbetriebes. Es müssen betriebliche Verfahren eingerichtet sein, die betriebs- und produktspezifische Risiken auf ein akzeptables Maß herabsetzen. Vom Ergebnis der Risikobeurteilung ist der Aufwand für die amtliche Überwachung abzuleiten.
2 Zielsetzung des Beurteilungssystems
Das Beurteilungssystem dient der Ermittlung der Kontrollfrequenz für die amtliche Überwachung durch risikoorientierte Klassifizierung von Betrieben anhand differenzierter, möglichst objektivierbarer Kriterien.
3 Grundsätze des Beurteilungssystems
Aus den Erfahrungen der Überwachungspraxis heraus wurden den Betriebsarten bestimmten Risikokategorien zugeordnet (Anhang 3c).
Jede Risikokategorie erstreckt sich über mehrere Risikoklassen. Jeder Risikoklasse ist eine Kontrollfrequenz zugeordnet (Tabelle 1). Die Kontrollfrequenz eines Betriebes kann dabei innerhalb der für die jeweilige Risikokategorie festgelegten Grenzen variieren und ergibt sich letztlich aus der ermittelten Risikoklasse.
Das Beurteilungssystem charakterisiert einen Lebensmittelbetrieb mit Hilfe vorgegebener Beurteilungsmerkmale. Die Hauptbeurteilungsmerkmale wurden aus den in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Artikel 3 Abs.1 Buchst a bis d genannten Grundsätzen abgeleitet.
Da die Merkmale mit einer Punkteskala korrelieren, liefert das System mit Hilfe einer Rechentabelle schließlich ein quantitatives Ergebnis (Punktwert), aus dem sich die Kontrollfrequenz ergibt.
4 Beurteilungsmerkmale
Das System enthält statische und variable Beurteilungsmerkmale.
Mit den statischen Merkmalen werden die von einem Unternehmen schwer veränderbaren Betriebskenngrößen erfasst. Dementsprechend sind die statischen Merkmale vor allem bei der Einteilung der Betriebsarten in Risikokategorien zugrunde zu legen.
Mit den variablen Merkmalen werden die vom Betrieb beeinflussbaren Managementfragen erfasst. Damit sind die variablen Merkmale geeignet, die Maßnahmen des betrieblichen Eigenkontrollkonzeptes zu erfassen und zu bewerten. Die variablen Merkmale finden daher bei der betriebsindividuellen Risikobeurteilung Anwendung.
Zusammenfassend ergibt sich somit die folgende Gliederung für die Beurteilungsmerkmale:
| Hauptmerkmal I (statisch) | Betriebsart |
| Beurteilungsmerkmale: |
|
| Hauptmerkmal II (variabel) | Bisheriges Verhalten des Unternehmers |
| Beurteilungsmerkmale: |
|
| Hauptmerkmal III (variabel) | Verlässlichkeit des betrieblichen Eigenkontrollsystems |
| Beurteilungsmerkmale: |
|
| Hauptmerkmal IV (variabel) | Hygienemanagement |
| Beurteilungsmerkmale: |
|
Die Beurteilungsmerkmale sind einzeln zu bewerten, um eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen.
5. Erläuterungen zum System der Risikobeurteilung
Nachfolgende Erläuterungen zur Anwendung des Systems werden ergänzt durch einen Leitfaden mit Beschreibungen der Beurteilungsmerkmale (Anhang 3b). Der Leitfaden wurde in seinem Abschnitt III hinsichtlich der Beurteilungsmerkmale und Beurteilungskriterien an die spezifischen Anforderungen für Betriebe der Primärproduktion angepasst.
Es handelt sich um ein geschlossenes System mit folgenden Kenndaten:
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zusammenhänge zwischen
Tabelle 1: Zusammenhang zwischen Risikoklasse, Risikokategorie und Kontrollfrequenz
| Risikoklasse | Punkte | Risikokategorie des Betriebes | Kontrollfrequenz | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||
| 1 | 200 bis 181 | 200
bis | Täglich | |||||
| 2 | 180 bis 161 | 180
bis | Wöchentlich | |||||
| 3 | 160 bis 141 | 160
bis | Monatlich | |||||
| 4 | 140 bis 121 | 140
bis | Vierteljährlich | |||||
| 5 | 120 bis 101 | 120
bis 20 | Halbjährlich | |||||
| 6 | 100 bis | 100 | 100
bis 0 | Jährlich | ||||
| 7 | 80 bis | 80 | 1,5jährlich | |||||
| 8 | 60 bis 41 | 60 | Zweijährlich | |||||
| 9 | 40 bis 0 | 40 | Dreijährlich | |||||
| Betriebsart (für Ersteinstufung): | max. 100 Punkte |
| Produktrisiko (statisch): | 20 Punkte |
| Variable Merkmale | 80 Punkte |
Tabelle 2: Ersteinstufung nach Betriebsart
| Risikokategorie (RKAT) | Risikopunkte für Betriebsart | Risikoklasse (RK) Ersteinstufung (= mittlere Einstufung) | |
| RKAT 1 | (z.B. bestimmte Fleischbetriebe, Fischbetriebe) | 100 | RK 3 |
| RKAT 2 | (z.B. Säuglingsnahrungshersteller, Eiproduktbetriebe) | 80 | RK 4 |
| RKAT 3 | (z.B. Speisegaststätten, Kantinen, Hersteller von Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft) | 60 | RK 5 |
| RKAT 4 | (z.B. Groß-/Einzelhändler loser Ware) | 40 | RK 6 |
| RKAT 5 | (z.B. Groß-/Einzelhändler verpackter Ware) | 20 | RK 7 |
| RKAT 6 | (z.B. Getränkehändler, Süßwareneinzelhändler) | 0 | RK 8 |
Aus Gründen der Praktikabilität kann das Beurteilungssystem in Papierform oder in elektronischer Form angewandt werden. Die elektronische Version ist in das Datenerfassungssystem der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter BALVI-iP eingefügt und enthält bereits die Einstufung der Betriebsarten in die Risikokategorien nach Anhang 3c.
6. Anknüpfungspunkte zur risikoorientierten Probenplanung
Aus den bisherigen Ausführungen zeigt sich, dass es Anknüpfungspunkte zur risikoorientierten Probenplanung gibt. Bei der Risikobeurteilung der Betriebe wird das Produktrisiko nur pauschal bewertet, während das Gewicht auf die Verlässlichkeit der betrieblichen Eigenkontrollen gelegt wird. Für die risikoorientierte Probeplanung hingegen steht das Risiko der einzelnen Produkte/Produktgruppen im Vordergrund.
Die Verknüpfung beider Konzepte liegt in der zielorientierten Umsetzung der Probenahme durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, d.h. die Probenahme soll schwerpunktmäßig dort durchgeführt werden, wo betriebliche Defizite in Bezug auf die Verlässlichkeit der Eigenkontrolle oder entsprechende Erkenntnisse im bisherigen Verhalten des Unternehmers in Bezug auf die Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften vorliegen.
7 Erläuterung der verwendeten Begriffe
Hauptmerkmal
In Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze, die einen Beurteilungsbereich charakterisieren. Ein Hauptmerkmal kann entweder insgesamt oder anhand der einzelnen zu diesem Beurteilungsbereich zugeordneten Beurteilungsmerkmale differenziert beurteilt werden.
Beurteilungsmerkmal
In Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze und Risikokriterien anhand derer das Risiko eines Betriebes beurteilt wird. Es gibt statische und variable Beurteilungsmerkmale. Zur Beurteilung bzw. Einstufung eines Beurteilungsmerkmals dienen ein oder mehrere Beurteilungskriterien.
Beurteilungskriterium
Kurzbeschreibung der bezogen auf ein Beurteilungsmerkmal von dem zu beurteilenden Betrieb einzuhaltenden Anforderungen oder der Risikostufe.
Die Einhaltung der beschriebenen Kriterien bzw. Anforderungen wird bei der risikoorientierten Beurteilung überprüft und dient zu Einstufung des Beurteilungsmerkmals.
