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GAPKondV - GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
Vom 7. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 49 vom 13.12.2022 S. 2244; 09.12.2022 S. 2273 22; 16.12.2024 Nr. 417 24; 30.04.2025 Nr. 128 25;18.12.2025 Nr. 357 25a)
Gl.-Nr.: 7847-45-1
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Es verordnen auf Grund des
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes genannten Unionsregelung.
Kapitel 2
GLÖZ-Standards
Abschnitt 1
Erhaltung von Dauergrünland
§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist 25
(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2022 einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland 22 24
(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:
§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung 22 24 25 25a
(1) Eine Ersatzfläche ist mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen zu nutzen, ohne Bestandteil der Fruchtfolge zu sein und ohne gepflügt zu werden. Sofern eine Fläche bereits in der in Satz 1 beschriebenen Weise genutzt wird, ist sie während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen, in derselben Weise zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 aufgrund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022
Eine Ersatzfläche gilt als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Dauergrünlandfläche entstanden ist, für die sie als Ersatz angelegt wird.
(2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.
(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht und die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. Die Ersatzfläche darf zu dem auf die Erteilung der Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören, der teilweise oder insgesamt nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet."
(6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronische zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.
(7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen
Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.
§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf
(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.
§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes 24 25 25a
(1) Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.
§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen 25
§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das
§ 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuzeigen.
§ 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes 22 25
(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das
(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.
Abschnitt 2
Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.
(2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.
(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:
(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:
§ 12 Anbau in Paludikulturverfahren 24 25 25a
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das
§ 12a Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen 24 25a
(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe zulässig. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung. Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn
Erfolgt die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe nicht in Übereinstimmung mit Satz 3 Nummer 2 und 3, so ist die Genehmigung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.
(2) Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Die Anordnung ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
(3) Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.
§ 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen 22 24
(1) Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.
(2) Wer eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Bei einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.
Abschnitt 3
Weitere GLÖZ-Standards
§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern 24 25
(1) Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.
§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion 22 24
(1) Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung
In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.
(2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65; L 439 vom 29.12.2020 S. 32; L 7 vom 11.01.2021 S. 53; L 204 vom 10.06.2021 S. 47; L 318 vom 09.09.2021 S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 01.02.2023 S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte Feldoberfläche, die ohne jede weitere Bearbeitung mindestens bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres vorhanden sein muss (raue Winterfurche), zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt.
(3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser 2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen ist das Pflügen verboten. In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht in Reihenkultur erfolgt. In den in Satz 5 genannten Betrieben darf Ackerland beim Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur nur gepflügt werden, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht, auch in Form einer Untersaat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut wurde und das Pflügen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unmittelbar vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur erfolgt.
(4) Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um
§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten 22 24 25a
(1) Der Begünstigte hat auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:
Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung nach Satz 2 ist zulässig, sofern er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf
(2a) Ab dem Antragsjahr 2026 darf zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) und der durch sie übertragenen Krankheitserreger auf Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden, auf die in Absatz 1 genannte Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, sofern anschließend während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur angebaut werden. Satz 1 ist nur in Gebieten anzuwenden, für die eine Bedrohung oder ein Befall durch die Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) durch die zuständige Stelle des betreffenden Landes amtlich festgestellt worden ist.
(3) In der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.
(4) Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August einschließlich (Feldvogelschutzzeitraum) sind auf Ackerlandflächen und Dauergrünlandflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, eine Bodenbearbeitung sowie das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten. Innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes darf der Aufwuchs von Streuobstwiesen gemäht oder zerkleinert werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes Maßnahmen einschließlich der Bodenbearbeitung durchgeführt werden, die der Erfüllung von Verpflichtungen dienen, die sich aus Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen ergeben.
§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland 22 24 25
(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
(2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt:
Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.
(4) In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf allen Flächen als erfüllt.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten in dem Umfang als erfüllt, soweit
Abschnitt 4 24
Landschaftselemente
§ 19 Keine Beseitigung von Landschaftselementen 24 / 24
(1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden:
(2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für
(4) Die Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.
(5) Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. Satz 2 gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.
§ 20 Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland 24 / 24
(vorherige Änderungen § 20 bis 31.12.2024 22)
(1) Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauergrünland betroffen ist. Die zuständige Behörde kann die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes dieser Maßnahme entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder geschützte Biotope nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in geschützten Biotopen nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtig, wenn sie mit dem Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Behörden durchgeführt werden.
§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen 24 24 25
(vorherige Änderungen § 21 bis 31.12.2024 22)
Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Kapitel 3 24
Vorschriften der sozialen Konditionalität
§ 22 Vorschriften der sozialen Konditionalität 24
Vorschriften der sozialen Konditionalität im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz sind die in Anlage 7 genannten Regelungen.
Kapitel 4 24
Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 23 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten 24
(1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
(2) Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
(3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.
Abschnitt 2
Kontrollen
§ 24 Systematische Vor-Ort-Kontrollen 24
(1) Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb.
