Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnungen auf den Gebieten des Lebensmittel-, Veterinär- und Arzneimittelrechts
- Thüringen -

Vom 27. Juli 2026
(GVBl. Nr. 7 vom 26.08.2026 S. 182)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22),
des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ( ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 22),
des § 36 Abs. 4 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 34), und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 34 9), verordnet die Landesregierung und aufgrund
des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), und
des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchst. c wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 3

3. der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung für die Bestimmung einer Grenzkontrollstelle im Benehmen mit der zuständigen Generalzolldirektion nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 77 S. 59, L 119 S. 26; 2013 L 160 S. 15; 2015 L 29 S. 16, L 66 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50; L 77 vom 24.03.2010 S. 5 9; L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 29 vom 05.02.2015 S. 16; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12; L 302 vom 26.08.2021 S. 20; L, 2024/90141, 1.3.2024) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/625; abweichend hiervon bestimmt sich die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben, die "a) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden für die Zulassung zuständig sind,"

cc) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Verbindung" das Wort "mit" eingefügt.

b) In Nummer 6 Buchst. a wird die Verweisung " § 39a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und Abs. 2" durch die Verweisung " § 39a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8" ersetzt.

c) In Nummer 7 Buchst. a Halbsatz 2 wird die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "zuständige Bundesministerium" ersetzt.

d) Nummer 8 erhält folgende Fassung

alt neu
8. dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4, "8. dem Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG) vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung von geografischen Angaben für garantiert traditionelle Spezialitäten,"

e) Die Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

alt neu
10. dem Vorläufigen Biergesetz in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 7 Satz 1,

11. der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1,

"10. dem Vorläufigen Biergesetz in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der bis zum Ablauf des 6. September 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618 -2653-) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 7 Satz 1,

11. der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung für

  1. die Genehmigung für die Verwendung von
    Wasser oder aufbereitetem Wasser zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln, welches nicht den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser entspricht, nach § 3a Abs. 2 und 6,
  2. die Erteilung einer Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1,"

f) Die Nummern 16 und 17 erhalten folgende Fassung:

alt neu
16. der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 11,

17. der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung für

  1. die Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. Nr. 1 Buchst. f 2. und 3. Anstrich,
  2. die Erteilung der Genehmigung und die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4,
    c) die Festsetzung einer angemessenen Frist nach § 20 Abs. 4 Satz 2,
  3. die Entgegennahme der Anmeldung und Prüfung des Nachweises nach § 21 Abs. 1,
"16. der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung für die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1, solange diese Bestimmung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung für die Genehmigung bezogen auf die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost mit einem Zusatz von Jod weiterhin anzuwenden ist,

17. der Milchproduktqualitätsverordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280) in der jeweils geltenden Fassung für die Genehmigung eines Wärmebehandlungsverfahrens für Zentrifugat nach § 28 Nr. 10 Buchst. c,"

g) Nummer 18

18. der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der Herstellung

wird aufgehoben.

h) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

alt neu
19. der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung für die Feststellung, dass die Qualität des in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, "19. der Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung für die Erteilung der Genehmigung nach § 8,"

i) In Nummer 21 wird die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; L 318 vom 15.11.2012 S. 74; L 72 vom 15.03.2013 S. 16; L 142 vom 29.05.2013 S. 10; L 254 vom 28.08.2014 S. 39; L 17 vom 21.01.2017 S. 52; L 326 vom 09.12.2017 S. 55; L 183 vom 19.07.2018 S. 27; L 324 vom 13.12.2019 S. 80; L 76 vom 12.03.2020 S. 36; L 397 vom 26.11.2020 S. 30; L 214 vom 17.06.2021 S. 68; L 318 vom 09.09.2021 S. 8; L 365 vom 14.10.2021 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; L 318 vom 15.11.2012 S. 74; L 72 vom 15.03.2013 S. 16; L 142 vom 29.05.2013 S. 10; L 254 vom 28.08.2014 S. 39; L 17 vom 21.01.2017 S. 52; L 326 vom 09.12.2017 S. 55; L 183 vom 19.07.2018 S. 27; L 324 vom 13.12.2019 S. 80; L 76 vom 12.03.2020 S. 36; L 397 vom 26.11.2020 S. 30; L 214 vom 17.06.2021 S. 68; L 318 vom 09.09.2021 S. 8; L 365 vom 14.10.2021 S. 46; L, 2024/90467, 31.7.2024; L, 2025/90869, 6.11.2025; L, 2025/90876, 11.11.2025) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. Nr. L 12 vom 14.01.2012 S. 14, L 80 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, "2. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission (ABl. L 284 vom 04.11.2022 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,"

b) In Nummer 3 werden die Worte "ist und" durch das Wort "ist," ersetzt.