Zur Einstufung des Risikos wird für jede Beurteilungsstufe das Beurteilungskriterium beschrieben, z.B. Haltbarkeit des Produktes als Kriterium für die Risikostufe eines Produktes.
Zur Beurteilung der Mängelausprägung wird entweder die Anzahl der Abweichungen von den gestellten Anforderungen in mehreren Abstufungen angegeben (ein Beurteilungskriterium pro Beurteilungsmerkmal) oder, sofern mehrere Beurteilungskriterien pro Beurteilungsmerkmal vorhanden sind, die Einhaltung der einzelnen Beurteilungskriterien pro Beurteilungsmerkmal beurteilt.
Beurteilungsstufen
Die Einstufung erfolgt in Form von Punkten. Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die einzelnen Beurteilungsstufen sollten beschrieben werden.
Beispiel:
| Beurteilungsstufe | Risiko | Anforderungen | Mängel | Bewertung |
| 1. | sehr gering | voll eingehalten | keine | sehr gut |
| 2. | gering | weitgehend eingehalten | geringfügig | gut |
| 3. | mittel | überwiegend eingehalten | vorhanden | befriedigend |
| 4. | hoch | teilweise eingehalten | mehrfach vorhanden | ausreichend |
| 5. | sehr hoch | nicht eingehalten | schwerwiegend | ungenügend |
Risikoklasse
Von den Betrieben werden im Rahmen der Erst- oder Feineinstufung der Risikobeurteilung bestimmte Punktzahlen erreicht. Die Punkteskala ist in verschiedene Bereiche unterteilt, welchen jeweils eine Risikoklasse zugeordnet ist. Es können sich verschiedene Betriebe (unterschiedlicher Branchen) in derselben Risikoklasse befinden. Bei diesen Betrieben wurde dann nach der Risikobeurteilung in der Summe dasselbe Risiko ermittelt.
Kontrollfrequenz
Das Hauptziel der Risikobeurteilung ist die Ermittlung amtlicher Kontrollfrequenzen für Lebensmittelbetriebe auf Grundlage des ermittelten betrieblichen Risikos. Zu diesem Zweck wird einer jeden Risikoklasse jeweils eine Kontrollfrequenz zugeordnet.
Risikokategorie
Die verschiedenen Betriebsarten sind nach den Kriterien Umgang mit dem Produkt, Art der Abgabe, Kontaminationsrisiko und Produktart in verschiedene Risikokategorien eingestuft worden. Je nach Risikokategorie kann der beurteilte Betrieb bestimmte Risikoklassen und damit den der jeweiligen Risikokategorie zugeordneten Kontrollfrequenzbereich erreichen. Eine Risikokategorie umfasst nur einige Risikoklassen und gibt somit die Grenzen, d.h. die von einem Betrieb aus eigener Kraft erreichbaren Risikoklassen vor.
Kontrollfrequenzbereich
Ein Kontrollfrequenzbereich gibt die Spanne zwischen der höchsten und niedrigsten Kontrollfrequenz der zugehörigen Risikoklassen einer Risikokategorie an.
Ersteinstufung
Unter der Ersteinstufung versteht man die risikoorientierte Vorsortierung der zu kontrollierenden Betriebe auf der Basis einer für alle Betriebe verfügbaren Datengrundlage. In der Regel ist von allen Betrieben die Betriebsart bekannt. Für die vom Betrieb beeinflussbaren Beurteilungsmerkmale wird für alle Betriebe entweder derselbe betriebliche Risikostandard (mittel) vorausgesetzt oder eine vorläufige Einstufung nach den vorliegenden Erkenntnissen aus dem bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gültigen Bewertungsschema vorgenommen. Da jeder Betriebsart eine Risikokategorie zugeordnet ist, wird damit festlegt, in welcher Risikoklasse sich ein Betrieb zum Stand der Einführung dieses Systems der Risikobeurteilung befindet und in welchen Grenzen dem Betrieb Verbesserungs- bzw. Verschlechterungsmöglichkeiten innerhalb des Systems zugestanden werden.
Feineinstufung
Im Rahmen der Feineinstufung wird die bei der Ersteinstufung getroffene Annahme des betrieblichen Risikostandards durch Beurteilung aller einzelnen Merkmale bzw. der Hauptmerkmale den tatsächlichen Gegebenheiten des Betriebes angepasst.
Anhang 3b
(zu Abschnitt II Nr. 4)
Leitfaden zur Anwendung der risikobasierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben
| Abschnitt I Statische Merkmale für alle einzustufenden Betriebsarten: | ||
| Beurteilungsmerkmale | Beispiele für geringstes Risiko bzw. Beurteilungskriterien | volle Einhaltung der Anforderungen |
| Hauptmerkmal I - Betriebsart | ||
| Umgang mit dem Produkt | Zuordnung einer dem Risiko entsprechenden Risikokategorie zu einer Betriebsart oder einer Gruppe von Betriebsarten
Einteilung der Risikokategorien nach der Produktionsstufe, Umgang mit offenen oder umhüllten/verpackten Lebensmitteln, Kontaminationsrisiko, Produktart und Art der Abgabe (z.B. Einzelhandel nach Verordnung (EG) Nr. . 178/2002) Eine Einteilung der Betriebsarten in Risikokategorien ist unter Berücksichtigung der nebenstehenden Kriterien erfolgt (s. Anhang 3c). | Auswahl der entsprechenden Risikokategorie mit der zugeordneten Betriebsart aus dem zuvor hinterlegten Katalog:
Risikokategorie 1: Herstellung von Lebensmitteln mit hohem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher (z.B. Hackfleischbetrieb) Risikokategorie 2: Herstellung von Lebensmitteln mit mittlerem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher (z.B. Hersteller von Fleischerzeugnissen mit mittlerem Risiko) Risikokategorie 3: Herstellung von Lebensmitteln (Umgang mit offenen Lebensmitteln) mit geringem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher(z.B. Brennerei) Risikokategorie 4: Herstellung von Lebensmitteln mit mittlerem Risiko (Umgang mit offenen Lebensmitteln) bei direkter Abgabe an den Endverbraucher (z.B. Bäcker, Einzelhandel mit eigener Herstellung; Catering; Gemeinschaftsverpflegung; Eiscafé; Gaststätte; Imbiss; Schankwirtschaft) oder Umgang mit verpackten/umhüllten Lebensmitteln ohne direkte Abgabe an Endverbraucher (z.B. Kühlhaus, Großhandel) Risikokategorie 5: Herstellung von Lebensmitteln mit geringem Risiko (Umgang mit verpackten Lebensmitteln) bei direkter Abgabe an den Endverbraucher (z.B. Einzelhandel ohne eigene Herstellung mit z. T. kühlpflichtigen Produkten) Risikokategorie 6: Primärproduktion oder Umgang mit verpackten/umhüllten Lebensmitteln mit direkter Abgabe an den Endverbraucher ohne zusätzliches Kontaminationsrisiko (z.B. Getränkehandel) |
| Produktrisiko* | Einteilung in Risikostufen nach Beurteilung der:
| Risikostufe "geringes Risiko"
Risikostufe "mittleres Risiko"
Risikostufe "hohes Risiko"
|
| * Bewertet wird anhand des Produktes mit dem höchsten Risiko, das im Betrieb hergestellt wird, unabhängig von der produzierten, verarbeiteten oder in Verkehr gebrachten Menge. Wenn ein Produkt unter mehreren Merkmalen eines aus einer höheren Risikostufe trägt, so ist es in die höhere Risikostufe einzustufen. | ||
| Abschnitt II Variable Merkmale für alle Lebensmittelbetriebe außer Primärproduktion: | ||
