Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Weinverordnung
- Thüringen -
Vom 9. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2016 S. 686)
Aufgrund des § 6 Abs. 2 und 6, des § 6a Abs. 2, des § 8 und des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung,
aufgrund des § 3 Abs. 4, des § 3b Abs. 4, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 22 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 23 Abs. 4 und 5 und des § 57a Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 28 Nr. 1 der Thüringer Weinverordnung (ThürWeinVO) vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), und des § 32c Abs. 2 und des § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2), in Verbindung mit § 29 Nr. 1 ThürWeinVO verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft sowie
aufgrund des § 24 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 28 Nr. 2 ThürWeinVO, des § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2), in Verbindung mit § 30 Nr. 1 ThürWeinVO und des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Die Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Komma nach dem Wort "Flächen" und die Worte "die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind," gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Komma nach dem Wort "Flächen" und die Worte "die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind," gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Im Rahmen eines Stützungsprogramms können als Einzelmaßnahmen gefördert werden
Das nach Satz 1 Nr. 2 förderfähige Mindestinvestitionsvolumen je Unternehmen beträgt 10.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 50 v. H. (2) Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, deren Betriebssitz sich in Thüringen befindet und deren Flächen in der Weinbaukartei erfasst sind. | "(1) Die Unterstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt nach Maßgabe des von dem für Weinbau zuständigen Ministerium erlassenen regionalen Stützungsprogrammes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese beinhaltet folgende Fördergegenstände:
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen je Unternehmen beträgt 10.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 40 v. H. (2) Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die Rebflächen in Thüringen bewirtschaften. Sie müssen die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung genannte Mindestgröße für die Versicherungspflicht von Sonderkulturen erreichen oder überschreiten. Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig. Die Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 müssen sich in Thüringen befinden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Wort "zunächst" gestrichen sowie die Angabe "vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012" durch die Angabe "vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016" ersetzt.
bb) Satz 3
Anträge für ggf. aus der nationalen Umverteilung resultierende Restmittel können vom 1. Juni 2013 bis zum 15. Juni 2013 gestellt werden.
wird aufgehoben.
3. Die § § 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 3 Wiederbepflanzung (zu § 6 Abs. 5 des Weingesetzes) (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebs oder eines anderen Betriebs genehmigen, wenn
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechts enthalten. Im Fall der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebs ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechts unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen sind durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums zu belegen. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt. (4) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 3 setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der genaue Angaben über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechts und die zugehörigen Flächen enthält. Der Antragsteller hat sich zudem schriftlich zu verpflichten, innerhalb von drei Jahren ab der Anpflanzung eine Rebfläche zu roden, die der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechts entspricht. Die Angaben über die Flächen sind durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums zu belegen. | " § 3 Wiederbepflanzung (zu § 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes) (1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, eine Wiederbepflanzung in gleichem Umfang auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind Angaben über die Lage der Fläche (Gemarkung, Flurstück) und den Umfang des Gebrauchs des Wiederbepflanzungsrechts beizufügen. (3) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein und legt der Erzeuger bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, über diese eine Mitteilung vor, gilt dieses als Genehmigungsantrag. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist. |
| § 4 Hangneigung (zu § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes) (1) Zur Steigerung der Qualität der Weine dürfen in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut Reben nur auf Flächen angepflanzt werden, die eine Hangneigung von mindestens 10 v. H. aufweisen. (2) Bei Terrassenlagen ist die ursprüngliche Hangneigung maßgebend. (3) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 kann bei Anpflanzungen abgesehen werden, die an zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen angrenzen und diese abrunden, ohne dass dies zu einer Ausweitung des Weinbaus in ebenen Lagen führt. | § 4 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6a Abs. 2 des Weingesetzes) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist. |