(3) Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe
Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.
(1) Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
(2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen.
§ 26 Auswahl der Kontrollstichprobe 24 25a
(1) Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von höchstens 50 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
(3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.
(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
§ 28 Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen 24
Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 27 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.
(1) Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 20 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.
(2) Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-Standards festgestellt wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht. Sofern erforderlich, sind entsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
Abschnitt 3 24
Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität
§ 30 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung 24 25
(1) In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:
Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere sachdienliche Angaben mitteilen, insbesondere zur etwaigen Ankündigung der Kontrolle, zu den an der Kontrolle beteiligten Personen, zum Zeitpunkt der Kontrolle oder zum Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität begangen wurde.
(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle. Sofern der zuständigen Behörde oder Körperschaft keine Verstöße bekanntgeworden sind, die eine Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfordern, teilt sie dies einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober der Zahlstelle mit.
Abschnitt 4
Sanktionen
§ 31 Sanktionierung bei Übertragung 24
§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen 24
Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.
§ 33 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen 24
Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.
§ 34 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen 24
(1) Soweit das Flächenmonitorringsystem zur Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anwenden.
(2) Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anzuwenden. Der Kürzungssatz darf 10 Prozent nicht überschreiten.
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kürzungssatz mindestens 15 Prozent.
(4) Wurde ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen Verpflichtungen, die sich aus Vorschriften der sozialen Konditionalität ergeben, festgestellt, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die nach § 13 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuständige Behörde oder Körperschaft unter Berücksichtigung der Kriterien der Unionsregelung entscheiden, den dort festgelegten Regelsatz von 3 Prozent auf bis zu 1 Prozent zu senken.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität.
§ 34a Kumulation von Verstößen 25
(1) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
Kapitel 5 24
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore | Anlage 1 (zu § 11) |
| Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz | Mo |
| Mo/S, Mo/Sl, Mo/lS, Mo/SL, Mo/sL, Mo/L, Mo/LT, Mo/T | |
| S/Mo, Sl/Mo, lS/Mo, SL/Mo, sL/Mo, L/Mo, LT/Mo, T/Mo | |
| SMo, SlMo, lSMo, SLMo, sLMo, LMo, LTMo, TMo | |
| MoS, MoSl, MolS, MoSL, MosL, MoL, MoLT, MoT |
| Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken | Anlage 2 (zu § 11) |
| Bodentypen, inklusive Subtypen, Varietäten und Subvarietäten, und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken | Bodentypen der Abteilung Moore |
| Moor- und Anmoorgleye | |
| Hochmoor-, Niedermoor- und Anmoorstagnogleye, Anmoorpseudogleye | |
| Überdeckte organische Böden, Sanddeckkulturen | |
| Treposole aus organischen Böden, Sandmischkulturen, Tiefpflugsanddeckkulturen, Baggerkuhlungen | |
| Bodentypen der Klasse Subhydrische Böden |
| Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser | Anlage 3 22 24 (zu § 16) |
Wassererosionsgefährdungsklasse 1
| Berechnungsfaktor Erosionsgefährdung/ Wassererosionsgefährdungsklasse | K * S * R 2 | K * S * R * L 3 |
| KWasser1 | 15 - < 27,5 | 30 - < 55 |
| KWasser2 | > 27,5 | > 55 |
| Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind | Anlage 4 24 (zu § 16) |
Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013), zu ermitteln.
Winderosionsgefährdungsklasse 4
| Winderosionsgefährdungsklasse | Stufe nach DIN 19706 |
| KWind | Enat5 |
| Frühe Sommerkulturen | Anlage 5 22 24 25 (zu den §§ 16 und 17) |
Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt, erfolgt:
| Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden | Anlage 6 22 (zu § 17) |
| Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz | L
T, LT sL, sL/S T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl L/S L/Mo, LMo, TMo, T/Mo LT/Mo". |
| Vorschriften der sozialen Konditionalität | Anlage 7 24 25 (zu § 22) |
|
Rechtsvorschrift |
Anzuwendende Bestimmungen | |
| 1. | Nachweisgesetz | § 2 Absatz 1, § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 |
| 2. | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 |
| 3. | Arbeitsschutzgesetz | §§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17 |
| 4. | Arbeitssicherheitsgesetz | §§ 2, 5 und 11 |
| 5. | Betriebssicherheitsverordnung | §§ 4 bis 6, 10, 12 und 14 |
| 6. | Teilzeit- und Befristungsgesetz | § 12 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 |
| 7. | Bürgerliches Gesetzbuch | § 622 Absatz 3 |
| 8. | Berufsbildungsgesetz | §§ 11 und 20 |
| 9. | Gewerbeordnung | § 111 |
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1) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.).
2) Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) ist verpflichtend zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden. Soweit vorhanden sind regionale Niederschlagsdaten, z.B. radarbasierte Niederschlagsdaten, zur Berechnung des R-Faktors zu verwenden.
3) Der Hanglängenfaktor L ist optional zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
4) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 9 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013).
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