| Hauptmerkmal II - Bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers | ||
| Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen | Beurteilung der
|
|
| Rückverfolgbarkeit | Beurteilung der
|
|
| Mitarbeiterschulung | Beurteilung der
| regelmäßig, Intervall dem Produktrisiko und der Betriebsgröße und -art angemessen, umfassend theoretisch und vor Ort, Schulungserfolg überprüft, Fachkenntnisse vorhanden bzw. in Unternehmen, die von einer Person allein betrieben werden, Nachweis eigener Fachkenntnisse durch fortlaufende Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und erforderlichenfalls Nachweise über HACCP-Schulungen
regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar |
| Hauptmerkmal III - Verlässlichkeit der Eigenkontrollen | ||
| HACCP-Verfahren | Beurteilung des HACCP-Konzepts:
|
|
| Untersuchung von Produkten | Beurteilung der
|
|
| Temperatureinhaltung (Kühlung/Heißhaltung) | Beurteilung der
|
|
| Hauptmerkmal IV - Hygienemanagement | ||
| Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung) | Beurteilung der
|
|
| Personalhygiene | Beurteilung der/des
|
|
| Produktionshygiene | Beurteilung der
|
|
| Reinigung und Desinfektion (R+ D) |
|
|
| Schädlingsbekämpfung |
|
|
| Abschnitt III Variable Merkmale für Betriebe der Primärproduktion: | ||
| Hauptmerkmal II - Bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers | ||
| Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen |
|
|
| Rückverfolgbarkeit | Beurteilung der
|
|
| Mitarbeiterschulung | Beurteilung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal ges- und und nach Anhang I der VO (EG) Nr. 852/2004 in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist | der Betriebsgröße und -art angemessen, in Abhängigkeit von der konkreten Tätigkeit, nachvollziehbar (berufliche Qualifikation, Fortbildung, Merkblätter, Literaturhinweise u. a.) |
| Hauptmerkmal III - Verlässlichkeit der Eigenkontrollen | ||
| Überwachung der Tier- und Pflanzengesundheit | Beurteilung der
|
|
| Untersuchung von Proben | Beurteilung von
|
|
| Buchführung | Beurteilung der
|
|
| Hauptmerkmal IV - Hygienemanagement | ||
| Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung) | Beurteilung der
|
|
| Personalhygiene | Beurteilung der/des
|
|
| Produktionshygiene | Beurteilung
|
|
| Reinigung und Desinfektion
(R + D) | Beurteilung der
|
|
| Schädlingsbekämpfung | Beurteilung der
|
|
Anhang 3c
(zu Abschnitt II Nr. 4)
Zuordnung der Betriebsarten zu den Risikokategorien
| Kode | Bezeichnung | Risikokategorie |
| 10 | Erzeuger (Urproduktion) | |
| 1010 | Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft (ohne Fischereibetriebe) | ohne |
| 1010100 | Rinderhalter | ohne |
| 1010110 | Milcherzeuger | 4 |
| 1010111 | Vorzugsmilcherzeuger | 3 |
| 1010120 | Kälbermäster | ohne |
| 1010130 | Bullenmäster | ohne |
| 1010140 | Mutterkuhhalter | ohne |
| 1010200 | Schweinehalter | ohne |
| 1010210 | Schweinemäster | ohne |
| 1010220 | Ferkelerzeuger | ohne |
| 1010230 | Sauenhalter | ohne |
| 1010300 | Schafhalter | ohne |
| 1010310 | Erzeuger von Schafmilch | 4 |
| 1010400 | Ziegenhalter | ohne |
| 1010410 | Erzeuger von Ziegenmilch | 4 |
| 1010500 | Pferdehalter | ohne |
| 1010510 | Erzeuger von Pferdemilch | 4 |
| 1010600 | Geflügelhalter | ohne |
| 1010610 | Legehennenhalter | 6 |
| 1010620 | Broilermäster | ohne |
| 1010630 | Entenmäster | ohne |
| 1010640 | Putenmäster | ohne |
| 1010650 | Gänsemäster | ohne |
| 1010700 | Kaninchenhalter | ohne |
| 1010800 | Halter von Gehegewild | ohne |
| 1010900 | Wildsammelstelle | 4 |
| 1020 | Fischerei- Krusten- Schalen- und Weichtierbetriebe | ohne |
| 1020100 | Küsten- /Hochseefischereibetriebe | ohne |
| 1020101 | Muschelerntebetrieb | ohne |
| 1020102 | Fangbetrieb für Krustentiere | ohne |
| 1020103 | Meeres-Aquakultur | ohne |
| 1020200 | Binnenfischereibetriebe | ohne |
| 1020210 | Fischfangbetrieb (- Binnen) | 6 |
| 1020220 | Fischzuchtbetrieb | 5 |
| 1020300 | Schneckenzuchtbetrieb | 5 |
| 1030000 | Imkerei | 5 |
| 1040 | Erzeuger von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft | ohne |
| 1040100 | Erzeuger von Getreide | 6 |
| 1040200 | Erzeuger von Kartoffeln | 6 |
| 1040300 | Erzeuger von Rüben | 6 |
| 1040400 | Gartenbaubetrieb | 6 |
| 1040500 | Pilzzuchtbetrieb | 6 |
| 1040550 | Erzeuger von Hopfen | 6 |
| 1040600 | Weinbaubetrieb | ohne |
| 1040610 | Keltertraubenerzeuger | ohne |
| 1040620 | Weinerzeuger (Winzer/ Weingut) | 6 |
| 1040630 | Erzeugergemeinschaft | 6 |
| 1040640 | Winzergenossenschaft | 6 |
| 1040700 | Erzeuger von Obst | 6 |
| 1040800 | Erzeuger von Gemüse | 6 |
| 1040810 | Erzeuger von Sprossen und Keimlingen | ohne |
| 1040900 | Erzeuger von Tabak | ohne |
| 20 | Hersteller und Abpacker | |
| 2010 | Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe | ohne |
| 2010100 | Milchsammelstelle | 2 |
| 2010200 | Molkerei | 2 |
| 2010300 | Hersteller von Milcherzeugnissen | 2 |
| 2010400 | Käserei | 2 |
| 2010500 | Butterabpacker und Butterausformbetrieb | 3 |
| 2010600 | Hersteller von Speiseeis industriell | 2 |
| 2020 | Betrieb zur Behandlung von Eiern Hersteller von Eiprodukten | ohne |
| 2020100 | Eierpackstellen | 4 |
| 2020200 | Hersteller von Eiprodukten | 2 |
| 2030 | Hersteller von Fleisch und Fleischerzeugnissen | ohne |
| 2030100 | Schlachthof/Schlachtbetrieb | 2 |
| 2030120 | Schlachtbetrieb privat | 2 |
| 2030200 | Fleischzerlegungsbetrieb | 2 |
| 2030210 | Herstellungsbetrieb für Hackfleisch | 1 |
| 2030220 | Herstellungsbetrieb für Fleischzubereitungen | 1 |
| 2030230 | Herstellungsbetrieb für Separatorenfleisch | 1 |
| 2030311 | Herstellungsbetrieb für Fleischerzeugnisse | 2 |
| 2030320 | Be- und Verarbeitungsbetrieb von Mägen und Därmen (z.B. Kuttelei) | 3 |
| 2030350 | Verarbeitungsbetrieb für Tierfette, Gelatine, Kollagen, Tierhäute | 3 |
| 2030400 | Wildbearbeitungsbetrieb | ohne |
| 2030410 | Haarwild-Bearbeitungsbetrieb | 2 |
| 2030420 | Federwild-Bearbeitungsbetrieb | 2 |
| 2030500 | Sammelstelle für Tierfette, Gelatine, Kollagen | 4 |
| 2030800 | Geflügelschlachtbetrieb | 2 |
| 2030810 | Geflügelfleischzerlegungs- -zubereitungs- und -verarbeitungsbetriebe | 1 |
| 2030811 | Geflügelfleischzerlegungsbetrieb | 2 |
| 2030812 | Geflügelfleischzubereitungsbetrieb | 1 |
| 2030813 | Geflügelfleischverarbeitungsbetrieb | 2 |
| 2030900 | Schlachtbetrieb für Hauskaninchen | 2 |
| 2040 | Fisch- Krusten- Schalen- und Weichtierbe- und -verarbeitungsbetriebe | ohne |
| 2040100 | Fisch- Krusten- Schalen- und Weichtierbe- und -verarbeitungsbetrieb | 2 |