| § 5 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials (zu § 8a des Weingesetzes) (1) Für die zu Thüringen gehörenden Teile des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut sowie des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein wird eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der zuständigen Behörde. (2) Für ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.07.1999 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteiltes Pflanzungsrecht bestimmt sich die Laufzeit durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzungsrechten ohne Gewährung eines Entgelts ein. (3) Die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. April eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. DerAntrag hat eine genaue Flächenangabe über den Umfang der aufzurebenden Fläche zu enthalten und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche, der Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung sowie der Nachweis einer beruflichen Mindestqualifikation zum Winzer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 161) oder zum Weinküfer nach der Weinküfer-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1656) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sind beizufügen. Der Nachweis der beruflichen Mindestqualifikation erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Abschlusszeugnisses des einschlägigen Ausbildungsberufs oder einer höherwertigen Qualifikation. Alternativ ist eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung in der Weinerzeugung nachzuweisen. Für die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der Reserve wird kein auf das Pflanzungsrecht bezogenes Entgelt erhoben. (4) Antragsberechtigt sind Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die einen Eigentums- oder mindestens zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen können und die Voraussetzungen des § 14 erfüllen. (5) Nach Absatz 3 kann ein Pflanzungsrecht gewährt werden, wenn die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 sowie des § 4 erfüllt und natur- oder umweltschutzrechtliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen. (6) Bei der Gewährung eines Pflanzungsrechtes sind in erster Linie Anträge für Terrassen- und Steillagen zu berücksichtigen. Übersteigt die Summe der zur Verfügung stehenden Pflanzungsrechte den beantragten Bedarf, entscheidet die zuständige Behörde nach fachlichen Kriterien auf der Grundlage des Bewertungsschemas nach Anlage 2 über die Zuteilung; in diesen Fällen kann eine Kürzung der beantragten Rechte vorgenommen werden. Im Fall der Existenzgefährdung eines antragstellenden Haupterwerbsunternehmens, die durch eine nicht ausreichende Pflanzungsrechteausstattung verursacht wird, kann auf eine Kürzung verzichtet werden. Anträge unter einer Geringfügigkeitsschwelle von insgesamt 1 ha pro Antragsteller werden nicht gekürzt. Vergabevoraussetzung ist zudem eine zusammenhängende Mindestantragsfläche von 0,1 ha. (7) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzungsrechte nicht in seinem eigenen Betrieb, gehen sie wieder in die regionale Reserve ein. | § 5 Inanspruchnahme von Genehmigungen (zu § 7d Abs. 2 des Weingesetzes) Die zuständige Behörde überprüft auf der Grundlage der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt wurden. § 6 Klassifizierung von Rebsorten (1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten und in der Anlage 2 genannten Rebsorten zugelassen. (2) Die Aufnahme einer neuen Rebsorte in Anlage 2 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung des Artikels 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Qualitätswein b. A." durch die Worte "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A." ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Qualitätswein" die Abkürzung "b. A." gestrichen und die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Für die Herstellung von Qualitätswein b. A. werden für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut die in der Anlage 3 mit "x" gekennzeichneten Rebsorten festgelegt. | "(3) Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. sind die in § 6 Abs. 1 genannten Rebsorten geeignet." |
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird in der Klammer "(ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, L 31 vom 03.02.2010 S. 20)" nach der Angabe "S. 20" ein Komma und die Angabe "ABl. Nr. L 319 vom 16.11.2012 S. 10" ergänzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"In das Verzeichnis nach Satz 1 Nr. 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen und Bereiche die Namen kleinerer geographischer Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes eingetragen werden. Der Name einer kleineren geographischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist, darf zusammen mit dem Namen der in der Weinbergsrolle eingetragenen Einzellage oder mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteiles angegeben werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Einzellagen" durch die Worte "Namen von Einzellagen und auch von Großlagen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Anträge nach Satz 1 sind bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres für das jeweilige Kalenderjahr zu stellen."
c) In Absatz 6 Nr. 1 und 3 wird jeweils das Wort "Einzellage" durch das Wort "Lage" ersetzt.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Für kleinere geographische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend."
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Löschungen in der Weinbergsrolle
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit nach § 10 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 9, ist auf Antrag der nach § 10 Abs. 5 Antragsberechtigten von der zuständigen Behörde zu löschen oder zu ändern.
(2) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit ist von Amts wegen zu löschen, wenn
(3) Die Eintragung eines Bereiches ist von Amts wegen zu löschen, wenn
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz unter der Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (§ 23 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes, § 6 Abs. 1 der Weinverordnung) | "(zu § 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Weingesetzes)" |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.
cc) Nummer 4
aus einem Mitgliedsbetrieb des Verbands Deutscher Prädikatsweingüter Sachsen-Saale-Unstrut e. V. mit Betriebssitz in Thüringen
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Eintragung, Änderung oder Löschung von Einzellagen nach § 10 Abs. 4, | "1. Eintragung, Änderung oder Löschung von Lagen, Bereichen oder kleineren geographischen Einheiten in der Weinbergsrolle und" |
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3
Entscheidung über die Eignung von Grundstücken für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. und Landwein.
wird aufgehoben.