c) In Nummer 4 werden die Verweisung "Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; L 136 vom 29.05.2007 S. 3; L 141 vom 31.05.2008 S. 22; L 36 vom 05.02.2009 S. 84; L 260 vom 02.10.2010 S. 22; L 49 vom 24.02.2011 S. 52; L 136 vom 24.05.2011 S. 105; L 185 vom 04.07.2013 S. 18; L 109 vom 12.04.2014 S. 49; L 331 vom 18.11.2014 S. 40; L 94 vom 10.04.2015 S. 9; L 127 vom 22.05.2015 S. 62; L 216 vom 22.08.2017 S. 27; L 102 vom 23.04.2018 S. 99; L 249 vom 04.10.2018 S. 18; L 317 vom 14.12.2018 S. 57; L 120 vom 08.05.2019 S. 34; L 141 vom 05.05.2020 S. 37; L 279 vom 27.08.2020 S. 23; L 137 vom 22.04.2021 S. 22; L 83 vom 10.03.2022 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/ EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1; L 136 vom 29.05.2007 S. 3; L 141 vom 31.05.2008 S. 22; L 36 vom 05.02.2009 S. 84; L 260 vom 02.10.2010 S. 22; L 49 vom 24.02.2011 S. 52; L 136 vom 24.05.2011 S. 105; L 185 vom 04.07.2013 S. 18; L 109 vom 12.04.2014 S. 49; L 331 vom 18.11.2014 S. 40; L 94 vom 10.04.2015 S. 9; L 127 vom 22.05.2015 S. 62; L 216 vom 22.08.2017 S. 27; L 102 vom 23.04.2018 S. 99; L 249 vom 04.10.2018 S. 18; L 317 vom 14.12.2018 S. 57; L 120 vom 08.05.2019 S. 34; L 141 vom 05.05.2020 S. 37; L 279 vom 27.08.2020 S. 23; L 137 vom 22.04.2021 S. 22; L 83 vom 10.03.2022 S. 64; L 2024/90569, 20.9.2024; L, 2024/90703, 5.11.2024; L, 2025/90479, 6.6.2025) in der jeweils geltenden Fassung" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/625, die

  1. bei der Produktion von entbeintem frischem Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2 und 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,
  2. bei der Produktion von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2, 1.3, 1.4 und 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,
  3. bei der Produktion von Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen aus Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren und Geflügel und Hasentieren im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2, 1.3, 1.4, 1.13, 1.14 und 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,
  4. bei der Bearbeitung von frei lebendem Wild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.5 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verarbeitung von Fleisch dieser Tiere wöchentlich nicht mehr als 400 Kilogramm, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen, sofern diese Tätigkeit in Betrieben nach den Buchstaben a oder b erfolgt,
  5. frisches Fleisch von Farmwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus eigener Haltunggewinnen und wöchentlich nicht mehr als 5 Tonnen entbeintes Farmwildfleisch eigener Schlachtung oder eine dieser Menge entsprechende Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen,
  6. bei der Produktion von ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben im Sinne des Anhangs I Nr. 7.5 und 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr 50 Kilogramm, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,
  7. bei der Produktion von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne des Anhangs I Nr. 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 50 Kilogramm, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen,
  8. verzehrfertige Speisen in Großküchen für den Bedarf anderer Lebensmittelunternehmen herstellen und dabei frisches Fleisch, Fischereierzeugnisse oder Eier verarbeiten, die durchschnittlich für nicht mehr als 500 Verbraucher pro Tag bestimmt sind,
  9. wöchentlich nicht mit mehr als 7,5 Tonnen Lebensmittel tierischen Ursprungs außerhalb der Einzelhandelstätigkeit zum Zweck der Deckung des Bedarfs anderer Betriebe handeln, sofern diese Tätigkeit in einem der Betriebe nach den Buchstaben a bis h erfolgt;