| 2040200 | Fabrikschiff (Fisch) | |
| 2040300 | Versandzentrum für lebende Muscheln | |
| 2040400 | Reinigungszentrum für lebende Muscheln | |
| 2050 | Hersteller von pflanzlichen Lebensmitteln inkl. Abpacker | ohne |
| 2050100 | Ölsamenverarbeitender Betrieb | 3 |
| 2050110 | Hersteller von Margarine und Speisefetten | 3 |
| 2050120 | Mühlenbetrieb | 4 |
| 2050130 | Hersteller von Getreideprodukten einschl. Backvormischungen | 3 |
| 2050140 | Brotfabrik/Großbäckerei | 3 |
| 2050150 | Konditorei (industrielle Produktion) | 1 |
| 2050160 | Hersteller von Teigwaren | 3 |
| 2050170 | Kartoffelverarbeitender Betrieb | 3 |
| 2050180 | Hersteller von Gemüseerzeugnissen und/oder Sauerkonserven | 3 |
| 2050190 | Hersteller von Pilzerzeugnissen | 3 |
| 2050200 | Hersteller von sojahaltigen Erzeugnissen | 3 |
| 2050210 | Abpacker und Verarbeiter von Schalenobst | 4 |
| 2050211 | Abpacker von Obst und/oder Gemüse | 4 |
| 2050220 | Hersteller von nichtflüssigen Obsterzeugnissen | 3 |
| 2050230 | Hersteller von Senf und Essig | 3 |
| 2050240 | Hopfenveredlungs- und -verarbeitungsbetrieb | 4 |
| 2050250 | Zuckerfabrik | 4 |
| 2050260 | Honigabfüllbetrieb | 3 |
| 2050270 | Hersteller von Süßwaren Schokolade und Schokoladenerzeugnissen | 3 |
| 2050280 | Kaffeerösterei | 3 |
| 2050290 | Abpacker von Tee und teeähnlichen Erzeugnissen | 3 |
| 2051 | Hersteller von Getränken und deren Grundstoffe inkl. Abpacker | ohne |
| 2051100 | Hersteller von Fruchtsaft und Nektar | 3 |
| 2051110 | Hersteller von alkoholfreien Erfrischungsgetränken | 3 |
| 2051120 | Hersteller von Schaumwein Weinkellerei | 3 |
| 2051130 | Flaschenweinabfüller | 3 |
| 2051140 | Hersteller von Erzeugnissen aus Wein | 4 |
| 2051150 | Hersteller weinähnlicher Getränke | 3 |
| 2051160 | Brauerei | 3 |
| 2051170 | Mälzerei | 3 |
| 2051180 | Hersteller von alkoholischen Getränken (außer Wein) | 3 |
| 2051190 | Hersteller von Spirituosen Brennerei | 3 |
| 2051200 | Hersteller von Mineralwasser Tafelwasser | 3 |
| 2052000 | Hersteller von Halbfertig - und Fertiggerichten inkl. Abpacker | ohne |
| 2052100 | Hersteller von Halbfertig- und Fertiggerichten | 2 |
| 2052200 | Hersteller von Suppen und Soßen | 3 |
| 2052300 | Hersteller von Feinkostsalaten und Mayonnaisen | 2 |
| 2052400 | Hersteller von diätetischen Lebensmitteln | 2 |
| 2052500 | Hersteller von Säuglingsnahrung | 2 |
| 2052600 | Hersteller von Tiefkühlkost | 3 |
| 2052610 | Hersteller von Hefen | 3 |
| 2060 | Hersteller von anderen Lebensmitteln und Zusatzstoffen inkl. Abpacker | ohne |
| 2060100 | Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen Aromen | 3 |
| 2060200 | Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln | 3 |
| 2060300 | Hersteller von Speise- und Spezialsalz | 4 |
| 2060400 | Gewürzmühle Hersteller von Gewürzzubereitungen und würzenden Lebensmitteln | 3 |
| 2060500 | Hersteller von Labaustauschstoffen | 3 |
| 2060600 | Hersteller von Speisegelatine | 3 |
| 2060700 | Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoff | 4 |
| 2070000 | Hersteller von Tabak und Tabakerzeugnissen | ohne |
| 2080000 | Hersteller von kosmetischen Mitteln (einschließlich Mittel zum Tätowieren) | ohne |
| 2090000 | Hersteller von Bedarfsgegenständen | ohne |
| 2090100 | Hersteller von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt | ohne |
| 2090200 | Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt | ohne |
| 2090300 | Hersteller von Bedarfsgegenständen zum Verpacken von Tabakerzeugnissen und kosmetischen Mitteln | ohne |
| 2090400 | Hersteller von Spielwaren und Scherzartikeln | ohne |
| 2090500 | Hersteller von Mitteln zur Reinigung Pflege Geruchsverbesserung Desinfektion | ohne |
| 2090600 | Hersteller von Klebstoff und Leim | ohne |
| 2090700 | Hersteller von Bedarfsgegenständen mit nicht nur vorübergehendem Hautkontakt | ohne |
| 2090800 | Hersteller von Bedarfsgegenständen mit Schleimhautkontakt | ohne |
| 2090900 | Hersteller von Bedarfsgegenständen aus Textilfasern Leder | ohne |
| 30 | Vertriebsunternehmen und Transporteure (Importeure Exporteure Großhändler Transporteure) | |
| 3005 | Großhändler | ohne |
| 3006 | Importeure | ohne |
| 3007 | Exporteure | ohne |
| 3010 | Großhändler Importeure und Exporteure von Lebensmitteln | ohne |
| 3010100 | Agenturen und Makler für Lebensmittel (Büros) | 6 |
| 3010110 | Weinkommissionär | 6 |
| 3010120 | Agentur und Makler für Nahrungsergänzungsmittel (Büro) | 6 |
| 3010200 | Großhändler von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis | 4 |
| 3010300 | Großhändler von Eiern und Eiprodukten | 4 |
| 3010400 | Großhändler von Fleisch und Fleischerzeugnissen | 3 |
| 3010410 | Großhändler von Wild und -erzeugnissen | 3 |
| 3010420 | Großhändler von Geflügelfleisch und -erzeugnissen | 3 |
| 3010500 | Großhändler von Fisch Krusten- Schalen- Weichtieren und -erzeugnissen | 3 |
| 3010600 | Großhändler von Obst und Gemüse und -erzeugnissen | 4 |
| 3010700 | Großhändler von Getränken (ohne Weinkommissionäre) | 5 |
| 3010800 | Großhändler für Süßwaren | 5 |
| 3010900 | Großhändler von Nahrungsergänzungsmitteln | 5 |
| 3011100 | Großhändler von Getreide und -erzeugnissen | 5 |
| 3020000 | Lebensmittellager | ohne |
| 3020100 | Lebensmittellager Zentrallager | 4 |
| 3020200 | Gefrier-/ Kühlhaus/ -lager | 3 |
| 3020300 | Getreidelager | 4 |
| 3030 | Umpackbetriebe | ohne |
| 3030100 | Umpackbetrieb für Fleisch- und Fleischerzeugnisse | 2 |
| 3030200 | Umpackbetrieb für Geflügelfleisch und -erzeugnisse | 2 |
| 3030300 | Umpackbetrieb für Fisch und Fischerzeugnisse | 2 |
| 3030400 | Umpackbetrieb für Eier und Eiprodukte | 2 |
| 3040 | Transporteure von Lebensmitteln | ohne |
| 3040100 | Transportbetrieb (Lebensmitteltankfahrzeuge) | 4 |
| 3040200 | Transportbetrieb (Lebensmittelkühlfahrzeuge) | 4 |
| 3040300 | Transportbetrieb Milchsammelfahrzeuge | 4 |
| 3050 | Großhändler von Tabak und -erzeugnissen | ohne |
| 3060000 | Großhändler von Kosmetischen Mitteln | ohne |
| 3060100 | Agentur und Makler für kosmetische Mittel (Büro) | ohne |
| 3070000 | Großhändler von Bedarfsgegenständen | ohne |
| 3070100 | Großhändler von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt (außer Verpackungen) | ohne |
| 3070200 | Großhändler von Verpackungen von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen | ohne |
| 3070300 | Großhändler von Bedarfsgegenständen mit Haut- und Schleimhautkontakt | ohne |
| 3070400 | Großhändler von Spielwaren u. Scherzartikeln | ohne |