9. In § 12 Abs. 2 werden die Verweisung "Artikel 118z Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Verweisung "Artikel 120 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" und die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
§ 14 Einlagerung und fachgerechte kellerwirtschaftliche Behandlung
(zu § 5 Abs. 1 Satz 4 der Weinverordnung)(1) Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des Eineinhalbfachen des zulässigen Hektarertrags als Tank-, Fass- oder Flaschenlager nachzuweisen.
(2) Als Nachweis der Befähigung zur fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung gilt eine abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Winzer oder Weinküfer mit mindestens einjähriger Praxis oder ohne abgeschlossene Ausbildung eine mindestens vierjährige Praxis im Weinbau und in der Kellerwirtschaft. Der Nachweis kann auch durch entsprechende Weiterbildungen erbracht werden.
wird aufgehoben.
11. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||
| § 16 Säuerung (zu § 13 Abs. 9 der Weinverordnung) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Weinbau zuständigen Ministerium zulassen, dass bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein aus in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut geernteten Trauben in einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen eine Säuerung nach den in Anhang XVa Abschnitt C Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen vorgenommen werden darf. | " § 16 Säuerung (zu § 13 Abs. 6 des Weingesetzes) Zuständige Behörde für die Zulassung der Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut in einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen durch Allgemeinverfügung ist das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium. Vor der Zulassung ist das Benehmen mit dem für Weinbau zuständigen Ministerium herzustellen. | ||||||||||||
| § 17 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 30 Abs. 4 der Weinverordnung) Für die Zulassung zu einem Wettbewerb müssen jeweils zum Zeitpunkt des Wettbewerbs die Bestände der einzelnen Weinkategorien folgende Mindestmengen umfassen:
| § 17 Auszeichnungen (zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes, § 30 Abs. 1bis 5 der Weinverordnung) Als Auszeichnung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Weinverordnung wird die Verleihung von goldenen, silbernen und bronzenen Plaketten im Rahmen der jährlich stattfinden "Saale-Unstrut Gebietsweinprämierung" anerkannt. Träger der "Saale-Unstrut Gebietsweinprämierung" ist der Weinbauverband Saale-Unstrut e. V. Die Anerkennung der Auszeichnungen nach Satz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Kriterien nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 sowie Abs. 3 und 5 der Weinverordnung eingehalten werden. Der Weinbauverband Saale-Unstrut e. V. erlässt mit Zustimmung des für die Lebensmittelüberwachung und des für Weinbau jeweils zuständigen Ministeriums Bestimmungen über die Wein- und Sektprämierung in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut, in der nähere Regelungen zur Durchführung des Wettbewerbs und zur Verleihung der Auszeichnungen getroffen werden." |
12. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
13. In § 19 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.
14. In § 23 wird die Angabe "Anlage 6" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.
15. In § 24 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Qualitätswein" die Abkürzung "b. A." gestrichen.
16. In § 25 Abs. 4 Nr. 1 wird die Verweisung "Anhang XVa Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Verweisung "Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 1 werden die Verweisungen " § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2" durch die Verweisungen " § 3 Abs. 1, den §§ 4 und 5" ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. die Thüringer Aufbaubank nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ,"
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 21 und 22" durch die Angabe "Nr. 22 und 23" ersetzt.
18. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2
1. § 3 Abs. 1 auf anderen als den dort genannten Flächen oder entgegen § 3 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,2. § 3 Abs. 4 die Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nicht vornimmt,
werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 1 bis 4.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 1 bis 3 und 5" durch die Angabe "Nummer 1 und 3" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 4 und 6" durch die Angabe "Nummer 2 und 4" ersetzt.
19. In § 28 Nr. 1 werden die Verweisungen " § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 8c" durch die Verweisungen " § 6 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 6a Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 7e Abs. 2, § 8 und § 8a Abs. 4" und die Verweisung " § 24 Abs. 4 Nr. 2" durch die Verweisung " § 24 Abs. 4 Nr. 2 sowie Abs. 6 und 7" ersetzt.