überschreitet ein Betrieb die in Halbsatz 1 Buchst. a bis i genannten Produktionsobergrenzen bei einer oder mehreren Tätigkeiten, ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständige Behörde für die Zulassung, vorläufige oder bedingte Zulassung oder Verlängerung der Zulassung des Betriebs für alle Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; und

6. die Überwachung von geografischen Angaben für Erzeugnisse des Weinbereichs und des Spirituosenbereichs nach dem Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist zuständig nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in Satz 2 eine abweichende Regelung getroffen ist. Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständig für die Überwachung nach den §§ 33 und 34 TierHalt-KennzG in Lebensmittelunternehmen, soweit es die Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und über die Rückverfolgbarkeit nach § 20 TierHaltKennzG betrifft."

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Mehrbelastungsausgleich

(1) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden erhalten vom Land als Ausgleich der ihnen durch den Vollzug der Aufgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 2 entstehenden Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 3.103 Euro. Der Anteil der einzelnen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden an dem Gesamtbetrag nach Satz 1 entspricht dem Anteil ihrer Einwohnerzahl zum 31. Dezember des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Der Anteil wird durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde festgesetzt.

(2) Die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale entsprechend des nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzten Anteils erfolgt durch die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde einmal jährlich zum 31. März."

6. In § 6 werden die Verweisung " §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1" durch die Verweisung " §§ 2, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2" und die Verweisung " § 8 Abs. 2 Nr. 1 LSpG" durch die Verweisung "den §§ 40 und 41 AgrarGeoSchDG und § 38 Abs. 1 TierHaltKennzG" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die der Landesregierung durch § 36 Abs. 1 TierHaltKennzG erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde übertragen."

Artikel 2
Änderung der Thüringer Tiergesundheitszuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Tiergesundheitszuständigkeitenverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 761), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung "Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung vom 27. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 93) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender neue Buchstabe b eingefügt:

"b) die Gestattung der Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und die Zulassung einer anderen als der deutschen Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage nach § 11 Abs. 6 Satz 2, jeweils im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut,"

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und die Worte "des Paul-Ehrlich-Instituts oder" werden gestrichen.

cc) Nach dem neuen Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) die Genehmigung von Ausnahmen für die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 13 Abs. 3,"

dd) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe e.

c) In Nummer 2 Buchst. c und d werden jeweils die Worte "immunologischer Tierarzneimittel oder" durch das Wort "von" ersetzt.

2. In § 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "zuständige Bundesministerium" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in der Einleitung wird jeweils die Angabe "Tierimpfstoff-Verordnung" durch die Angabe "Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung" ersetzt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
  1. die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1,
  2. die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3,
  3. die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1,
  4. die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Satz 2,
  5. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 2,
  6. das Absehen von der Vorlage oder der Ausstellung einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3,
"1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2;"

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "zuständige Bundesministerium" ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird das Wort "jeweils" gestrichen und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Buchstaben g bis j

g. die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Durchführung der Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Anfertigung eines Berichts über die Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3,

h. die Übermittlung einer Durchschrift der GMP-Bescheinigung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 18 Abs. 2 Satz 2,

i. die Prüfung von Betrieben, die im Besitz einer GMP-Bescheinigung sind, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und die Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2,

j. das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 oder eines Plans nach § 37 Satz 1 Nr. 8.

werden aufgehoben.

4. In § 7 Nr. 1 Buchst. b und c wird jeweils die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "zuständige Bundesministerium" ersetzt.

5. § 8 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Bezeichnung "Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "zuständigen Bundesministeriums" ersetzt.

b) In den Buchstaben c und h wird jeweils die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "zuständige Bundesministerium" ersetzt.

6. In § 10 Nr. 1 Buchst. c bis f wird jeweils die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "zuständige Bundesministerium" ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung "Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 5" durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 36" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium nach § 35" ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 35 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 34 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

8. In § 20 Nr. 1 und § 21 Nr. 1 Buchst. b wird jeweils die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "zuständige Bundesministerium" ersetzt.

9. In § 23 Nr. 1 wird die Bezeichnung "Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "zuständigen Bundesministeriums" ersetzt.