| 3070500 | Großhändler von Reinigungs- Pflege- Imprägniermitteln Mitteln zur Desinfektion Geruchsverbesserung und Insektenvertilgung | ohne |
| 3070600 | Agentur und Makler für Bedarfsgegenstände (Büro) | ohne |
| 40 | Einzelhändler | |
| 4010 | Lebensmitteleinzelhandel | ohne |
| 4010100 | Lebensmittelgeschäft und (eigenständige) -verkaufsabteilung (incl. Supermarkt) | 4 |
| 4010110 | Metzgereifiliale Fleischereifiliale und (eigenständige) -verkaufsabteilung | 3 |
| 4010120 | Wild- und Geflügeleinzelhandel und (eigenständige) -verkaufabteilung | 3 |
| 4010130 | Fischgeschäft und (eigenständige) -verkaufsabteilung | 3 |
| 4010140 | Fachgeschäft und (eigenständige) Verkaufsabteilung für Molkereiprodukte | 3 |
| 4010150 | Bäckereifiliale und (eigenständige) -verkaufsabteilung | 3 |
| 4010160 | Obst- und Gemüseeinzelhandel und (eigenständige) -verkaufsabteilung | 4 |
| 4010170 | Süßwareneinzelhandel | 6 |
| 4010171 | Honigeinzelhandel | 6 |
| 4010180 | Getränkeabholmarkt | 6 |
| 4010181 | Wein- und Spirituoseneinzelhandel | 6 |
| 4010190 | Eierverkauf Einzelhandel | 5 |
| 4010200 | Aufsteller von Lebensmittelautomaten | 6 |
| 4010210 | Ambulanter Lebensmittelhandel einschl. Verkaufsfahrzeuge | 4 |
| 4010220 | Grillfahrzeug und -stand | 3 |
| 4010230 | Marktstand | 4 |
| 4010240 | Nahrungsergänzungsmitteleinzelhandel | 6 |
| 4020 | Anderer Einzelhandel | ohne |
| 4020100 | Tankstellen mit Lebensmittelverkauf | 4 |
| 4020200 | Fitness-center / Sonnenstudio | ohne |
| 4020300 | Reformhaus / Naturkostladen | 4 |
| 4020400 | Apotheke | ohne |
| 4020500 | Drogerie / Parfümerie | ohne |
| 4020600 | Kiosk/ Mini-Markt | 5 |
| 4020700 | Versandhandel | ohne |
| 4020800 | Sanitätshaus | ohne |
| 4020900 | Sonderpostenverkauf | ohne |
| 4021000 | Internethandel | ohne |
| 4030000 | Einzelhandel von Tabak und Tabakerzeugnissen | ohne |
| 4030100 | Tabakwarengeschäft | ohne |
| 4030200 | Aufsteller von Zigarettenautomaten | ohne |
| 4030300 | Ambulanter Handel mit Tabak und Tabakerzeugnissen | ohne |
| 4040000 | Einzelhandel von kosmetischen Mitteln | ohne |
| 4040100 | Gewerblicher Anwender kosmetischer Mittel z.B. Kosmetikstudio/ Friseurbetrieb | ohne |
| 4040200 | Kosmetikgeschäft und -abteilung | ohne |
| 4040300 | Ambulanter Verkauf von kosmetischen Mitteln | ohne |
| 4050000 | Einzelhandel von Bedarfsgegenständen | ohne |
| 4050010 | Einzelhandel von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt | ohne |
| 4050020 | Einzelhandel von Bedarfsgegenständen mit Haut-/Schleimhautkontakt | ohne |
| 4050100 | Spielwarengeschäft und Hobbymarkt | ohne |
| 4050200 | Haushaltswarengeschäft und sonstiger Handel mit Bedarfsgegenständen | ohne |
| 4050300 | Ambulanter Handel mit Bedarfsgegenständen | ohne |
| 50 | Dienstleistungsbetriebe | |
| 5010 | Küchen und Kantinen | ohne |
| 5010100 | Großküche Großkantine (>100 Essen täglich) | 2 |
| 5010200 | Küche Kantine (<100 Essen täglich) | 3 |
| 5010210 | Küche in Schule und Kindereinrichtung | 3 |
| 5010220 | Versorgung von Kindern in der Tagesbetreuung/Tagesmütter | ohne |
| 5010230 | Küche in Altenheim und Pflegeheim | 3 |
| 5010300 | Industrielle Speisenproduktion (Catering) | 2 |
| 5010400 | Verpflegungsdienst Bringdienst | 4 |
| 5010500 | Essenausgabestelle | 4 |
| 5010600 | Partyservice | 3 |
| 5020 | Gaststätten und Imbisseinrichtungen | ohne |
| 5020100 | Speisegaststätte | 3 |
| 5020200 | Schankwirtschaft | 4 |
| 5020210 | Pension Hotel (garni) | 4 |
| 5020300 | Imbissbetrieb einschl. mobile Einrichtung | 3 |
| 5020400 | Cafe/ Milchbar/ Eisdiele ohne eigene Herstellung | 3 |
| 5020500 | Gasthausbrauerei | 3 |
| 5020600 | Besen- und Straußwirtschaft | 4 |
| 5020700 | Konzessionierter Betrieb auf Volksfesten und anderen öffentlichen Veranstaltungen | 5 |
| 5030000 | Veranstalter von Volksfesten Märkten Messen und anderen öffentlichen Veranstaltungen | 5 |
| 5040000 | Kino, Theater, Festspielhaus oder ähnlicher Vorführbetrieb | 5 |
| 60 | Hersteller, die im Wesentlichen auf der Stufe des Einzelhandels verkaufen | |
| 6010000 | Gewerbebetriebe | ohne |
| 6010100 | Fleischerei/ Metzgerei mit Schlachthaus | 2 |
| 6010200 | Fleischerei/ Metzgerei ohne Schlachthaus | 2 |
| 6010300 | Bäckerei | 3 |
| 6010400 | Konditorei | 2 |
| 6010500 | Hersteller von Speiseeis Eisdiele | 2 |
| 6010600 | Hersteller von alkoholischen Getränken | 5 |
| 6010610 | Klein- und Abfindungsbrennerei | 5 |
| 6010700 | Hersteller von Fisch- und Fischereierzeugnissen | 3 |
| 6010800 | Hersteller von Fruchterzeugnissen | 4 |
| 6020000 | Direktvermarkter mit eigener Herstellung von Lebensmitteln tierischer Herkunft | ohne |
| 6020100 | Direktvermarkter Milch | 3 |
| 6020210 | Direktvermarkter Vorzugsmilch | 1 |
| 6020220 | Direktvermarkter Erzeugnisse auf Milchbasis wärmebehandelte Milch | 3 |
| 6020230 | Direktvermarkter von Rohmilcherzeugnissen | 2 |
| 6020300 | Direktvermarkter Fleisch Fleischerzeugnisse Wurstwaren | 2 |
| 6020310 | Direktvermarkter Wildfleisch | 3 |
| 6020320 | Direktvermarkter Geflügelfleisch Geflügelfleischerzeugnisse | 3 |
| 6020400 | Direktvermarkter Fisch Fischereierzeugnisse | 3 |
| 6020500 | Direktvermarkter Muscheln Krustentiere | 3 |
| 6020600 | Direktvermarkter Honig | 5 |
| 6020700 | Direktvermarkter Eier | 4 |
| 6030000 | Direktvermarkter mit eigener Herstellung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft | ohne |
| 6030100 | Direktvermarkter Getreideerzeugnisse Backwaren Teigwaren etc. | 4 |
| 6030200 | Direktvermarkter Wein | 4 |
| 6030210 | Direktvermarkter Wein (Winzer/ Weingut) | 4 |
| 6030220 | Direktvermarkter Erzeugergemeinschaft | 4 |
| 6030230 | Direktvermarkter Winzergenossenschaft | 4 |
| 6030300 | Direktvermarkter Spirituosen sonstige alkoholische Getränke (außer Wein) | 4 |
| 6030400 | Direktvermarkter alkoholfreie Getränke | 4 |
| 6030500 | Direktvermarkter/ Verkaufsstelle Obst und Gemüse | 4 |
| 6030510 | Direktvermarkter mit eigener Herstellung von Erzeugnissen aus Obst und Gemüse | 4 |
| 6040000 | Direktvermarkter mit eigener Herstellung von Lebensmitteln tierischer und pflanzlicher Herkunft | ohne |
| - Anhänge 5a bis 5e zur ThürVV-Lebensmittelüberwachung - | Anhang II |
Asnhang 5a
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)
Risikoorientierte Probenplanung bei Lebensmitteln in Thüringen
1. Zielstellung
Das nachfolgend beschriebene System zur risikobasierten Ermittlung der Planprobenzahlen dient der Umsetzung von § 9a Abs. 2 der AVV Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) und trägt den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Rechnung.