20. In § 29 Nr. 1 werden die Verweisungen " § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1, § 7a," sowie die Verweisung " § 30 Abs. 4," gestrichen.
21. In Anlage 1 Nr. 2 wird die Angabe "Orlamünde" gestrichen.
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| Bewertungsschema "Fachliche Kriterien zur Vergabe von Pflanzungsrechten | Anlage 2 (zu § 5 Abs. 6) |
| Kriterien |
Punkte | ||
| 1. Lagebeurteilung | klein | mittel | gut |
| 10 | 30 | 50 | |
| 2. Erwerbscharakter | Hobby | Nebenerwerb | Haupterwerb |
| 0 | 30 | 50 | |
| 3. Nachweis der beruflichen Qualifikation | fünfjährige praktische Erfahrung | abgeschlossene Ausbildung als Winzer/Weinküfer | Meister und höhere berufliche Qualifikation |
| 10 | 30 | 50 | |
| 4. Entwicklungsfähigkeit | geringer Effekt * | neuer Betriebszweig | deutlicher Effekt oder Existenzgründung |
| 10 | 30 | 50 | |
| 5. landeskultureller Wert ** | 10 | 20 | 30 |
| Zwischensumme | |||
| Punkte | |||
| * Die Relation vorhandene Weinanbaufläche zu der beantragten Fläche lässt keinen wesentlichen Effekt auf die Betriebsentwicklung erwarten.
** Einbindung in die Landschaft, traditioneller Weinbaustandort, Auswirkung auf das Ortsbild, Tourismus, Regionalentwicklung | |||
wird aufgehoben.
23. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| "Anlage 2
(zu § 6, § 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 3) Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein in Thüringen und zur Erzeugung von Mitteldeutschem Landwein in dem zu Thüringen gehörenden Teil des Landweingebiets Mitteldeutscher Landwein zugelassen sind, Name der Rebsorte, Synonyme Bezeichnung, Traubenfarbe Auxerrois, B Bacchus, B Weißer Burgunder, Pinot blanc, Pinot bianco, B Cabernet Blanc, B Chardonnay, B Ehrenfelser, B Roter Elbling, Elbling, R Weißer Elbling, Elbling B Roter Gutedel, Gutedel, Chasselas, Weißer Gutedel, Gutedel, Chasselas, B Helios, B Hölder, B Huxelrebe, B Johanniter, B Kerner, B Kernling, Rs Morio Muskat, B Müller-Thurgau, Rivaner, B Muscaris, B Gelber Muskateller, Muskateller, B Roter Muskateller, Muskateller, R Muskat-Ottonel, B Ortega, B Phoenix, B Rieslaner, B Toter Riesling, Riesling, R Weißer Riesling, Riesling, B Ruländer, Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio, G Saphira, B Sauvignon Blanc, B Merzling, B Solaris, B Souvignier gris, Rs Scheurebe, B Schönburger, B Blauer Silvaner, Silvaner N Grüner Silvaner, Silvaner, B Roter Traminer, Traminer, Rs Grüner Veltliner, Veltliner, B Villaris, B 2. Rotweinsorten Acolon, N André, N Cabernet Cortis, N Cabernet Dorio, N Cabernet, Dorsa, N Cabernet Jura, N Cabernet Mitos, N Cabernet Franc, N Cabernet Sauvignon, N Cabertin, N Deckrot, N Domina, N Dornfelder, N Dunkelfelder, N Blauer Frühburgunder, Frühburgunder, N Blauer Limberger, Lemberger, N Merlot, N Müllerrebe, N Pinotin, N Blauer Portugieser, N Regent, N Rondo, N Saint Laurent, N Blauer Spätburgunder, Spätburgunder, N Blauer Trollinger, Trollinger, N Blauer Zweigelt, Zweigelt, N B = Blanc (weiß) N = Noir (schwarz) G = Gris (grau) R = Rouge (rot) Rs = Rose (rosa) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
24. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 3 und in der Überschrift sowie in der Tabelle wird jeweils nach dem Wort "Qualitätswein" die Abkürzung "b. A."gestrichen.
25. Die bisherigen Anlagen 5 und 6 werden die Anlagen 4 und 5.
26. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
| ENDE |