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung "Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1; L 57 vom 03.03.2017 S. 65; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 84 vom 20.03.2020 S. 24; L 48 vom 11.02.2021 S. 3; L 224 vom 24.06.2021 S. 42; L 310 vom 01.12.2022 S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Benennung von Laboratorien nach Artikel 54 Abs. 2 Buchst. b und Artikel 73 Abs. 2 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 35 dieser Verordnung; "1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
  1. die Benennung von Laboratorien nach Artikel 54 Abs. 2 Buchst. b und Artikel 73 Abs. 2 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 35 dieser Verordnung,
  2. die Zustimmung nach Artikel 155 Abs. 1 Buchst. e für das Verbringen wild lebender Landtiere aus oder nach Thüringen;"

11. In der Einleitung des § 28 wird die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115; L 191 vom 16.06.2020 S. 3; L 267 vom 14.08.2020 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115; L 191 vom 16.06.2020 S. 3; L 267 vom 14.08.2020 S. 6; L, 2024/90690, 6.11.2024; L, 2024/90701, 6.11.2024) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

12. In der Einleitung des § 29 wird die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1; L, 2024/90693, 6.11.2024) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

13. In der Einleitung des § 30 wird die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64; L 96 vom 25.04.2023 S. 90; L, 2024/90689, 6.11.2024) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

14. In der Einleitung des § 31 wird die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140; L 389 vom 04.11.2021 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140; L 389 vom 04.11.2021 S. 23; L, 2024/90689, 6.11.2024; L, 2024/90702, 6.11.2024; L, 2024/90691, 6.11.2024) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

15. In der Einleitung des § 32 wird die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung'" durch die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211; L, 2024/90695, 6.11.2024) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

16. In der Einleitung des § 33 wird die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379; L 40 vom 04.02.2021 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379; L 40 vom 04.02.2021 S. 23; L, 2024/90696, 5.11.2024; L, 2024/90692, 6.11.2024; L, 2024/90687, 6.11.2024; L, 2025/90552, 2.7.2025) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

17. Nach § 33 werden die folgenden §§ 34 und 35 eingefügt:

" § 34 Delegierte Verordnung (EU) 2023/361

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1; L 2026/90241, 25.3.2026) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entscheidung über die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A nach Artikel 5 Abs. 1 einschließlich der Bewertung nach Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. a;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Erstellung, Aktualisierung, Änderung oder Ergänzung des amtlichen Impfplans nach Artikel 6.

§ 35 Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status seuchenfrei von Kompartimenten, die Landtiere halten (ABl. L, 2024/2623, 4.10.2024) in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für

  1. die Genehmigung des Status "seuchenfrei" eines Kompartiments, das Landtiere hält, in Bezug auf eine Seuche der Kategorie A nach Artikel 5 Abs. 1,
  2. die Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse der zugelassenen Kompartimente und die Aufbewahrung der Zulassungsunterlagen nach Artikel 5 Abs. 3 Buchst. a,
  3. die Überprüfung, ob das Kompartiment weiterhin die Zulassungsbedingungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. d erfüllt, nach Artikel 6 Abs. 1,
  4. die Aussetzung, die Entziehung oder die Wiederherstellung der Genehmigung des Status "seuchenfrei" eines Kompartiments, das Landtiere hält, nach Artikel 6 Abs. 2 bis 4."

18. Die bisherigen §§ 34 bis 36 werden die §§ 36 bis 38.

19. Nach dem neuen § 38 wird folgender § 39 eingefügt:

" § 39 Ordnungswidrigkeiten

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetz vom 8. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 405) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung zuständigen Behörden jeweils in ihrem Aufgabenbereich. Die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 3 ThürTierGesG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG bleibt unberührt."

20. Der bisherige § 37 wird § 40.

21. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts

§ 2 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts vom 10. September 2000 (GVBl. S. 309), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 6 wird die Verweisung "Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010 S. 1; L 293 vom 11.11.2010 S. 72; L 186 vom 27.05.2021 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010 S. 1; L 293 vom 11.11.2010 S. 72; L 186 vom 27.05.2021 S. 32; L, 2023/90067, 6.11.2023) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Verweisung "Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Tierärztliche Hausapothekenverordnung vom 1. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 343) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (27.08.2026) in Kraft.

ID: 262181

ENDE