Es werden produktspezifische, betriebsspezifische und sonstige Kriterien nach § 9a Abs. 2 AVV RÜb berücksichtigt und miteinander verknüpft.
2. Risikobasierte Ermittlung der Planprobenzahlen
Bei der risikobasierten Ermittlung der Planprobenzahlen sind gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen:
Da die amtlichen Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 neben dem Gesundheitsschutz auch auf den Schutz vor Täuschung, den lauteren Wettbewerb und den freien Handel abzielen, sind diese Überwachungsziele bei der Ermittlung der Planprobenzahlen einzubeziehen.
2.1 Sachverständige Bewertung der Warenobergruppen durch das TLV im Hinblick auf das von dem jeweiligen Lebensmittel ausgehende Risiko
Das TLV ermittelt auf der Basis
ein nach Warenobergruppen geordnetes Ranking in Bezug auf das von dem jeweiligen Lebensmittel ausgehende Risiko.
Durch die Berücksichtigung sämtlicher Beanstandungen wird dem Überwachungsziel des Täuschungsschutzes Rechnung getragen.
Das Bewertungsmodell ist dem Anhang 5b zu entnehmen.
Die Bewertung der Warenobergruppen wird grundsätzlich in dreijährigem Abstand vorgenommen. Sofern aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer besonderen Gefährdungslage erforderlich, werden einzelne Warengruppen oder Warenobergruppen unverzüglich einer Neubewertung unterzogen.
Das ermittelte Ranking wird in Prozent zur Gesamtplanprobenzahl ausgedrückt, die sich an der Mindestprobenzahl nach AVV RÜb orientiert. Nach der jährlichen Festlegung der für das Folgejahr zu planenden Gesamtprobenzahl durch das TMSFG wird daraus ein Zielwert für die Probenzahl der jeweiligen Warenobergruppe für das Folgejahr errechnet. Sofern sich aus fachlichen oder sonstigen Erwägungen heraus Änderungen des errechneten Zielwertes für die Probenzahl bestimmter Warenobergruppen erforderlich machen, ist dies mit Gründen versehen zu dokumentieren und dem TMSFG zur Bestätigung vorzulegen.
2.2 Risikoorientierte Ermittlung der für die Überwachung der Hersteller erforderlichen durchschnittlichen Probenzahlen durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
Die Ermittlung der für die Überwachung der Thüringer Hersteller erforderlichen durchschnittlichen Probenzahlen wird unter Berücksichtigung der nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung erfolgten Risikobewertung der Betriebe nach Anhang 5c vorgenommen.
Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach dem in Anhang 5d dargestellten Rechenmodell. Sie wird für industrielle Hersteller (Betriebe, die unter den ADV-Kode 2000000 ff. fallen) und andere größere oder bedeutende Betriebe als gesonderte Berechnung für jeden einzelnen Betrieb vorgenommen. Für die Einstufung des Produktrisikos sowie für die Bewertung der Eigenkontrollen und des Hygienestatus innerhalb des Rechenmodells sind die Ergebnisse aus der Risikobewertung des jeweiligen Betriebes nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung in Verbindung mit Anhang 3b heranzuziehen.
Für die übrigen Herstellerbetriebe (ADV-Kode 6000000 ff) und bestimmte Dienstleistungsbetriebe können die in Anhang 5e genannten durchschnittlichen Probenzahlen für die Planung herangezogen werden. Sie beziehen sich auf Betriebe, die bei der Risikobewertung nach Abschnitt II Nr. 4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung mindestens die Beurteilungsstufe "Mittleres Risiko" erreichen. Bei der Einstufung "Hohes Risiko" ist die Probenzahl angemessen zu erhöhen, bei der Einstufung "Geringes Risiko" kann sie vermindert werden. Eine darüber hinaus gehende Einzelberechnung ist für diese Betriebe in der Regel nicht erforderlich. Über die Durchführung einer solchen Einzelberechnung entscheidet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann entscheiden, für bestimmte Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion ebenfalls eine Berechnung der Anzahl der zur Überwachung erforderlichen Proben nach Anhang 5d oder 5e vorzunehmen und diese dem TLV mit der Zahl der übrigen Herstellerproben zu übermitteln, wenn ansonsten die Anforderung einer hinreichenden Zahl geeigneter Proben nicht gewährleistet ist.
Die Ermittlung der für die Überwachung der Thüringer Hersteller erforderlichen durchschnittlichen Probenzahlen erfolgt grundsätzlich in dreijährigem Abstand.
Davon unberührt bleibt die aufgrund eines veränderten
betriebsspezifischen Risikos erforderliche Anpassung der Probenahme.
Ergänzungen der Probenanforderung,
insbesondere im Hinblick auf neue Betriebe oder im Zuständigkeitsbereich bisher nicht bekannte Herstellungsverfahren sind zeitnah dem TLV schriftlich mitzuteilen.
3. Aufstellung des Probenplanes
Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter teilen die von ihnen ermittelten Probenzahlen (Herstellerproben) dem TLV auf Anforderung mit. Das TLV gibt für diese Mitteilung ein Formblatt und einen Termin vor. Gleichzeitig werden dem TLV durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Hinweise auf saisonale Besonderheiten und sonstige für den Probenplan wesentliche Sachverhalte übermittelt.
Das TLV setzt die von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern gemeldeten Probenzahlen der jeweiligen Warenobergruppe in Bezug zu den nach Nummer 2.1 ermittelten Zielwerten. Die Differenz zwischen der Gesamtplanprobenzahl abzüglich der Herstellerproben ergibt die Proben, die im Groß- und Einzelhandel sowie in sonstigen Betrieben zu entnehmen sind (Handelsproben und sonstige Proben). Übersteigt die Zahl der Herstellerproben in einer Warenobergruppe den nach Nummer 2.1 ermittelten Zielwert, ist die Zahl der Proben der jeweiligen Warenobergruppe über den Zielwert hinaus aufzustocken. Soweit erforderlich, sind dafür Kürzungen in anderen Warenobergruppen vorzunehmen. Die Entscheidung darüber ist unter besonderer Beachtung des gesundheitlichen Risikos und der Verzehrgewohnheiten im Einzelfall zu treffen und zu dokumentieren.
Die für festgelegte Programme (BÜp, Monitoring, Landesschwerpunkte) erforderlichen Proben sind grundsätzlich Bestandteil der Gesamtprobenzahl. Die Programme können sowohl aus den Herstellerproben als auch aus den Handelsproben und sonstigen Proben bedient werden. Im Einzelfall kann eine gesonderte Festlegung erfolgen.
Mit Stichtag 3 1. Dezember jeden Jahres wird die Zahl der im abgelaufenen Jahr in das TLV eingesandten Proben, nach Warengruppen und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern geordnet, ausgewertet. Die Auswertung ist dem TMSFG bis 1. März des Folgejahres zur Kenntnis zu geben.
Anhang 5b
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)
Sachverständige Bewertung des Risikos, das von Lebensmitteln ausgehen kann, zur Ermittlung der Planprobenzahlen der Warengruppen,
Berechnungsgrundlage des TLV
Vorbemerkung:
Das Konzept des TLV orientiert sich an der Publikation von Roth et al.1 und berücksichtigt die drei folgenden Kriterien:
Datenbasis:
1. Kriterium Gesundheitsrisiko
Das Kriterium beinhaltet die Abschätzung des Gesundheitsrisikos der betreffenden Warengruppe. Hierzu wird die sachverständige Einstufung des Ausmaßes eines möglichen Gesundheitsschadens durch Lebensmittel der betreffenden Warengruppe sowie die Beanstandungsquote als Maßzahl der Eintrittswahrscheinlichkeit herangezogen.
| Bewertungszahl Wahrscheinlichkeit 0 - 5 | % Beanstandung nicht sicheres Lebensmittel (Summe Beanstandungscodes 01-06) |
| 0 | 0 |
| 1 | > 0 bis < 0,11 % |
| 2 | 0,11 bis < 0,51 |
| 3 | 0,51 bis < 1,51 |
| 4 | 1,51 bis < 2,01 |
| 5 | ³ 2,01 % |
| Bewertungszahl 1 - 5 | Ausmaß des Gesundheitsschadens |
| 1 | sehr unwahrscheinlich |
| 2 | unwahrscheinlich |
| 3 | kann eintreten, eine das Risiko reduzierende Behandlung möglich |
| 4 | kann eintreten |
| 5 | kann eintreten, keine das Risiko reduzierende Behandlung möglich |
2. Kriterium Beanstandungsquote
| Bewertungszahl 0 - 10 | % Beanstandung |
| 0 | 0 |
| 1 | > 0 bis < 2 |
| 2 | 2 bis < 4 |
| 3 | 4 bis < 6 |
| 4 | 6 bis < 8 |
| 5 | 8 bis < 10 |
| 6 | 10 bis < 12 |
| 7 | 12 bis < 14 |
| 8 | 14 bis < 16 |
| 9 | 16 bis < 18 |
| 10 | ³ 18 |
3. Kriterium Ernährungsrelevanz:
| Bewertungszahl 1 - 10 | Verzehrmenge g/Tag |
| 1 | < 20 |
| 2 | 20 bis < 40 |
| 3 | 40 bis < 60 |
| 4 | 60 -bis < 80 |
| 5 | 80 bis < 100 |
| 6 | 100 bis < 120 |
| 7 | 120 bis < 140 |
| 8 | 140 bis < 160 |
| 9 | 160 bis < 180 |
| 10 | ³ 180 |
Ermittlung der Gesamtpunktzahl pro Warengruppe:
| Gesundheitsrisiko | |||
| Wahrscheinlichkeit (Beanstandungsquote) | Ausmaß des Gesundheitsschaden | Faktor | Punktzahl |
| Bewertungszahl:
0 - 5 | Bewertungszahl:
1 - 5 |
6 |
6 - 60 |
| Beanstandungsquote | ||
| Faktor | Punktzahl | |
| Bewertungszahl:
0 - 10 | 2 | 0 - 20 |
| Ernährungsrelevanz | ||
| Faktor | Punktzahl | |
| Bewertungszahl:
1 - 10 | 2 | 2 - 20 |
| Gesamtpunktzahl |
| 8 - 100 |
1) Roth, M. et al.: Risikoorientiertes Probenmanagement in Baden-Württemberg, DLR 103, 45-52 (2007)
Anhang 5c
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)
Risikoorientierte Ermittlung der für die Überwachung der Herstellerbetriebe erforderlichen Probenzahlen
Die nach Risikogesichtspunkten erforderlichen Probenzahlen zur Überwachung der Herstellerbetriebe, insbesondere zur Verifizierung von deren Eigenkontrollergebnissen, erfolgt durch ein Rechenmodell, das von einer nach dem jeweiligen Vermarktungsprofil bestimmten Grundprobenzahl ausgeht. Die Bewertung der zu berücksichtigenden Risiken spiegelt sich in Faktoren wieder, mit denen die Grundprobenzahl zu multiplizieren ist. Dabei entsprechen die Bewertungskriterien hinsichtlich des Produktrisikos, der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, der HACCP-Verfahren und des Hygienestatus des Betriebes den Beurteilungsmerkmalen zur Risikobewertung der Betriebe nach Anhang 3b. Das heißt, die für den jeweiligen Betrieb bei der letzten Risikobewertung nach Abschnitt II Nr. 4 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung ermittelte Bewertung wird in das Rechenmodell übernommen. Das Rechenmodell ist in Anhang 5d enthalten.
Im Einzelnen ist bei der Berechnung wie folgt vorzugehen:
Die für die Herstellerbetriebe des Zuständigkeitsbereichs ermittelten Probenzahlen werden dem TLV als Summe nach Warenobergruppen sortiert übermittelt. Dafür ist die vom TLV vorgegebene Tabellenform zu nutzen. Sofern saisonale oder sonstige Besonderheiten bei der Probenanforderung zu beachten sind, ist dies dem TLV mit den Probenzahlen zur Kenntnis zu geben. Der Termin für die Übersendung der Probenzahlen wird vom TLV festgelegt.
Berechnungsbeispiele:
A) Mittelgroßer Betrieb mit deutschlandweiter Vermarktung, mittlerem Produktrisiko, funktionierendem HACCP und ohne wesentliche Mängel:
| 1. Vertriebswege: national | 3 Proben | |
| 2. Produktrisiko: mittel | 3 x 1,5 = | 4,5 Proben |
| 3. Verschiedene Technologien: | 4,5 x 2 = | 9 Proben |
| 4. Keine Proben-Beanstandungen bzw. 0 oder 1 Punkt im Hauptmerkmal II, Beurteilungsmerkmal "Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen" | 9 x 1 = | 9 Proben |
| 5. Funktionierendes HACCP bzw. 0 oder 3 Punkte im Hauptmerkmal III, Beurteilungsmerkmal "HACCP-Verfahren" | 9 x 0,3 = | 3 Proben |
| 6. Keine relevanten Hygienemängel bzw. bis 20 Punkte im Hauptmerkmal IV | 3 x 1 = | 3 Proben |
B) Kleiner Betrieb mit lokaler Vermarktung, hohem Produktrisiko und leichten Mängeln:
| 1. Vertriebsweg: | lokal | 0,5 Proben | |
| 2. Produktrisiko: | hoch | 0,5 x 2 = | 1 Proben |
| 3. Kleinbetrieb | 1 x 1 = | 1 Proben | |
| 4. Eine Beanstandung (z.B. Kennzeichnung) bzw. 1 oder 2 Punkte im Hauptmerkmal II, Beurteilungsmerkmal "Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen" | 1 x 1,5 = | 1,5 Proben | |
| 5. HACCP mit Mängeln bzw. 3 oder 6 Punkte im Hauptmerkmal III, Beurteilungsmerkmal "HACCP-Verfahren" | 1,5 x 1,5 = | 2,25 Proben | |
| 6. Keine relevanten Hygienemängel bzw. bis 20 Punkte im Hauptmerkmal IV | 2,25 x 1 = | 2,25 Proben |
Die Berechnung ist zu dokumentieren und der Betriebsakte nach Abschnitt II Nr. 2.4 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung beizufügen. Sie ist in mindestens dreijährigem Abstand auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und der aktuellen Risikobewertung des Betriebes zu überprüfen.
Anhang 5 d
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)
Rechenmodell zur Ermittlung der Probenzahlen
1. Vermarktungswege
|
2. Produktrisiko 1
ODER 2a. Sensible Verbrauchergruppen x 2 |
3. Produktionsmengen/Jahr
ODER 3a. Technologievielfalt
|
4. Beanstandungen unter Einbeziehung des Vorjahres bzw. Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen 2
|
5. HACCP-Verfahren 3
|
6. Hygienestatus des Betriebes 4
|
Verknüpfung mit der Risikobewertung des Betriebes
1) Bewertung nach Hauptmerkmal I, Beurteilungsmerkmal "Produktrisiko"
2) Bewertung nach Hauptmerkmal II, Beurteilungsmerkmal "Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen"
3) Bewertung nach Hauptmerkmal III, Beurteilungsmerkmal "HACCP-Verfahren"
4) Bewertung nach Hauptmerkmal IV
Anhang 5e
(zu Abschnitt III Nr. 1.2)
Probenzahlen für Herstellerbetriebe, die auf Einzelhandelsstufe verkaufen:
(ADV-Kode 6000000 ff)
| ADV-Kode | Betriebsart | Ø Proben / Jahr |
| 6010100
6010200 | Fleischerei mit oder ohne Schlachtung | 2,0 |
| 6010300 | Bäckerei (als Hauptbetriebsart) | 0,5 |
| 6010400 | Konditorei (als Hauptbetriebsart) | 1,5 |
| 6010500 | Hersteller von Speiseeis (als Hauptbetriebsart) | 1,5 |
| 6010600 | Hersteller alkoholischer Getränke | 0,5 |
| 6010700 | Hersteller von Fischerzeugnissen | 1,0 |
| 6010800 | Hersteller von Fruchterzeugnissen | 0,5 |
| 6020100 | Direktvermarkter Milch (Milch ab Hof) | 1,0 |
| 6020210 | Direktvermarkter Vorzugsmilch | Lt. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMHV i. V. m. Anlage 9 |
| 6020220 | Direktvermarkter Milcherzeugnisse aus wärmebehandelter Milch einschl. Käse | 1,5 |
| 6020230 | Direktvermarkter Rohmilcherzeugnisse einschl. Käse | 2,0 |
| 6020300 | Direktvermarkter Fleisch, Fleischerzeugnisse | 2,0 |
| 6020310 | Direktvermarkter Wildfleisch | 0,25 bis 0,5 * |
| 6020320 | Direktvermarkter Geflügelfleisch, -erzeugnisse | 1,0 |
| 6020400 | Direktvermarkter Fisch, Fischerzeugnisse | 0,5 bis 1 * |
| 6020600 | Direktvermarkter Honig | 0,1 bis 0,25 * |
| 6020700 | Direktvermarkter Eier | 0,25 bis 0,5 * |
| 6030100 | Direktvermarkter Getreideerzeugnisse, Backwaren, Teigwaren | 0,5 |
| 6030200 | Direktvermarkter Wein | 1,0 |
| 6030400 | Direktvermarkter alkoholfreie Getränke | 0,5 |
| 6030500 | Direktvermarkter Obst, Gemüse | 0,5 |
| 6040 | Direktvermarkter mit eigener Herstellung sonstiger Lebensmittel | 0,5 bis 1 * |
*) je nach Umfang der Abgabe
Betriebsarten der ADV-Kodes 6000000 ff, für die kein Wert festgelegt ist, können in der Planung vernachlässigt werden. Die Probenahme erfolgt aus dem sonstigen Probenaufkommen nach Bedarf. Sofern eine Betriebsart, die hier nicht erscheint, besondere Relevanz für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich besitzt, sind die Probenzahlen dafür nach eigenem Ermessen anzufordern.
| - Anhang 7 zur ThürVV-Lebensmittelüberwachung - | Anhang III |
Anhang 7
(zu Abschnitt IV Nr. 1.6)
| Zuständige Behörde: | lfd. Nummer:
Wildursprungszeichen Schlacht-Nr: Probenidentifikation der Untersuchungsstelle: |
Trichinenproben-Begleitschein
Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 2a § 2b oder 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für die gewerbliche Schlachtung wurde(n)
| am | um | Uhr |
| von | Stück erlegtem Haarwild *
Stück Farmwild * Schwein(en) im Rahmen einer Hausschlachtung / gewerblichen Schlachtung * Pferd(en) im Rahmen einer Hausschlachtung / gewerblichen Schlachtung * | |
| Proben zur Untersuchung auf Trichinen | [ ] Zwerchfellgreifer
[ ] Antebrachium [ ] Zunge [ ] anderem Muskel (.......................) entnommen |
Die einzeln verpackten und gekennzeichneten Proben werden der unten genannten Untersuchungsstelle übergeben.
| Name, Anschrift, Tel.-Nr. des Verfügungsberechtigten | Name, Anschrift, Tel.-Nr. des Untersuchungsstelle |
Über die geschlachteten/erlegten Tiere darf frühestens
| am | um | Uhr verfügt werden. |
Bis zum vorgenannt≪ Zeitpunkt muss die Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde gewährleistet sein.
| Die telefonische Erreichbarkeit des Verfügungsberechtigten nach Entnahme der Probe bis zu dein Zeitpunkt an dem über das Tier verfügt werden darf, unbedingt sicherzustellen! |
| ........................................................ Datum | ........................................................ Unterschrift Verfügungsberechtigter | ........................................................ Unterschrift amtl. Tierarzt/amtl. Fachassist. |
| Eingang der Probe in der Untersuchungsstelle: | Datum | Uhrzeit |
| Methode nach VO (EG) Nr. 2075/2005: | [ ] Referenznachweismethode
[ ] Trichomatik | |
| Prüfdatum: | Ergebnis der Untersuchung: Trichinen | [ ] nachgewiesen
[ ] nicht nachgewiesen |
| ........................................................ Datum | ........................................................ Unterschrift des Untersuchers |
*) Die Verwendung eines Begleitscheins für mehr als eine Probe ist nur bei gleicher Tierart möglich
Es ist eine Auflistung des Widersprungszeichen/Schlacht-Nummern beizufügen
| - Anlage 4 zur ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung - | Anhang IV |
"Anlage 4 14
(zu Nr. 3.2.2 und 3.2.3)
| Absender | Datum: AZ: Bearbeiter: Durchwahl: |
Übermittlung per E-MAIL an: LM-Ueberwachung@tlv.thueringen.de
Thüringer Landesamt für
Verbraucherschutz
Dezernat 23 (Lebensmittelüberwachung)
99947 Bad Langensalza
SOFORTBER1CHT
über ein besonderes Vorkommnis im Bereich Lebensmittelüberwachung bzw. Fleischhygiene
| Az.: 23.2666- | |||||
| [ ] | -01-01 | Feststellungen. die eine Warnmeldung begründen können | [ ] | -07 | Termin einer Gerichtsverhandlung (rechtzeitig vorher mitteilen) |
| [ ] | -01-02 | Rückinformation bei Warnmeldungen | [ ] | -08 | Ergebnisbericht über eine Gerichtsverhandlung bzw. Gerichtsurteil |
| [ ] | -02 | Zooanthroponose/Gruppenerkrankung | [ ] | -09 | Bußgeld ab 300,- Euro |
| [ ] | -03 | Verkehrsverbot für größere Mengen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände USW. | [ ] | -10 | Presseveröffentlichung, Medienarbeit |
| [ ] | -04 | Betriebsschließung und -teilschließung | [ ] | -11 | Mitteilung über Höchstmengenüberschreitung gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB |
| [ ] | -05 | Mitteilung nach Art. 19 .Abs. 1 oder 3 der VO (EG) Nr. 178/2002, § 44 Abs. 4 | [ ] | -12 | Mitteilung über Anhörung nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB |
| [ ] | -06 | Abgabe an Staatsanwalt (Strafanzeige) | [ ] | -13 | Sonstiges |
| betroffener Betrieb/Person: | festgestellt am: Info erhalten am: von Wem? | ||||
Feststellungen in Stichworten (was? wie? warum? wer geschädigt?):
eingeleitete Maßnahmen:
| [ ] weiterer Bericht folgt | [ ] Vorgang abgeschlossen |
(Name, Unterschrift)
ENDE